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§ 21 StVO – Personenbeförderung

Inhaltsverzeichnis:

01 Allgemeines
02 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023
03 Personenbeförderung in Kfz und in Wohnanhängern
04 Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen
05 Personenbeförderung auf Krafträdern
06 Personenbeförderung auf Zugmaschinen/Ladeflächen/Anhängern
07 Personenbeförderung auf Fahrrädern

08 Quellen

01 Allgemeines

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Bei den Regelungen im § 21 StVO (Personenbeförderung) handelt es sich um grundlegende Bestimmungen über die Personenbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr. Diese Bestimmungen lassen sich wie folgt überblickhaft darstellen:

  • Beförderung von Personen in Kraftfahrzeugen und in Wohnanhängern

  • Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen

  • Personenbeförderung auf Ladeflächen/Laderäumen/Anhängern

  • Personenbeförderung auf Fahrrädern.

Die Bestimmungen werden durch andere Regelungen ergänzt, als da sind:

  • § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführern)

  • § 35a StVZO (Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle)
    sowie durch die:

  • Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes.

§ 21 StVO (Personenbeförderung)
§ 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführern)
§ 35a StVZO (Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle)

Im Personenbeförderungsgesetz sind insbesondere die Paragrafen 2 und 46 von Bedeutung:

§ 2 PBefG (Genehmigungspflicht)
§ 46 PBefG (Formen des Gelegenheitsverkehrs)

02 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023

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Die im Bußgeldkatalog aufgeführten bußgeldbewehrten Verkehrsordnungswidrigkeiten, die den § 21 StVO (Personenbeförderung) betreffen, umfassen insgesamt 19 Tatbestandsnummern, die im Folgenden aufgelistet werden.

Bei den in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeiten handelt es sich in den meisten Fällen um geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit dem Einverständnis des davon Betroffenen vor Ort mit einem Verwarnungsgeld abschließend geahndet werden können. Lediglich bei den Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von mehr als 55 Euro im Bußgeldkatalog ausgewiesen sind, handelt es sich um anzeigepflichtige Delikte.

Hinweis: Die Höhe vom Verwarnungsgeld liegt bei 5 bis 55 Euro. Gemäß § 56 Absatz 1, kann eine Behörde im Rahmen geringfügiger Verstöße eine Verwarnung aussprechen und hierfür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 55 Euro aussprechen.

§ 55 OWiG (Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde)
§ 57 OWiG (Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes)

Im Folgenden werden die im Bußgeldkatalog 2023 benannten Fehlverhalten aufgelistet:
121100
Sie beförderten auf dem Kraftrad ohne besonderen Sitz eine Person. 5,00 Euro
121101
Sie beförderten in einem Kraftfahrzeug mehr Personen, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden waren.
5,00 Euro
121102

Sie beförderten in einem Kraftfahrzeug für
das Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, mehr Personen als Sitzplätze vorhanden waren.

5,00 Euro
121106
Sie beförderten auf der Zugmaschine ohne geeignete Sitzgelegenheit Personen.
5,00 Euro
121112
Sie beförderten in einem Wohnwagen hinter dem Kraftfahrzeug Personen.
5,00 Euro
121118
Sie nahmen in einem Kraftfahrzeug ein Kind mit, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen.
30,00 Euro
121124
Sie nahmen in einem Kraftfahrzeug mehrere Kinder mit, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen.
35,00 Euro
121600
Sie beförderten als Kraftfahrzeugführer ein Kind ohne jede Sicherung.
60,00 Euro
121606
Sie beförderten als Kraftfahrzeugführer mehrere Kinder ohne jede Sicherung/sorgten als Verantwortlicher nicht für eine Sicherung der Kinder.
70,00 Euro
121130
Sie beförderten auf der Ladefläche oder in Laderäumen des Fahrzeuges Personen.
5,00 Euro
121136
Sie beförderten auf der Ladefläche oder in Laderäumen des Anhängers, der nicht in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt war, Personen.
5,00 Euro
121142
Sie beförderten auf der Ladefläche oder in Laderäumen des Anhängers, der in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt war, ohne geeignete Sitzgelegenheit Personen.
5,00 Euro
121148
Sie standen während der Fahrt auf der Ladefläche des Fahrzeuges, dass es zur Begleitung der Ladung/Arbeit auf der Ladefläche notwendig gewesen wäre.
5,00 Euro
121154
Sie ließen zu, dass Personen während der Fahrt auf der Ladefläche des Fahrzeuges gestanden haben, ohne dass es zur Begleitung der Ladung/Arbeit auf der Ladefläche notwendig gewesen wäre.
5,00 Euro
121000
Sie beförderten auf einem Fahrrad eine Person, obwohl dieses nicht zur Personenbeförderung gebaut oder eingerichtet ist.
5,00 Euro
121160
Sie beförderten auf einem einsitzigen Fahrrad eine Person, die das siebente Lebensjahr bereits vollendet hatte.
5,00 Euro
121166
Die beförderten auf dem Fahrrad ein Kind, obwohl die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden waren.
5,00 Euro
121182
Sie beförderten hinter einem Fahrrad in einem Anhänger, der zur Beförderung von Kindern eingerichtet ist, mehr als zwei Kinder.
5,00 Euro
121186
Sie beförderten hinter einem Fahrrad in einem Anhänger, der zur Beförderung von Kindern eingerichtet ist, eine Person, die das siebente Lebensjahr bereits vollendet hatte.
5,00 Euro

Bußgeldkatalog 2023

03 Personenbeförderung in Kfz und in Wohnanhängern

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Diesbezüglich ist die Regelung im § 21 Abs. 1 StVO (Personenbeförderung) mehr oder weniger selbsterklärend:

§ 21 Abs. 1 StVO
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen
mitzunehmen

1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

Mitnahmeverbote: Es ist strikt verboten, mehr Personen mit einem Kraftfahrzeug zu transportieren, als Sitzplätze dafür zur Verfügung stehen.

Personen, die auf Sitzplätzen transportiert werden, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, haben diese anzulegen. Die Gurtpflicht wurde in Deutschland im Jahr 1976 eingeführt. Die Missachtung der Gurtpflicht kann mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30,00 Euro geahndet werden.

§ 21a StVO (Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme)

Auf Krädern ohne einen besonderen Soziussitz dürfen Personen nicht mitgenommen werden. Auf Zugmaschinen nur dann, wenn dafür eine geeignete Sitzgelegenheit zur Verfügung steht.

In Wohnwagen, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, darf niemand mitgeführt werden. Das gilt nicht für Wohnmobile. Wie viele Personen in Wohnmobilen mitfahren dürfen ist abhängig von den jeweils im Fahrzeugschein eingetragenen Sitzplätzen. Auch die Sitzplätze in Wohnmobilen müssen über Rückhaltesysteme verfügen. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen genügen für die hinteren Sitze Beckengurte, die während der Fahrt anzulegen sind.

04 Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen

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Diesbezüglich heißt es auf der Website der Polizei Bayern wie folgt:

Polizei Bayern vom 28.07.2021: Kinder sind in allen Kraftfahrzeugen zwingend mit Rückhalteeinrichtungen zu sichern.
Grundsatz: Die Kindersicherungspflicht gilt seit 1. April 1993.
Verpflichtet ist der Fahrer, d. h. er muss dafür sorgen und trägt die Verantwortung, dass die Kinder in der vorgeschriebenen Weise gesichert sind.
Zu sichern sind Kinder bis 12 Jahre, wenn sie kleiner als 150 cm sind. Ältere oder größere Kinder müssen den regulären Gurt benutzen.
Sicherungspflicht besteht in allen Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, insbesondere für Pkw.

Kinder sind mit Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzkissen) zu sichern, die entsprechend der ECE-Regelung-Nr. 44 (mindestens ECE 44/03) gebaut, geprüft, genehmigt und gekennzeichnet sind (orangefarbenes Prüfzeichen) und für das Kind geeignet sind. Für behinderte Kinder auf dem Vordersitz genügt die ärztlich bestätigte Eignung der Einrichtung [En01].
1

Regelung für behinderte Kinder: Auf der Grundlage von 21a StVO dürfen behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn, so heißt es in der „Dritten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ (3. StVO-AusnahmeVO), eine besondere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 dieser VO benutzt wird und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen des behinderten Kindes ausgestellt ist, bestätigt wird, dass anstelle einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung nach § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrszulassungsordnung nur eine besondere Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann, siehe § 2 der VO.

§ 1 der 3. StVO-AusnahmeVO
§ 2 der 3.
StVO-AusnahmeVO

In der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)“ heißt es, die Rückhalteeinrichtungen für Kinder betreffend, wie folgt:

VwV-StVO zu § 21: 2. Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend der UNECE-Regelung Nr. 44 (BGBl. 1984 II S. 458, mit weiteren Änderungen) oder der UNECE-Regelung Nr. 129 (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 21) gebaut, geprüft, genehmigt und entweder mit dem nach der UNECE-Regelung Nr. 44 oder Nr. 129 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit dem nationalen Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet sind. Dies gilt entsprechend für Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Klasse 0 (geeignet für Kinder bis zu einem Gewicht von 9 kg), wenn für sie eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO vorliegt.

3. Die Eignung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder und deren jeweilige Verwendung auf Vordersitzen ergibt sich aus der Genehmigung sowie der Anweisung, die vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder beizufügen ist. So ist zum Beispiel bei Verwendung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder nach der UNECE-Regelung Nr. 129 für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten eine Beförderung nur entgegen der Fahrtrichtung oder seitlich gerichtet zur Fahrtrichtung möglich.

05 Personenbeförderung auf Krafträdern

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Auf Krädern dürfen Personen nur dann mitfahren, wenn dafür besonders geeignete Sitze zur Verfügung stehen. Ist das nicht der Fall, dann ist die Mitnahme von Personen auf Krädern verboten.

Bei einem Kraftrad handelt es sich um ein durch Maschinenkraft bewegtes, nicht an Gleise gebundenes und auf nicht mehr als zwei Rädern laufendes Landfahrzeug (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (vgl. § 2 Nr. 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

§ 2 Nr. 9 FZV (Begriffsbestimmungen)

Auf Mofas dürfen Personen mitfahren, wenn das Mofa über einen zweiten Sitzplatz verfügt. Eine Ausnahme gilt für Kinder unter 7 Jahren. Diese dürfen auch auf einem einsitzigen Mofa mitfahren, wenn sie in einem Kindersitz Platz nehmen.

Besondere Sitze für Krafträder: Diesbezüglich heißt es in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 21 StVO“ wie folgt:

VwV-StVO zu § 21 StVO: „Besonderer Sitz“ ist eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch nicht die ausschließliche sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit nur dann, wenn man auf ihr sicher sitzen kann; bei Anhängern, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann das auch die Ladefläche sein.

Ein besonderer Sitz setzt sowohl einen Festhaltegriff als auch Fußstützen voraus.

06 Personenbeförderung auf Zugmaschinen/Ladeflächen/Anhängern

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Diesbezüglich sind die Regelungen des § 21 StVO (Personenbeförderung) selbsterklärend:

Die Mitnahme von Personen auf Zugmaschinen setzt lediglich voraus, dass für das Mitfahren geeignete Sitzplätze zur Verfügung stehen. Was unter einem Sitzplatz zu verstehen ist, definiert der Verordnungsgeber nicht. Daraus lässt sich schließen, dass die Anforderungen an einen Sitzplatz wohl bereits dann erfüllt sind, wenn eine ausreichend große Fläche zum Sitzen zur Verfügung steht und geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, sich festzuhalten.

Hinsichtlich des „Transports“ von Personen auf Ladeflächen heißt es im § 21 Abs. 2 StVO (Personenbeförderung) wie folgt:

§ 21 Abs. 2 StVO
(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

Auch auf Anhängern dürfen Personen nicht befördert werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anhänger für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, sofern dafür geeignete Sitzplätze zur Verfügung stehen. Ein Mitfahren im Stehen ist nur zulässig, wenn das zur Begleitung der Ladung oder zur Verrichtungen von Arbeiten auf der Ladefläche unverzichtbar ist.

Versammlungen/Umzüge: Hinsichtlich der Personenbeförderung auf Ladeflächen von Lastkraftwagen/Anhängern anlässlich von Versammlungen und anderen Aufzügen, zum Beispiel anlässlich von Karnevalsumzügen, können von der zuständigen Behörde Auflagen verfügt werden. Diesbezüglich wird auf das umfangreiche Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015 verwiesen, das über den folgenden Link aufgerufen werden kann:

Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.02.2015 - 10 CS 15.431

07 Personenbeförderung auf Fahrrädern

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Diesbezüglich ist die Regelung im § 21 Abs. 3 StVO (Personenbeförderung) selbsterklärend:

§ 21 Abs. 3 StVO
(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

08 Quellen

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Endnote_01
Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen.
Polizei Bayern vom 28.07.2021. https://www.polizei.bayern.de/verkehr/
verkehrssicherheitsarbeit/002426/index.html
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