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§ 21 StVO – Personenbeförderung
Inhaltsverzeichnis:
01
Allgemeines 02 TBNR gemäß Bußgeldkatalog
2023 03 Personenbeförderung in Kfz und in
Wohnanhängern 04 Beförderung von Kindern in
Kraftfahrzeugen 05 Personenbeförderung auf
Krafträdern 06 Personenbeförderung auf
Zugmaschinen/Ladeflächen/Anhängern 07
Personenbeförderung auf Fahrrädern 08
Quellen
01
Allgemeines
TOP
Bei den Regelungen im §
21 StVO (Personenbeförderung) handelt es sich um grundlegende
Bestimmungen über die Personenbeförderung im öffentlichen
Straßenverkehr. Diese Bestimmungen lassen sich wie folgt
überblickhaft darstellen:
-
Beförderung von
Personen in Kraftfahrzeugen und in Wohnanhängern
-
Beförderung von
Kindern in Kraftfahrzeugen
-
Personenbeförderung
auf Ladeflächen/Laderäumen/Anhängern
-
Personenbeförderung
auf Fahrrädern.
Die Bestimmungen werden
durch andere Regelungen ergänzt, als da sind:
-
§ 23 StVO (Sonstige
Pflichten von Fahrzeugführern)
-
§ 35a StVZO (Sitze,
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen
für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle) sowie durch
die:
-
Bestimmungen des
Personenbeförderungsgesetzes.
§ 21 StVO
(Personenbeförderung)
§ 23 StVO
(Sonstige Pflichten von Fahrzeugführern)
§ 35a
StVZO (Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme,
Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und
Rollstühle)
Im
Personenbeförderungsgesetz sind insbesondere die Paragrafen 2
und 46 von Bedeutung:
§ 2
PBefG (Genehmigungspflicht)
§ 46
PBefG (Formen des Gelegenheitsverkehrs)
02 TBNR
gemäß Bußgeldkatalog 2023
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Die im
Bußgeldkatalog aufgeführten bußgeldbewehrten
Verkehrsordnungswidrigkeiten, die den § 21 StVO
(Personenbeförderung) betreffen, umfassen insgesamt 19
Tatbestandsnummern, die im Folgenden aufgelistet werden.
Bei den
in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeiten handelt es sich in
den meisten Fällen um geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten,
die mit dem Einverständnis des davon Betroffenen vor Ort mit
einem Verwarnungsgeld abschließend geahndet werden können.
Lediglich bei den Ordnungswidrigkeiten, die mit einem
Bußgeld von mehr als 55 Euro im Bußgeldkatalog ausgewiesen
sind, handelt es sich um anzeigepflichtige Delikte.
Hinweis:
Die Höhe vom Verwarnungsgeld liegt bei 5 bis 55 Euro. Gemäß § 56
Absatz 1, kann eine Behörde im Rahmen geringfügiger Verstöße
eine Verwarnung aussprechen und hierfür ein Verwarnungsgeld in
Höhe von 5 bis 55 Euro aussprechen.
§ 55
OWiG
(Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde)
§ 57 OWiG
(Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes)
Im
Folgenden werden die im Bußgeldkatalog 2023 benannten
Fehlverhalten aufgelistet: 121100 Sie beförderten auf dem Kraftrad ohne besonderen
Sitz eine Person. 5,00 Euro 121101 Sie beförderten
in einem Kraftfahrzeug mehr Personen, als mit Sicherheitsgurten
ausgerüstete Sitzplätze vorhanden waren. 5,00 Euro
121102
Sie beförderten in einem Kraftfahrzeug für
das
Sicherheitsgurte
nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, mehr Personen als
Sitzplätze vorhanden waren.
5,00 Euro 121106 Sie beförderten auf der
Zugmaschine ohne geeignete Sitzgelegenheit Personen. 5,00
Euro 121112 Sie beförderten in einem Wohnwagen
hinter dem Kraftfahrzeug Personen. 5,00 Euro 121118
Sie nahmen in einem Kraftfahrzeug ein Kind mit, ohne für die
vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen. 30,00 Euro
121124 Sie nahmen in einem Kraftfahrzeug mehrere Kinder
mit, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen.
35,00 Euro 121600 Sie beförderten als
Kraftfahrzeugführer ein Kind ohne jede Sicherung. 60,00 Euro
121606 Sie beförderten als Kraftfahrzeugführer mehrere
Kinder ohne jede Sicherung/sorgten als Verantwortlicher nicht
für eine Sicherung der Kinder. 70,00 Euro 121130
Sie beförderten auf der Ladefläche oder in Laderäumen des
Fahrzeuges Personen. 5,00 Euro 121136 Sie
beförderten auf der Ladefläche oder in Laderäumen des Anhängers,
der nicht in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt war,
Personen. 5,00 Euro 121142 Sie beförderten auf
der Ladefläche oder in Laderäumen des Anhängers, der in der
Land- und Forstwirtschaft eingesetzt war, ohne geeignete
Sitzgelegenheit Personen. 5,00 Euro 121148 Sie
standen während der Fahrt auf der Ladefläche des Fahrzeuges,
dass es zur Begleitung der Ladung/Arbeit auf der Ladefläche
notwendig gewesen wäre. 5,00 Euro 121154 Sie
ließen zu, dass Personen während der Fahrt auf der Ladefläche
des Fahrzeuges gestanden haben, ohne dass es zur Begleitung der
Ladung/Arbeit auf der Ladefläche notwendig gewesen wäre. 5,00
Euro 121000 Sie beförderten auf einem Fahrrad eine
Person, obwohl dieses nicht zur Personenbeförderung gebaut oder
eingerichtet ist. 5,00 Euro 121160 Sie
beförderten auf einem einsitzigen Fahrrad eine Person, die das
siebente Lebensjahr bereits vollendet hatte. 5,00 Euro
121166 Die beförderten auf dem Fahrrad ein Kind, obwohl
die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden
waren. 5,00 Euro 121182 Sie beförderten hinter
einem Fahrrad in einem Anhänger, der zur Beförderung von Kindern
eingerichtet ist, mehr als zwei Kinder. 5,00 Euro
121186 Sie beförderten hinter einem Fahrrad in einem
Anhänger, der zur Beförderung von Kindern eingerichtet ist, eine
Person, die das siebente Lebensjahr bereits vollendet hatte.
5,00 Euro
Bußgeldkatalog 2023
03 Personenbeförderung in Kfz und in
Wohnanhängern
TOP
Diesbezüglich ist die Regelung im § 21 Abs. 1 StVO
(Personenbeförderung) mehr oder weniger selbsterklärend:
§ 21
Abs. 1 StVO
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert
werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze
vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen,
für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze
vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie
Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in
Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste
zugelassen ist. Es ist verboten, Personen
mitzunehmen
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, 2. auf Zugmaschinen
ohne geeignete Sitzgelegenheit oder 3. in Wohnanhängern
hinter Kraftfahrzeugen.
Mitnahmeverbote:
Es ist
strikt verboten, mehr Personen mit einem Kraftfahrzeug zu
transportieren, als Sitzplätze dafür zur Verfügung stehen.
Personen, die auf Sitzplätzen transportiert werden, die mit
Sicherheitsgurten ausgestattet sind, haben diese anzulegen. Die
Gurtpflicht wurde in Deutschland im Jahr 1976 eingeführt. Die
Missachtung der Gurtpflicht kann mit einem Verwarnungsgeld in
Höhe von 30,00 Euro geahndet werden.
§ 21a
StVO (Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme,
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme)
Auf
Krädern ohne einen besonderen Soziussitz dürfen Personen nicht
mitgenommen werden. Auf Zugmaschinen nur dann, wenn dafür eine
geeignete Sitzgelegenheit zur Verfügung steht.
In
Wohnwagen, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, darf
niemand mitgeführt werden. Das gilt nicht für Wohnmobile. Wie
viele Personen in Wohnmobilen mitfahren dürfen ist abhängig von
den jeweils im Fahrzeugschein eingetragenen Sitzplätzen. Auch
die Sitzplätze in Wohnmobilen müssen über Rückhaltesysteme
verfügen. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 2,5 Tonnen genügen für die hinteren Sitze Beckengurte,
die während der Fahrt anzulegen sind.
04 Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen
TOP
Diesbezüglich heißt es auf der Website der Polizei Bayern wie
folgt:
Polizei Bayern vom 28.07.2021:
Kinder sind in allen Kraftfahrzeugen zwingend mit
Rückhalteeinrichtungen zu sichern.
Grundsatz: Die Kindersicherungspflicht gilt seit 1. April 1993.
Verpflichtet ist der Fahrer, d. h. er muss dafür sorgen und
trägt die Verantwortung, dass die Kinder in der vorgeschriebenen
Weise gesichert sind. Zu sichern sind Kinder bis 12 Jahre,
wenn sie kleiner als 150 cm sind. Ältere oder größere Kinder
müssen den regulären Gurt benutzen. Sicherungspflicht besteht
in allen Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte
vorgeschrieben sind, insbesondere für Pkw.
Kinder sind mit Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzkissen)
zu sichern, die entsprechend der ECE-Regelung-Nr. 44 (mindestens
ECE 44/03) gebaut, geprüft, genehmigt und gekennzeichnet sind
(orangefarbenes Prüfzeichen) und für das Kind geeignet sind. Für
behinderte Kinder auf dem Vordersitz genügt die ärztlich
bestätigte Eignung der Einrichtung [En01].
Regelung für behinderte Kinder:
Auf der Grundlage von 21a StVO dürfen behinderte Kinder in
Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn, so heißt es in der
„Dritten Verordnung über Ausnahmen von
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ (3.
StVO-AusnahmeVO),
eine besondere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 dieser VO
benutzt wird und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den
Namen des behinderten Kindes ausgestellt ist, bestätigt wird,
dass anstelle einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung nach
§ 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrszulassungsordnung nur
eine besondere Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann, siehe
§ 2 der VO.
§ 1 der 3.
StVO-AusnahmeVO
§ 2 der 3.
StVO-AusnahmeVO
In der
„Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung
(VwV-StVO)“ heißt es, die Rückhalteeinrichtungen für Kinder
betreffend, wie folgt:
VwV-StVO zu § 21:
2. Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die
entsprechend der UNECE-Regelung Nr. 44 (BGBl. 1984 II S. 458,
mit weiteren Änderungen) oder der UNECE-Regelung Nr. 129 (ABl. L
97 vom 29.3.2014, S. 21) gebaut, geprüft, genehmigt und entweder
mit dem nach der UNECE-Regelung Nr. 44 oder Nr. 129
vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit dem nationalen
Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet
sind. Dies gilt entsprechend für Rückhalteeinrichtungen für
Kinder der Klasse 0 (geeignet für Kinder bis zu einem Gewicht
von 9 kg), wenn für sie eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO
vorliegt.
3. Die
Eignung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder und deren
jeweilige Verwendung auf Vordersitzen ergibt sich aus der
Genehmigung sowie der Anweisung, die vom Hersteller der
Rückhalteeinrichtung für Kinder beizufügen ist. So ist zum
Beispiel bei Verwendung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder
nach der UNECE-Regelung Nr. 129 für Kinder bis zu einem Alter
von 15 Monaten eine Beförderung nur entgegen der Fahrtrichtung
oder seitlich gerichtet zur Fahrtrichtung möglich.
05 Personenbeförderung auf Krafträdern
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Auf
Krädern dürfen Personen nur dann mitfahren, wenn dafür besonders
geeignete Sitze zur Verfügung stehen. Ist das nicht der Fall,
dann ist die Mitnahme von Personen auf Krädern verboten.
Bei einem
Kraftrad handelt es sich um ein durch Maschinenkraft bewegtes,
nicht an Gleise gebundenes und auf nicht mehr als zwei Rädern
laufendes Landfahrzeug (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von
mehr als 50
ccm
oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h (vgl. § 2 Nr. 9 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
§ 2 Nr.
9 FZV (Begriffsbestimmungen)
Auf
Mofas dürfen Personen mitfahren, wenn das Mofa über einen
zweiten Sitzplatz verfügt. Eine Ausnahme gilt für Kinder unter 7
Jahren. Diese dürfen auch auf einem einsitzigen Mofa mitfahren,
wenn sie in einem Kindersitz Platz nehmen.
Besondere Sitze für Krafträder:
Diesbezüglich heißt es in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 21 StVO“ wie folgt:
VwV-StVO
zu § 21 StVO:
„Besonderer Sitz“ ist eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart
dazu bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung
auch nicht die
ausschließliche
sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit nur dann, wenn man auf
ihr sicher sitzen kann; bei Anhängern, die für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann das auch die
Ladefläche sein.
Ein
besonderer Sitz setzt sowohl einen Festhaltegriff als auch
Fußstützen voraus.
06 Personenbeförderung auf
Zugmaschinen/Ladeflächen/Anhängern
TOP
Diesbezüglich sind die Regelungen des § 21 StVO
(Personenbeförderung) selbsterklärend:
Die
Mitnahme von Personen auf Zugmaschinen setzt lediglich voraus,
dass für das Mitfahren geeignete Sitzplätze zur Verfügung
stehen. Was unter einem Sitzplatz zu verstehen ist, definiert
der Verordnungsgeber nicht. Daraus lässt sich schließen, dass
die Anforderungen an einen Sitzplatz wohl bereits dann erfüllt
sind, wenn eine ausreichend große Fläche zum Sitzen zur
Verfügung steht und geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, sich
festzuhalten.
Hinsichtlich des „Transports“ von Personen auf Ladeflächen heißt
es im § 21 Abs. 2 StVO (Personenbeförderung) wie folgt:
§ 21
Abs. 2 StVO (2) Die Mitnahme von Personen auf der
Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten.
Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen
mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen
haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von
Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche
oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen
werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf
geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen
während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung
der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
Auch auf
Anhängern dürfen Personen nicht befördert werden. Ausgenommen
von dieser Regelung sind Anhänger für land- und
forstwirtschaftliche Zwecke, sofern dafür geeignete Sitzplätze
zur Verfügung stehen. Ein Mitfahren im Stehen ist nur zulässig,
wenn das zur Begleitung der Ladung oder zur Verrichtungen von
Arbeiten auf der Ladefläche unverzichtbar ist.
Versammlungen/Umzüge:
Hinsichtlich der Personenbeförderung auf Ladeflächen von
Lastkraftwagen/Anhängern anlässlich von Versammlungen und
anderen Aufzügen, zum Beispiel anlässlich von Karnevalsumzügen,
können von der zuständigen Behörde Auflagen verfügt werden.
Diesbezüglich wird auf das umfangreiche Urteil des
Bayrischen
Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015 verwiesen, das über den
folgenden Link aufgerufen werden kann:
Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.02.2015 - 10 CS 15.431
07 Personenbeförderung auf Fahrrädern
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Diesbezüglich ist die Regelung im § 21 Abs. 3 StVO
(Personenbeförderung) selbsterklärend:
§ 21
Abs. 3 StVO (3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von
mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn
die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und
eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr
dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen
mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze
vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame
Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht
in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in
Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind,
bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von
mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die
Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für
die Beförderung eines behinderten Kindes.
08
Quellen
TOP
Endnote_01
Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen. Polizei Bayern vom
28.07.2021. https://www.polizei.bayern.de/verkehr/
verkehrssicherheitsarbeit/002426/index.html
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