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§ 1 der 3. StVO-AusnahmeVO
Abweichend von § 22a
Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen besondere
Rückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen nicht in
einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt zu sein, wenn 1. die
Konstruktion dem Stand der Technik entspricht, 2. der
Rückhalteeinrichtung eine Einbau- und Gebrauchsanweisung beigegeben ist,
in der die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugtypen angegeben sind, für die
sie verwendbar ist.
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