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§ 46 PBefG Formen des Gelegenheitsverkehrs
(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44
ist.
(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig
1. Verkehr mit Taxen (§ 47), 2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
(§ 48), 3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49), 4.
gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).
(3) In Orten mit mehr als 50
000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten
Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den
Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr
nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.
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