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§ 2 der 3. StVO-AusnahmeVO
Abweichend von § 21
Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen behinderte Kinder in
Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn eine besondere
Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird und in einer
ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen des behinderten Kindes
ausgestellt ist, bestätigt wird, daß anstelle einer bauartgenehmigten
Rückhalteeinrichtung nach § 22a Abs. 1 Nr. 27 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur eine besondere
Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann. Die ärztliche Bescheinigung
darf nicht älter als 4 Jahre sein. Sie ist mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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