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§ 2 PBefG Genehmigungspflicht
(1) Wer im
Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen, 2. mit Obussen, 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) Personen befördert,
muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses
Gesetzes.
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des
Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit
Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz
besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn
die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung
zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie
96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)
geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer
ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer
im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im
Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses
Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch 1. jede Erweiterung
oder wesentliche Änderung des Unternehmens, 2. die Übertragung der
aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten
(Genehmigungsübertragung) sowie 3. die Übertragung der
Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2
Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden
Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze
Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des
Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann
bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen
nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung
vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im
öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende
öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von
Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr,
insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die
Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von
der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art,
Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden
Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer
Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder
der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet,
dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt,
dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem
bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz
ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung
sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall
einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder
Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften
dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten
entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder
Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall
Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren
genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
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