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§ 2 FZV Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser
Verordnung ist 1. Kraftfahrzeug: nicht dauerhaft spurgeführtes
Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird;
2. Anhänger:
zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmtes und geeignetes Fahrzeug;
3. Fahrzeug: Kraftfahrzeug und dessen Anhänger;
4.
EU-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
erteilte Typgenehmigung in Anwendung a) der Verordnung (EU) Nr.
167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013
über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung, b) der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und
vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom
23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 398 vom 11.11.2021, S.
54) in der jeweils geltenden Fassung und c) der Verordnung (EU) Nr.
2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über
die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie
2007/46/EG (ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung;
5. nationale Typgenehmigung: die behördliche
Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeuges,
eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen
Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;
6.
Fahrzeug-Einzelgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union (Mitgliedstaat) in Anwendung der Verordnung (EU) 2018/858 erteilte
Bestätigung, dass ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug, das eine oder keine
Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Vorschriften und
technischen Anforderungen für die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung
entspricht oder eine in Anwendung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
erteilte behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System,
Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden
Bauvorschriften entspricht;
7. Übereinstimmungsbescheinigung: das
in Anwendung der Artikel 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 2018/858, des
Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und des Artikels 33 der
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ausgestellte Dokument;
8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für
Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt
seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben
über die Beschaffenheit entspricht;
9. Kraftrad: zweirädriges
Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50
Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro
Stunde;
10. Leichtkraftrad: Kraftrad mit einer Nennleistung von
nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit
einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125
Kubikzentimetern;
11. Kleinkraftrad: zweirädriges oder
dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und
folgenden Eigenschaften: a) zweirädriges Kleinkraftrad mit
Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter
beträgt, oder mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht
mehr als 4 Kilowatt beträgt; b) dreirädriges Kleinkraftrad mit
Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter
beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen höchste
Nutzleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt, oder mit einem
Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt
beträgt;
12. leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug: leichtes
vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f
in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
13. motorisierter Krankenfahrstuhl: einsitziges, nach der Bauart zum
Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug
mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 Kilogramm
einschließlich Batterie, jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 500 Kilogramm, einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 Kilometern pro Stunde und
einer Breite von höchstens 110 Zentimetern;
14. Zugmaschine:
Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart überwiegend zum Ziehen von
Anhängern bestimmt und geeignet ist;
15. Sattelzugmaschine:
Zugmaschine für Sattelanhänger;
16. land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschine: Kraftfahrzeug, dessen Funktion im
Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und das besonders
zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten
für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von
Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und
geeignet ist, auch wenn es zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit
Beifahrersitzen ausgestattet ist;
17. selbstfahrende
Arbeitsmaschine: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und seinen
besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder
Gütern bestimmt und geeignet ist;
18. Stapler: Kraftfahrzeug, das
nach seiner Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren
von Lasten bestimmt und geeignet ist;
19. Sattelanhänger:
Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug so verbunden ist, dass er
teilweise auf dem Kraftfahrzeug aufliegt und ein wesentlicher Teil
seines Gewichts oder seiner Ladung von dem Kraftfahrzeug getragen wird;
20. land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät: Gerät zum Einsatz
in der Land- und Forstwirtschaft, welches dazu bestimmt ist, von einer
Zugmaschine gezogen zu werden und die Funktion der Zugmaschine verändert
oder erweitert;
21. Sitzkarren: einachsiger Anhänger, der nach
seiner Bauart nur dazu bestimmt und geeignet ist, einer Person das
Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu
ermöglichen;
22. Oldtimer: Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner
Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr
gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem
guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen
Kulturgutes dient;
23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und
zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges;
24.
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung eines Fahrzeuges
durch einen Berechtigten eines benannten Technischen Dienstes, einer
Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer
anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung einschließlich der Fahrt des
Fahrzeuges zum Prüfungsort und zurück;
25. Überführungsfahrt: die
Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, auch zur
Durchführung von Um- oder Aufbauten. Die nationale Typgenehmigung
nach Satz 1 Nummer 5 oder die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1
Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes
und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Unter den Begriff der
selbstfahrenden Arbeitsmaschine nach Satz 1 Nummer 17 fällt auch 1.
ein selbstfahrender Futtermischwagen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde, 2.
ein Holzrückefahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde, das mit einer Vorrichtung
für Lade- und Sortierprozesse ausgerüstet ist und dessen im öffentlichen
Straßenverkehr zulässige Nutzlast 500 Kilogramm nicht überschreitet.
Ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20
kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die
Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und
Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit
erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist. Des
Weiteren zählt zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgerät
nach Satz 1 Nummer 20 auch ein Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von
einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das dauerhaft mit einem Gerät
ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist,
sofern der Quotient zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und
der Leermasse dieses Fahrzeuges weniger als 3,0 beträgt.
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