§ 34 StVO – Unfall
Inhaltsverzeichnis:
01
Allgemeines 02 Abgrenzung zu § 142 StGB
03 Ordnungswidriges Verhalten 04
§ 34 StVO im Überblick
01
Allgemeines
TOP
Der § 34 StVO (Unfall)
ist zuerst einmal als eine
Spezialvorschrift für die Gefahrenabwehr nach einem
eingetretenen Verkehrsunfall anzusehen. Ziel der Vorschrift ist
es in Anlehnung an die amtliche Begründung dieser Norm aber
auch, Verkehrsteilnehmer über ihre Pflichten nach einem
Verkehrsunfall umfassend zu informieren.
Die in § 34 Abs. 1
aufgeführten Pflichten richten sich an Unfallbeteiligte, während
sich die in Abs. 3 aufgeführte Pflicht an einen
Jedermann
richtet.
Hinweis:
Die Pflichten aus Nummer 2–4 finden sich nicht im § 142 StGB
(Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) wieder, während es sich
bei den in den Nummern 1, 5 – 7 genannten Pflichten um teilweise
oder vollständig deckungsgleiche Pflichten handelt. Bei
Verstößen gegen § 142 StGB findet § 34 StVO keine Anwendung.
§ 34 StVO (Unfall)
§ 142 StGB (Unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort)
02
Abgrenzung zu § 142 StGB
TOP
§ 34 StVO (Unfall) dient dem
Zweck, aufzuzeigen, wie sich ein Verkehrsteilnehmer nach einem
Verkehrsunfall zu verhalten hat. Die Norm dient
nicht
dem Zweck, den im § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom
Unfallort) geregelten Straftatbestand zu erweitern, der im
Übrigen nur dann verwirkt ist, wenn der Täter mindestens bedingt
vorsätzlich gehandelt hat, was für die Verwirkung einer
Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist, denn
Verkehrsordnungswidrigkeiten können auch fahrlässig begangen
werden.
§ 10
OWiG
(Vorsatz und Fahrlässigkeit) Als
Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet
werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich
mit Geldbuße bedroht.
§ 24
StVG
(Bußgeldvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung [...]
oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
Das ist
bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der Fall.
§ 49
StVO (Ordnungswidrigkeiten) (1) Ordnungswidrig im Sinne
des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über [...] 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1
Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern
in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene
Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort
hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3, verstößt.
Wegen
der Ähnlichkeiten zwischen § 142 StGB und § 34 StVO ist zu
klären, in welchem Verhältnis beide Normen zueinander zu
bewerten sind. Soweit einer der Unfallbeteiligten vorsätzlich
gehandelt hat und eine Übereinstimmung des Fehlverhaltens beider
Normen gegeben ist, findet die Strafnorm, also § 142 StGB
(Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) immer Anwendung.
§ 21
OWiG
(Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit)
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und
Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf
die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt
werden. (2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht
verhängt wird.
Kurzum:
Gegenüber § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) tritt
§ 34 StVO (Unfall) zurück, wenn der Täter vorsätzlich oder
bedingt vorsätzlich tatbestandlich gehandelt hat. Grundsätzlich
findet § 34 StVO (Unfall) nur dann Anwendung, wenn ein
Verkehrsunfall fahrlässig verursacht wurde oder es sich um ein
Fehlverhalten handelt, das im § 142 StGB nicht aufgeführt ist.
03 Ordnungswidriges Verhalten
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Ordnungswidriges Verhalten im Sinne von § 34 StVO (Unfall) im
oben aufgezeigten Sinne lassen die nachfolgend aufgeführten und
im Bußgeldkatalog benannten Begehungsarten zu:
-
Sie hielten als Beteiligter eines
Unfalles nicht unverzüglich an.
30 Euro
-
Sie
unterließen es als Beteiligter an einem Verkehrsunfall,
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten oder
Geschädigten Ihre Beteiligung am Unfall anzugeben.
30 Euro
-
Sie unterließen es als
Beteiligter an einem Verkehrsunfall, anderen am Unfallort
anwesenden Beteiligten oder Geschädigten auf Verlangen Ihren
Namen und Ihre Anschrift anzugeben.
30 Euro
-
Sie unterließen es als
Beteiligter an einem Verkehrsunfall, anderen am Unfallort
anwesenden Beteiligten oder Geschädigten auf Verlangen Ihren
Führerschein oder Fahrzeugschein vorzuweisen.
30 Euro
-
Sie unterließen es als
Beteiligter an einem Verkehrsunfall, anderen am Unfallort
anwesenden Beteiligten oder Geschädigten nach bestem Wissen
Angaben über Ihre Haftpflichtversicherung zu machen.
30 Euro
-
Sie unterließen es als
Beteiligter eines Unfalles, nachdem Sie eine nach den
Umständen angemessene Zeit gewartet hatten, Ihren Namen und
Ihre Anschrift am Unfallort zu hinterlassen.
30 Euro
-
Sie sicherten als Beteiligter an
einem Verkehrsunfall nicht den Verkehr.
30 Euro
-
Sie sicherten als Beteiligter an
einem Verkehrsunfall nicht den Verkehr, so dass es zu einem
weiteren Unfall kam.
35 Euro
-
Sie fuhren als Beteiligter eines
Unfalles mit geringfügigem Schaden nicht unverzüglich
beiseite.
30 Euro
-
Sie fuhren als Beteiligter eines
Unfalles mit geringfügigem Schaden nicht unverzüglich
beiseite, so dass es zu einem weiteren Unfall mit
Sachschaden kam.
35
-
Sie beseitigten nach einem Unfall
Unfallspuren, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen
waren.
30 Euro
Bußgeldkatalog
04 § 34 StVO im Überblick
TOP
§ 34
StVO setzt einen Verkehrsunfall voraus. Das macht den Eintritt
eines Fremdschadens erforderlich. Für einen Verkehrsunfall im
Sinne von § 34 StVO gibt es jedoch keine Schadensuntergrenze,
wie das bei § 142 StGB der Fall ist. Der Verkehrsunfall muss
sich auch nicht zwangsläufig im öffentlichen Verkehrsraum
ereignet haben. Es genügt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang
des Unfallgeschehens mit dem öffentlichen Verkehrsraum besteht,
so dass zum Beispiel die Ursache des Unfalls im öffentlichen
Verkehrsraum gesetzt wurde, der Schadenseintritt sich aber auf
einem Privatgrundstück realisiert.
Definition Verkehrsunfall
Ein
Verkehrsunfall ist nach allgemeiner Auffassung ein plötzliches
und zumindest von einem der Beteiligten ungewolltes Ereignis im
öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen
Verkersgefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und
einen nicht völlig belanglosen Personenschaden oder Sachschaden
zur Folge hat.
Einzelbegriffe dieses Unfallbegriffs sind:
-
Ein plötzliches und zumindest von einem Beteiligten
ungewolltes Ereignis
-
Ein Ereignis, das sich im öffentlichen Straßenverkehr
ereignet
-
Einen ursächlichen Zusammenhang (Kausalität) mit typischen
Verkehrsgefahren hat.
-
Keinen völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden nach
sich zieht.
OLG Köln 2011: Ein
„Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 34 StVO und § 142 StGB
liegt auch vor, wenn beim Beladevorgang eines Kraftfahrzeugs ein
Blechteil, das auf die Ladefläche geworfen werden soll, gegen
die Bordwand fliegt, von dort abprallt und ein in der Nähe
geparktes Fahrzeug beschädigt. Auch wenn das Fahrzeug steht,
sich somit im ruhenden Verkehr befindet, ist ein Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr
und seinen typischen Gefahren
gegeben.
OLG Köln, Urteil vom 19.7.2011 - 111-1 RVs 138/11
Unfallbeteiligter
Der Abs.
2 enthält eine Definition dafür, wer als Unfallbeteiligter in
Frage kommt und bildet somit die Voraussetzung für die Anwendung
der Verpflichtungen, die in der Norm aufgeführt sind.
§ 34
Abs. 2 StVO (2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist
jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall
beigetragen haben kann.
Zu den
Unfallbeteiligten gehören die Fahrzeugführer bzw. die durch eine
Kollision geschädigten Fußgänger, aber auch alle anderen Arten
von Verkehrsteilnehmern. In Anlehnung an die Rechtsprechung, die
den Begriff des Unfallbeteiligten weit auslegt, gehören dazu
auch die Fahrzeughalter, wenn sie am Unfallort anwesend gewesen
sind und zu Beginn der Ermittlungen noch offen ist, ob diese
einen Tatbeitrag zur Herbeiführung des Unfalls geleistet haben.
Das gilt auch für alle Beifahrer und Mitfahrer, wenn sie einen
eigenständigen Verursachungsbeitrag geleistet haben.
Anders ausgedrückt:
Als Unfallbeteiligter kommt jede Person in Betracht, wenn eine
nicht ganz
fern liegende
Möglichkeit
die Annahme rechtfertigt, dass diese Person einen Beitrag zum
Unfallgeschehen geleistet haben kann.
Verhaltenspflichten des § 34 StVO:
-
Anhaltepflicht Verkehrssicherungspflicht
-
Räumpflicht § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO bestimmt, dass jeder
Beteiligte nach einem Verkehrsunfall den Verkehr zu sichern
und bei geringfügigem Schaden unverzüglich bei Seite zu
fahren hat.
-
Vergewisserungspflicht
-
Erste
Hilfe
-
Vorstellungspflicht
-
Feststellungsduldungspflicht Zu ermöglichende
Feststellungen beziehen sich auf die Feststellung der
persönlichen Daten (Name, Wohnadresse, Adresse der
Erreichbarkeit), die Feststellung der Fahrzeugdaten
(Kennzeichen, Versicherung, Halter) und die Art seiner
Beteiligung am Unfallgeschehen. Erst dann, wenn sämtliche
erforderlichen Daten erhoben sind, darf sich ein
Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernen.
-
Wartepflicht
-
Nachträgliche Pflichten bei berechtigtem Entfernen vom
Unfallort
-
Verbot
Unfallspuren zu beseitigen Diese Regelung des § 34 Abs. 3
StVO legt für Unfallbeteiligte und andere Personen die
bußgeldbewehrte Pflicht fest, die Spurenlage so lange
unverändert zu lassen, bis „notwendige Feststellungen“,
deren Sicherung und Aufnahme normalerweise durch
autorisiertes Fachpersonal von der Polizei oder durch
amtlich beauftragte Sachverständige getroffen werden,
erfolgt sind. Bei der Würdigung des Abs. 3 ist zu
berücksichtigen, dass Verschleierungshandlungen am Unfallort
nicht unter den Tatbestand des § 142 StGB fallen.
§ 34 StVO (Unfall)
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