§ 34 StVO Unfall
(1) Nach einem
Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist, 1. unverzüglich zu
halten, 2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden
unverzüglich beiseite zu fahren, 3. sich über die Unfallfolgen zu
vergewissern, 4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a)
anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und b) auf Verlangen den
eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen
Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen
Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen, 6. a) so
lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und
Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der
Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder b) eine
nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den
eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand
bereit war, die Feststellung zu treffen, 7. unverzüglich die
Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt,
entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom
Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6
Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen,
dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den
Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten
Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine
zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem
Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum
Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht
beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden
sind.
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