§ 33 StVO –
Verkehrsbeeinträchtigungen
Inhaltsverzeichnis:
01 Allgemeines 02
Beeinträchtigungen im Straßenverkehr 03
Bußgeldkatalog 2025 zu § 33 StVO 04
Verkehrsbeeinträchtigung durch Lautsprecher 05
Sonstige Beeinträchtigungen 06
Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften
07 Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften
08 Wahlwerbung 09 Schutz von
Verkehrszeichen
01
Allgemeines
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Verkehrsbeeinträchtigungen im Sinne von § 33 Abs. 1 StVO setzen
voraus, dass dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr
gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt
werden.
Als ordnungswidrige
Beeinträchtigungen kommen in Betracht:
Innerhalb
beschlossener Ortschaften:
Außerhalb
geschlossener Ortschaften:
Darüber hinausgehend
verbietet § 33 StVO das Aufstellen, Anbringen oder Verwenden von
Zeichen im öffentlichen Verkehrsraum, die amtlichen
Verkehrszeichen ähneln oder mit ihnen verwechselt werden können,
sowie Werbung und Propaganda mit Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen.
Ausgenommen davon sind
Hinweisschilder für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und
für Autohöfe sowie Hinweise auf Dienstleistungen, die
unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf
Bundesautobahnen dienen.
§ 33
StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen)
02 Beeinträchtigungen im Straßenverkehr
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Eine
Beeinträchtigung im Straßenverkehr kann sehr unterschiedlich
auftreten. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) muss bei einer
Beeinträchtigung immer eine Vorgabe erfüllt sein, um als
Beeinträchtigung überhaupt in Betracht zu kommen. Sie muss am
Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr
gefährdenden
oder erschwerenden Weise ablenken oder belästigen. Was unter
diese Definition fallen kann, ist in § 33 StVO
niedergeschrieben.
§ 33
StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen)
03 Bußgeldkatalog 2025 zu § 33 StVO
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Bei in
Betracht kommenden Verstößen handelt es sich um geringfügige
Verkehrsordnungswidrigkeiten.
133000
Sie betrieben verbotswidrig einen Lautsprecher. 25,00 Euro
133006
Sie boten verbotswidrig Waren/Leistungen auf der Straße an.
25,00 Euro 133012
Sie betrieben verbotswidrig außerhalb einer geschlossenen
Ortschaft Werbung und Propaganda durch Bild/Schrift/Licht/Ton.
25,00 Euro 133018
Sie brachten verbotswidrig eine Einrichtung an/verwendeten
verbotswidrig eine Einrichtung, die einem Verkehrszeichen/einer
Verkehrseinrichtung gleicht. 15,00 Euro 133024
Sie brachten verbotswidrig eine Einrichtung an/verwendeten
verbotswidrig eine Einrichtung, die die Wirkung eines
Verkehrszeichens/einer Verkehrseinrichtung beeinträchtigen kann.
15,00 Euro
04 Verkehrsbeeinträchtigung durch Lautsprecher
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Zwar
gibt es keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen
Lautstärke von Musikanlagen in Pkw, aber auch die Nutzung von
Soundsystemen in Fahrzeugen ist nur begrenzt erlaubt, denn
andere Verkehrsteilnehmer dürfen durch laute Musik nicht
irritiert oder abgelenkt werden.
Fahrzeugführer, die zu laute Musik im Auto hören, so dass ihr
Gehör während der Fahrt beeinträchtigt ist, droht gemäß
Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro.
Außerdem
müssen Fahrzeugführer dazu in der Lage sein, auf die akustischen
Warnsignale von Polizei und Feuerwehr reagieren zu können, denn
bei lauter Musik können Fahrzeugführer oftmals die Sirenen von
Polizei- oder Rettungsfahrzeugen gar nicht hören, was bei der
Missachtung von Blaulicht und Einsatzhorn ebenfalls
bußgeldbedroht ist.
§ 38 StVO
(Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht)
138600 Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit
eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie
Bahn zu schaffen. 240,00 Euro 2 Punkte 1 Monat
Fahrverbot 138601 Mit Gefährdung 280,00 Euro
2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 138602 Mit Unfall
320,00 Euro 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot
In einem
Urteil des Landgerichts Aachen aus dem Jahr 1991 heißt es
sinngemäß:
Unnötiger Lärm:
Wenn man in seinem Fahrzeug sehr laut Musik hört oder die
Kopfhörer seines Mobilfunktelefons während der Fahrt trägt und
so eine „künstliche Schwerhörigkeit“ schafft, kann man mit einem
Bußgeld [...] Belegt werden. Laute Musik und Kopfhörer schränken
die Wahrnehmungsfähigkeit des Fahrzeugführers für Geräusche von
anderen Verkehrsabläufen (z.B. Martinshorn) erheblich ein. Nimmt
ein Fahrzeugführer aufgrund von lauter Musik in seinem Fahrzeug
die akustischen Signale eines Sonderrechtsfahrzeugs (z.B.
Rettungswagen oder Polizei) nicht wahr und kommt es hierdurch zu
einem Verkehrsunfall z.B. an einer Kreuzung, so trägt der
musikhörende Fahrzeugführer trotz Vorfahrtsrechts eine Mitschuld
von 1/3 am eingetretenen Verkehrsunfall (LG Aachen, Urteil vom
18.12.1991, Az.: 4 O 57/91).
Im
Zusammenhang mit der Ausübung des Versammlungsrechts ist die
Nutzung von Lautsprechern zulässig, kann aber durch Auflagen
hinsichtlich deren Intensität eingeschränkt werden.
OVG Berlin-Brandenburg 2008:
Das
Selbstbestimmungsrecht des Anmelders einer Versammlung über
Inhalt und Form der Versammlung umfasst grundsätzlich auch das
Recht, technische Schallverstärker für Zwecke der
Außenkommunikation einzusetzen, denn das Wesen einer
öffentlichen Versammlung besteht ja gerade in dem Bemühen, auf
den öffentlichen Meinungsbildungsprozess einzuwirken. Das
Versammlungsgrundrecht als Recht zur kollektiven
Meinungskundgabe würde folglich entwertet, wenn den Teilnehmern
einer Versammlung die Wahrnehmbarkeit der Inhalte ihrer
Versammlung durch Dritte, die an der Versammlung nicht selbst
teilnehmen, verwehrt würde; die Meinungskundgabe setzt voraus,
dass auch ein Kommunikationsgegenüber vorhanden ist, dem die
Teilnehmer etwas bekunden können.
OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008 - OVG 1 B 2.07.
In einem
Urteil des OVG NRW aus dem Jahr 2019 heißt es im Hinblick auf
die Verwendung von Lautsprechern wie folgt:
OVG NRW 2019:
Zu
den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer
Versammlung zählt auch die Entscheidung des Veranstalters,
welche Maßnahmen er einsetzen will, um sein kommunikatives
Anliegen möglichst effektiv transportieren zu können. Im Zuge
dessen können auch Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel
technischer Schallverstärkung zentrale, vom Grundrecht der
Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen.
Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist aber
beschränkt, soweit durch die geplante Versammlung Rechtsgüter
Dritter beeinträchtigt zu werden drohen.
An
anderer Stelle heißt es:
Zu den
von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer Versammlung
zählt auch die Entscheidung des Veranstalters, welche Maßnahmen
er einsetzen will, um sein kommunikatives Anliegen möglichst
effektiv transportieren zu können. Im Zuge dessen können auch
Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel technischer
Schallverstärkung zentrale, vom Grundrecht der
Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen.
Hinsichtlich des Schutzes Dritter vor Lärmbelästigungen heißt es
an anderer Stelle:
Im Zuge
der Herstellung praktischer Konkordanz sind im Hinblick auf bei
einer Versammlung eingesetzte Lautsprecher insbesondere Art und
Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte
zu berücksichtigen. Als potentiell kollidierende Rechtsgüter
sind namentlich die grundrechtlich relevanten Belange der
Straßenverkehrsteilnehmer, Lärmschutzbelange von Anwohnern und
Passanten sowie das Grundrecht der Passanten und anderer Dritter
auf negative Meinungsfreiheit in den Blick zu nehmen. Wichtige
Abwägungselemente sind u. a. die Dauer und Intensität der
Versammlung, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten,
aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Personen
und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher
demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das
kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass
dem Gericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als
nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt.
OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2019 - 15 A 3186/17
05 Sonstige Beeinträchtigungen
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Auch
durch Plakate und andere Werbemitteln und natürlich auch durch
auch das Feilbieten von Waren und Dienstleistungen im
öffentlichen Straßenverkehr kann es zu Verkehrsbeeinträchtigung
kommen, zum Beispiel wenn Personen am Straßenrand Waren zum Kauf
anbieten oder anlässlich von Ampelrot Frontscheiben reinigen.
06 Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften
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Außerhalb geschlossener Ortschaften ist Werbung verboten. Das
absolute Werbeverbot gilt außerhalb geschlossener Ortschaften
aber nicht für die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für
die Hinweise auf Dienstleistungen von Autohöfen, die unmittelbar
den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den
Bundesautobahnen dienen.
Ansonsten gelten außerhalb geschlossener Ortschaften dieselben
Verbote wie innerorts: Lautsprecher – egal ob sie gewerblichen
oder privaten Zweck dienen – dürfen keine Beeinträchtigung
darstellen.
07 Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften
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Werbung,
die innerorts angebracht ist, kann als Beeinträchtigung des
Verkehrs angesehen werden, sofern sie Verkehrsteilnehmer dort
ablenkt oder belästigt. Hierunter fallen in der Regel
Leuchtreklamen. Doch auch auf Häuserdächern angebrachte
Schriftwerbungen oder aber große Werbebanner an Hausfassaden,
dürfen nur so angebracht sein, dass sie für die
Verkehrsteilnehmer nicht zu einer verkehrsgefährdenden Ablenkung
werden.
Darüber
hinaus dürfen keine Gegenstände angebracht werden, die
Verkehrszeichen oder -einrichtungen gleichen oder die eine
Beeinträchtigung der Wirkung eines Verkehrszeichens oder einer
Verkehrseinrichtung darstellen. Dazu gleich mehr.
08 Wahlwerbung
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In dem
gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Verkehr und des
Ministeriums des Innern vom 16. Februar 2022 ist in NRW der
Umgang mit Wahlwerbung geregelt. In diesem Erlass heißt es unter
anderem:
-
Plakatwerbung ist innerhalb einer
Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag zulässig
-
Die Plakatwerbung ist unzulässig
im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor
Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven
-
Die Plakatwerbung darf nach Ort
und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate
nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und
-einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung
beeinträchtigen
-
Plakatwerbung wird nach dem
Wahltag für einen Zeitraum von zwei Wochen geduldet. Danach
ist sie nicht mehr zulässig.
Erlassregelung im Volltext
09 Schutz von Verkehrszeichen
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Diesbezüglich heißt es im § 33 Abs. 2 StVO wie folgt:
(2)
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis
43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen
verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen
können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet
werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung
und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
Was
damit gemeint ist, kann einem Beschluss des VGH Baden
Württemberg aus dem Jahr 2024 entnommen werden.
VGH Baden-Württemberg 2024:
Eine Verwechslungsgefahr besteht damit bereits dann, wenn bei
flüchtiger Betrachtung nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass
es sich nicht um ein amtliches Verkehrszeichen handelt (...).
Nicht unter § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO fallen
hingegen Schilder, die farblich und grafisch von Verkehrszeichen
völlig abweichen (...).
Anders
liegt der Fall bei den Schildern, die bereits in der Vorinstanz
Gegenstand richterlicher Entscheidungen waren: Bezugnehmend auf eines dieser
Zeichen heißtes in dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg wie
folgt:
VGH Baden-Württemberg 2024:
Das in
schwarz-weiß mit rot-grünem Element gehaltene, maschinell
gefertigte Metallschild mit
kreisartig
herzförmig umfasster „30“ in der Mitte, der Überschrift
„Freiwillig“ und schwarzen Kinderpiktogrammen unter der Zahl mit
einer auch die Überschrift und die Piktogramme einschließenden
schwarzen, dünnen Umrahmung verstößt gegen § 33 Abs. 2 Satz 1
zweite Alternative StVO.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend
zunächst darauf abgestellt, das Schild greife eindeutig
die die
Geschwindigkeit betreffende Zahl „30“ sowie die
kreisartige
Einfassung der amtlichen
Vorschriftzeichen
274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, vgl. Anlage 2
der StVO lfd. Nr. 49) und 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone,
vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 50) auf, die als zentrales
Element des Schildes ins Auge sprängen.
Die Erkennbarkeit als
Verkehrsregelung hänge maßgeblich davon ab, dass
Verkehrsteilnehmer mit solchen Verkehrszeichen konfrontiert
würden, die ihnen geläufig seien, weil sie regelmäßig verwendet
würden. Dies gelte insbesondere für Verkehrszeichen, die - wie
hier - den für die Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne des § 1
StVO besonders relevanten fließenden Verkehr und dessen
Geschwindigkeit beträfen und folglich in überdurchschnittlich
hoher Zahl Verwendung fänden.
Eingehend begründet hat das
Verwaltungsgericht angenommen, dass Größe und Form des Schildes,
die Art der Anbringung, die Ergänzungen über und unter der Zahl
„30“ sowie die Übermalung mit grüner Farbe in der gebotenen
Gesamtschau nicht auf den ersten Blick zum eindeutigen Schluss
eines privaten Wunsch-/Fantasieschildes führten. Der Senat macht
sich die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu
eigen und verweist auf sie (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3
VwGO).
Die Rügen der Antragsteller in der Beschwerdebegründung führen
zu keiner anderen Beurteilung.
VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2024 - 13 S 1304/24
Die Richter
des VGH beziehen sich in ihrem Beschluss ausdrücklich auf die
Ausführungen des VG Freiburg, Beschluss vom 8.8.2024 - 6 K
2026/24.
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