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§ 33 StVO – Verkehrsbeeinträchtigungen

Inhaltsverzeichnis:

01 Allgemeines
02 Beeinträchtigungen im Straßenverkehr
03 Bußgeldkatalog 2025 zu § 33 StVO
04 Verkehrsbeeinträchtigung durch Lautsprecher
05 Sonstige Beeinträchtigungen
06 Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften
07 Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften
08 Wahlwerbung
09 Schutz von Verkehrszeichen

01 Allgemeines

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Verkehrsbeeinträchtigungen im Sinne von § 33 Abs. 1 StVO setzen voraus, dass dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden.

Als ordnungswidrige Beeinträchtigungen kommen in Betracht:

Innerhalb beschlossener Ortschaften:

  • Der Betrieb von Lautsprechern

  • Das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße.

Außerhalb geschlossener Ortschaften:

  • Jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton.

Darüber hinausgehend verbietet § 33 StVO das Aufstellen, Anbringen oder Verwenden von Zeichen im öffentlichen Verkehrsraum, die amtlichen Verkehrszeichen ähneln oder mit ihnen verwechselt werden können, sowie Werbung und Propaganda mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.

Ausgenommen davon sind Hinweisschilder für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe sowie Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf Bundesautobahnen dienen.

§ 33 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen)

02 Beeinträchtigungen im Straßenverkehr

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Eine Beeinträchtigung im Straßenverkehr kann sehr unterschiedlich auftreten. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) muss bei einer Beeinträchtigung immer eine Vorgabe erfüllt sein, um als Beeinträchtigung überhaupt in Betracht zu kommen. Sie muss am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise ablenken oder belästigen. Was unter diese Definition fallen kann, ist in § 33 StVO niedergeschrieben.

§ 33 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen)

03 Bußgeldkatalog 2025 zu § 33 StVO

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Bei in Betracht kommenden Verstößen handelt es sich um geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten.
133000

Sie betrieben verbotswidrig einen Lautsprecher.
25,00 Euro

133006

Sie boten verbotswidrig Waren/Leistungen auf der Straße an.
25,00 Euro

133012

Sie betrieben verbotswidrig außerhalb einer geschlossenen Ortschaft Werbung und Propaganda durch Bild/Schrift/Licht/Ton.
25,00 Euro

133018

Sie brachten verbotswidrig eine Einrichtung an/verwendeten verbotswidrig eine Einrichtung, die einem Verkehrszeichen/einer Verkehrseinrichtung gleicht.
15,00 Euro

133024

Sie brachten verbotswidrig eine Einrichtung an/verwendeten verbotswidrig eine Einrichtung, die die Wirkung eines Verkehrszeichens/einer Verkehrseinrichtung beeinträchtigen kann.
15,00 Euro

04 Verkehrsbeeinträchtigung durch Lautsprecher

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Zwar gibt es keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Lautstärke von Musikanlagen in Pkw, aber auch die Nutzung von Soundsystemen in Fahrzeugen ist nur begrenzt erlaubt, denn andere Verkehrsteilnehmer dürfen durch laute Musik nicht irritiert oder abgelenkt werden.

Fahrzeugführer, die zu laute Musik im Auto hören, so dass ihr Gehör während der Fahrt beeinträchtigt ist, droht gemäß Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro.

Außerdem müssen Fahrzeugführer dazu in der Lage sein, auf die akustischen Warnsignale von Polizei und Feuerwehr reagieren zu können, denn bei lauter Musik können Fahrzeugführer oftmals die Sirenen von Polizei- oder Rettungsfahrzeugen gar nicht hören, was bei der Missachtung von Blaulicht und Einsatzhorn ebenfalls bußgeldbedroht ist.

§ 38 StVO (Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht)

138600
Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen.
240,00 Euro
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot
138601
Mit Gefährdung
280,00 Euro
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot
138602
Mit Unfall
320,00 Euro
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot

In einem Urteil des Landgerichts Aachen aus dem Jahr 1991 heißt es sinngemäß:

Unnötiger Lärm: Wenn man in seinem Fahrzeug sehr laut Musik hört oder die Kopfhörer seines Mobilfunktelefons während der Fahrt trägt und so eine „künstliche Schwerhörigkeit“ schafft, kann man mit einem Bußgeld [...] Belegt werden. Laute Musik und Kopfhörer schränken die Wahrnehmungsfähigkeit des Fahrzeugführers für Geräusche von anderen Verkehrsabläufen (z.B. Martinshorn) erheblich ein. Nimmt ein Fahrzeugführer aufgrund von lauter Musik in seinem Fahrzeug die akustischen Signale eines Sonderrechtsfahrzeugs (z.B. Rettungswagen oder Polizei) nicht wahr und kommt es hierdurch zu einem Verkehrsunfall z.B. an einer Kreuzung, so trägt der musikhörende Fahrzeugführer trotz Vorfahrtsrechts eine Mitschuld von 1/3 am eingetretenen Verkehrsunfall (LG Aachen, Urteil vom 18.12.1991, Az.: 4 O 57/91).

Im Zusammenhang mit der Ausübung des Versammlungsrechts ist die Nutzung von Lautsprechern zulässig, kann aber durch Auflagen hinsichtlich deren Intensität eingeschränkt werden.

OVG Berlin-Brandenburg 2008: Das Selbstbestimmungsrecht des Anmelders einer Versammlung über Inhalt und Form der Versammlung umfasst grundsätzlich auch das Recht, technische Schallverstärker für Zwecke der Außenkommunikation einzusetzen, denn das Wesen einer öffentlichen Versammlung besteht ja gerade in dem Bemühen, auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess einzuwirken. Das Versammlungsgrundrecht als Recht zur kollektiven Meinungskundgabe würde folglich entwertet, wenn den Teilnehmern einer Versammlung die Wahrnehmbarkeit der Inhalte ihrer Versammlung durch Dritte, die an der Versammlung nicht selbst teilnehmen, verwehrt würde; die Meinungskundgabe setzt voraus, dass auch ein Kommunikationsgegenüber vorhanden ist, dem die Teilnehmer etwas bekunden können.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008 - OVG 1 B 2.07.

In einem Urteil des OVG NRW aus dem Jahr 2019 heißt es im Hinblick auf die Verwendung von Lautsprechern wie folgt:

OVG NRW 2019: Zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer Versammlung zählt auch die Entscheidung des Veranstalters, welche Maßnahmen er einsetzen will, um sein kommunikatives Anliegen möglichst effektiv transportieren zu können. Im Zuge dessen können auch Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel technischer Schallverstärkung zentrale, vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist aber beschränkt, soweit durch die geplante Versammlung Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt zu werden drohen.

An anderer Stelle heißt es:

Zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer Versammlung zählt auch die Entscheidung des Veranstalters, welche Maßnahmen er einsetzen will, um sein kommunikatives Anliegen möglichst effektiv transportieren zu können. Im Zuge dessen können auch Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel technischer Schallverstärkung zentrale, vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen.

Hinsichtlich des Schutzes Dritter vor Lärmbelästigungen heißt es an anderer Stelle:

Im Zuge der Herstellung praktischer Konkordanz sind im Hinblick auf bei einer Versammlung eingesetzte Lautsprecher insbesondere Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Als potentiell kollidierende Rechtsgüter sind namentlich die grundrechtlich relevanten Belange der Straßenverkehrsteilnehmer, Lärmschutzbelange von Anwohnern und Passanten sowie das Grundrecht der Passanten und anderer Dritter auf negative Meinungsfreiheit in den Blick zu nehmen. Wichtige Abwägungselemente sind u. a. die Dauer und Intensität der Versammlung, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Gericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2019 - 15 A 3186/17

05 Sonstige Beeinträchtigungen

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Auch durch Plakate und andere Werbemitteln und natürlich auch durch auch das Feilbieten von Waren und Dienstleistungen im öffentlichen Straßenverkehr kann es zu Verkehrsbeeinträchtigung kommen, zum Beispiel wenn Personen am Straßenrand Waren zum Kauf anbieten oder anlässlich von Ampelrot Frontscheiben reinigen.

06 Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften

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Außerhalb geschlossener Ortschaften ist Werbung verboten. Das absolute Werbeverbot gilt außerhalb geschlossener Ortschaften aber nicht für die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für die Hinweise auf Dienstleistungen von Autohöfen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

Ansonsten gelten außerhalb geschlossener Ortschaften dieselben Verbote wie innerorts: Lautsprecher – egal ob sie gewerblichen oder privaten Zweck dienen – dürfen keine Beeinträchtigung darstellen.

07 Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften

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Werbung, die innerorts angebracht ist, kann als Beeinträchtigung des Verkehrs angesehen werden, sofern sie Verkehrsteilnehmer dort ablenkt oder belästigt. Hierunter fallen in der Regel Leuchtreklamen. Doch auch auf Häuserdächern angebrachte Schriftwerbungen oder aber große Werbebanner an Hausfassaden, dürfen nur so angebracht sein, dass sie für die Verkehrsteilnehmer nicht zu einer verkehrsgefährdenden Ablenkung werden.

Darüber hinaus dürfen keine Gegenstände angebracht werden, die Verkehrszeichen oder -einrichtungen gleichen oder die eine Beeinträchtigung der Wirkung eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung darstellen. Dazu gleich mehr.

08 Wahlwerbung

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In dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Verkehr und des Ministeriums des Innern vom 16. Februar 2022 ist in NRW der Umgang mit Wahlwerbung geregelt. In diesem Erlass heißt es unter anderem:

  • Plakatwerbung ist innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag zulässig

  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven

  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen

  • Plakatwerbung wird nach dem Wahltag für einen Zeitraum von zwei Wochen geduldet. Danach ist sie nicht mehr zulässig.

Erlassregelung im Volltext

09 Schutz von Verkehrszeichen

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Diesbezüglich heißt es im § 33 Abs. 2 StVO wie folgt:

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

Was damit gemeint ist, kann einem Beschluss des VGH Baden Württemberg aus dem Jahr 2024 entnommen werden.

VGH Baden-Württemberg 2024: Eine Verwechslungsgefahr besteht damit bereits dann, wenn bei flüchtiger Betrachtung nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich nicht um ein amtliches Verkehrszeichen handelt (...). Nicht unter § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO fallen hingegen Schilder, die farblich und grafisch von Verkehrszeichen völlig abweichen (...).

Anders liegt der Fall bei den Schildern, die bereits in der Vorinstanz Gegenstand richterlicher Entscheidungen waren: Bezugnehmend auf eines dieser Zeichen heißtes in dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg wie folgt:

VGH Baden-Württemberg 2024: Das in schwarz-weiß mit rot-grünem Element gehaltene, maschinell gefertigte Metallschild mit kreisartig herzförmig umfasster „30“ in der Mitte, der Überschrift „Freiwillig“ und schwarzen Kinderpiktogrammen unter der Zahl mit einer auch die Überschrift und die Piktogramme einschließenden schwarzen, dünnen Umrahmung verstößt gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zunächst darauf abgestellt, das Schild greife eindeutig die die Geschwindigkeit betreffende Zahl „30“ sowie die kreisartige Einfassung der amtlichen Vorschriftzeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 49) und 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone, vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 50) auf, die als zentrales Element des Schildes ins Auge sprängen.

Die Erkennbarkeit als Verkehrsregelung hänge maßgeblich davon ab, dass Verkehrsteilnehmer mit solchen Verkehrszeichen konfrontiert würden, die ihnen geläufig seien, weil sie regelmäßig verwendet würden. Dies gelte insbesondere für Verkehrszeichen, die - wie hier - den für die Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne des § 1 StVO besonders relevanten fließenden Verkehr und dessen Geschwindigkeit beträfen und folglich in überdurchschnittlich hoher Zahl Verwendung fänden.

Eingehend begründet hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass Größe und Form des Schildes, die Art der Anbringung, die Ergänzungen über und unter der Zahl „30“ sowie die Übermalung mit grüner Farbe in der gebotenen Gesamtschau nicht auf den ersten Blick zum eindeutigen Schluss eines privaten Wunsch-/Fantasieschildes führten. Der Senat macht sich die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen und verweist auf sie (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Rügen der Antragsteller in der Beschwerdebegründung führen zu keiner anderen Beurteilung.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2024 - 13 S 1304/24

Die Richter des VGH beziehen sich in ihrem Beschluss ausdrücklich auf die Ausführungen des VG Freiburg, Beschluss vom 8.8.2024 - 6 K 2026/24.

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