§ 33 StVO
Verkehrsbeeinträchtigungen
1) Verboten ist 1. der Betrieb von
Lautsprechern, 2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf
der Straße, 3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und
Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am
Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder
erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch
innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb
geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43
in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt
werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort
nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den
Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
(3)
Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des
Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an
den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen,
die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den
Bundesautobahnen dienen.
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