Rodorf.de

Gespräche mit ChatGPT zum polizeilichen Eingriffsrecht

Inhaltsverzeichnis

Nur Menschen können handeln

Gespräch mit GPT 5.6 Luna vom 29.08.2026

In diesem Gespräch geht es darum, herauszufinden, wem polizeiliches Handeln rechtlich zugeordnet werden muss. Dieses Gespräch erreichte ehrlich gesagt eine Tiefe, die mich überrascht hat und von der ich meine, dass es sich lohnt, dieses Gespräch zu lesen.

Heute möchte ich mich mit dir über die Frage austauschen, wem polizeiliche Maßnahmen, die in die Grundrechte von Personen eingreifen, rechtlich zuzuordnen sind.

ChatGPT: Wenn du mit „wem“ meinst, welcher Stelle bzw. welchem Aufgabenträger polizeiliche Maßnahmen zugeordnet werden, kommt es auf den konkreten rechtlichen Kontext an. Im deutschen Polizeirecht werden polizeiliche Maßnahmen grundsätzlich der zuständigen Polizeibehörde bzw. dem zuständigen Polizeivollzugsdienst zugeordnet.

Dabei muss man insbesondere unterscheiden zwischen:

  • Gefahrenabwehr: Maßnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

  • Strafverfolgung: Maßnahmen im Rahmen der Ermittlung von Straftaten; hier handelt die Polizei grundsätzlich als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bzw. aufgrund eigener gesetzlicher Befugnisse.

  • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: Maßnahmen im Rahmen des jeweiligen Ordnungswidrigkeitenrechts.

  • Vollzugshilfe: Die Polizei unterstützt andere Behörden bei der Durchsetzung deren Maßnahmen.

Diese Auflistung möchte ich gern in einem späteren Gespräch mit dir erörtern. Grund dafür ist, dass Personen, gegen die sich polizeiliche Maßnahmen richten, diese Unterscheidung meist nicht kennen, und deshalb davon ausgehen, dass der handelnde Polizeibeamte derjenige ist, dem sein Handeln auch aus rechtlicher Sicht zuzuordnen ist, egal welchem Zweck sein Einschreiten dient.

ChatGPT: Ja. Wenn du diesen Bereich ansprichst, ist anzumerken, dass polizeiliche Maßnahmen grundsätzlich der zuständigen Polizeibehörde bzw. dem Polizeivollzugsdienst zugeordnet werden. Davon gibt es aber mehrere Ausnahmen bzw. Sonderkonstellationen. Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen Zuständigkeit und Zurechnung einer Maßnahme:

  • Andere Behörden: Nicht jede Maßnahme der Gefahrenabwehr wird von der Polizei durchgeführt. Je nach Sachgebiet können z. B. Ordnungsbehörden oder Fachbehörden zuständig sein.

  • Eilzuständigkeit: Der Polizeivollzugsdienst kann ausnahmsweise tätig werden, obwohl eigentlich eine andere Behörde zuständig wäre, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist und die eigentlich zuständige Behörde nicht rechtzeitig handeln kann.

  • Vollzugshilfe: Die Polizei kann eine Maßnahme einer anderen Behörde vollziehen. Die Grundentscheidung stammt dann von der anderen Behörde; die Polizei übernimmt lediglich deren tatsächliche Durchsetzung.

  • Strafverfolgung: Bei der Strafverfolgung handelt die Polizei nicht ausschließlich aufgrund ihrer gefahrenabwehrrechtlichen Zuständigkeit. Sie wird im Strafverfahren im Rahmen der Aufgaben der Staatsanwaltschaft tätig und hat eigene gesetzliche Ermittlungsbefugnisse.

  • Sonderpolizeien: Bestimmte Gefahrenbereiche können speziellen Behörden bzw. Polizeien zugewiesen sein, sodass die allgemeine Polizei nicht zuständig ist.

Du weichst meiner Frage entweder aus, oder ich habe sie nicht konkret genug gestellt. Meine Frage lautet, egal, zu welchem Zweck polizeiliches Handeln erforderlich wird, ist das eine Maßnahme der Polizei oder wird die getroffene Maßnahme dem handelnden Polizeibeamten selbst zugeordnet, denn nach meiner Sicht der Dinge können nur Menschen handeln. Polizeibehörden aber nicht.

ChatGPT: Ah, jetzt verstehe ich deine Frage. [...]. Wenn du auf einen bestimmten Grundsatz der Zurechnung polizeilicher Maßnahmen hinauswillst, kann ich genau diesen mit dir herausarbeiten.

Dann sollten wir damit jetzt beginnen.

ChatGPT: Gern: Ja — wenn du auf die Handlungsfähigkeit hinauswillst, ist der entscheidende Punkt, dass eine Behörde als juristische Organisation selbst nicht im tatsächlichen Sinne handeln kann. Sie handelt durch natürliche Personen, also durch ihre Bediensteten bzw. Amtsträger. Bei einer polizeilichen Maßnahme muss man deshalb unterscheiden:

  • Handelnde Person:
    Zum Beispiel der Polizeibeamte, der eine Person in Gewahrsam nimmt.

  • Zurechnung:
    Die Handlung des Polizeibeamten wird der Behörde bzw. dem Hoheitsträger zugerechnet.

  • Rechtliche Grundlage:
    Der Polizeibeamte handelt dabei nicht einfach als Privatperson, sondern in seiner amtlichen Funktion auf der Grundlage einer gesetzlichen Befugnis.

Wenn du also sagst „nur Menschen können handeln“, dann ist die juristische Fragestellung besser so formuliert: Wie wird die Handlung eines Menschen einer Behörde bzw. einem Hoheitsträger zugerechnet? Das ist eine wichtige Frage des Organisations- und Staatsrechts. Wenn du möchtest, können wir genau diesen Gedanken Schritt für Schritt auseinandernehmen – insbesondere wer bei einer polizeilichen Maßnahme eigentlich „handelt“: Beamter, Behörde oder Staat.

Ich schlage vor, dass wir bei unserer gemeinsamen Suche nach "Wahrheit" an der von dir bereits genannten Maßnahme des Gewahrsams festhalten und davon ausgehen, dass eine Person von einem Polizeibeamten oder einer Polizeibeamtin in eine Gewahrsamszelle der Polizei eingeliefert wird. Dass hier ein Mensch handelt, das wird niemand in Frage stellen wollen. Das gilt im Übrigen auch für alle anderen polizeilichen Maßnahmen, die im direkten Kontakt mit Personen getroffen werden und in dessen Grundrechte eingreifen.

ChatGPT: Der entscheidende Punkt ist: Man muss zwischen dem tatsächlichen Handeln und der rechtlichen Zurechnung dieses Handelns unterscheiden.

1. Tatsächlich handelt immer ein Mensch

Nehmen wir den Fall:

Polizeibeamter A nimmt Person B in Gewahrsam.

Physisch handelt A. A geht auf B zu, spricht die Maßnahme aus und bringt B gegebenenfalls zur Polizeiwache.

Eine „Behörde“ kann das nicht körperlich tun. Die Behörde ist eine rechtlich organisierte Einheit.

2. Rechtlich handelt aber die Behörde

Trotzdem sagt man juristisch:

Die Polizei nimmt B in Gewahrsam.“

Damit ist nicht gemeint, dass das abstrakte Gebilde „Polizei“ selbst Hände hat und handelt. Gemeint ist: Das tatsächliche Handeln des Beamten A, denn dessen Einschreiten wird der zuständigen Behörde bzw. dem Hoheitsträger rechtlich zugerechnet.

Die Frage, die sich mir jetzt stellt, lautet: Warum ist diese Zurechnung erforderlich?

ChatGPT: Weil sonst ein merkwürdiges Ergebnis entstehen würde, denn wenn ein Polizeibeamter A jemanden rechtswidrig in Gewahrsam nimmt, könnte man nicht einfach sagen: „A hat gehandelt, also ist das ausschließlich seine private Handlung“, denn A handelt ja gerade in seiner amtlichen Funktion. Deshalb wird zwischen seinem persönlichen Handeln und seinem amtlichen Handeln unterschieden.

Das ist auch im Hinblick auf die folgenden Fragen besonders wichtig:

  • Wer ist für die Maßnahme zuständig?

  • Gegen wen richtet sich ein Rechtsbehelf?

  • Wer muss die Rechtmäßigkeit der Maßnahme verantworten?

  • Wem ist die Maßnahme rechtlich zuzurechnen?

Und jetzt kommt wieder dein ursprünglicher Gedanke ins Spiel. Du hast vorher gesagt:

Eine Behörde kann nicht handeln.“

Das ist tatsächlich ein guter Ausgangspunkt, wenn man die Sache dogmatisch genau betrachtet. Man sollte deshalb nicht vorschnell sagen:

Die Behörde handelt.“

Genauer wäre:

Ein Amtsträger handelt in Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe; dieses Handeln wird dem zuständigen Hoheitsträger bzw. der zuständigen Behörde zugerechnet. Und genau hieraus lässt sich eine weitere interessante Frage ableiten, die folgenden Wortlaut hat: Ist eigentlich der einzelne Polizeibeamte selbst „Adressat“ bzw. „Träger“ der polizeilichen Befugnis – oder ist die Befugnis der Behörde zugeordnet und der Beamte übt sie nur aus?

Das ist der Punkt, an dem man Organwalter, Behörde, Rechtsträger und handelnde Person sauber auseinanderhalten muss.

Einverstanden. Ergänzen möchte ich lediglich den von dir benutzten Begriff des Organwalters, der im Polizeirecht meist als Amtswalter bezeichnet wird. Ein Organwalter ist ein echter Mensch, der für eine juristische Person (bei der Polizei handelt es sich ja um eine juristische Person des öffentlichen Rechts) handelt. Weil diese Organisationen – gemeint ist die Polizei – selbst nicht sprechen oder arbeiten kann. Deshalb braucht sie Organe, wozu auch die „lebenden Organe“ gehören, die ich lieber als Amstwalter beschreibe.

ChatGPT: Grundsätzlich ist nicht der einzelne Polizeibeamte persönlich für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme verantwortlich, sondern die zuständige Behörde bzw. der zuständige Hoheitsträger, genauer: der Rechtsträger, dem das Handeln des Beamten zugerechnet wird.

Man kann drei Ebenen unterscheiden:

  • Polizeibeamter (Organwalter):
    Er führt die Maßnahme tatsächlich durch, z. B. nimmt er eine Person in Gewahrsam.

  • Behörde:
    Die Maßnahme wird der Behörde zugerechnet. Sie ist für das ordnungsgemäße und rechtmäßige Verwaltungshandeln verantwortlich.

  • Hoheitsträger/Rechtsträger:
    Hinter der Behörde steht der Rechtsträger, z. B. das Land NRW. Er trägt grundsätzlich die rechtliche Verantwortung für das Handeln seiner Behörden und Bediensteten.

Das bedeutet aber nicht, dass der Beamte völlig ohne persönliche Verantwortung ist. Wenn er beispielsweise vorsätzlich oder grob pflichtwidrig handelt, können sich für ihn dienstrechtliche oder gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

Für die Frage:

Wer ist für die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme verantwortlich bzw. wem ist sie zuzurechnen?“, ist daher grundsätzlich zwischen handelndem Organwalter und zuständigem Rechtsträger/Behörde zu unterscheiden.

OK. Bevor wir einen anderen Aspekt unseres Themas erörtern, halte ich es für geboten, kurz den Begriff „Behörde“ zu definieren, zumal dadurch klarer wird, dass ein seelenloses Konstrukt selbst nicht handeln kann. Also: Eine Behörde ist ein Organ des Staates oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts, das Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Sie handelt im Auftrag des Staates rechtlich bindend nach außen (gegenüber Bürgern oder Unternehmen).

Und nun sollten wir uns der Frage zuwenden, wie das mit der persönlichen Verantwortung einschreitender Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten aussieht.

ChatGPT: Sehr gut. Dann bauen wir deine Frage zuerst einmal sauber von unten nach oben auf:

  • Der Mensch als Organwalter:
    Der Polizeibeamte ist der Mensch, der tatsächlich handelt.
    Beispiel: Polizeibeamter A sagt zu B: „Sie sind in Gewahrsam.“
    A ist der Organwalter. Er nimmt die Aufgabe des Staates innerhalb der Behördenorganisation wahr.

  • Das Organ:
    Das Organ ist die rechtlich eingerichtete Stelle, durch die der Hoheitsträger handelt, das sind im hier zu erörternden Sachzusammenhang die Polizeibehörden.

  • Die Behörde:
    Die Behörde ist die organisatorische Einheit, die bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und nach außen Verwaltungsentscheidungen treffen kann. Bei einer polizeilichen Maßnahme kann beispielsweise eine Polizeibehörde zuständig sein. Die Behörde handelt aber nicht körperlich selbst. Das geschieht durch ihre Organwalter.

  • Der Rechtsträger:
    Der Rechtsträger ist die juristische Person, der die Behörde organisatorisch und rechtlich zugeordnet ist.

Hinweis: Mit Rechtsträger meint ChatGTP den Träger der Polizei, also das Land Nordrhein-Westfalen, bei dem es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, ohne selbst Organ zu sein.

Und genau deshalb ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme etwas anderes als die Frage nach einer persönlichen Verantwortlichkeit des handelnden Beamten.

Aber wie sieht es denn mit der persönlichen Verantwortung einschreitender Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten aus. Diesbezüglich heißt es ja bekanntermaßen im § 36 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes wie folgt:

§ 36 Abs. 1 BeamtStG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit)

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

ChatGPT: Ja. Und das korrigiert bzw. präzisiert einen wichtigen Punkt aus unserer bisherigen Diskussion. Das Beamtenstatusgesetz sagt ausdrücklich in § 36 Abs. 1 BeamtStG: „Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.“

Das ist für deine Frage sehr wichtig.

Wenn also ein Polizeibeamter eine Maßnahme trifft, beispielsweise eine Person in Gewahrsam nimmt, trägt der handelnde Beamte persönlich die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßnahme nicht gleichzeitig der Behörde bzw. dem Rechtsträger zugerechnet wird.

Man muss zwei Dinge auseinanderhalten:

  • Wer handelt tatsächlich?
    Das ist der Polizeibeamte oder die Polizeibeamtin.

  • Wer trägt nach § 36 BeamtStG dafür die persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit?
    Der Polizeibeamte bzw. die Polizeibeamtin.

  • Wem wird die hoheitliche Handlung organisatorisch/rechtlich zugerechnet?
    Der zuständigen Behörde bzw. dem Hoheitsträger.

  • Wer kann für einen daraus entstehenden Staatshaftungsanspruch verantwortlich sein?
    Grundsätzlich der zuständige Rechtsträger.

Besonders interessant ist im Hinblick auf die von dir gestellte Frage auch der § 36 Abs. 2 BeamtStG, der die Remonstrationspflicht enthält.

§ 36 Abs. 2 BeamtStG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit)

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

Dieses Thema sollten wir nicht weiter vertiefen. Grund dafür ist, dass diesem Thema wohl nur dann entsprochen werden kann, wenn wir uns darüber auf ein längeres Gespräch einlassen. Irgendwann werde ich auf das Thema Remonstration zurückkommen. Mir wäre es lieber, wenn wir die Remonstrationspflicht hier nicht weiter erörtern würden.

ChatGPT: Einverstanden. Du hattest gesagt: „Nur Menschen können handeln.“ Genau daran knüpft § 36 BeamtStG an. Das Gesetz spricht ausdrücklich von der persönlichen Verantwortung der Beamtinnen und Beamten für ihre dienstlichen Handlungen die einer Behörde rechtlich zugeordnet werden, für die der Beamte handelt. Das sind keine Widersprüche, sondern zwei unterschiedliche Ebenen: persönliche beamtenrechtliche Verantwortlichkeit einerseits und rechtliche Zurechnung staatlichen Handelns andererseits.

Daraus schließe ich, dass ein Beamter, der rechtswidrig gehandelt hat, dafür nicht unbedingt haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann.

ChatGPT: Genau. Hier liegt nur ein scheinbarer Widerspruch zur Erwartungshaltung, die sich aus dem ersten Satz des § 36 Abs. 1 BeamtStG beim Lesen ergibt. Der Schlüssel ist, dass „Verantwortung“ in § 36 BeamtStG etwas anderes bedeutet als „Haftung“ oder „Zurechnung“. § 36 BeamtStG sagt ausdrücklich, dass der handelnde Beamte persönlich für die Rechtmäßigkeit seines Tuns verantwortlich ist.

Das bedeutet: Wenn Polizeibeamter A eine Person in Gewahrsam nimmt, muss A selbst dafür einstehen, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen seiner Maßnahme beachtet.

Daraus ergibt sich, dass Personen, die durch polizeiliches Einschreiten zu Schaden gekommen sind, oder eine rechtswidrige Maßnahme erduldet haben, sich mit ihren Ansprüchen an die Behörde wenden müssen, denn die haftet ja grundsätzlich für das Einschreiten ihrer Amtswalter.

ChatGPT: So ist es. Grundsätzlich haftet der Staat bzw. die zuständige Körperschaft, wenn die Voraussetzungen von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vorliegen. Art. 34 GG verlagert nämlich die Verantwortlichkeit grundsätzlich auf den Staat bzw. die Körperschaft.

Art 34 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Das ist der entscheidende Unterschied.

Deshalb können beide Aussagen gleichzeitig richtig sein.

Man kann also sagen:

  • Der Beamte ist persönlich für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung verantwortlich.
    Und:

  • Das Handeln des Beamten wird dem Staat zugerechnet und kann eine Haftung des Staates begründen.

Das widerspricht sich nicht.

Der Beamte ist der handelnde und persönlich verantwortliche Amtswalter. Der Staat ist der Hoheitsträger, dem das amtliche Handeln zugerechnet wird und der unter den Voraussetzungen des Art. 34 GG die Haftung übernimmt.

Das gilt grundsätzlich auch für rechtswidrig getroffene Maßnahmen. Lediglich für pflichtwidrige Maßnahmen, die von einschreitenden Polizeibeamten vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden, kann der Dienstherr seine Mitarbeiter in Regress nehmen. Dazu einige kurze Ausführungen.

Vorsatz: Solch ein Handeln setzt den Willen eines Täters im Hinblick auf die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes voraus. Der Vorsatz umfasst das Wissen und Wollen einer Tatbestandsverwirklichung.

Grobe Fahrlässigkeit: Grob fahrlässig handelt, wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer Acht lässt.“ Das einem grob fahrlässigen Verhalten zugrundeliegende Handeln lässt sich auch wie folgt beschreiben: „Wie kann man nur so blöd sein“. Im Zusammenhang mit grob fahrlässigem Handeln eines Fahrzeugführers wurde der unbestimmte Rechtsbegriff „grob fahrlässiges Handeln“ vom OLG Hamm im Jahr 2000 wie folgt definiert:

OLG Hamm 2000: Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (...). Neben einer objektiv grob verkehrswidrigen Fahrweise muss daneben auch subjektiv eine gesteigerte persönliche Vorwerfbarkeit festgestellt werden. Dabei kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden.

OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2000 - 13 U 20/00

Von grober Fahrlässigkeit kann somit dann ausgegangen werden, wenn der Handelnde die ihm mögliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. So auch die Rechtsauffassung des BGH.

BGH 2022: Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. [...] Es wurden ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

BGH, Urteil vom 18.10.2022 – VI ZR 1177/20

Daraus lässt sich ableiten, dass bloße Nachlässigkeit beim Einschreiten nicht ausreicht, um eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten für pflichtwidriges Handeln in Regress nehmen zu können.

Diesen Einschub hielt ich an dieser Stelle für erforderlich.

ChatGPT: Kein Problem für mich. Ich würde noch gern eine kleine Korrektur zu meiner vorherigen Antwort machen: „Die Behörde ist für die Rechtmäßigkeit verantwortlich“ war zu pauschal formuliert. Im Sinne des § 36 BeamtStG ist gerade der einzelne Beamte persönlich für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung verantwortlich. Die Frage, wem die Handlung rechtlich zugerechnet wird, ist davon zu trennen. Wenn wir deinen Gedanken jetzt weiterverfolgen, kommen wir zu einer noch grundlegenderen Frage: Wenn der Beamte persönlich verantwortlich ist – warum braucht man dann überhaupt den Begriff „Behörde“ und wem wird eine polizeiliche Maßnahme eigentlich als Verwaltungsakt zugerechnet?

Bitte fasse dich kurz, denn ich denke, dass wir das Wesentliche bereits herausgearbeitet haben.

ChatGPT: Die Funktion der Behörde besteht darin, das Handeln des einzelnen Menschen rechtlich zu organisieren und zuzuordnen.

Der Gesetzgeber sagt gerade nicht:

Die Behörde trägt die persönliche Verantwortung.“

Sondern:

Der Beamte trägt die persönliche Verantwortung.

Polizeibeamte handeln aber nicht als Privatpersonen, sondern für eine Behörde. Polizeiliches Handeln wird somit immer einem Hoheitsträger zugeordnet.

Wenn man sagt:

Die Polizei nimmt B in Gewahrsam“, dann ist das sprachlich völlig normal.

Dogmatisch genauer wäre: Ein Polizeibeamter nimmt B in seiner amtlichen Funktion in Gewahrsam; diese hoheitliche Handlung wird dem zuständigen Hoheitsträger zugerechnet.

Gleichzeitig gilt: Der Beamte selbst trägt nach § 36 Abs. 1 BeamtStG die persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Das ist kein Widerspruch.

Gut. Um das Gespräch nicht ausufern zu lassen, möchte ich ergänzend zu deinen Ausführungen darauf hinweisen, dass in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt ist, gegen wen eine Person, die von einer rechtswidrigen polizeilichen Maßnahme betroffen, oder der anderweitig ein Schaden zugefügt wurde, ihre Ansprüche zu richten hat.

§ 78 Abs. 1 VwGO

(1)
Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde.

Daraus wird deutlich, dass Schadenersatzansprüche, die durch polizeiliches Handeln ausgelöst wurden, sich immer gegen die Polizeibehörde richten müssen, für die ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin gehandelt hat.

Zum Abschluss unseres Gesprächs möchte ich dich noch bitten, mir zu sagen, was in den polizeilichen Befugnissen gemeint ist, wenn dort von der Polizei die Rede ist.

§ 35 Abs. 1 PolG NRW (Gewahrsam)

(1)
Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

ChatGPT: Damit können wir deine ursprüngliche Frage wesentlich präziser beantworten. Der Gesetzgeber ordnet die Befugnis also der Polizei zu. Der einzelne Beamte ist aber derjenige, der die Befugnis konkret verwirklicht.

Genauer wäre: Ein Polizeibeamter übt als Organwalter eine der Polizei gesetzlich verliehene hoheitliche Befugnis aus. Sein amtliches Handeln wird dem zuständigen Hoheitsträger zugerechnet. Für die Rechtmäßigkeit seiner konkreten dienstlichen Handlung trägt er persönlich Verantwortung (§ 36 BeamtStG).

Was aber meinen die polizeilichen Befugnisse mit „die Polizei“?

Das Gesetz verwendet den Begriff „Polizei“ als Träger der polizeilichen Aufgaben und Befugnisse.

Was bedeutet dann „die Polizei kann“?

Das ist eine typische juristische Zurechnungs- und Kompetenzkonstruktion. Das Gesetz formuliert die Befugnis auf der Ebene des Hoheitsträgers bzw. der staatlichen Organisation:

Die Polizei kann …“

Die konkrete Willensbildung findet aber auf der Ebene des Organwalters statt:

Du hast mit deinem Satz: „Nur Menschen können handeln“, einen wichtigen Punkt getroffen. Juristisch müssen wir deshalb unterscheiden: 

  • Handeln können nur natürliche Personen.
    Aber:

  • Rechtlich zugerechnet wird dieses Handeln einer Organisation bzw. einem Hoheitsträger.

Warum?

Polizeibeamte handeln in ihrer amtlichen Eigenschaft nicht als Privatpersonen, sondern als Polizeibeamte. Deren Handlung wird deshalb als hoheitliches Handeln dem zuständigen staatlichen Hoheitsträger zugerechnet. Und genau diese Trennung brauchen wir, wenn wir jetzt die wirklich interessante Frage untersuchen:

§ 35 Abs. 1 PolG NRW (Gewahrsam)

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

Die Polizei ist keine eigenständige juristische Person. Sie ist Teil der staatlichen bzw. kommunalen Verwaltungsorganisation und besteht aus verschiedenen Behörden und Organisationseinheiten. Deshalb wäre die Aussage: „Die Polizei ist eine Organisationseinheit des Staates“, als Ausgangspunkt richtig.

Noch genauer wäre: Die Polizei ist ein Teil der staatlichen Verwaltungsorganisation, die mit der Wahrnehmung bestimmter hoheitlicher Aufgaben betraut ist. Und jetzt wird deine ursprüngliche Frage interessant: Wenn § 35 PolG NRW sagt: Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen …“, dann bedeutet das nicht, dass ein abstraktes Gebilde „Polizei“ selbst körperlich handelt, zumal das Land NRW wirklich nicht dasselbe ist, wie die Anzahl ihrer Polizeibehörden.

Das Land NRW ist im Übrigen gar keine Polizeibehörde. Das Land ist ein Rechtsträger. Die Polizeibehörde ist lediglich die organisatorische Einheit, die für das Land Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Deshalb könnte man durchaus sagen:

Das Land Nordrhein-Westfalen handelt durch ihre Polizei.“

Wenn das Land der Hoheitsträger ist, warum steht dann aber im PolG NRW „Die Polizei kann …“ und nicht „Das Land Nordrhein-Westfalen kann …“?

Diese Frage wird wohl nur der Gesetzgeber selbst beantworten können. Naheliegend ist, dass er sich allgemeinverständlich ausdrücken wollte.

ChatGPT: Genau. Hier liegt der dogmatische Kern. Und ich würde deshalb eine Sache aus unserer bisherigen Diskussion noch einmal etwas schärfer formulieren und die Gewahrsamsbefugnis zur Verdeutlichung des hier zu erörternden Problems wie folgt formulieren:

Das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Person in Gewahrsam nehmen.“

Das wäre aber organisatorisch unpraktisch und würde die Norm auch auf eine falsche Ebene stellen. Die gesetzliche Befugnis wird deshalb funktional der Polizei zugewiesen, was dazu führt, dass die Polizei sozusagen der Ermächtigungsadressat ist.

Gut. Hier schließt sich nach meiner Sicht der Dinge der Kreis zu der Regelung, die im § 36 des Beamtengesetzes enthalten ist und in der es heißt, dass die Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen.

ChatGPT: Daraus ergibt sich: Der Beamte muss die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und trägt nach § 36 Abs. 1 BeamtStG die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Das bedeutet aber nicht, dass der Beamte selbst Hoheitsträger ist.

Anders ausgedrückt: Der Beamte ist persönlich für die Rechtmäßigkeit seines Handelns verantwortlich, obwohl er lediglich die staatliche Hoheitsgewalt als Organwalter des Hoheitsträgers ausübt.

Warum? Auch das Land NRW ist kein Mensch. Es kann weder sprechen noch jemanden in Gewahrsam nehmen. Es kann nur durch seine Organe und Organwalter handeln.

Die präziseste Antwort lautet somit:

Die Polizei“ bezeichnet im PolG NRW die staatliche Polizeiorganisation bzw. die ihr übertragenen polizeilichen Aufgaben und Befugnisse. Sie ist aber nicht mit einer einzelnen Polizeibehörde gleichzusetzen. Welche konkrete Polizeibehörde zuständig ist, ergibt sich vielmehr aus dem Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW). Die konkrete Maßnahme wird folglich durch einen Polizeibeamten als Organwalter tatsächlich vorgenommen und dem staatlichen Hoheitsträger zugerechnet.

Ich denke, dass wir all Fragen, die sowohl für die persönliche Verantwortung als auch die Fragen, die die Haftung für pflichtwidriges polizeiliches Einschreiten betreffen, in einer Tiefe beantwortet haben, die mich gelinde gesagt überrascht hat. Ich möchte mich bei dir für diesen Dialog herzlich bedanken.

ChatGPT: Sehr gerne! Und ich fand deine Ausgangsüberlegung tatsächlich sehr treffend: „Nur Menschen können handeln“. Diese Feststellung führt unmittelbar zu den wichtigen Unterscheidungen zwischen Organwalter, Behörde, Hoheitsträger, Zurechnung und persönlicher Verantwortlichkeit. Danke für die spannende und präzise Diskussion.

TOP 

Inhaltsverzeichnis