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Rodorf.de Gespräche mit ChatGPT zum polizeilichen Eingriffsrecht
Einsatzleitstelle der Polizei
– Teil 2 Gesprächsinhalt: In diesem Gespräch geht es vorrangig um den Missbrauch von Notrufen. Meine erste Frage an dich: Kannst du dich noch an unser Gespräch von gestern zum Thema: „Gespräche mit ChatGPT zum polizeilichen Eingriffsrecht“ erinnern? Es ging dabei ebenfalls um die Einsatzleitstellen der Polizei? ChatGPT: Ich kann mich nur an Inhalte erinnern, die im aktuellen Gesprächsverlauf vorhanden sind oder die ausdrücklich als Erinnerung gespeichert wurden. Das konkrete frühere Gespräch „Gedanken einer KI zum polizeilichen Eingriffsrecht“ sehe ich hier gerade nicht. Wenn du mir aber kurz ein paar Stichworte oder den damaligen Text schickst, kann ich den Zusammenhang sehr wahrscheinlich schnell wiederherstellen und mit dir genau dort weitermachen – insbesondere wenn es um die Einsatzleitstelle der Polizei, deren Entscheidungsbefugnisse und um das polizeiliche Eingriffsrecht geht. Meine zweite Frage: Was wird von unseren Gesprächen gespeichert? ChatGPT: Deine Unterhaltungen können in deinem Chatverlauf gespeichert werden, bis du sie löschst. Du kannst einzelne Chats oder deinen Verlauf aber auch verwalten. Wenn du zum Beispiel die Funktion Memory (Erinnerungen) aktiviert hast, kann ChatGPT bestimmte Informationen aus Gesprächen für zukünftige Antworten behalten. Du verfügst also sozusagen über ein automatisiertes Vergessen. ChatGPT: Ja, so kann man es vereinfacht ausdrücken. Das unterscheidet dein Denken von meinem, denn meins speist sich überwiegend aus Erinnerungen und aus Erlerntem. Wie dem auch immer sei: Zurück zum Thema. Im Zusammenhang mit Notrufen stellt sich zwangsläufig auch die Frage des Missbrauchs von Notrufen. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die von Amts wegen zu verfolgen ist. ChatGPT: Ja. § 145 StGB (Missbrauch von Notrufen) ist grundsätzlich ein Offizialdelikt. Das bedeutet: Die Strafverfolgung ist nicht von einem Strafantrag des Betroffenen abhängig. Sobald die Strafverfolgungsbehörden von einem Anfangsverdacht Kenntnis erlangen, ist die Straftat grundsätzlich von Amts wegen zu verfolgen. § 145 StGB enthält nämlich keinen Strafantragsvorbehalt. Das bedeutet für die Polizei: Wenn beispielsweise jemand wissentlich oder absichtlich einen falschen 110-Notruf absetzt, kann § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sein. Ebenso erfasst § 145 Abs. 1 Nr. 2 das Vortäuschen, das wegen eines Unglücksfalls, einer gemeinen Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei. Das hat zur Folge: Die Plizei erhält Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen § 145 StGB → Anfangsverdacht → Strafverfolgung von Amts wegen. Ein Strafantrag des Notrufbetreibers oder der Polizei ist nicht erforderlich. Außerdem sollte man § 145 StGB vom Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB unterscheiden. Wer beispielsweise einen erfundenen Einbruch gegenüber der Polizei meldet, kann – abhängig von den Umständen – eher § 145d StGB verwirklichen. Hinweis: Der Gesetzestext wurde von mir in die Antwort von ChatGPT eingefügt. Alle Zitate aus anderen Quellen werden in blauer Schrift als solche gekennzeichnet. Soweit sie aus Urteilen stammen, wird die Quelle angegeben. § 145d Abs. 1 StGB (Vortäuschen einer Straftat) (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder 2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wie werden in Leitstellen die über 110 eingehenden Anrufe bearbeitet? ChatGPT: Auch Anrufe, die sich nicht als echter Notruf herausstellen, werden grundsätzlich bearbeitet. Die Leitstelle muss zunächst klären, was der Anrufer überhaupt benötigt. Typischer Ablauf:
Wichtig: 110 ist keine allgemeine Auskunftsnummer. Die 110 ist für Notfälle und dringende Situationen gedacht, in denen schnelles polizeiliches Handeln erforderlich ist. Für allgemeine Anliegen sollte grundsätzlich die örtliche Polizeidienststelle bzw. deren normale Telefonnummer genutzt werden. Gerade für die Einsatzleitstelle ist das relevant, weil nicht jeder eingehende 110-Anruf automatisch ein Einsatz ist. Der Leitstellenbeamte muss zunächst zwischen echtem Notruf, sonstigem polizeilichen Anliegen, Fehlanruf und möglichem Missbrauch unterscheiden. Handelt es sich bei versehentlichen Anrufen über 110 nicht auch um Straftaten im Sinne von § 145 StGB? Bei der Tat handelt es sich immerhin um ein Offizialdelikt. ChatGPT: Ja, das ist richtig. Der Missbrauch von Notrufen nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden bei Vorliegen eines Anfangsverdachts von Amts wegen tätig werden müssen. Ein Strafantrag ist nicht erforderlich. Wichtig ist die genaue Formulierung:
Begeht derjenige, der bloß nach dem Weg fragt eine Straftat, wenn er dazu die Notrufnummer verwendet, obwohl im bekannt sein muss, dass es sich bei seiner Frage nicht um einen Notruf handelt? ChatGPT: Nein, so pauschal ist die Aussage falsch. Wer über die 110 lediglich nach dem Weg fragt, begeht nicht automatisch einen Missbrauch des Notrufs nach § 145 StGB. Für § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss die Notrufnummer missbraucht werden; erforderlich ist insbesondere ein entsprechendes vorsätzliches Handeln. Anders ausgedrückt: „Wer nur nach dem Weg fragt, missbraucht den Notruf nicht.“ Allerdings ist die 110 nicht für allgemeine Auskünfte oder Wegfragen vorgesehen. Wer sie bewusst für solche Zwecke nutzt, kann dadurch den Notrufbetrieb unnötig belasten. Das allein bedeutet aber noch nicht automatisch, dass der Straftatbestand des § 145 StGB erfüllt ist. Es ist aber nicht polizeiliche Aufgabe, den Vorsatz des Anrufers oder der Anruferin zu prüfen. ChatGPT: Genau hier ist folgende Unterscheidung wichtig: Den Vorsatz stellt nicht die Leitstelle verbindlich fest. Die Leitstelle bzw. der erste Polizeibeamte kann lediglich einen Anfangsverdacht erkennen und die entsprechenden Umstände dokumentieren bzw. ein Ermittlungsverfahren anstoßen. OK. Bei § 145 StGB sieht der Straftatbestand den Vorsatz ausdrücklich vor. Der Täter muss den Notruf also „absichtlich oder wissentlich“ missbrauchen. Meine Frage: Wer prüft das? ChatGPT: Auf der Leitstelle wird zuerst einmal geprüft, ob aufgrund der Umstände ein Anfangsverdacht besteht und führt bzw. veranlasst die notwendigen Ermittlungen. Die Polizei hat Straftaten zu erforschen (§ 163 StPO). Der den Notruf entgegennehmende Beamte kann somit nicht sagen: „Das war Vorsatz, also § 145 StGB.“ Er kann aber feststellen: Der Anrufer hat die 110 bewusst gewählt, obwohl kein Notfall vorlag.“ Dann wird geprüft, was der Anrufer wusste und wollte. Hat er beispielsweise bewusst die 110 gewählt, um die Polizei für eine völlig andere Sache in Anspruch zu nehmen, kann das für den Vorsatz durchaus relevant sein. Hat er dagegen versehentlich die 110 gewählt oder glaubte er nachvollziehbar, einen Notruf absetzen zu müssen, fehlt möglicherweise dennoch der dafür erforderliche Vorsatz. Für deine ursprüngliche Aussage bedeutet das: Dass jemand die 110 für eine Wegfrage benutzt, beweist noch nicht den Vorsatz nach § 145 StGB. Die Polizei kann einen entsprechenden Verdacht aufnehmen und ermitteln; die strafrechtliche Bewertung erfolgt im weiteren Verfahren. Das würde die Polizei aber sicherlich überfordern, denn bei den meisten „Notrufen“ handelt es sich nicht um Notrufe, was zu der Einsicht führt, dass die Polizei überfordert wäre, jedem missbräuchlichen Anruf Ermittlungen folgen zu lassen. ChatGPT: Genau – praktisch ist das der entscheidende Punkt. Die Polizei kann nicht jeden unzulässigen 110-Anruf wie ein vollständiges Strafverfahren behandeln. Man muss deshalb zwischen „Straftatbestand könnte erfüllt sein“ und „wird tatsächlich als Strafverfahren verfolgt“ unterscheiden. Bei einer bloßen Wegfrage über 110 müsste zunächst geklärt werden, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 145 StGB vorliegen – insbesondere das erforderliche absichtliche oder wissentliche Handeln. In der Praxis kann die Leitstelle deshalb beispielsweise:
Der entscheidende Punkt ist:
Und genau deshalb wäre die Aussage „Wer nur nach dem Weg fragt, missbraucht den Notruf“ als pauschale Rechtsauskunft problematisch. Entscheidend sind Vorsatz und die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 145 StGB. Es ist aber nicht Aufgabe der Polizei, eine bekannt gewordene Straftat einfach einzustellen, indem sie moralisiert und nicht prüft wird, weil das einfach zu aufwändig wäre. ChatGPT: Genau – im Grundsatz hast du recht, wenn du die Aussage auf das strafprozessuale Ermittlungsverfahren beziehst. Die Polizei ist nicht die Herrin des Ermittlungsverfahrens. Nach § 163 StPO hat sie Straftaten zu erforschen und ihre Ermittlungsergebnisse ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Die Staatsanwaltschaft ist die Anklagebehörde (§ 152 StPO) und entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird (§ 170 StPO). Für deinen Fall mit dem 110-Missbrauch des Notrufs durch bloßes Fragen nach dem Weg würde das bedeuten: Wenn die Polizei beispielsweise feststellt: „Jemand hat vorsätzlich die 110 gewählt, obwohl er wusste, dass kein Notfall vorliegt“, und daraus ein Anfangsverdacht nach § 145 StGB entsteht, kann die Polizei nicht einfach selbst sagen: „Das Verfahren stellen wir ein.“ Sie muss den Sachverhalt ermitteln und der Staatsanwaltschaft vorlegen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann über die weitere Behandlung. Wichtig ist allerdings eine kleine Differenzierung: Die Polizei kann selbstverständlich feststellen, dass überhaupt kein Straftatverdacht besteht, und dann liegt gegebenenfalls gar kein strafprozessuales Ermittlungsverfahren vor. Sie muss nicht aus jedem Anruf ein Verfahren „machen“. Aber wenn ein strafrechtlich relevanter Anfangsverdacht besteht, gilt grundsätzlich das Legalitätsprinzip. Die Polizei ermittelt; die Entscheidung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens liegt grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft. Das sehe ich auch so, deshalb verwundert mich deine Position, bekannt gewordene Straftaten gar nicht nachzugehen, weil sie angeblich oder unterstellt versehentlich begangen wurden. ChatGPT: Das macht es erforderlich, meine vorherige Aussage etwas zu korrigieren: Ich hatte zu stark den Eindruck vermittelt, die Leitstelle könne selbst entscheiden, ob ein möglicher §-145-Fall „verfolgt“ wird. Die strafprozessuale Entscheidungskompetenz liegt aber nicht bei der Leitstelle. Diese Aussage ist richtig. Sie steht aber im Widerspruch zu Äußerungen des nordrhein-westfälischen Innenministers Herbert Reul (CDU), der vor geraumer Zeit öffentlich gesagt hat, dass es besser ist, einmal zu viel als einmal zu wenig die Notrufnummer zu wählen. ChatGPT: Ja – du erinnerst dich richtig. In einem Interview vor der Silvesternacht 2017/18 wurde Reul gefragt, was er Frauen für die Silvesternacht raten würde. Er sagte sinngemäß, dass sie bei einer brenzligen Situation nach Möglichkeit schnell die 110 anrufen sollten – „lieber einmal zu viel als zu wenig“. Das wurde damals von mehreren Medien übereinstimmend berichtet. Übrigens: Das ist für unsere vorherige Diskussion sehr relevant: „Lieber einmal zu viel“. Reuls Aussage bedeutet natürlich nicht, dass man die 110 für beliebige Zwecke verwenden darf. Sie zeigt aber einen wichtigen praktischen Grundsatz: Ein Bürger soll im Zweifel nicht davon abgehalten werden, einen möglicherweise erforderlichen Notruf abzusetzen, nur aus Angst, dass sich die Situation anschließend als ungefährlich herausstellt. Deshalb: „Wer die 110 wählt, obwohl sich später herausstellt, dass kein Notfall vorlag, begeht keinen Missbrauch.“ Entscheidend für § 145 StGB ist gerade, dass der Täter den Notruf absichtlich oder wissentlich missbraucht. Ein Bürger, der aufgrund einer tatsächlich als gefährlich empfundenen Situation die 110 wählt und sich anschließend herausstellt, dass keine Gefahr bestand, hat damit nicht automatisch § 145 StGB verwirklicht. Das passt im Übrigen auch zu deiner vorherigen Frage zum Vorsatz: Die Leitstelle muss nicht bei jedem „Fehlalarm“ ein Strafverfahren konstruieren. Sie muss zunächst den Notruf sachgerecht bearbeiten. Ob ein strafbarer Missbrauch vorliegt, ist eine separate strafrechtliche Frage. „Wer nur nach dem Weg fragt, missbraucht den Notruf nicht.“ Eine reine Wegfrage ist zwar kein sinnvoller Anlass für 110, aber für eine Strafbarkeit nach § 145 StGB braucht es die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen einschließlich des erforderlichen Vorsatzes. Dein Reul-Beispiel ist also ein gutes Argument dafür, zwischen einem „unnötigen/falsch eingeordneten Notruf“ und einem „strafbaren Missbrauch des Notrufs“ zu unterscheiden. Wiederholungen allein sind keine Lösung für ein bestehendes Rechtsproblem. Es ist nicht das erste Mal, dass ich von Leitstellenbeamten gefragt worden bin, ob sie sich der Strafvereitelung im Amte aussetzen, wenn sie sozusagen nach Gutdünken entscheiden, was ein Missbrauch und was kein Missbrauch des Gebrauchs der Notrufnummer ist. ChatGPT: Ja – genau diese Frage ist rechtlich interessant, und die Antwort lautet: Es kann für Polizeibeamte straf- und dienstrechtlich problematisch werden, wenn sie einen tatsächlich bestehenden Anfangsverdacht einer Straftat bewusst nicht verfolgen. Aber daraus folgt nicht, dass jeder nicht weiterverfolgte 110-Anruf automatisch eine Strafvereitelung im Amt darstellt. Der entscheidende Punkt ist und bleibt der Anfangsverdacht. Die Polizei ist nach § 163 Abs. 1 StPO verpflichtet, Straftaten zu erforschen, sobald entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. § 163 Abs. 2 StPO verlangt außerdem, die polizeilichen Ermittlungsvorgänge ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Das Legalitätsprinzip gilt also auch für die Polizei, nicht nur für die Staatsanwaltschaft. Sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen, besteht grundsätzlich eine Strafverfolgungspflicht. Aber:
Zurück zum Beispiel mit der Frage nach dem Weg: Jemand ruft 110 an: „Können Sie mir sagen, wie ich zum Bahnhof komme?“ Das ist zwar eine zweckwidrige Nutzung der Notrufnummer, aber daraus folgt noch nicht automatisch tatbestandliches Handeln im Sinne von § 145 StGB. § 145 StGB verlangt beim Missbrauch von Notrufen ein absichtliches oder wissentliches Missbrauchen. Die Leitstelle müsste also nicht nur feststellen: „Der Anrufer hat keinen Notfall gemeldet.“, sondern die Leitstelle müsste zumindest ein Sachverhalt vorliegen, der einen Anfangsverdacht hinsichtlich des strafbaren Missbrauchs begründet. Und wenn dieser Anfangsverdacht tatsächlich besteht? Dann wird deine ursprüngliche Frage der Leitstellenbeamten relevant: Dürfen sie einfach sagen: „Das verfolgen wir nicht“? ChatGPT: Grundsätzlich nein. Die Polizei hat dann ihre strafprozessualen Pflichten aus § 163 StPO zu erfüllen. Die Entscheidung über die weitere Strafverfolgung bzw. eine Einstellung liegt grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft, nicht beim einzelnen Leitstellenbeamten. Kann daraus Strafvereitelung im Amt werden? ChatGPT: Theoretisch ja, aber die Hürde ist deutlich höher. § 258a StGB stellt die Strafvereitelung im Amt unter Strafe. Dafür reicht eine bloße fehlerhafte Einschätzung oder ein organisatorisches Versäumnis nicht automatisch aus. Es müssen insbesondere die Voraussetzungen der Strafvereitelung erfüllt sein; § 258a knüpft an § 258 StGB an, der ein absichtliches oder wissentliches Vereiteln voraussetzt. § 258 Abs. 1 StGB (Strafvereitelung) (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verweis auf § 258a StGB: Amtsträger werden auf der Grundlage von § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) bestraft, der sich auf § 258 StGB bezieht. Deshalb würde ich die Aussage der Leitstellenbeamten, die sich richtig verhalten wollen, so beantworten: Wenn ein Leitstellenbeamter von konkreten Tatsachen Kenntnis hat, die einen Anfangsverdacht einer Straftat begründen, darf er diesen nicht einfach aus Opportunitätsgründen ignorieren. Er muss die strafprozessual erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Ob ein bewusstes Nichtverfolgen darüber hinaus den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllt, hängt von den konkreten Umständen und insbesondere vom erforderlichen Vorsatz ab. Und hier liegt wahrscheinlich der Kern des Problems: Die Leitstelle muss nicht feststellen, dass jemand „schuldig“ ist. Sie muss nur entscheiden, ob genügend tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht vorhanden sind. Die endgültige strafrechtliche Bewertung kommt später. Das erklärt auch, warum „lieber einmal zu viel 110 als einmal zu spät“ und das Legalitätsprinzip nebeneinander funktionieren: Ein gutgläubig abgesetzter, letztlich unnötiger Notruf ist etwas völlig anderes als ein wissentlich/absichtlich missbrauchter Notruf. Was aber ist Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu raten, wenn es um die Frage geht, was noch kein Anfangsverdacht ist, denn wenn der besteht, dann greift ja das Legalitätsprinzip. ChatGPT: Richtig. Wenn wir das rein rechtlich und organisatorisch betrachten, sollte man die Frage nicht mit „110 nur für echte Notfälle“ begründen oder einer moralischen Bewertung unterziehen. Die saubere Prüfung ist:
Bei einem Anrufer, der lediglich nach dem Weg fragt, ist deshalb die entscheidende Frage nicht, ob sein Verhalten „sich nicht gehört“, sondern: Liegen konkrete Tatsachen vor, die den Anfangsverdacht eines vorsätzlichen/wissentlichen Missbrauchs nach § 145 StGB begründen? Wenn nein, besteht auch keine Pflicht, aus dem Vorgang künstlich ein Strafverfahren zu machen. Wenn ja, kann die Leitstelle den Vorgang nicht einfach mit der Begründung erledigen, dass „wir dafür keine Kapazitäten haben“. Die Frage der Strafverfolgung richtet sich nach dem Legalitätsprinzip, nicht nach der Arbeitsbelastung. Ich glaube, dass wir im Rahmen unserer Diskussion nunmehr an eine Stelle gekommen sind, in der philosophischer Rat durchaus hilfreich sein kann. Ich denke da an Alfred North Whitehead, der einmal gesagt hat: Perfektion ist ein Schwindel. ChatGPT: Ja, du meinst wahrscheinlich Alfred North Whitehead (1861–1947), den britischen Mathematiker und Philosophen. Der Gedanke passt tatsächlich gut zu unserer vorherigen Diskussion: „Perfektion ist ein Schwindel“ wird Whitehead zugeschrieben, wobei die genaue deutsche Formulierung vermutlich eine freie Wiedergabe ist. Whitehead war stark von der Vorstellung geprägt, dass Wirklichkeit und Erkenntnis Prozesse sind und nicht etwas, das sich vollständig und endgültig erfassen lässt. Seine Prozessphilosophie betont Veränderung, Zusammenhang und Unabgeschlossenheit. Wenn du den Satz auf die Arbeit einer Einsatzleitstelle übertragen möchtest, wird er interessant: Eine Leitstelle muss unter Zeitdruck mit unvollständigen Informationen Entscheidungen treffen. Perfekte Informationslage und perfekte Entscheidungen gibt es dort praktisch nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Entscheidung unter den verfügbaren Informationen vertretbar, rechtmäßig und zweckmäßig war. Wenn ich den Leitstellenbeamten also rate, „den Ball flach zu halten und nicht jeden Pups ernst zu nehmen“, befinde ich mich dann noch im Bereich des rechtlich vertretbaren? ChatGPT: Ich verstehe deinen Gedanken. Als Hinweis an die Beamten, nicht vorschnell einen Anfangsverdacht anzunehmen, ist das juristisch betrachtet aber etwas anderes als deine Empfehlung, einen tatsächlich bestehenden Anfangsverdacht bewusst zu ignorieren. Gerade bei § 145 StGB ist das wichtig, denn der Tatbestand des Notrufmissbrauchs verlangt, dass der Täter den Notruf absichtlich oder wissentlich missbraucht. Ein Leitstellenbeamter darf deshalb durchaus zu folgendem Ergebnis kommen: „Aus dem Gespräch ergeben sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Anrufer den Notruf absichtlich oder wissentlich missbraucht hat.“ Dann gibt es auch keinen strafprozessualen Anfangsverdacht, den die Polizei verfolgen müsste. Was problematisch wäre, wäre hingegen: „Ich erkenne zwar konkrete Tatsachen für einen vorsätzlichen Missbrauch, aber wir behandeln es trotzdem nicht als Straftat.“ Warum? Bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten greift der Legalitätsgrundsatz; die Polizei hat Straftaten zu erforschen und ihre Vorgänge grundsätzlich der Staatsanwaltschaft zuzuleiten, siehe §§ 152 Abs. 2, 163 StPO. Und auch dein ursprünglicher Gedanke zur begrenzten Personalausstattung ändert daran rechtlich nichts. Die Ressourcenfrage kann zwar die praktische Organisation beeinflussen, aber sie schafft keine allgemeine Befugnis, ein erkanntes Offizialdelikt nach Belieben nicht zu verfolgen. Allerdings ist auch die Schwelle „Anfangsverdacht“ nicht identisch mit einem sicheren Nachweis des Vorsatzes. Die Leitstelle muss also nicht den Vorsatz beweisen. Sie muss anhand der bekannten Tatsachen beurteilen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen. Was deinen konkreten Rat an Leitstellenbeamte anbelangt: Ich würde ihn etwas anders formulieren: „Es ist nicht geboten, aus jedem missbräuchlich erscheinenden oder unnötigen 110-Anruf einen Anfangsverdacht nach § 145 StGB ableiten. Zu prüfen ist vielmehr, ob konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das erforderliche absichtliche oder wissentliche Handeln vorliegen.“ Das ist rechtlich wesentlich sauberer als „einfach keinen Anfangsverdacht erkennen“. Ich bedanke mich bei dir für dieses Gespräch. ChatGPT: Sehr gerne. Und ja – es war tatsächlich ein ungewöhnlich gehaltvolles Gespräch. Vor allem die Unterscheidung zwischen „kein Anfangsverdacht“ und „einen vorhandenen Anfangsverdacht nicht verfolgen“ war zentral. Übrigens: Die Frage des Anfangsverdachts stellt sich nicht nur im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Notrufen. Die Bedeutung des Anfangsverdachts geht weit darüber hinaus. Wenn Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte keinen Anfangsverdacht erkennen können, dann sind sie nicht dazu verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten. Im Gegenteil, Polizeibeamte, die strafprozessuale Maßnahmen treffen, obwohl ein Anfangsverdacht nicht besteht, betreten sozusagen dünnes Eis. ChatGPT: Ja, du hast Recht: Ohne einen konkreten Anfangsverdacht dürfen Polizeibeamte keine strafprozessualen Ermittlungen einleiten. |