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Frühlingserwachen der Meinungsfreiheit?

Donnerstag, den 26. Februar 2026

Ist das möglicherweise schon ein Frühlingserwachen der Meinungsfreiheit?

Vor ein paar Tagen noch wurde ein Post, ohne dass darin der Name des Bundeskanzlers erwähnt wurde, als eine Straftat angesehen,
Ermittlungen wurden eingeleitet. Heute heißt es in den Medien, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat.

Worum ging es?

Die Polizei hatte einen Rentner wegen des Verdachts der Beleidigung nach Paragraf 188 StGB angezeigt, weil der Rentner im Oktober 2025 anlässlich des Startschusses für das Milliarden-Projekt IPAI durch Bundeskanzler Merz in Heilbronn folgenden Satz gepostet hatte:

Pinocchio kommt nach HN“.

Mit Pinocchio war wohl Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) gemeint. Nun ist, gut 5 Monate nach der Anzeigenerstattung, die Anzeige durch die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft vom Tisch, nicht aber die Wirkung, die dieser Vorgang ausgelöst hat, denn erst durch die Einstufung des Posts „Pinocchio kommt nach HN“ als eine mögliche Straftat, konnte das Statement zum Politikum werden:

Das gilt im Übrigen auch für die Pinocchio-Nase, die in der Berichterstattung über diesen Vorfall auf satirische Art und Weise ebenfalls in den Medien verbreitet wurde und dem Meme eine zusätzliche Bedeutung gab, auf die der Bundeskanzler gut hätte verzichten können.

Wie dem auch immer sei: Manches im Leben geht halt daneben. Und was wirklich bemerkenswert ist, denn Werbeunternehmen, die sich ihre Tätigkeit fürstlich bezahlen lassen, gelingt es wirklich nur ganz selten, ein Mem so blitzschnell zum geistigen Allgemeingut werden zu lassen, wie "blöde Anzeigen wegen angeblichen Meinungsdelikten". Dort für strafbar gehaltene Meme verbreiten sich nicht nur atemberaubend schnell, sie sorgen auch für gute Laune und viel schadenfreudiges Lachen an den Stammtischen bundesweit.

Wenn heute der Name Robert Habeck genannt wird, woran denken Sie dann?
Genau: Das brauche ich gar nicht aufzuschreiben.
Und wenn Sie jetzt an den Bundeskanzler denken?
Genau: So wirksam kann durch Beamte initiierte Werbung sein, auch wenn diese Wirkung nicht gewollt und erst recht nicht beabsichtigt gewesen ist. Das Legalitätsprinzip ließ den Strafverfolgern ja gar keine Wahl.

Die Frage, die sich nunmehr stellt, lautet: Ist dieser oben skizzierte Lichtblick im Verfolgungswahn von Meinungsäußerungen, die Politiker betreffen - gemeint ist das Pinocchio-Verfahren - bereits ein Zeichen für einen beginnenden Frühling? Lässt sich die Einstellung solch eines Verfahrens bereits als ein blaues Band verstehen, das der Meinungsfreiheit sozusagen wieder den Weg bereitet?

Ich denke, dass solch eine Nachricht es durchaus rechtfertigt, aus einem Gedicht von Eduard Mörike (1804 bis 1875) zu zitieren, das bereits 1832 geschrieben wurde und mit folgenden Fersen beginnt:

Frühling lässt sein blaues Band
Wieder flattern durch die Lüfte;
Süße, wohlbekannte Düfte
Streifen ahnungsvoll das Land.

Übrigens: Zeitgleich mit der Verfahrenseinstellung wegen des oben erwähnten Mems wurde in Hessen auch die Meldestelle „HessenGegenHetze“ eingestampft, einer internetbasierten Meldestelle zur systematischen Erfassung unliebsamer Meinungen im Netz.

Journalistenwatch.com vom 24.2.2026: Seit Februar 2026 firmiert die Stelle nur noch als „Anlauf- & Beratungsstelle bei Hass und Hetze im Netz“. Keine bundesweiten Meldungen mehr, keine direkte Annahme von Strafanzeigen. Innenminister Poseck selbst räumte ein, man dürfe „nicht über das Ziel hinausschießen“, müsse die Meinungsfreiheit schützen und „ein Klima des Anschwärzens verhindern“.

Link zur Meldung

Wie dem auch immer sei: Bekanntermaßen scheint im Frühling ja nicht nur die Sonne. Insoweit lässt sich der bundesweite Aktionstag des Bundeskriminalamtes gegen Hass im Netz kaum als frühlingshaft beschreiben. Immerhin kam es am 25. Februar 2026 zu mehreren Hausdurchsuchungen und Vorladungen durch die Polizei. Bei einer Person fand sogar eine Durchsuchung wegen eines „anti-islamischen Kommentars” statt.

Diese Person hatte im Rahmen eines Postings über Burkas geschrieben:

 „Bombenlegervolk“, „Weg mit solchen Menschen“, „Kein Recht auf Deutschland“ und „Weg mit dem Schutz“.

Link zur Meldung

Für die Strafverfolgungsbehörden dürfte es wirklich eine leicht zu erbringende Leistung sein, auch solchen Meinungen eine Wirkung zu verleihen, die genau das erreichen wird, was vermieden werden soll: in der Öffentlichkeit bekannt zu werden.

Abschließen möchte ich diesen Aufsatz mit einem längeren Zitat aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, in dem die Richter eine zulässige Meinungsäußerung von einer nicht mehr von der  Meinungsäußerungsfreiheit umfassten Schmähkritik abgrenzten und somit eine Grenze zwischen erlaubter und verbotener Meinungsäußerungsfreiheit zogen.

BVerfG 2020: 18 (a) Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (...). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (...). Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (...) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (...). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls unter dem eigenen Gesichtspunkt der Formalbeleidigung eine Abwägung entbehrlich machen.

22 (c) Da die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist, muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen verletzt. Allerdings bedarf es einer sorgfältigen Begründung, wenn ausnahmsweise angenommen werden soll, dass der Gebrauch der Meinungsfreiheit auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (...). Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht.

BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19

Dieser Beschluss erging gut 1 Jahr vor der Einführung des § 188 StGB (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) in das Strafgesetzbuch.

Diesen Straftatbestand gibt es erst seit dem  3. April 2021.

Ein weiterer Lichtblick:

Am 25. Februar 2026 haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden, die Schmähkritik betrafen, zur erneuten Entscheidung an die Oberlandesgerichte zurückgewiesen, weil diese die Meinungsfreiheit nicht im ausreichenden Maße geprüft hatten.

Pressemitteilung Nr. 13/2026 des BVerfG vom 25. Februar 2026

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