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Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht
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Verletzung des Dienstgeheimnisses - § 353b StGB
§ 353b Abs. 1 StGB setzt ein Geheimnis voraus. Geheimnisse im Sinne
dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis
bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind. Dabei muss es sich um
solche Tatsachen handeln, die dem Täter auf Grund seiner Zugehörigkeit
zu einer Behörde oder in Ausübung seines Amtes zugänglich geworden sind.
Hinzukommen muss ein Geheimhaltungsbedürfnis. Nur offenkundig nicht
geheimhaltungsbedürftige Tatsachen fallen nicht darunter. Es kommt somit
auf die Besonderheit des Einzelfalls an.
§ 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses)
Durch die
Tathandlung muss es zu einer Gefährdung wichtiger öffentlicher
Interessen gekommen sein. Diesem Tatbestandsmerkmal kommt eine
eigenständige Bedeutung zu. Der Begriff der wichtigen öffentlichen
Interessen schließt jedenfalls rein private Interessen aus und stellt
klar, dass es eines qualifizierten öffentlichen Interesses bedarf, also
nicht jeder öffentliche Belang ausreichend ist. Ob eine Gefährdung
öffentlicher Interessen vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Bei geringeren Verletzungen der Amtsverschwiegenheit handelt es sich um
Dienstvergehen, die disziplinarrechtlich geahndet werden können. Das
gilt auch für solche Fälle, in denen sozusagen aus Gefälligkeit und ohne
geldlichen Vorteil Erkenntnisse aus polizeilichen Datenbeständen
weitergegeben werden.
Schleswig-Holsteinisches OVG 2020:
Das als normatives Element des Geheimnisbegriffes erforderliche
Geheimhaltungsbedürfnis (...) ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1
BeamtStG. Nach dieser Vorschrift haben Beamte über die ihnen bei oder
bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Eine Ausnahme von der
Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG besteht
nicht.
An anderer Stelle heißt es:
Auch die Beweggründe können nicht
zugunsten des Antragstellers gewertet werden. Zwar gibt es keine
Anhaltspunkte, dass der Antragsteller mit finanzieller Motivation
handelte. Jedoch kann das Fehlen einer finanziellen Motivation nur dann
zugunsten des Beamten gewertet werden, wenn die stattdessen vorhandene
Motivation als billigenswert erscheint (...). Dafür ist vorliegend
nichts ersichtlich.
Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 21.08.2020 - 14 MB 1/20
Bei der Verletzung des Dienstgeheimnisses handelt es sich um eine
schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine Entfernung aus dem Dienst
nach sich ziehen kann, so auch die Position des hessischen
Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2014.
Hessischer VGH 2014: Der
Beklagte hat durch die Verwirklichung des Straftatbestandes der
Verletzung des Dienstgeheimnisses gleichzeitig seine Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit nach [§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG] und zum
achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach [§ 34 Satz 3 BeamtStG]
verletzt. Zum Kernbereich der Pflichten eines Beamten des
Landeskriminalamtes gehört die Wahrung von ihm dienstlich anvertrauten
Geheimnissen. Hiergegen hat der Beklagte über einen sehr langen Zeitraum
von drei Jahren in einer Vielzahl von Fällen verstoßen, indem er ihm
dienstlich anvertraute Informationen an einen Journalisten weitergegeben
hat. Diese Dienstpflichtverletzungen geschahen auch vorsätzlich und
schuldhaft. Der Beklagte lässt in seiner Berufungsbegründung selbst
vortragen, er habe sich „zur Weitergabe der Informationen an einen
Journalisten entschlossen“. Anhaltspunkte für Mängel in der
Schuldfähigkeit des Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass
das Verwaltungsgericht wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 HDG als tat- und
schuldangemessene Disziplinarmaßnahme angesehen hat. Auch der Senat geht
bei Abwägung der mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte unter
Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten davon aus, dass
die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Schwere des Dienstvergehens
und der persönlichen Schuld des Beklagten angemessen ist. Eine mildere
Disziplinarmaßnahme, wie vom Beklagten angeregt, wäre hingegen nicht
ausreichend.
Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - 28
A 1177/12.D
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