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Verletzung des Dienstgeheimnisses - § 353b StGB

§ 353b Abs. 1 StGB setzt ein Geheimnis voraus. Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind. Dabei muss es sich um solche Tatsachen handeln, die dem Täter auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Behörde oder in Ausübung seines Amtes zugänglich geworden sind. Hinzukommen muss ein Geheimhaltungsbedürfnis. Nur offenkundig nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen fallen nicht darunter. Es kommt somit auf die Besonderheit des Einzelfalls an.

§ 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses)

Durch die Tathandlung muss es zu einer Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen gekommen sein. Diesem Tatbestandsmerkmal kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Der Begriff der wichtigen öffentlichen Interessen schließt jedenfalls rein private Interessen aus und stellt klar, dass es eines qualifizierten öffentlichen Interesses bedarf, also nicht jeder öffentliche Belang ausreichend ist. Ob eine Gefährdung öffentlicher Interessen vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Bei geringeren Verletzungen der Amtsverschwiegenheit handelt es sich um Dienstvergehen, die disziplinarrechtlich geahndet werden können. Das gilt auch für solche Fälle, in denen sozusagen aus Gefälligkeit und ohne geldlichen Vorteil Erkenntnisse aus polizeilichen Datenbeständen weitergegeben werden.

Schleswig-Holsteinisches OVG 2020: Das als normatives Element des Geheimnisbegriffes erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis (...) ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift haben Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG besteht nicht.

An anderer Stelle heißt es:

Auch die Beweggründe können nicht zugunsten des Antragstellers gewertet werden. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller mit finanzieller Motivation handelte. Jedoch kann das Fehlen einer finanziellen Motivation nur dann zugunsten des Beamten gewertet werden, wenn die stattdessen vorhandene Motivation als billigenswert erscheint (...). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 21.08.2020 - 14 MB 1/20

Bei der Verletzung des Dienstgeheimnisses handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen kann, so auch die Position des hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2014.

Hessischer VGH 2014: Der Beklagte hat durch die Verwirklichung des Straftatbestandes der Verletzung des Dienstgeheimnisses gleichzeitig seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach [§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG] und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach [§ 34 Satz 3 BeamtStG] verletzt. Zum Kernbereich der Pflichten eines Beamten des Landeskriminalamtes gehört die Wahrung von ihm dienstlich anvertrauten Geheimnissen. Hiergegen hat der Beklagte über einen sehr langen Zeitraum von drei Jahren in einer Vielzahl von Fällen verstoßen, indem er ihm dienstlich anvertraute Informationen an einen Journalisten weitergegeben hat. Diese Dienstpflichtverletzungen geschahen auch vorsätzlich und schuldhaft. Der Beklagte lässt in seiner Berufungsbegründung selbst vortragen, er habe sich „zur Weitergabe der Informationen an einen Journalisten entschlossen“. Anhaltspunkte für Mängel in der Schuldfähigkeit des Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 HDG als tat- und schuldangemessene Disziplinarmaßnahme angesehen hat. Auch der Senat geht bei Abwägung der mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten davon aus, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Schwere des Dienstvergehens und der persönlichen Schuld des Beklagten angemessen ist. Eine mildere Disziplinarmaßnahme, wie vom Beklagten angeregt, wäre hingegen nicht ausreichend.

Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - 28 A 1177/12.D

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