Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht
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Personalauswahl durch den Dienstherren
Unbestritten ist, dass die Organisationsgewalt den Dienstherrn dazu
ermächtigt, im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen nach organisations-
und verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften. Die
Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn umfasst in diesem Zusammenhang
gesehen das Recht, Stellen entweder durch Umsetzung und Versetzung oder
aber im Wege eines Auswahlverfahrens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG
zu besetzen.
BVerwG 2004:
Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt
ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. [Das gilt
auch für Neueinstellungen]. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem
berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen
Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf
ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die
Bewerberauswahl begründet (...).
Ein darüber hinausgehender Bedeutungsgehalt
kommt Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu.
Art. 33 Abs. 2 GG [gibt] die entscheidenden
Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von
öffentlichen Ämtern abschließend vor.
BVerwG - Urteil 2.
Senat vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03
Bei der Auswahl
geeigneten Personals steht dem Dienstherrn ein weit gefasster
Beurteilungsspielraum zur Verfügung, der als ein wertender Akt eines
zuständigen Organs anzusehen ist und insoweit nur einer eingeschränkten
gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
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