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ABC-Beamtenrecht

Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht

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Personalauswahl durch den Dienstherren

Unbestritten ist, dass die Organisationsgewalt den Dienstherrn dazu ermächtigt, im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften. Die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn umfasst in diesem Zusammenhang gesehen das Recht, Stellen entweder durch Umsetzung und Versetzung oder aber im Wege eines Auswahlverfahrens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen.

BVerwG 2004: Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. [Das gilt auch für Neueinstellungen]. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (...).
Ein darüber hinausgehender Bedeutungsgehalt kommt Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu.
Art. 33 Abs. 2 GG [gibt] die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor.

BVerwG - Urteil 2. Senat vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03

Bei der Auswahl geeigneten Personals steht dem Dienstherrn ein weit gefasster Beurteilungsspielraum zur Verfügung, der als ein wertender Akt eines zuständigen Organs anzusehen ist und insoweit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

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