Fenster schließen
Hingabe und Dienstleistungspflicht
VG Hannover 2023: In der als
hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs.
5 GG überlieferten Hingabepflicht kommt neben der reinen Arbeitspflicht
die verfassungsrechtliche Konzeption des Beamtenverhältnisses als
„Lebensberuf“ zum Ausdruck, der die bestmögliche Erledigung der Aufgaben
und ein ständiges Bemühen erfordert. Der volle persönliche Einsatz
erfordert, zumindest in verantwortlichen Positionen, in die man nur
aufgrund erwiesener Tüchtigkeit und Leistung gelangt - den individuell
optimalen und nicht nur einen generell durchschnittlichen dienstlichen
Einsatz.
VG Hannover, Beschluss vom 02.01.2023 – Az.:
12 B 3819/22
Die Verpflichtung zur vollen Hingabe und
Dienstleistungsbereitschaft lässt sich auch als eine Gegenleistung des
Dienstherren verstehen, der seinerseits dazu verpflichtet ist, seine
Beamten so zu alimentieren hat, dass ihnen eine amtsangemessene
Lebensführung möglich ist. Aus der Hingabe- und Dienstleistungspflicht
leitet sich auch das Streikverbot für Beamte ab:
BVerfG 2018: Das
Alimentationsprinzip dient aber zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einer
unabhängigen Amtsführung und sichert die Pflicht des Beamten zur vollen
Hingabe für das Amt ab. Um dies zu gewährleisten, hat das
Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Dienstherrn zur
amtsangemessenen Besoldung als einen essentiellen Bestandteil des
Alimentationsprinzips betont.
An anderer Stelle heißt es:
Zählt es zu den
gesetzlich ausdrücklich normierten Grundpflichten eines Beamten, sich
mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sein Amt uneigennützig
nach bestem Gewissen zu verwalten, ist damit gleichsam das Verbot von
kollektiven wirtschaftlichen Kampfmaßnahmen zur Förderung gemeinsamer
(eigener) Berufsinteressen mitgedacht. Einer darüber hinausgehenden
Regelung des Streikverbots bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht. Die Beschränkung der Koalitionsfreiheit ist insoweit, als die
Führung von Arbeitskämpfen durch Beamtinnen und Beamte in Rede steht,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Streikverbot für Beamte
findet seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG und trägt auch dem Grundsatz
der praktischen Konkordanz Rechnung.
BVerfrG, Urteil vom
12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 und andere:
TOP
Fenster schließen
|