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ABC-Beamtenrecht

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Hingabe und Dienstleistungspflicht

VG Hannover 2023: In der als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG überlieferten Hingabepflicht kommt neben der reinen Arbeitspflicht die verfassungsrechtliche Konzeption des Beamtenverhältnisses als „Lebensberuf“ zum Ausdruck, der die bestmögliche Erledigung der Aufgaben und ein ständiges Bemühen erfordert. Der volle persönliche Einsatz erfordert, zumindest in verantwortlichen Positionen, in die man nur aufgrund erwiesener Tüchtigkeit und Leistung gelangt - den individuell optimalen und nicht nur einen generell durchschnittlichen dienstlichen Einsatz.

VG Hannover, Beschluss vom 02.01.2023 – Az.: 12 B 3819/22

Die Verpflichtung zur vollen Hingabe und Dienstleistungsbereitschaft lässt sich auch als eine Gegenleistung des Dienstherren verstehen, der seinerseits dazu verpflichtet ist, seine Beamten so zu alimentieren hat, dass ihnen eine amtsangemessene Lebensführung möglich ist. Aus der Hingabe- und Dienstleistungspflicht leitet sich auch das Streikverbot für Beamte ab:

BVerfG 2018: Das Alimentationsprinzip dient aber zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einer unabhängigen Amtsführung und sichert die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe für das Amt ab. Um dies zu gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung als einen essentiellen Bestandteil des Alimentationsprinzips betont.
An anderer Stelle heißt es:
Zählt es zu den gesetzlich ausdrücklich normierten Grundpflichten eines Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, ist damit gleichsam das Verbot von kollektiven wirtschaftlichen Kampfmaßnahmen zur Förderung gemeinsamer (eigener) Berufsinteressen mitgedacht. Einer darüber hinausgehenden Regelung des Streikverbots bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Die Beschränkung der Koalitionsfreiheit ist insoweit, als die Führung von Arbeitskämpfen durch Beamtinnen und Beamte in Rede steht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Streikverbot für Beamte findet seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG und trägt auch dem Grundsatz der praktischen Konkordanz Rechnung.

BVerfrG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 und andere:

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