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ABC-Beamtenrecht

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Bewerberauswahl - strukturiertes Interview

In einem Beschluss des VG Neustadt aus dem Jahr 2011 heißt es:

VG Neustadt 2011: Der Dienstherr darf die Auswahlentscheidung über die Vergabe eines mit Führungsfunktion verbundenen Beförderungsdienstpostens zwischen den im Ergebnis ihrer dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich guten Bewerbern aufgrund strukturierter Interviews nach einem der Norm DIN 33430 entsprechenden, vom TÜV zertifizierten Verfahren zur psychologischen Eignungsdiagnostik treffen. [...]. Der Dienstherr kann zur weiteren Differenzierung auf Auswahlgespräche zurückgreifen, die aber gewissen qualitativen Mindestanforderungen genügen müssen. So ist es erforderlich, dass die Bewerber hinreichend Zeit erhalten, ihre Persönlichkeit und Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, dass die Gespräche einheitlich gehandhabt werden, dass sie auf einem einheitlichen Frage- und Bewertungsbogen beruhen, dass die Fach- und Sachkunde der Mitglieder der Auswahlkommission gewährleistet ist und dass die Gespräche aus Transparenzgründen hinreichend dokumentiert werden. Insbesondere bei größeren Behörden genügt regelmäßig die Teilnahme von Angehörigen der Personalabteilungen, um eine ausreichende Fach- und Sachkunde zu gewährleisten.

VG Neustadt a.d.W., Urteil, 07.09.2011, - 1 K 382/11

Ergänzend dazu heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 2016 wie folgt:

VGH Baden-Württemberg 2016: Berücksichtigt der Dienstherr in einem Auswahlverfahren neben dienstlichen Beurteilungen Auswahlgespräche oder „Arbeitsproben“ als weitere leistungsbezogene Kriterien, kann er den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers verletzen, wenn er dafür ohne Notwendigkeit gezielt eine Aufgabe auswählt, mit der ein anderer Bewerber in besonderem Umfang vorbefasst war.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss, 28.09.2016, - 4 S 1578/16

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