Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht
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Bewerberauswahl - strukturiertes Interview
In
einem Beschluss des VG Neustadt aus dem Jahr 2011 heißt es:
VG Neustadt 2011: Der
Dienstherr darf die Auswahlentscheidung über die Vergabe eines mit
Führungsfunktion verbundenen Beförderungsdienstpostens zwischen den im
Ergebnis ihrer dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich guten
Bewerbern aufgrund strukturierter Interviews nach einem der Norm DIN
33430 entsprechenden, vom TÜV zertifizierten Verfahren zur
psychologischen Eignungsdiagnostik treffen. [...]. Der Dienstherr kann
zur weiteren Differenzierung auf Auswahlgespräche zurückgreifen, die
aber gewissen qualitativen Mindestanforderungen genügen müssen. So ist
es erforderlich, dass die Bewerber hinreichend Zeit erhalten, ihre
Persönlichkeit und Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, dass die
Gespräche einheitlich gehandhabt werden, dass sie auf einem
einheitlichen Frage- und Bewertungsbogen beruhen, dass die Fach- und
Sachkunde der Mitglieder der Auswahlkommission gewährleistet ist und
dass die Gespräche aus Transparenzgründen hinreichend dokumentiert
werden. Insbesondere bei größeren Behörden genügt regelmäßig die
Teilnahme von Angehörigen der Personalabteilungen, um eine ausreichende
Fach- und Sachkunde zu gewährleisten.
VG Neustadt a.d.W.,
Urteil, 07.09.2011, - 1 K 382/11
Ergänzend dazu heißt es
in einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem
Jahr 2016 wie folgt:
VGH
Baden-Württemberg 2016: Berücksichtigt der Dienstherr in einem
Auswahlverfahren neben dienstlichen Beurteilungen Auswahlgespräche oder
„Arbeitsproben“ als weitere leistungsbezogene Kriterien, kann er den
Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers verletzen, wenn er dafür
ohne Notwendigkeit gezielt eine Aufgabe auswählt, mit der ein anderer
Bewerber in besonderem Umfang vorbefasst war.
VGH
Baden-Württemberg, Beschluss, 28.09.2016, - 4 S 1578/16
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