Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht
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Bewerberauswahl - Methoden
In einem Beschluss
des BVerfG aus dem Jahr 2011 heißt es:
BVerfG 2011: Der Dienstherr
ist verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein
nach Aktenlage zu treffen. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben
der dienstlichen Beurteilung ist nicht von vornherein ausgeschlossen,
soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind.
Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere
Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder
Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht
und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.
Nach den
dargestellten Grundsätzen durfte der Dienstherr schließlich bei
unterstelltem Gleichstand bei den Beurteilungen entscheidend auf das
Ergebnis einer „Unterrichtsanalyse mit Beratung“ abstellen.
BVerfG, Beschluss
vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11
Der Rückgriff auf andere
Beurteilungsgrundlagen als die der Beurteilung kommt auch bei
Beförderungsentscheidungen in Betracht.
BVerfG 2013: Die persönliche
Eignung von Bewerbern kann im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Art.
33 Abs. 2 GG insbesondere dann anhand eines Vorstellungsgesprächs
beurteilt werden, wenn mangels dienstlicher Beurteilung keine anderen
aussagekräftigen Erkenntnisquellen vorhanden sind.
Das OVG durfte
insbesondere davon ausgehen, dass das Auswahlgespräch ein legitimes
Mittel zur Vergewisserung über die persönliche Eignung der
Beschwerdeführerin war. Das Gericht geht zu Recht davon aus, dass der
Dienstherr sich gerade dort mittels eines Vorstellungsgesprächs ein Bild
über die persönliche Eignung des Bewerbers machen dürfe, wo er - wie in
der hier fraglichen Einstellungssituation - nicht auf dienstliche
Beurteilungen oder sonstige eigene Einschätzungen zurückgreifen könne.
Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beide Staatsexamina für
den Lehrerberuf bestanden hat, folgt für sich genommen keine
verfassungsmäßige Pflicht der Behörde, die Bf. für persönlich geeignet
zu befinden und sie zu einem konkreten Termin einzustellen. Das OVG legt
auch in plausibler Weise dar, dass das Einstellungsgespräch gerade auf
eine solche Überprüfung der persönlichen Eignung und nicht etwa der
fachlichen Leistung der Beschwerdeführerin gerichtet war. Das Gericht
stellt in nachvollziehbarer Weise darauf ab, dass das Protokoll zum
Auswahlgespräch ausdrücklich die mangelnden sprachlich-kommunikativen
Möglichkeiten der Beschwerdeführerin als Grund für die Feststellung der
Nichteignung nenne und sich somit auf die intellektuellen Fähigkeiten
der Beschwerdeführerin stütze, die zu den persönlichen Eignungsmerkmalen
gehörten. Die Auffassung des OVG, dass im Rahmen eines Auswahlgesprächs,
welches die persönliche Eignung des Bewerbers untersucht, auch
fachspezifische Fragen gestellt werden dürfen, ist aus
verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden. Es dient dem
Grundsatz der Bestenauslese, wenn auf Grundlage fachspezifischer Fragen
die intellektuellen Fähigkeiten im Rahmen eines Auswahlgesprächs
überprüft werden.
BVerfG, Beschluss,
27.05.2013, - 2 BvR 462/13
Sowohl Auswahlgespräche als
auch andere Methoden der Eignungsuntersuchung, zum Beispiel die in
Assessment-Center üblichen Verfahren, können bei der Auswahl unter
gleichwertig beurteilten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zur
Anwendung kommen.
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