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ABC-Beamtenrecht

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Bewerberauswahl - Methoden

In einem Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 2011 heißt es:

BVerfG 2011: Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

Nach den dargestellten Grundsätzen durfte der Dienstherr schließlich bei unterstelltem Gleichstand bei den Beurteilungen entscheidend auf das Ergebnis einer „Unterrichtsanalyse mit Beratung“ abstellen.

BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

Der Rückgriff auf andere Beurteilungsgrundlagen als die der Beurteilung kommt auch bei Beförderungsentscheidungen in Betracht.

BVerfG 2013: Die persönliche Eignung von Bewerbern kann im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG insbesondere dann anhand eines Vorstellungsgesprächs beurteilt werden, wenn mangels dienstlicher Beurteilung keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen vorhanden sind.

Das OVG durfte insbesondere davon ausgehen, dass das Auswahlgespräch ein legitimes Mittel zur Vergewisserung über die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin war. Das Gericht geht zu Recht davon aus, dass der Dienstherr sich gerade dort mittels eines Vorstellungsgesprächs ein Bild über die persönliche Eignung des Bewerbers machen dürfe, wo er - wie in der hier fraglichen Einstellungssituation - nicht auf dienstliche Beurteilungen oder sonstige eigene Einschätzungen zurückgreifen könne. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beide Staatsexamina für den Lehrerberuf bestanden hat, folgt für sich genommen keine verfassungsmäßige Pflicht der Behörde, die Bf. für persönlich geeignet zu befinden und sie zu einem konkreten Termin einzustellen. Das OVG legt auch in plausibler Weise dar, dass das Einstellungsgespräch gerade auf eine solche Überprüfung der persönlichen Eignung und nicht etwa der fachlichen Leistung der Beschwerdeführerin gerichtet war. Das Gericht stellt in nachvollziehbarer Weise darauf ab, dass das Protokoll zum Auswahlgespräch ausdrücklich die mangelnden sprachlich-kommunikativen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin als Grund für die Feststellung der Nichteignung nenne und sich somit auf die intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin stütze, die zu den persönlichen Eignungsmerkmalen gehörten. Die Auffassung des OVG, dass im Rahmen eines Auswahlgesprächs, welches die persönliche Eignung des Bewerbers untersucht, auch fachspezifische Fragen gestellt werden dürfen, ist aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden. Es dient dem Grundsatz der Bestenauslese, wenn auf Grundlage fachspezifischer Fragen die intellektuellen Fähigkeiten im Rahmen eines Auswahlgesprächs überprüft werden.

BVerfG, Beschluss, 27.05.2013, - 2 BvR 462/13

Sowohl Auswahlgespräche als auch andere Methoden der Eignungsuntersuchung, zum Beispiel die in Assessment-Center üblichen Verfahren, können bei der Auswahl unter gleichwertig beurteilten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zur Anwendung kommen.

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