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ABC-Beamtenrecht

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Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG

Art 33 Abs. 2 GG
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Das heißt: Den besten und geeignetsten Bewerberinnen und Bewerbern ist im Rahmen des Bedarfs der Zugang zum jeweils angestrebten öffentlichen Amt zu gewähren.

BVerwG 2010: Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch).

BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – BVerwG 2 C 16.09.

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