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ABC-Beamtenrecht

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Berufsgefahren - Grenzen der Gefahrenhinnahmepflicht

Wo diese Grenze zu ziehen ist, das lässt sich allgemeingültig nicht beschreiben, sondern nur in Anlehnung an polizeiliche Einsatzlagen nachvollziehbar aufzeigen. Während von einem Feuerwehrmann in Schutzausrüstung und mit einem Atemgerät ausgestattet, erwartet werden kann, auch ein lichterloh brennendes Haus zu betreten, wird solch eine Handlung wohl kaum von einem Polizisten verlangt werden können, der lediglich seine Dienstkleidung trägt, und zwar auch dann nicht, wenn im brennenden Haus Menschen verzweifelt um Hilfe rufen. Anders dürfte jedoch die Erwartung an professionell ausgebildete Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sein, wenn sie mit gefährlichen Einsatzsituationen konfrontiert werden, die sozusagen berufstypisch sind:
Als gefährliche Einsatzsituationen, in denen die sich daraus ergebenden Berufsgefahren hinzunehmen sind, kommen unter anderen in Betracht:

  •  Außer Kontrolle geratene häusliche Gewalt

  • Personen, die ein Messer in der Hand halten, aber noch keinen gegenwärtigen Angriff gegen Polizeibeamte unternommen haben

  •  Demonstranten, die Polizeibeamte mit Steinen bewerfen

  • Fußballfans, die mit pyrotechnischen Gegenständen Polizeibeamte bewerfen

  • Die Beendigung von Schlägereien

  • Konfrontation mit anderen Gefahren die das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Polizisten bedrohen, hier aber nicht weiter benannt werden.

Die Bereitschaft, sich Berufsgefahren nicht aussetzen zu müssen endet dort, wo polizeiliche Hilfe nicht mehr möglich ist. Unbestreitbar ist, dass Polizeibeamte ihr Leben nicht opfern müssen, wenn dadurch jegliche Hilfe zu spät kommen würde.

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