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Berufsgefahren - Grenzen der Gefahrenhinnahmepflicht
Wo diese Grenze zu ziehen ist, das lässt sich allgemeingültig nicht
beschreiben, sondern nur in Anlehnung an polizeiliche Einsatzlagen
nachvollziehbar aufzeigen. Während von einem Feuerwehrmann in
Schutzausrüstung und mit einem Atemgerät ausgestattet, erwartet werden
kann, auch ein lichterloh brennendes Haus zu betreten, wird solch eine
Handlung wohl kaum von einem Polizisten verlangt werden können, der
lediglich seine Dienstkleidung trägt, und zwar auch dann nicht, wenn im
brennenden Haus Menschen verzweifelt um Hilfe rufen. Anders dürfte
jedoch die Erwartung an professionell ausgebildete Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte sein, wenn sie mit gefährlichen Einsatzsituationen
konfrontiert werden, die sozusagen berufstypisch sind: Als
gefährliche Einsatzsituationen, in denen die sich daraus ergebenden
Berufsgefahren hinzunehmen sind, kommen unter anderen
in Betracht:
-
Außer
Kontrolle geratene häusliche Gewalt
-
Personen, die
ein Messer in der Hand halten, aber noch keinen gegenwärtigen
Angriff gegen Polizeibeamte unternommen haben
-
Demonstranten,
die Polizeibeamte mit Steinen bewerfen
-
Fußballfans,
die mit pyrotechnischen Gegenständen Polizeibeamte bewerfen
-
Die Beendigung
von Schlägereien
-
Konfrontation
mit anderen Gefahren die das Leben oder die körperliche
Unversehrtheit von Polizisten bedrohen, hier aber nicht weiter
benannt werden.
Die Bereitschaft, sich Berufsgefahren nicht aussetzen zu müssen endet
dort, wo polizeiliche Hilfe nicht mehr möglich ist. Unbestreitbar ist,
dass Polizeibeamte ihr Leben nicht opfern müssen, wenn dadurch jegliche
Hilfe zu spät kommen würde.
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