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ABC-Beamtenrecht

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Berufsgefahren  - Berufsrisiko - Polizei

Hinsichtlich des Umgangs mit Gefahren, die für den Polizeiberuf typisch sind, heißt es in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2018 wie folgt:

BGH 2018: [Es] gehört zur Ausbildung und zum Beruf eines Polizeibeamten, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, mit ihnen umzugehen, sie zu bewältigen und zu verarbeiten. Das Risiko, dass er aus einer solchen Belastungssituation eine psychische Gesundheitsverletzung davonträgt, ist aber jedenfalls bei Straftaten der vorliegenden Art nicht allein seiner Sphäre zuzurechnen.

BGH, Urteil vom 17. April 2018 - VI ZR 237/17 - OLG Zweibrücken

Amoklagen sind nicht berufstypisch im oben gemeinten Sinne, dennoch können und dürfen sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte den mit solchen Einsätzen verbundenen Berufsgefahren nicht entziehen.

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