Berufsgefahren - Berufsrisiko - Polizei
BGH 2018: [Es] gehört zur Ausbildung und zum Beruf
eines Polizeibeamten, sich auf derartige Belastungssituationen
vorzubereiten, mit ihnen umzugehen, sie zu bewältigen und zu
verarbeiten. Das Risiko, dass er aus einer solchen Belastungssituation
eine psychische Gesundheitsverletzung davonträgt, ist aber jedenfalls
bei Straftaten der vorliegenden Art nicht allein seiner Sphäre
zuzurechnen. Amoklagen sind nicht berufstypisch im oben gemeinten Sinne, dennoch können und dürfen sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte den mit solchen Einsätzen verbundenen Berufsgefahren nicht entziehen.
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