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Auswahlverfahren - Bewerberauswahl
Hinsichtlich
der Auswahl geeigneter Bewerberinnen oder Bewerber bei der Besetzung von
Stellen, heißt es in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem
Jahr 2007, bei dem es um die Besetzung einer Notariatsstelle ging, wie
folgt:
BVerfG 2007: Durch die
Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die
Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung
genommen. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art.
12 Abs. 1 GG genügen [das gilt auch für Auswahlverfahren im Sinne von
Artikel 33 Abs. 2 GG], unter allen Bewerbern Chancengleichheit
herstellen und gewährleisten, dass von allen potentiellen Bewerbern
derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen
entspricht (...).
Für die Auswahl unter den Bewerbern um ein
Notaramt ist eine transparente und an nachvollziehbaren Kriterien
ausgerichtete Verfahrensweise unabdingbar (...). Entscheidend ist dabei,
dass durch die Art und Weise der Ausschreibung eine sachwidrige
Verengung des Bewerberkreises vermieden und gewährleistet wird, dass die
Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann
(...). An anderer Stelle heißt es:
Unter dem Gesichtspunkt der Nachprüfbarkeit
einer Auswahlentscheidung ist allerdings zu fordern, dass die zugrunde
gelegten Kriterien und deren Gewichtung fixiert sind. [...]. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist die getroffene Auswahlentscheidung
auch nicht deshalb zu beanstanden, weil kein Vorstellungsgespräch
stattgefunden hat. Die Durchführung eines derartigen Gesprächs war im
vorliegenden Fall für eine verfassungsgemäße Besetzungsentscheidung
nicht zwingend. Zwar nennt Art. 33 Abs. 2 GG, der auch für den staatlich
gebundenen Beruf des Notars gilt (...), als ein zu berücksichtigendes
Auswahlkriterium die „Eignung“ des Bewerbers. Dies erfasst die gesamte
Persönlichkeit des Bewerbers mit ihren körperlichen, psychischen und
charakterlichen Eigenschaften (...), weshalb auch Einstellungsgespräche
zur Feststellung der persönlichen Eignung beitragen können (...). Es ist
jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der persönlichen
Vorstellung durch ein Gespräch als bloßer „Momentaufnahme“ jedenfalls
dann eine lediglich eingeschränkte Bedeutung zugemessen wird (...), wenn
andere aussagekräftige Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen.
BVerfG, Beschluss vom 18.12.2007 – 1 BvR 2177/07
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