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Auswahlverfahren - Bewerberauswahl

Hinsichtlich der Auswahl geeigneter Bewerberinnen oder Bewerber bei der Besetzung von Stellen, heißt es in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007, bei dem es um die Besetzung einer Notariatsstelle ging, wie folgt:

BVerfG 2007: Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen [das gilt auch für Auswahlverfahren im Sinne von Artikel 33 Abs. 2 GG], unter allen Bewerbern Chancengleichheit herstellen und gewährleisten, dass von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (...).
Für die Auswahl unter den Bewerbern um ein Notaramt ist eine transparente und an nachvollziehbaren Kriterien ausgerichtete Verfahrensweise unabdingbar (...). Entscheidend ist dabei, dass durch die Art und Weise der Ausschreibung eine sachwidrige Verengung des Bewerberkreises vermieden und gewährleistet wird, dass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann (...).
An anderer Stelle heißt es:
Unter dem Gesichtspunkt der Nachprüfbarkeit einer Auswahlentscheidung ist allerdings zu fordern, dass die zugrunde gelegten Kriterien und deren Gewichtung fixiert sind. [...]. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die getroffene Auswahlentscheidung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil kein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat. Die Durchführung eines derartigen Gesprächs war im vorliegenden Fall für eine verfassungsgemäße Besetzungsentscheidung nicht zwingend. Zwar nennt Art. 33 Abs. 2 GG, der auch für den staatlich gebundenen Beruf des Notars gilt (...), als ein zu berücksichtigendes Auswahlkriterium die „Eignung“ des Bewerbers. Dies erfasst die gesamte Persönlichkeit des Bewerbers mit ihren körperlichen, psychischen und charakterlichen Eigenschaften (...), weshalb auch Einstellungsgespräche zur Feststellung der persönlichen Eignung beitragen können (...). Es ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der persönlichen Vorstellung durch ein Gespräch als bloßer „Momentaufnahme“ jedenfalls dann eine lediglich eingeschränkte Bedeutung zugemessen wird (...), wenn andere aussagekräftige Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen.

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2007 – 1 BvR 2177/07

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