Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht
Überschrift
Amtsverschwiegenheit als eine Hauptpflicht
Sächsisches OVG 2024: Eine
rechtsstaatliche Verwaltung sei auf die berufliche Integrität des
Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Die Pflicht des Beamten zur
Amtsverschwiegenheit gehöre zu seinen Hauptpflichten. Allein bei
pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte
nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme gehe die
disziplinarrechtliche Rechtsprechung insbesondere dann von der
Höchstmaßnahme aus, wenn weitere erschwerende Umstände hinzuträten. Dies
sei vorliegend der Fall, weil der Beklagte bereits in der Vergangenheit
unbefugt Daten an Dritte weitergegeben habe. Entgegen seinen damaligen
Beteuerungen habe sich der Beklagte [...] Nicht als ausreichende Warnung
dienen lassen und habe bereits kurz nach dem Urteil [...] Weitere
unbefugte Datenabfragen durchgeführt sowie Daten Dritten zugänglich
gemacht. Zu seinen Lasten wirke sich ferner aus, dass dies mehrfach und
über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Der Einwand des Beklagten, er
habe alle Informationen nur zu privaten Zwecken gebraucht, vermöge
diesen nicht zu entlasten. Er hätte die polizeilichen Erkenntnisse nicht
und schon gar nicht an die geschiedene Ehefrau des Betreffenden - seine
Lebensgefährtin - weiterleiten dürfen. Der Beklagte habe seine privaten
Interessen über diejenigen seines Dienstherrn gestellt. Insgesamt sei
das Dienstvergehen nach Dauer, Anzahl und Intensität der
Pflichtverletzungen daher von solchem Gewicht, dass die Verhängung der
Höchstmaßnahme indiziert sei.
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