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Amtsverschwiegenheit als eine Hauptpflicht

Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des sächsischen OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 12 A 57/22.D - 10 K 2232/19.D wie folgt:

Sächsisches OVG 2024: Eine rechtsstaatliche Verwaltung sei auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu seinen Hauptpflichten. Allein bei pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme gehe die disziplinarrechtliche Rechtsprechung insbesondere dann von der Höchstmaßnahme aus, wenn weitere erschwerende Umstände hinzuträten. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Beklagte bereits in der Vergangenheit unbefugt Daten an Dritte weitergegeben habe. Entgegen seinen damaligen Beteuerungen habe sich der Beklagte [...] Nicht als ausreichende Warnung dienen lassen und habe bereits kurz nach dem Urteil [...] Weitere unbefugte Datenabfragen durchgeführt sowie Daten Dritten zugänglich gemacht. Zu seinen Lasten wirke sich ferner aus, dass dies mehrfach und über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Der Einwand des Beklagten, er habe alle Informationen nur zu privaten Zwecken gebraucht, vermöge diesen nicht zu entlasten. Er hätte die polizeilichen Erkenntnisse nicht und schon gar nicht an die geschiedene Ehefrau des Betreffenden - seine Lebensgefährtin - weiterleiten dürfen. Der Beklagte habe seine privaten Interessen über diejenigen seines Dienstherrn gestellt. Insgesamt sei das Dienstvergehen nach Dauer, Anzahl und Intensität der Pflichtverletzungen daher von solchem Gewicht, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert sei.
Entfernung aus dem Dienst:
Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.

Sächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 12 A 57/22.D - 10 K 2232/19.D

Die Nutzung von Daten aus polizeilichen Datenbeständen kommt nur zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben in Betracht. Auch Negativauskünfte an Außenstehende sind unzulässig.

Mit anderen Worten: Wer einer Privatperson Auskunft darüber gibt, dass eine Person nicht im polizeilichen Datenbestand „einliegt“ handelt pflichtwidrig.

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