Rodorf.de
Polizeiliches Grundlagenwissen für Studium und Praxis 

Home Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht ABC-BR

Feigheit vor dem Feind: ein Entlassungsgrund?

Inhaltsverzeichnis:

01 Die Entlassungsverfügung
02 Feigheit vor dem Feind
03 Feigheit im Polizeivollzugsdienst
04 Grenzen der Gefahrenhinnahmepflicht
05 Wie wird das VG Münster wohl entscheiden?

01 Die Entlassungsverfügung

TOP

Im Mai 2020 ließen zwei Polizistinnen bei einer Schießerei in Gevelsberg (NRW) ihre Kollegen zurück, auf die geschossen wurde. Nach dem Willen ihres Dienstherren sollen sie nun aus dem Polizeidienst entlassen werden. Die Polizistinnen wurden nach dem Vorfall zunächst in den Innendienst versetzt und später suspendiert. Die Entscheidung über ihre berufliche Zukunft liegt nun beim Verwaltungsgericht Münster, denn das VG Münster hat darüber zu befinden, ob eine Entlassung aus dem Polizeidienst geltendem Beamtenrecht entspricht.

Bei der anstehenden Entscheidung des VG Münster wird es nicht darum gehen, die Ermessensentscheidung der Polizeibehörde, die darin besteht, das das Dienstverhältnis mit den beiden Polizeibeamtinnen beendet wird, durch eine gerichtliche Ermessensentscheidung zu ersetzen, denn das steht einem Gericht gar nicht zu, denn das Verwaltungsgericht prüft nur, ob bei dem behördlichen Verwaltungsakt es sich möglicherweise um Ermessensfehlgebrauch oder gar um eine Ermessensüberschreitung handelt. Dazu mehr an anderer Stelle in diesem Aufsatz.

Zuerst einmal gilt es festzustellen ist, dass es sich bei der Entlassung eines Beamten wegen eines Dienstvergehens um die härteste Disziplinarmaßnahme handelt, die nur bei schweren Pflichtverletzungen in Betracht kommen kann. Von der Angemessenheit einer solch schwerwiegenden Maßnahme kann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das Fehlverhalten eines Beamten endgültig zerstört ist. Das ist bei Straftaten immer der Fall, wenn eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt wurde. Das gilt sogar dann, wenn die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird.

Wie dem auch immer sei: Das Fehlverhalten muss so gravierend sein, dass dadurch das Vertrauen nachhaltig erschüttert wurde, sei es durch vorsätzlich begangene Straftaten oder andere extreme Pflichtverletzungen. Diesbezüglich heißt es im Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) wie folgt:

§ 13 Abs. 1 und 2 LDG NRW (Verhängung und Bemessung der Disziplinarmaßnahme)

(1) Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen.

§ 47 BeamtStG (Nichterfüllung von Pflichten)

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.

§ 10 Abs. 1 LDG NRW (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis.

§ 13 LDG NRW (Verhängung und Bemessung der Disziplinarmaßnahme)

(1) Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Kürzung der Dienstbezüge ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

(3) Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte als noch im Dienst befindliche Beamtin oder noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Den Pressemitteilungen über die anstehende Entscheidung des VG Münster konnte entnommen werden, dass die beiden Beamtinnen vom Dienst suspendiert wurden.

Dadurch wird in den meisten Fällen das Gehalt zwar gekürzt, aber nicht vollständig gestrichen. Bei Beamten sind Kürzungen bis zu 50 % ihrer Bezüge möglich. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Fall der beiden Polizeibeamtinnen davon Gebrauch gemacht worden ist.

02 Feigheit vor dem Feind

TOP

Polizisten, die sich aus einer gefährlichen Einsatzlage entkommen konnten, obwohl sie zum Einschreiten verpflichtet gewesen wären, müssen mit der „Schande der Feigheit leben“, die sich allein aus dem Wort „entkommen“ ableiten lässt.

Ein Blick in das Wehrstrafrecht führt den Suchenden zu der Erkenntnis, dass „Feigheit vor dem Feind“ bei der Bundeswehr als ein eigener Straftatbestand nach dem deutschen Wehrstrafgesetz (WStG) anzusehen ist, der in einer eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15) oder durch Fahnenflucht (§ 16) begangen werden kann, wenn Soldaten sich aus Furcht vor Gefahr dem Dienst entziehen.

Auch wenn die militärischen Strafgesetze sich in Friedenszeiten gewandelt haben, bleibt die „Feigheit vor dem Feind“ ein Begriff, der militärische Pflichtverletzungen im Angesicht des Feindes beschreibt, oftverwendet im Zusammenhang mit Deserteuren.

03 Feigheit im Polizeivollzugsdienst

TOP

Weitaus empathievoller als "Feigheit vor dem Feind" klingt die Überschrift: Aus Todesangst vor einer Schießerei davongelaufen.

Wie dem auch immer sei: Weil zwei Polizeibeamtinnen ihre Kollegen nach Überzeugung des Gerichts bei einer lebensgefährlichen Schießerei im Stich ließen, hat das Amtsgericht Schwelm (NRW) zwei Polizistinnen 2020 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Gericht folgte der Staatsanwaltschaft, die den beiden versuchte gefährliche Körperverletzung im Amt durch Unterlassen vorgeworfen hatte.

Diese beiden Polizeibeamtinnen sollen nunmehr aus dem Polizeivollzugsdienst entlassen werden.

Was war geschehen?

Die Beamtinnen (37 und 32 Jahre alt) waren in einer Nacht Anfang Mai 2020 in Gevelsberg (Nordrhein-Westfalen) zufällig zu einer aus dem Ruder laufenden Verkehrskontrolle gekommen. Ein Berufskollege hatte die beiden, die sich der Kontrollstelle mit ihrem Streifenwagen genähert hatten, angehalten und um Unterstützung gebeten. In dieser Situation eröffnete die zu kontrollierende Person bereits das Feuer auf einen der beiden Kontrollbeamten. Als einer der beiden getroffen zu Boden ging, liefen die hinzugestoßenen Polizistinnen davon. Statt einzugreifen, hielten sie ein Auto an, stiegen ein und wiesen die Fahrerin an, weiterzufahren. Die urteilende Richterin, so war in den Medien zu lesen, habe durchaus Verständnis für die beiden Frauen gehabt, die sich aus Furcht, Angst und Schrecken vom Einsatzort entfernt hatten. Dennoch sei es ihnen als Polizistinnen rechtlich geboten gewesen, anders zu handeln – also nicht die Flucht zu ergreifen – sondern aus der Deckung mindestens Warnschüsse abzugeben. Vor Gericht hatten auch die beiden Polizistinnen selbst ihr Fehlverhalten eingeräumt, aber um Verständnis für ihr Verhalten geworben. Sie hätten um ihr Leben gefürchtet und Unterstützung holen wollen. Im Urteil des AG Schwelm heißt es unter anderem:

AG Schwelm 2021: Die Angeklagten hatten [...] bedingten Vorsatz in Bezug auf die Körperverletzung eines anderen Menschen und die Körperverletzung durch Unterlassen. Sie wussten, dass der Kollege E durch Schüsse verletzt werden könnte, und nahmen dies in Kauf. Sie haben sich mit dem möglichen Erfolgseintritt abgefunden. [...]. Die Angeklagten hatten Todesangst im Hinblick auf ihre eigene Person, aber auch um den Kollegen E. Aus der Situation wollten sie aus Fluchtreflex einfach nur weg. Darüber hinaus oblag den Angeklagten eine Garantenpflicht. Die Angeklagten waren als Polizeibeamtinnen im Einsatz und unterliegen damit der Garantenpflicht. Zudem war die ihnen obliegende Handlung auch zumutbar. Die Angeklagten hatten nicht die Pflicht, dem Schützen entgegenzurennen und sich dadurch in Gefahr zu bringen. Aus der Position heraus, in der sich die Angeklagte C auch zunächst befunden hatte, hätten beide aber sehr wohl zum Schutze der Kollegen agieren können. Hinter dem eigenen Fahrzeug in Deckung bestand die Möglichkeit, Warnschüsse in die Luft abzugeben und auch, Verstärkung zu rufen. Auch wenn beide Angeklagten ihr Funkgerät im Fahrzeug liegen ließen, bestand die Möglichkeit in ihrer Deckung hinter dem eigenen Fahrzeug, sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen [...]. Die Angeklagte C hatte ein Mobiltelefon bei sich, welches sie zum Rufen von Verstärkung hätte benutzen können. Die Angeklagten befanden sich jedenfalls 25 Meter entfernt von dem Schützen L. Es war ihnen zuzumuten, auch in der Ausnahmesituation, in der sie sich befanden, sich nicht weiter von dem Tatort zu entfernen. Bei der Bemessung der konkreten Strafe war zu Gunsten beider Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft sind, dass sie ein vollumfängliches Geständnis abgelegt haben und dass die Tat schon einige Zeit zurückliegt. Außerdem war zu berücksichtigen, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten durch die vorprozessuale Berichterstattung in den Medien vorverurteilt wurden und sich gewaltigen Anfeindungen gegenüber sahen. Weiter war zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung auch dienstrechtliche Folgen bis hin zu einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis für die Angeklagten haben kann. Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Zeuge E keinerlei Strafverfolgungsinteresse gegen die Angeklagten hat. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr sowohl für die Angeklagte C als auch für die Angeklagte T für tat- und schuldangemessen.

AG Schwelm, Urteil vom 16. November 2021 - 59 Ls 25/20

Hinweis: Im Oktober 2022 reduzierten die Richter des LG Hagen die vom AG Schwelm verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung auf „4 Monate auf Bewährung“. Damit lässt das Berufungsurteil des LG Hagen den Polizeibeamtinnen, die sich aus Angst vom Einsatzort entfernt hatten, zumindest die Hoffnung, als Polizistinnen weiter Verwendung zu finden. Aber auch das LG Hagen wertete das Nicht-Eingreifen der Polizistinnen im Urteil als versuchte gefährliche Körperverletzung im Amt durch Unterlassen. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

Auch nach der hier vertretenen Überzeugung sind Berufsgefahren hinzunehmen, wozu auch die Berufsgefahren gehören, die sich in so genannten polizeilichen Extremlagen stellen, nicht nur, weil dies Teil des Berufsbildes Polizei ist, sondern auch deshalb, weil der professionelle Umgang mit gefährlichen Situationen Teil der Berufsausbildung ist.

04 Grenzen der Gefahrenhinnahmepflicht

TOP

Wo diese Grenze zu ziehen ist, das lässt sich allgemeingültig nicht beschreiben, sondern nur in Anlehnung an polizeiliche Einsatzlagen nachvollziehbar aufzeigen. Während von einem Feuerwehrmann in Schutzausrüstung und mit einem Atemgerät ausgestattet, erwartet werden kann, ein brennendes Haus zu betreten, wird solch eine Handlung wohl kaum von einem Polizisten verlangt werden können, und zwar auch dann nicht, wenn im brennenden Haus Menschen verzweifelt um Hilfe rufen. Anders dürfte jedoch die Erwartung an professionell ausgebildete Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sein, wenn sie mit gefährlichen Einsatzsituationen konfrontiert werden, die sozusagen berufstypisch sind:

Als gefährliche Einsatzsituationen, in denen die sich daraus ergebenden Berufsgefahren hinzunehmen sind, kommen unter anderen in Betracht:

  • Außer Kontrolle geratene häusliche Gewalt

  • Personen, die ein Messer in der Hand halten, aber noch keinen Angriff gegen Polizeibeamte unternommen haben

  • Demonstranten, die Polizeibeamte mit Steinen bewerfen

  • Fußballfans, die mit pyrotechnischen Gegenständen Polizeibeamte bewerfen

  • Die Beendigung von Schlägereien

  • Konfrontation mit anderen Gefahren die das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Polizisten bedrohen, die hier aber nicht aufgelistet werden.

Die Bereitschaft, sich Berufsgefahren nicht aussetzen zu müssen endet dort, wo polizeiliche Hilfe nicht mehr möglich ist. Zum Beispiel wird niemand von einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten erwarten können, eine Person aus einem brennenden Pkw zu befreien, wenn das erkennbar aussichtslos ist.

05 Wie wird das VG Münster entscheiden?

TOP

Wie schon an anderer Stelle in diesem Aufsatz festgestellt wurde, handelt es sich bei der Maßnahme, die beiden Polizeibeamtinnen zu entlassen, um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes NRW.

Dort heißt es, dass die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen ergeht.

Dieses Ermessen wird vom Dienstherrn, also von der Polizeibehörde ausgeübt, in der die beiden Polizeibeamtinnen zurzeit noch angehören. Hinsichtlich der Ausübung seines Ermessens hat der Dienstherr bei der Festsetzung der von ihm für erforderlich gehaltenen Disziplinarmaßnahme insbesondere die Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen. Da es nicht Aufgabe des angerufenen Verwaltungsgerichts ist, das von dem Behördenleiter der Polizeibehörde ausgeübte Ermessen durch gerichtliches Ermessen zu ersetzen, kann und wird es nur Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sein können, die Entlassungsverfügung hinsichtlich etwaiger Ermessensfehler zu prüfen. Als mögliche Ermessensfehler kommen in Betracht:

  • Ermessensüberschreitung und

  • Ermessensfehlgebrauch.

Die rechtlichen Bindungen, denen die Ausübung des Ermessens unterliegen, ergeben sich aus § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

§ 40 VwVfG (Ermessen)

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle sind im § 114 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Danach prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

§ 114 VwGO

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Ermessensüberschreitung: Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde eine Rechtsfolge trifft, die nicht mehr im gesetzlichen Ermessensspielraum liegt. Dafür bietet der hier zu erörternde Fall keine Anhaltspunkte, denn anlässlich schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen sehen Disziplinargesetze in Deutschland als schärfste Rechtsfolge die Entlassung aus dem Polizeidienst vor.

So auch die Rechtsauffassung der Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in einem Beschluss aus dem Jahr 2014.

BVerwG 2014: Die rechtlichen Bindungen, denen die Ausübung dieses Ermessens unterliegt, ergeben sich aus § 40 VwVfG. Danach hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle werden in § 114 Satz 1 VwGO geregelt. Danach prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2014 - 6 B 46.13

Ermessensfehlgebrauch: Der Ermessensfehlgebrauch stellt den wohl häufigsten Fall des Ermessensfehlers dar. Von einem Ermessensfehlgebrauch ist auszugehen, wenn die Behörde ihre Ermessenserwägungen nicht an dem Sinn des Ermessens, nämlich der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit, orientiert. Davon kann man ausgehen, wenn die Behörde entscheidungserhebliche Belange nicht ausreichend in ihre Entscheidung mit einbezogen hat, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen. Ermessensfehlerhaft handelt die Behörde insbesondere dann, wenn sie sachfremde Belange mit in ihre Entscheidung einbezieht. Ist das der Fall, dann handelt es sich ebenfalls um Ermessensfehlgebrauch.

Gerichtliche Kontrolle: Ziel der Rechtsfindung des VG Münster kann es insoweit nur sein, zu prüfen, ob die Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Ermessensspielräume korrekt ausgeübt hat.

Da es sich bei Ermessensfehlern um gravierende Mängel handelt, die die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes beeinträchtigen und zur Aufhebung der Entlassungsverfügung durch das angerufene Gericht führen können, ist es erforderlich, nachzuweisen, dass die Polizeibehörde ihre Entscheidungsbefugnis entweder missbraucht oder diese verkannt hat.

Darauf haben die beide Polizeibeamtinnen Ansprüche, denn sie haben, wie jede andere Person auch, einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Hier wird davon ausgegangen, dass es der Polizeibehörde aufgrund der oben bereits mitgeteilten Faktenlage nachvollziehbar möglich gewesen ist, nachzuweisen, dass nicht nur durch das strafbare Verhalten der beiden Polizeibeamten, sondern auch durch die begangenen Dienstpflichtverletzungen, sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das der Allgemeinheit in die beiden Polizeibeamtinnen endgültig verloren gegangen ist, weil von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte erwartet werden muss, Berufsgefahren hinzunehmende, nicht aber sich solchen Gefahren durch „Flucht zu entziehen“.

TOP

Fehler, Verbesserungsvorschläge und Fragen richten Sie bitte an:

info@rodorf.de

--------------------------------------------------------------

Die Pflege und der Unterhalt dieser Webseite sind mit Kosten
verbunden. Aus diesem Grunde können die anderen Kurse, die das polizeiliche Grundlagenwissen betreffen, nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Polizeiliches Grundlagenwissen
Printausgaben und E-Books
www.polizeikurse.de