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Feigheit vor dem
Feind: ein Entlassungsgrund?
Inhaltsverzeichnis:
01 Die
Entlassungsverfügung 02 Feigheit vor dem
Feind 03 Feigheit im Polizeivollzugsdienst
04 Grenzen der Gefahrenhinnahmepflicht 05
Wie wird das VG Münster wohl entscheiden?
01
Die Entlassungsverfügung
TOP
Im Mai 2020 ließen zwei
Polizistinnen bei einer Schießerei in Gevelsberg (NRW) ihre
Kollegen zurück, auf die geschossen wurde. Nach dem Willen ihres
Dienstherren sollen sie nun aus dem Polizeidienst entlassen
werden. Die Polizistinnen wurden nach dem Vorfall zunächst in
den Innendienst versetzt und später suspendiert. Die
Entscheidung über ihre berufliche Zukunft liegt nun beim
Verwaltungsgericht Münster, denn das
VG
Münster hat darüber zu befinden, ob eine Entlassung aus dem
Polizeidienst geltendem Beamtenrecht entspricht.
Bei der anstehenden
Entscheidung des
VG Münster
wird es nicht darum gehen, die Ermessensentscheidung der
Polizeibehörde, die darin besteht, das das Dienstverhältnis mit
den beiden Polizeibeamtinnen beendet wird, durch eine gerichtliche
Ermessensentscheidung zu ersetzen, denn das steht einem Gericht
gar nicht zu, denn das Verwaltungsgericht prüft nur, ob bei dem behördlichen
Verwaltungsakt es sich möglicherweise um Ermessensfehlgebrauch
oder gar um eine Ermessensüberschreitung handelt. Dazu mehr an
anderer Stelle in diesem Aufsatz.
Zuerst einmal
gilt es festzustellen ist,
dass es sich bei der Entlassung eines Beamten wegen eines
Dienstvergehens um die härteste Disziplinarmaßnahme handelt, die
nur bei schweren Pflichtverletzungen in Betracht kommen kann.
Von der Angemessenheit einer solch schwerwiegenden Maßnahme kann
ausgegangen werden, wenn das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit durch das Fehlverhalten eines Beamten endgültig
zerstört ist. Das ist bei Straftaten immer der Fall, wenn eine
Freiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt wurde. Das gilt sogar dann,
wenn die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird.
Wie dem auch immer sei:
Das Fehlverhalten muss so gravierend sein, dass dadurch das Vertrauen
nachhaltig erschüttert wurde, sei es durch vorsätzlich begangene
Straftaten oder andere extreme Pflichtverletzungen.
Diesbezüglich heißt es im Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) wie
folgt:
§ 13
Abs. 1 und 2 LDG NRW (Verhängung und Bemessung der
Disziplinarmaßnahme)
(1) Die
Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die
Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des
Dienstvergehens zu bemessen.
§ 47
BeamtStG (Nichterfüllung von Pflichten)
(1)
Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie
schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
§ 10
Abs. 1 LDG NRW (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)
(1) Mit
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das
Dienstverhältnis.
§ 13
LDG NRW (Verhängung und Bemessung der Disziplinarmaßnahme)
(1) Die
Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die
Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des
Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin
oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll
berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist.
Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Kürzung der
Dienstbezüge ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen.
(3) Wer
durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen,
wenn die Beamtin oder der Beamte als noch im Dienst befindliche
Beamtin oder noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem
Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
Den
Pressemitteilungen über die anstehende Entscheidung des
VG
Münster
konnte entnommen werden, dass die beiden Beamtinnen vom Dienst
suspendiert wurden.
Dadurch
wird in den meisten Fällen das Gehalt zwar gekürzt, aber nicht
vollständig gestrichen. Bei Beamten sind Kürzungen bis zu 50 %
ihrer Bezüge möglich. Es kann davon ausgegangen werden, dass im
Fall der beiden Polizeibeamtinnen davon Gebrauch gemacht worden
ist.
02 Feigheit vor dem Feind
TOP
Polizisten, die sich aus einer gefährlichen Einsatzlage
entkommen konnten, obwohl sie zum Einschreiten verpflichtet
gewesen wären, müssen mit der „Schande der Feigheit leben“, die
sich allein aus dem Wort „entkommen“ ableiten lässt.
Ein
Blick in das Wehrstrafrecht führt den Suchenden zu der
Erkenntnis, dass „Feigheit vor dem Feind“ bei der Bundeswehr als
ein eigener Straftatbestand nach dem deutschen Wehrstrafgesetz
(WStG) anzusehen ist, der in einer eigenmächtigen Abwesenheit (§
15) oder durch Fahnenflucht (§ 16) begangen werden kann, wenn
Soldaten sich aus Furcht vor Gefahr dem Dienst entziehen.
Auch
wenn die militärischen Strafgesetze sich in Friedenszeiten
gewandelt haben, bleibt die „Feigheit vor dem Feind“ ein
Begriff, der militärische Pflichtverletzungen im Angesicht des
Feindes beschreibt, oftverwendet im Zusammenhang mit Deserteuren.
03 Feigheit im Polizeivollzugsdienst
TOP
Weitaus
empathievoller als "Feigheit vor dem Feind" klingt die Überschrift: Aus Todesangst vor einer
Schießerei davongelaufen.
Wie dem auch immer sei:
Weil zwei Polizeibeamtinnen ihre Kollegen nach Überzeugung des
Gerichts bei einer lebensgefährlichen Schießerei im Stich
ließen, hat das Amtsgericht Schwelm (NRW) zwei Polizistinnen
2020 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung
verurteilt. Das Gericht folgte der Staatsanwaltschaft, die den
beiden versuchte gefährliche Körperverletzung im Amt durch
Unterlassen vorgeworfen hatte.
Diese beiden Polizeibeamtinnen sollen nunmehr aus dem
Polizeivollzugsdienst entlassen werden.
Was war geschehen?
Die
Beamtinnen (37 und 32 Jahre alt) waren in einer Nacht Anfang Mai
2020 in Gevelsberg (Nordrhein-Westfalen) zufällig zu einer aus
dem Ruder laufenden Verkehrskontrolle gekommen. Ein
Berufskollege hatte die beiden, die sich der Kontrollstelle mit
ihrem Streifenwagen genähert hatten, angehalten und um
Unterstützung gebeten. In dieser Situation eröffnete die zu
kontrollierende Person bereits das Feuer auf einen der beiden
Kontrollbeamten. Als einer der beiden getroffen zu Boden ging,
liefen die hinzugestoßenen Polizistinnen davon. Statt
einzugreifen, hielten sie ein Auto an, stiegen ein und wiesen
die Fahrerin an, weiterzufahren. Die urteilende Richterin, so
war in den Medien zu lesen, habe durchaus Verständnis für die
beiden Frauen gehabt, die sich aus Furcht, Angst und Schrecken
vom Einsatzort entfernt hatten. Dennoch sei es ihnen als
Polizistinnen rechtlich geboten gewesen, anders zu handeln –
also nicht die Flucht zu ergreifen – sondern aus der Deckung
mindestens Warnschüsse abzugeben. Vor Gericht hatten auch die
beiden Polizistinnen selbst ihr Fehlverhalten eingeräumt, aber
um Verständnis für ihr Verhalten geworben. Sie hätten um ihr
Leben gefürchtet und Unterstützung holen wollen. Im Urteil des
AG Schwelm heißt es unter anderem:
AG Schwelm 2021:
Die Angeklagten hatten [...]
bedingten
Vorsatz in Bezug auf die Körperverletzung eines anderen Menschen
und die Körperverletzung durch Unterlassen. Sie wussten, dass
der Kollege E durch Schüsse verletzt werden könnte, und nahmen
dies in Kauf. Sie haben sich mit dem möglichen Erfolgseintritt
abgefunden. [...]. Die Angeklagten hatten Todesangst im Hinblick
auf ihre eigene Person, aber auch um den Kollegen E. Aus der
Situation wollten sie aus Fluchtreflex einfach nur weg. Darüber
hinaus oblag den Angeklagten eine Garantenpflicht. Die
Angeklagten waren als Polizeibeamtinnen im Einsatz und
unterliegen damit der Garantenpflicht. Zudem war die ihnen
obliegende Handlung auch zumutbar. Die Angeklagten hatten nicht
die Pflicht, dem Schützen entgegenzurennen und sich dadurch in
Gefahr zu bringen. Aus der Position heraus, in der sich die
Angeklagte C auch zunächst befunden hatte, hätten beide aber
sehr wohl zum Schutze der Kollegen agieren können. Hinter dem
eigenen Fahrzeug in Deckung bestand die Möglichkeit, Warnschüsse
in die Luft abzugeben und auch, Verstärkung zu rufen. Auch wenn
beide Angeklagten ihr Funkgerät im Fahrzeug liegen ließen,
bestand die Möglichkeit in ihrer Deckung hinter dem eigenen
Fahrzeug, sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen
[...]. Die Angeklagte C hatte ein Mobiltelefon bei sich, welches
sie zum Rufen von Verstärkung hätte benutzen können. Die
Angeklagten befanden sich jedenfalls 25 Meter entfernt von dem
Schützen L. Es war ihnen zuzumuten, auch in der
Ausnahmesituation, in der sie sich befanden, sich nicht weiter
von dem Tatort zu entfernen. Bei der Bemessung der konkreten
Strafe war zu Gunsten beider Angeklagten zu berücksichtigen,
dass sie nicht vorbestraft sind, dass sie ein vollumfängliches
Geständnis abgelegt haben und dass die Tat schon einige Zeit
zurückliegt. Außerdem war zu berücksichtigen, dass die Tat im
Versuchsstadium stecken geblieben ist. Weiter war zu
berücksichtigen, dass die Angeklagten durch die vorprozessuale
Berichterstattung in den Medien vorverurteilt wurden und sich
gewaltigen Anfeindungen gegenüber sahen. Weiter war zu ihren
Gunsten zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung auch
dienstrechtliche Folgen bis hin zu einer Entfernung aus dem
Dienstverhältnis für die Angeklagten haben kann. Außerdem war zu
berücksichtigen, dass der Zeuge E keinerlei
Strafverfolgungsinteresse gegen die Angeklagten hat. Unter
Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hielt das Gericht
die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr
sowohl für die Angeklagte C als auch für die Angeklagte T für
tat- und schuldangemessen.
AG
Schwelm, Urteil vom 16. November 2021 - 59 Ls 25/20
Hinweis:
Im Oktober 2022 reduzierten die Richter des LG Hagen die vom AG
Schwelm verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung auf
„4 Monate auf Bewährung“. Damit lässt das Berufungsurteil des LG
Hagen den Polizeibeamtinnen, die sich aus Angst vom Einsatzort
entfernt hatten, zumindest die Hoffnung, als Polizistinnen
weiter Verwendung zu finden. Aber auch das LG Hagen wertete das
Nicht-Eingreifen der Polizistinnen im Urteil als versuchte
gefährliche Körperverletzung im Amt durch Unterlassen. Das
Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.
Auch
nach der hier vertretenen Überzeugung sind Berufsgefahren
hinzunehmen, wozu auch die Berufsgefahren gehören, die sich in
so genannten polizeilichen Extremlagen stellen, nicht nur, weil
dies Teil des Berufsbildes Polizei ist, sondern auch deshalb,
weil der professionelle Umgang mit gefährlichen Situationen Teil der
Berufsausbildung ist.
04 Grenzen der Gefahrenhinnahmepflicht
TOP
Wo diese
Grenze zu ziehen ist, das lässt sich allgemeingültig nicht
beschreiben, sondern nur in Anlehnung an polizeiliche
Einsatzlagen nachvollziehbar aufzeigen. Während von einem
Feuerwehrmann in Schutzausrüstung und mit einem Atemgerät
ausgestattet, erwartet werden kann, ein brennendes Haus zu
betreten, wird solch eine Handlung wohl kaum von einem
Polizisten verlangt werden können, und zwar auch dann nicht,
wenn im brennenden Haus Menschen verzweifelt um Hilfe rufen.
Anders dürfte jedoch die Erwartung an professionell ausgebildete
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sein, wenn sie mit
gefährlichen Einsatzsituationen konfrontiert werden, die
sozusagen berufstypisch sind:
Als
gefährliche Einsatzsituationen, in denen die sich daraus
ergebenden Berufsgefahren hinzunehmen sind, kommen unter anderen
in Betracht:
-
Außer Kontrolle geratene
häusliche Gewalt
-
Personen, die ein Messer in der
Hand halten, aber noch keinen Angriff gegen Polizeibeamte
unternommen haben
-
Demonstranten, die Polizeibeamte
mit Steinen bewerfen
-
Fußballfans, die mit
pyrotechnischen Gegenständen Polizeibeamte bewerfen
-
Die
Beendigung von Schlägereien
-
Konfrontation mit anderen
Gefahren die das Leben oder die körperliche Unversehrtheit
von Polizisten bedrohen, die hier aber nicht aufgelistet
werden.
Die
Bereitschaft, sich Berufsgefahren nicht aussetzen zu müssen
endet dort, wo polizeiliche Hilfe nicht mehr möglich ist. Zum
Beispiel wird niemand von einer Polizeibeamtin oder einem
Polizeibeamten erwarten können, eine Person aus einem brennenden
Pkw zu befreien, wenn das erkennbar aussichtslos ist.
05 Wie wird das
VG
Münster entscheiden?
TOP
Wie
schon an anderer Stelle in diesem Aufsatz festgestellt wurde,
handelt es sich bei der Maßnahme, die beiden Polizeibeamtinnen
zu entlassen, um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 13
Abs. 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes NRW.
Dort heißt es,
dass die Entscheidung über die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen ergeht.
Dieses
Ermessen wird vom Dienstherrn, also von der Polizeibehörde
ausgeübt, in der die beiden Polizeibeamtinnen zurzeit noch
angehören. Hinsichtlich der Ausübung seines Ermessens hat der
Dienstherr bei der Festsetzung der von ihm für erforderlich
gehaltenen Disziplinarmaßnahme insbesondere die Schwere des
Dienstvergehens zu berücksichtigen. Da es nicht Aufgabe des
angerufenen Verwaltungsgerichts ist, das von dem Behördenleiter
der Polizeibehörde ausgeübte Ermessen durch gerichtliches
Ermessen zu ersetzen, kann und wird es nur Aufgabe des
Verwaltungsgerichtes sein können, die Entlassungsverfügung
hinsichtlich etwaiger Ermessensfehler zu prüfen. Als mögliche
Ermessensfehler kommen in Betracht:
Die
rechtlichen Bindungen, denen die Ausübung des Ermessens
unterliegen, ergeben sich aus § 40 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Danach hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der
Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens einzuhalten.
§ 40
VwVfG
(Ermessen)
Ist die
Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr
Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Art und
Umfang der gerichtlichen Kontrolle sind im § 114 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
geregelt. Danach prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt
oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts
rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
§ 114
VwGO
Soweit die
Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu
handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die
Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig
ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Ermessensüberschreitung:
Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde eine
Rechtsfolge trifft, die nicht mehr im gesetzlichen
Ermessensspielraum liegt. Dafür bietet der hier zu erörternde
Fall keine Anhaltspunkte, denn anlässlich schwerwiegender
Dienstpflichtverletzungen sehen Disziplinargesetze in
Deutschland als schärfste Rechtsfolge die Entlassung aus dem
Polizeidienst vor.
So auch
die Rechtsauffassung der Richter des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) in einem Beschluss aus dem Jahr 2014.
BVerwG 2014:
Die rechtlichen Bindungen, denen die
Ausübung dieses Ermessens unterliegt, ergeben sich aus § 40
VwVfG. Danach hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem
Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens einzuhalten. Art und Umfang der gerichtlichen
Kontrolle werden in § 114 Satz 1 VwGO geregelt. Danach prüft das
Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder
Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von
dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
BVerwG,
Beschluss vom 05.05.2014 - 6 B 46.13
Ermessensfehlgebrauch: Der Ermessensfehlgebrauch stellt den wohl
häufigsten Fall des Ermessensfehlers dar. Von einem
Ermessensfehlgebrauch ist auszugehen, wenn die Behörde ihre
Ermessenserwägungen nicht an dem Sinn des Ermessens, nämlich der
Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit, orientiert. Davon kann
man ausgehen, wenn die Behörde entscheidungserhebliche Belange
nicht ausreichend in ihre Entscheidung mit einbezogen hat, die
insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen
müssen. Ermessensfehlerhaft handelt die Behörde insbesondere
dann, wenn sie sachfremde Belange mit in ihre Entscheidung
einbezieht. Ist das der Fall, dann handelt es sich ebenfalls um
Ermessensfehlgebrauch.
Gerichtliche Kontrolle:
Ziel der
Rechtsfindung des
VG Münster
kann es
insoweit nur sein, zu prüfen, ob die Behörde die ihr zur
Verfügung stehenden Ermessensspielräume korrekt ausgeübt hat.
Da
es sich bei Ermessensfehlern um gravierende Mängel handelt, die
die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes beeinträchtigen und zur
Aufhebung der Entlassungsverfügung durch das angerufene Gericht
führen können, ist es erforderlich, nachzuweisen, dass die
Polizeibehörde ihre Entscheidungsbefugnis entweder missbraucht
oder diese verkannt hat.
Darauf haben die beide
Polizeibeamtinnen Ansprüche, denn sie haben, wie jede andere
Person auch, einen Anspruch auf
eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Hier wird
davon ausgegangen, dass es der Polizeibehörde aufgrund der oben
bereits mitgeteilten Faktenlage nachvollziehbar möglich gewesen
ist, nachzuweisen, dass nicht nur durch das
strafbare Verhalten der beiden Polizeibeamten, sondern auch
durch die begangenen Dienstpflichtverletzungen, sowohl das
Vertrauen des Dienstherrn als auch das der Allgemeinheit in
die beiden Polizeibeamtinnen endgültig verloren gegangen ist,
weil von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte erwartet werden
muss, Berufsgefahren hinzunehmende, nicht aber sich solchen
Gefahren durch „Flucht zu entziehen“.
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