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Beförderungen -
Auswahl von Führungskräften
Inhaltsverzeichnis:
01
Hinführung zum Thema 02 Elemente der
Beförderungs- und Aufstiegsanerkennung 03
Intelligence to please 04 Beförderung in
Führungs- und Spitzenfunktionen 05
Verantwortliche Wahrnehmung von Führung
06
Beförderungmissmut
2025 in NRW und in Niedersachsen
07 Auswahl von Führungskräften
08 Methoden der Bewerberauswahl 09
Anforderungen an Beurteilungsgespräche 10
Anforderungen an Auswahlverfahren von
Führungskräften 11 Quellen
01
Hinführung zum Thema
TOP
Nach ihrem
Selbstverständnis gehen nicht nur die Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes davon aus,
einen Anspruch auf Beförderung zu haben, wenn sie keine
silbernen Löffel stehlen, obwohl sie wissen, dass es keinen
Rechtsanspruch auf Beförderung gibt.
Dennoch: Bei
Beamtenlaufbahnen, in denen es so genannte Regelbeförderungen
gibt, wie das sowohl im mittleren Polizeivollzugsdienst als auch
bei den Besoldungsstufen von A9 bis A11 des gehobenen Dienstes
der Polizei der Fall ist, gehen die in diesen Funktionsbereichen
verwendeten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten davon aus, nach
Ablauf vorgegebener Mindestwartezeiten befördert zu werden, denn
Ziel eines jeden Beamten ist es, zumindest so weit auf der
Beförderungsleiter nach oben aussteigen zu können, wie das die
von ihnen ausgeübte Funktion zulässt.
Wer in der
Besoldungsstufe des gehobenen Dienstes nach A 12 oder A 13
aufsteigen möchte, wird das nur dann können, wenn vorgesetzter
Stelle solch eine Beförderung für zielführend halten, was auch
immer das bedeuten mag. Dazu gleich mehr. Zuerst einmal gilt es
festzuhalten, dass Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch
auf eine Beförderung haben, selbst dann nicht, wenn sie die
Voraussetzungen erfüllen, denn ein Anspruch auf eine Beförderung
entsteht nur dann, wenn eine Beförderungsstelle frei ist, die
der Dienstherr besetzen will und im Stellenbesetzungsverfahren
sich der Dienstherr bei der Bewerberauswahl nicht an den
Vorgaben des Artikels 33 Abs. 2 GG hält.
Dort heißt es:
(2)
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
02 Elemente der Beförderungs- und
Aufstiegsanerkennung
TOP
Vielleicht wäre es ehrlicher, im Hinblick auf den beruflichen
Aufstieg von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sich die Frage
zu stellen, welchen Anforderungen die Beamten aus der Sicht des
Dienstherrn zu entsprechen haben, um durch eine Beförderung oder
durch Übertragung einer höheren Funktionsstelle belohnt zu
werden.
Insoweit
stellt sich auch für Polizeibeamte unweigerlich die Frage, was
von ihnen erwartet wird, um in der Polizeihierarchie die
Position bekleiden zu können, die ihren Leistungen und
Vorstellungen entspricht. Bei den so genannten
Regelbeförderungen des gehobenen Dienstes von A 9 nach A 10 und
von A 10 nach A 11, dürften dafür Beurteilungen mit 3 Punkten
durchaus ausreichen, wenn die dafür erforderlichen
Beförderungsmöglichkeiten in der Behörde zur Verfügung stehen.
Wie dem auch immer sei:
Die „Regelbeförderung von Beamten“ ist immer an freie und
besetzbare Stellen sowie an den Leistungsgrundsatz (Eignung,
Leistung und Befähigung) gebunden. Insoweit kann auch bei der
Vergabe von Beförderungsstellen nach A 10 und A 11 davon
ausgegangen werden, dass die besser beurteilten Polizeibeamten
schneller befördert werden, als andere.
Die
nachfolgenden Zitate aus der „Neufassung der Richtlinien für die
dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich
der Polizei (BRL Pol) des Landes NRW - Stand 24.9.2029“ der in
Gänze über den folgenden Link aufgerufen werden kann, gibt es
zwei Randnummern, die im hier zu erörternden Sachzusammenhang
hilfreich sind.
Volltext der Neufassung für die dienstliche Beurteilung
Die
Randnummer 6.2 gibt Auskunft darüber, wie unterschiedlich
erbrachte Leistung bewertet werden kann.
6.2
Beurteilungsmaßstab und Bewertung Für die Bewertung der
Merkmale sowie der Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:
-
Entspricht nicht den Anforderungen 1 Punkt,
-
entspricht im Allgemeinen den Anforderungen 2 Punkte,
-
entspricht voll den Anforderungen 3 Punkte,
-
übertrifft die Anforderungen 4 Punkte,
-
übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße 5 Punkte.
Zwischenbewertungen sind nicht zulässig.
[...].
Im
Gegensatz dazu bringt die Randnummer 8.2.2 zum Ausdruck, in
welch einem Umfang wirklich gute Leistungen, die innerhalb eines
Beurteilungsrahmens von drei Jahren erbracht wurden, beurteilt
werden können.
8.2.2
Richtsätze
Bei der Festlegung der Gesamtnote sollen durch diejenigen, die
zur Schlusszeichnung befugt sind, als
Orientierungsrahmen Richtsätze
(Obergrenzen) berücksichtigt werden.
Die
Richtsätze geben Anhaltspunkte für eine vor allem auch im
Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe möglichst gerechte
Bewertung der von den Beurteilten erbrachten Leistungen. Sie
dürfen im Einzelfall die Zuordnung der jeweils zutreffenden
Gesamtnote nicht verhindern.
Es
gelten folgende Richtsätze:
[...].
Diese
Richtsätze gelten für alle Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte,
die in einer Behörde der jeweiligen Vergleichsgruppe angehören.
Mit anderen Worten:
Das Beurteilungssystem enthält keine Hinweise darauf, wie hoch
die Richtsätze für Beurteilungen mit 3, 4 oder 5 Punkten sind.
Ein Anhaltspunkt im Hinblick auf die Verteilung von Stellen in
den Besoldungsgruppen A12 und A13 könnte zumindest einen Teil
der gestellten Frage beantworten: Dieser Anteil liegt zurzeit
bei 14 Prozent des Gesamtpersonalkörpers, könnte in Zukunft aber
auf 22 Prozent ansteigen, denn diese Obergrenze ist gesetzlich
definiert. Diesbezüglich heißt es in der Verordnung über
besondere Obergrenzen für Beförderungsämter im Land
Nordrhein-Westfalen (Landesobergrenzenverordnung NRW – LOgrVO
NRW) wie folgt:
§ 2 LOgrVO NRW Besondere
Obergrenzen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
Im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes dürfen abweichend
von § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S.
2039, 2042), folgende Anteils- und Höchstsätze nicht
überschritten werden:
-
in der
Besoldungsgruppe A 13 1.506 Stellen,
-
in der
Besoldungsgruppe A 12 2.978 Stellen,
-
in der
Besoldungsgruppe A 11 45,43 vom Hundert,
-
in der
Besoldungsgruppe A 10 24,86 vom Hundert.
§ 3 LOgrVO NRW Inanspruchnahme der
Obergrenzen (1)
Die in § 2 als Stellenobergrenzen festgelegten Anteils- und
Höchstsätze dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der
Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung
im Einzelnen keine niedrigere Zuordnung des Amtes verlangen.
Wird eine Stellenobergrenze nicht ausgeschöpft, kann der
verbleibende Anteil dem der niedrigeren Besoldungsgruppe
innerhalb der jeweiligen Obergrenzenregelung hinzugerechnet
werden. (2) Stellenbruchteile, die sich bei der
Anteilsberechnung ergeben, können ab 0,5 aufgerundet werden.
Volltext
Verordnung über besondere Obergrenzen für Beförderungsämter NRW
Wie dem
auch immer sei: Die meisten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten
werden mit 3 Punkten beurteilt. Wer dieser „Beamtendrei“ nicht
entsprechen will, der muss sich dafür schon etwas einfallen
lassen. Und was am Ende der Beurteilungskette gilt, das kann
auch auf die Spitzenbeurteilungen übertragen werden.
Volltext der Neufassung für die dienstliche Beurteilung NRW
03 Intelligence to please
TOP
Die oben
gemachten Ausführungen machen deutlich, dass ein schneller
beruflicher Aufstieg – und das betrifft auch die Bereichen, in
denen der Begriff „Regelbeförderung“ überhaupt verwendet werden
kann – dennoch von der Qualität der jeweils erzielten
Beurteilung abhängt. Das wiederum wirft die Frage auf, was
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu raten ist, möglichst
schnell das von ihnen angestrebte berufliche Ziel zu erreichen.
Kurzum:
Nicht nur im Hinblick auf Funktionen mit Führungsverantwortung
dürfte es für Personen, die im System schnell aufsteigen wollen
(was auch immer das heißen mag), hilfreich sein, sich so zu
verhalten, wie das Vorgesetzte von ihnen erwarten.
Anders ausgedrückt:
Intelligence to
please
(Intelligenz, die gefällt), auch bekannt als vorauseilender
Gehorsam, dürften bei der Erreichung beruflicher Ziele durchaus
hilfreich sein. Das gilt im Übrigen für alle Beamten, denn alle
wollen ja schließlich befördert werden. Es wäre wirklich
wirklichkeitsfremd, dass ausschließlich Leistung für den
beruflichen Aufstieg ausschlaggebend wäre, zumal das oben nur
angedeutet Prinzip einer Intelligenz, ja bereits im Bereich der
Mitarbeiterbeurteilung zur Anwendung kommt. Was damit gemeint
ist, das kann sogar dem Beamtenstatusgesetz entnommen werden,
denn die dort geregelten Beamtenpflichten lassen zumindest
erkennen, welche Leistungen den Beurteilern gefallen.
§ 34
BeamtStG Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und
Erscheinungsbild Beamtinnen und Beamte haben sich mit
vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Beamtinnen
und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer
Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres
Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte
Vertrauen zu nehmen.
§ 35
BeamtStG Folgepflicht Beamtinnen und Beamte haben ihre
Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind
verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und
deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.
§ 36
BeamtStG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (1)
Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
§ 37
BeamtStG Verschwiegenheitspflicht Beamtinnen und
Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 33
BeamtStG Grundpflichten (1) Beamtinnen und Beamte
dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre
Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum
Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen
sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen
und für deren Erhaltung eintreten. (2) Beamtinnen und Beamte
haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und
Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber
der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres
Amtes ergibt.
Es
bedarf keiner großen Phantasie, sich in die Lage eines
Vorgesetzten zu versetzen, dessen Aufgabe es ist,
Beurteilungsbeiträge als Erstbeurteiler zu erstellen, denn auch
Erstbeurteilerbeiträge müssen eine Aufgabenbeschreibung des zu
Beurteilenden enthalten und -ohne Endnote- Auskunft über den
Leistungs- und Befähigungsstand einer Beamtin oder eines Beamten
geben.
In einem
Gespräch soll der Beamtin oder dem Beamten die Gelegenheit
gegeben werden, das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild,
das die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler innerhalb des
Beurteilungszeitraumes gewonnen hat, mit der eigenen
Einschätzung abzugleichen. Unter Angabe des Datums ist zu
bestätigen, dass solch ein Beurteilungsgespräch stattgefunden
hat.
Der
Beitrag des Erstbeurteilers ist der Behördenleitung auf dem
Dienstweg vorzulegen. Dort wird die Beurteilung letztendlich für
verbindlich erklärt oder abgeändert, wenn das erforderlich sein
sollte.
Wie dem auch immer sei:
Die fertiggestellte Beurteilung wird dem Beurteilten zur
Unterschrift vorgelegt. Diese ist von der beurteilten Person
auch zu unterschreiben, unabhängig davon, ob sie von ihrem Recht
auf Widerspruch und der sich daran anschließenden möglichen
Klage vor einem Verwaltungsgericht Gebrauch machen will.
Zurück
zum Prinzip der „Intelligence to please“, einer Einstellung, die
in einem Verhalten mündet, sich nicht nur bereitwillig
unterzuordnen, sondern auch im Hinblick auf eingefordertes
Verhalten im Rahmen des Möglichen ein Höchstmaß an Loyalität zu
zeigen.
Anders ausgedrückt:
Beamtinnen und Beamte, die zum Widerspruch neigen, nehmen
dadurch billigend in Kauf, dass ihr Verhalten zumindest dann von
vorgesetzter Stelle kritisch bewertet wird, wenn solch ein
Verhalten zur Gewohnheit wird.
Intelligence to
please
kann aber auch als ein Synonym des vorauseilenden Gehorsams
angesehen werden, das dadurch gekennzeichnet ist, das gewünschte
Verhalten eines Vorgesetzten diesem auf eine Art und Weise
präsentiert wird, dass Vorgesetzten nur selten – besser gesagt
nie – widersprochen wird, sondern ihnen in Form der freiwilligen
Unterordnung Bedeutung verliehen wird, die Vorgesetzte in der
Regel zu schätzen wissen.
04 Beförderung in Führungs- und
Spitzenfunktionen
TOP
Im
gehobenen Dienst der Polizei sind das die Besoldungsstufen A 12
und A 13. Dabei kann es sich sowohl um Funktionen mit
Führungsverantwortung als auch um Funktionen in der
Sachbearbeitung handeln, die besondere Kenntnisse und
Kompetenzen voraussetzen.
Ernennungen
in das Eingangsamt des höheren Dienstes (A 13) setzt die
erfolgreiche Teilnahme an einem speziellen Auswahlverfahren und
ein Studium an der
Deutschen
Hochschule der Polizei voraus. Diese Thematik ist nicht
Gegenstand dieses Aufsatzes.
Da es
nicht nur im höheren, sondern auch im gehobenen Polizeidienst
Funktionen mit Führungsverantwortung gibt, dürfte es zuerst
einmal erforderlich werden, aufzuzeigen, welche Kompetenzen zur
Ausübung solcher Funktionen der Dienstherr von seinen
Spitzenkräften erwartet, die in solchen Funktionen verwendet
werden möchten, denn sowohl bei Dienstgruppenleitern,
Hundertschaftführern und Kommissariatsleitern handelt es sich um
Funktionsstellen handeln, die sowohl eine Beförderung nach A 12
als auch nach A 13 zulassen.
05 Verantwortliche Wahrnehmung von Führung
TOP
Diesbezüglich heißt es in der Rahmenkonzeption „Verantwortliche
Wahrnehmung von Führung in der Polizei Nordrhein-Westfalen“,
Stand Februar 2024 wie folgt:
2.5.1
Auswahl von Führungskräften
Nicht alle
Beschäftigten eignen sich als Führungskraft. Führung ist nur
begrenzt erlernbar. Verantwortliche Wahrnehmung von Führung
erfordert bestimmte persönliche Grunddispositionen. Zur
Entwicklung von landesweiten Standards für die Auswahl von
Führungskräften (LG 2.1 und 2.2) bei der Polizei NRW sind daher
fortlaufend Anforderungsanalysen durchzuführen, um
landeseinheitliche Anforderungsprofile durch das
LAFP
NRW zu erarbeiten. Hierzu werden Mindestanforderungen und/oder
Eignungsmerkmale (Anforderungsprofile) für die entsprechenden
Auswahlverfahren verankert, die ggf. landeszentral durchzuführen
sind. Zur Identifizierung von Führungskräften können
Potenzialanalysen im Rahmen von Karriereplanungskonzepten
hilfreich sein. Möglichen Bewerberinnen und Bewerbern auf
Führungsfunktionen sind Gelegenheiten zur Darstellung ihrer
Potenziale einzuräumen (z. B. durch Hospitationen).
An
anderer Stelle heißt es:
Durch
gute Führung werden unter Beachtung der Führungsprinzipien das
Verhalten der Beschäftigten untereinander, gegenüber den
Bürgerinnen und Bürgern sowie gegenüber anderen Organisationen
und Institutionen positiv beeinflusst. Die konsequente Nutzung
von Führungsinstrumenten und das Anwenden von
Handlungsempfehlungen sind für die Gewährleistung einer guten
Führung äußerst wichtig. Sie sind Werkzeuge in allen
Situationen, insbesondere in solchen, die konsequentes
Führungshandeln erfordern.
Hinsichtlich des Wertehorizonts, an den Führungskräfte gebunden
sind, werden im Folgenden nur die Überschriften zitiert:
2.1 Wertehorizont
2.1.1 Respekt und Wertschätzung 2.1.2 Neutralität, Gleichheit
und Gerechtigkeit 2.1.3 Motivation und Engagement 2.1.4
Transparenz und Beständigkeit 2.1.5 Vertrauen und
Glaubwürdigkeit 2.1.6 Zuverlässigkeit, Integrität, Loyalität
und Zielstrebigkeit 2.1.7 Rechtschaffenheit und
verantwortungsvolle Ausübung der Eingriffsbefugnisse 2.1.8
Toleranz, Fehlerkultur und Selbstreflexion 2.1.9 Achtsamkeit
und Fürsorge
Und was die so genannten
Instrumente anbelangt, mit denen Führungskräfte nachgeordnete
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen sollen, auch hier nur
die Wiedergabe der Überschriften:
3.1 Führungsinstrumente
3.1.1 Führungsgespräch 3.1.2 Führen als Vorbild 3.1.3
Anerkennung und Kritik 3.1.4 Konfliktbearbeitung 3.2
Sekundär aktive Führungsinstrumente 3.2.1 Mitarbeitergespräch
3.2.2
Mehrdimensionales
Führungsfeedback
3.2.3 Mentoring
3.2.4
Kollegiale
Beratung
3.2.5 Coaching 3.2.6 Supervision
Rahmenkonzeption im Volltext
Verantwortliche Wahrnehmung von Führung in der Polizei NRW
Es sei
darauf hingewiesen, dass auch in einer Rahmenkonzeption, die 235
Seiten umfasst, es nicht möglich ist, eine perfekte
Führungspersönlichkeit auch nur annähernd zu beschreiben, denn
gute Führungskräfte hat es bereits vor dieser Rahmenkonzeption
gegeben und auch bei denjenigen, die sich intensiv mit dieser
Rahmenkonzeption auseinandergesetzt haben und denen im Anschluss
daran eine Führungsfunktion übertragen wurde, können trotz aller
theoretischen Kenntnisse. Im Übrigen vermag auch eine noch so
umfassend und filigran ausformulierte Rahmenkonzeption nur
bedingt den Unmut zu relativieren, den auch heute noch
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte gegenüber ihren Dienstherrn
hegen, auch was das Verhalten der Führungskräfte anbelangt.
Wie dem auch immer sei:
Die Zufriedenheit von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten
dürfte sich, was erlebte Führungsverantwortung anbelangt, auch
weiterhin gemischt sein. Während der kollegiale Zusammenhalt und
die Vielfalt der Aufgaben positiv bewertet werden, belasten
Personalmangel, Bürokratie, schlechte technische Ausstattung und
eine als fragwürdig empfundene Justiz die Motivation und
Zufriedenheit der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten.
Belastend wirken zudem die zunehmende Gewalt und
Respektlosigkeit im Dienst ihnen gegenüber und die unplanbaren
Dienstzeiten, sowie begrenzte Karrieremöglichkeiten
einschließlich der Kommunikationsstruktur in den
Polizeibehörden, die nur selten zur Meinungsfindung von oben,
dafür aber gewohntermaßen von oben nach unten erlebbar ist.
Dass es
dabei auch zu Beförderungsbeschränkungen kommen kann, die davon
betroffenen Polizisten als nicht nachvollziehbare
Anerkennungsverweigerung erleben, dazu mehr in der folgenden
Randnummer.
06
Beförderungmissmut
2025 in NRW und in Niedersachsen
TOP
Die
nachfolgenden Ausführungen zur Beförderungssituation bei der
Polizei lassen nach der hier vertretenen Auffassung die Annahme
zu, dass trotz noch so vieler wohlformulierter Worte in
Beurteilungsrichtlinien und Leitbildern, diese die erlebbare
Wirklichkeit nur unzureichend widerspiegeln.
Aber
entscheiden Sie selbst.
Am
28.3.2025 heißt es auf der Website der Gewerkschaft der Polizei
(GdP)
wie folgt:
GdP.de
vom 28.03.2025:
Beförderungen zusammengestrichen: Minister muss sich erklären.
Die Kürzungen treffen unsere Beamtinnen und Beamten, die auf
ihre erste oder zweite Beförderung warten. Ob im Streifenwagen,
in der Kriminalwache, bei der Bereitschaftspolizei, in der
Verwaltung oder anderswo [En01].
Ergänzend dazu hieß es auf der Website der deutschen
Polizeigewerkschaft im DGB wie folgt:
DPolG-Nrw.de vom 31.3.2025:
Beförderungserlass für das 2. Quartal- deutliche Reduzierung der
Beförderungsplanstellen. Am Freitag, 28.03.2025, wurde der
Beförderungserlass für das II. Quartal 2025 veröffentlicht. Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass in den Besoldungsgruppen A 10
und A 11 deutlich weniger Beförderungsstellen ausgewiesen werden
als es die ursprüngliche Planung vorsah. In vielen Behörden
werden sogar überhaupt keine Beförderungen ausgesprochen. Der
Unterschied von den erwarteten Beförderungsstellen zu den
tatsächlich ausgewiesenen Stellen ist derart gravierend, dass
der Landesvorsitzende der
DPolG
NRW noch am Wochenende Kontakt ins Ministerium aufgenommen hat.
Ohne vorherige Rückkopplung mit den Verantwortungsträgern im
Ministerium des Innern sollte keine Stellungnahme erfolgen.
Letztlich stellte sich heraus, dass die nun geringeren
Beförderungsoptionen eine Folge der mit dem Parlament
vereinbarten Stärkung der Direktion K seien. Diese Stärkung
werde unter anderem auch durch zusätzliche Beförderungen in den
Besoldungsgruppen A 12 und A 13 umgesetzt. Die Folge sei, dass
sich Beförderungen in den Besoldungsgruppen A 10 und A 11
verzögern [En02].
Antwort des
Ministers des Innern vom 10.4.2025 zu dem Tagesordnungspunkt
„Was sind die Gründe für den
Beförderungsstop
in den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 bei der Polizei?“
Ein
Beförderungsstopp liegt in keiner Besoldungsgruppe vor. Ganz im
Gegenteil: Durch den verstärkt bemerkbaren demografischen Wandel
waren und sind die Beförderungsmöglichkeiten in der Polizei NRW
ausgesprochen gut. Und auch im Vergleich zu anderen Polizeien
der Länder und des Bundes verfügt die Polizei NRW über einen
hohen Anteil an A 11-Planstellen, der immer noch auf die
Abschaffung des mittleren Dienstes rückführbar ist. Darüber
hinaus handelt es sich hier bei der augenscheinlichen
Reduzierung in der BesGr A 11 tatsächlich um Hebungen von A 11
LBesO
NRW in die Spitzenfunktionen der BesGr A 12 und A 13
LBesO
NRW [En03].
Nur
wenige Monate nach dem oben beschriebenen Beurteilungsärger bei
der Polizei in NRW, gab es im Juli 2025 auch bei der Polizei des
Bundeslandes Niedersachsen Anlass für öffentlich geäußerte
Missgunst davon betroffener Polizeibeamten.
NDR.de
vom 21.7.2025:
Bezug nehmend auf die
Hannoversche
Allgemeine Zeitung formuliert bereits die Überschrift, worum es
geht: Männer benachteiligt? Gericht stoppt Beförderungen bei der
Polizei. Ein Gericht hat entschieden, dass Beförderungen im
Bereich der Polizeidirektion Lüneburg vorerst nicht vollzogen
werden dürfen. Wegen einer Frauenquote hatten sich Polizisten
benachteiligt gefühlt - und geklagt.
Konkret
geht es nach Angaben des Verwaltungsgerichts Lüneburg um
Beförderungen, die in der untergeordneten Polizeiinspektion
Lüneburg/Uelzen/Lüchow-Dannenberg vorgesehen waren. Drei
Polizisten waren laut einer Sprecherin des Gerichts mit der
Auswahl der zu befördernden Personen nicht einverstanden und
zogen deshalb im Juni vor Gericht. Da die Verfahren noch „ganz
frisch“ seien, könne sie dazu noch keine Auskunft geben. Einer
der Kläger sei aber bereits gegen eine vorherige
Beförderungsentscheidung gerichtlich vorgegangen - ohne Erfolg,
hieß es. Die „Hannoversche Allgemeine Zeitung“ hatte zuerst
berichtet.
Die
Gewerkschaft der Polizei begrüßt den Beschluss.
Die
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
in Niedersachsen begrüßt den Beschluss des Verwaltungsgerichts
[denn] durch den schwelenden Rechtsstreit seien mehrere
Beförderungen gestoppt worden und das ständige Warten sei für
die Betroffenen „sehr unbefriedigend“.
Der Bund
Deutscher
Kriminalbeamter spricht von „landesweitem Problem“ [En04].
Genug
hinsichtlich der Beschreibung von Problemen, die sich im
Zusammenhang mit Beförderungsgerechtigkeit stellen. Auch wenn
Gerechtigkeit als ein Prinzip definiert wird, das den Staat und
seine Organe dazu verpflichtet, jedem gleichermaßen das ihm
zustehende Recht zu gewähren, also Objektivität walten zu
lassen, überfordert diese Sprachfigur erfahrungsgemäß den
Menschen im Allgemeinen.
Bereits
Aristoteles bezeichnete die Gerechtigkeit als eine vollkommene
Tugend, die im Mittelpunkt des ethischen Lebens zu stehen habe
um ein Streben nach einem guten und glücklichen Leben zu
ermöglichen. Aristoteles hielt diese Tugend nicht für eine
abstrakte Idee, sondern erkannte in ihr eine Haltung des
Willens, die darauf abzielt, jedem das zu geben, was ihm
zusteht. Dass dies Menschen oftmals überfordert, gehört – man
mag das bedauern – dennoch zum Wesen der menschlichen Natur.
Daran vermögen auch noch so viele gut formulierte Sätze nichts
zu ändern.
07 Auswahl von Führungskräften
TOP
Bei
beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen werden die dabei zu
beachtenden Regeln durch einen Beschluss des
Oberverwaltungsgerichtes für das Land Schleswig-Holstein aus dem
Jahr 2025 bereits in den Leitsätzen wie folgt beschrieben:
OVG
Schleswig-Holstein 2025:
1. Ohne eine dienstliche Beurteilung der Bewerber, die
entsprechend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ein
abschließendes, alle Einzelmerkmale umfassendes und
aussagekräftiges Gesamturteil enthält, kann keine
Auswahlentscheidung für eine ausgeschriebene Stelle getroffen
werden.
OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.7.2025 - 2 MB17/24
Damit
wird zum Ausdruck gebracht, dass Auswahlentscheidungen vorrangig
auf der Grundlage von Beurteilungen zu treffen sind.
08 Methoden der Bewerberauswahl
TOP
BVerfG 2011:
Der
Dienstherr ist verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die
Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Die
Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen
Beurteilung ist nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit
diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind.
Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche
weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen
und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen
Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein
Beurteilungsspielraum zu.
Nach den
dargestellten Grundsätzen durfte der Dienstherr schließlich bei
unterstelltem Gleichstand bei den Beurteilungen entscheidend auf
das Ergebnis einer „Unterrichtsanalyse mit Beratung“ abstellen.
BVerfG,
Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11
Der
Rückgriff auf andere Beurteilungsgrundlagen als die der
Beurteilung kommt auch bei Beförderungsentscheidungen in
Betracht.
BVerfG 2013:
Die persönliche Eignung von Bewerbern kann im Rahmen der
Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG insbesondere dann
anhand eines Vorstellungsgesprächs beurteilt werden, wenn
mangels dienstlicher Beurteilung keine anderen aussagekräftigen
Erkenntnisquellen vorhanden sind.
Das
OVG
durfte insbesondere davon ausgehen, dass das Auswahlgespräch ein
legitimes Mittel zur Vergewisserung über die persönliche Eignung
der Beschwerdeführerin war. Das Gericht geht
zu Recht
davon aus, dass der Dienstherr sich gerade dort mittels eines
Vorstellungsgesprächs ein Bild über die persönliche Eignung des
Bewerbers machen dürfe, wo er - wie in der hier fraglichen
Einstellungssituation - nicht auf
dienstliche
Beurteilungen oder sonstige eigene Einschätzungen zurückgreifen
könne.
Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beide
Staatsexamina für den Lehrerberuf bestanden hat, folgt für sich
genommen keine verfassungsmäßige Pflicht der Behörde, die
Bf.
für persönlich geeignet zu befinden und sie zu einem konkreten
Termin einzustellen. Das
OVG
legt auch in plausibler Weise dar, dass das Einstellungsgespräch
gerade auf eine solche Überprüfung der persönlichen Eignung und
nicht etwa der fachlichen Leistung der Beschwerdeführerin
gerichtet war. Das Gericht stellt in nachvollziehbarer Weise
darauf ab, dass das Protokoll zum Auswahlgespräch ausdrücklich
die mangelnden sprachlich-kommunikativen Möglichkeiten der
Beschwerdeführerin als Grund für die Feststellung der
Nichteignung nenne und sich somit auf die intellektuellen
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin stütze, die zu den
persönlichen Eignungsmerkmalen gehörten. Die Auffassung des
OVG,
dass im Rahmen eines Auswahlgesprächs, welches die persönliche
Eignung des Bewerbers untersucht, auch fachspezifische Fragen
gestellt werden dürfen, ist aus verfassungsrechtlicher
Perspektive nicht zu beanstanden. Es dient dem Grundsatz der
Bestenauslese,
wenn auf Grundlage fachspezifischer Fragen die intellektuellen
Fähigkeiten im Rahmen eines Auswahlgesprächs überprüft werden.
BVerfG,
Beschluss, 27.05.2013, - 2 BvR 462/13
Sowohl
Auswahlgespräche als auch andere Methoden der
Eignungsuntersuchung, zum Beispiel die in Assessment-Center
üblichen Verfahren, können bei der Auswahl unter gleichwertig
beurteilten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zur Anwendung
kommen.
KI-Google:
Ein Assessment-Center (AC)
ist ein mehrteiliges Auswahlverfahren zur Beurteilung der
Fähigkeiten und Eignung von Bewerbern für eine Stelle, bei dem
geschulte Beobachter die Kandidaten während verschiedener
Aufgaben beobachten. Es werden Einzel- und Gruppenaufgaben wie
Rollenspiele, Selbstpräsentationen, Gruppendiskussionen und
Fallstudien durchgeführt, um die Teamfähigkeit,
Kommunikationsstärke und Problemlösungskompetenz zu bewerten.
Das Ziel ist es, über das klassische Vorstellungsgespräch hinaus
ein umfassendes Bild der Kompetenzen der Bewerber zu erhalten.
Zu diesen
Möglichkeiten gehört auch das so genannte strukturierte
Interview. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des
VG
Neustadt aus dem Jahr 2011 wie folgt:
VG
Neustadt 2011:
Der Dienstherr darf die Auswahlentscheidung über die Vergabe
eines mit Führungsfunktion verbundenen Beförderungsdienstpostens
zwischen den im Ergebnis ihrer dienstlichen Beurteilungen im
Wesentlichen
gleich guten Bewerbern aufgrund strukturierter Interviews nach
einem der Norm DIN 33430 entsprechenden, vom TÜV zertifizierten
Verfahren zur psychologischen Eignungsdiagnostik treffen. [...].
Der Dienstherr kann zur weiteren Differenzierung auf
Auswahlgespräche zurückgreifen, die aber gewissen qualitativen
Mindestanforderungen genügen müssen. So ist es erforderlich,
dass die Bewerber hinreichend Zeit erhalten, ihre Persönlichkeit
und Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, dass die
Gespräche einheitlich gehandhabt werden, dass sie auf einem
einheitlichen Frage- und Bewertungsbogen beruhen, dass die Fach-
und Sachkunde der Mitglieder der Auswahlkommission gewährleistet
ist und dass die Gespräche aus Transparenzgründen hinreichend
dokumentiert werden. Insbesondere bei größeren Behörden genügt
regelmäßig die Teilnahme von Angehörigen der
Personalabteilungen, um eine ausreichende Fach- und Sachkunde zu
gewährleisten.
VG
Neustadt a.d.W., Urteil, 07.09.2011, - 1 K 382/11
Ergänzend dazu heißt es in einem Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 2016 wie
folgt:
VGH Baden-Württemberg 2016:
Berücksichtigt der Dienstherr in einem Auswahlverfahren neben
dienstlichen Beurteilungen Auswahlgespräche oder „Arbeitsproben“
als weitere leistungsbezogene Kriterien, kann er den
Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers verletzen, wenn er
dafür ohne Notwendigkeit gezielt eine Aufgabe auswählt, mit der
ein anderer Bewerber in besonderem Umfang
vorbefasst
war.
VGH
Baden-Württemberg, Beschluss, 28.09.2016, - 4 S 1578/16
In einem
anderen Beschluss des VGH, ebenfalls aus dem Jahr 2016, heißt
es:
VGH Baden-Württemberg 2016:
Ein Vorstellungsgespräch ist, anders als ein strukturiertes,
bewertetes und dokumentiertes Auswahlgespräch, keine
leistungsbezogene Erkenntnisquelle (Senatsbeschlüsse v.
21.12.2011 - 4 S 2543/11 - und v. 28.09.2016 - 4 S 1578/16).
Soweit der Antragsgegner, damit maßgebliches Gewicht auf das
Bewerbergespräch gelegt hat, ist die Auswahlentscheidung
fehlerhaft. Zwar ist im Rahmen eines Beförderungsverfahrens die
Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen
grundsätzlich zulässig und regelmäßig geeignet, eine breitere
Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu schaffen.
Dabei dürfte es sich bei einem strukturierten, nach festgelegten
Kriterien bewerteten Auswahlgespräch um eine unmittelbar
leistungsbezogene Erkenntnisquelle handeln, wohingegen ein
Vorstellungsgespräch, bei dem es im Wesentlichen um den
persönlichen Eindruck des Bewerbers geht, ein Hilfskriterium
darstellen dürfte; eine trennscharfe Abgrenzung ist nicht in
allen Fällen möglich. Die Durchführung von Auswahl- oder
Vorstellungsgesprächen kommt - sofern nicht normativ etwas
anderes vorgesehen ist - insbesondere dann in Betracht, wenn ein
Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht. Soweit
Auswahlgespräche, auch als leistungsbezogene Elemente einfließen
sollen, setzt dies allerdings voraus, dass die Durchführung
derartiger Gespräche den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG
genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich
die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche
Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die
Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen)
Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die
Möglichkeit, in gleichem oder ausreichend großen Zeitraum zu
antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche
- für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten
einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die
Ergebnisse
hineichend
dokumentiert werden. VGH Baden-Württemberg, Beschluss,
06.12.2016, - 4 S 2078/16
Das
strukturierte Auswahlgespräche bei der Bewerberauswahl ebenfalls
von ausschlaggebender Bedeutung sein können, entspricht auch der
Rechtsauffassung des OVG Berlin Brandenburg.
OVG Berlin-Brandenburg 2018:
Der Dienstherr handelt nicht beurteilungsfehlerhaft, wenn er bei
Gleichstand der Bewerber nach den aktuellen dienstlichen
Beurteilungen den Ergebnissen eines strukturierten
Auswahlgespräches ausschlaggebende Bedeutung beimisst, ohne
zuvor auf ältere dienstliche Beurteilungen zurückzugreifen.
An anderer Stelle:
Die
Auswahlkommission ist in der Gestaltung des Auswahlgespräches
frei, soweit damit dem Zweck des Auswahlverfahrens entsprochen
wird, Erkenntnisse zu gewinnen, die im Rahmen der
Bestenauslese
von Relevanz sind; die Fragen und Themen, mit denen die Bewerber
konfrontiert werden, müssen grundsätzlich geeignet sein,
Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Bewerber und ihre
Eignung für das angestrebte Amt zu ermöglichen und sich an den
dafür notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen
orientieren.
OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss, 29.05.2018, - OVG 10 S 66.16
09 Anforderungen an Beurteilungsgespräche
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Anforderungen, die an Beurteilungsgespräche zu stellen sind, die
von Erstbeurteilern durchzuführen sind, unterliegen
nicht
der DIN 33340, in der die Anforderungen und Qualitätsstandards
der
Deutschen
Gesellschaft für Personalwesen e.V. enthalten sind, um
Personalentscheidungen professionell, objektiv und
standardisiert durchführen zu können.
Hinsichtlich der Durchführung von Beurteilungsgesprächen heißt
es in der Neufassung der Beurteilungsrichtlinie der Polizei des
Landes NRW wie folgt:
9.1.1
Erstbeurteilung
Die
Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler hat zu Beginn des
Beurteilungsverfahrens mit der Beamtin oder dem Beamten ein
Gespräch zu führen. Mit der Durchführung von
Beurteilungsgesprächen soll bei einem dreijährigen
Beurteilungszeitraum höchstens vier Wochen vor dem jeweiligen
Beurteilungsstichtag begonnen werden. Die Frist verkürzt sich
entsprechend bei einem kürzeren Beurteilungszeitraum.
In dem
Gespräch soll das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das
die Beurteilerin oder der Beurteiler innerhalb des
Beurteilungszeitraumes gewonnen hat, mit der eigenen
Einschätzung abgeglichen werden.
Die
Beamtin oder der Beamte soll die Möglichkeit haben, die für die
Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen. Die Erstbeurteilerin
oder der Erstbeurteiler hat unter Angabe des Datums zu
bestätigen, dass das Gespräch stattgefunden hat. Die
Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler hat vorliegende
Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen.
Die
Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig
und ist nicht an Weisungen gebunden. Die Erstbeurteilerin oder
der Erstbeurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener
Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilende oder den zu
Beurteilenden zu bilden. Einzelne Arbeitskontakte oder
kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus.
In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen
werden.
Beurteilungen sind unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen
vorzunehmen.
Mit anderen Worten:
Findet solch ein Beurteilungsgespräch nicht statt, lässt sich
darin ein Rechtsfehler erkennen, der eine Beurteilung bereits
rechtswidrig erscheinen lässt.
Volltext der Neufassung für die dienstliche Beurteilung NRW
10 Anforderungen an Auswahlverfahren von
Führungskräften
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Bereits
2011 ging das
VG
Neustadt 2011 davon aus, dass bei der Vergabe eines mit
Führungsfunktion verbundenen Beförderungsdienstpostens zwischen
den im Ergebnis ihrer dienstlichen Beurteilungen im
Wesentlichen
gleich guten Bewerbern, die Auswahlentscheidung aufgrund
strukturierter Interviews möglich ist, soweit die dabei zur
Anwendung kommende Methode (strukturiertes Interview) der Norm
DIN 33430 oder einem anderen vom TÜV zertifizierten Verfahren
zur psychologischen Eignungsdiagnostik entspricht, siehe VG
Neustadt a.d.W., Urteil, 07.09.2011, - 1 K 382/11.
Bei der DIN
3430 handelt es sich um eine von der
Deutschen
Gesellschaft für Personalwesen e.V. entwickelten Norm die
berufsbezogene Eignungsdiagnostik betreffend, deren Ziele
nachfolgend aufgelistet sind:
Die DIN
33430 richtet sich aber vorrangig an die einzufordernden
Kompetenzen von Personen, die Personalentscheidungen treffen
sollen, und stellt deshalb die Anforderungen, die an diesen
Personenkreis zu richten sind, in den Mittelpunkt der DIN 33430.
Anders ausgedrückt:
Die DIN
33430 ist eine deutsche Norm, die Anforderungen an die
Personalauswahl und -eignung beschreibt. Die DIN 33430 legt
fest, wie der Auswahlprozess gestaltet werden sollte und welche
Anforderungen an die Bewerber und Bewerberinnen gestellt werden
können. Sie definiert auch die Verfahren, die zur
Eignungsprüfung eingesetzt werden dürfen.
Kurzum:
Sie dient der Verbreitung wissenschaftlicher Standards und
Informationen zur Eignungsbeurteilung, zur Personalentwicklung
sowie zur Verbesserung zur Anwendung kommender Auswahlverfahren.
Zudem schützt sie die Bewerber und Bewerberinnen vor
unsachgemäßen Auswahlverfahren und Auswahlentscheidungen
[En05].
Die
Dauer (3 bis 11 Tage) und die Inhalte, die zum Erwerb von
Lizenzen zur Durchführung bzw. zur Teilnahme an
Personalauswahlentscheidungen führen, können über den folgenden
Link aufgerufen werden.
Dauer und Inhalt der Ausbildung für Personalentscheider
Die
Prüfungen finden online statt.
Über den
folgenden Link können einige der Testfragen aufgerufen werden,
auf die Personalentscheider eine zutreffende Antwort formulieren
müssen.
Beispiele Testfragen
Persönliche Anmerkungen:
Inwieweit bei der Polizei tätige Personalentscheider über eine
Zertifizierung im Sinne der DIN 33430 verfügen, entzieht sich
meiner Kenntnis. Es kann davon ausgegangen werden, dass die für
die ordnungsgemäße Durchführung von Personalauswahlverfahren
erforderlichen Kompetenzen durch polizeiinterne
Fortbildungsmaßnahmen vermittelt werden.
Inwieweit
den Ausführungen des
VG Neutstatt
hinsichtlich der Durchführung von Personalauswahlverfahren
gefolgt werden kann, macht es erforderlich, zwischen Theorie und
Praxis zu unterscheiden. Dem
VG
ist zuzustimmen, wenn es in einem Urteil aus dem Jahre 2011 wie
folgt heißt:
VG
Neustadt:
[Es
ist erforderlich],
dass die
Gespräche einheitlich gehandhabt werden, dass sie auf einem
einheitlichen Frage- und Bewertungsbogen beruhen, dass die Fach-
und Sachkunde der Mitglieder der Auswahlkommission gewährleistet
ist und dass die Gespräche aus Transparenzgründen hinreichend
dokumentiert werden. Insbesondere bei größeren Behörden genügt
regelmäßig die Teilnahme von Angehörigen der
Personalabteilungen, um eine ausreichende Fach- und Sachkunde zu
gewährleisten.
VG
Neustadt a.d.W., Urteil, 07.09.2011, - 1 K 382/11
Ob so
auch die Wirklichkeit aussieht, das ist eine Frage, auf die
jeder für sich selbst eine Antwort finden muss.
Schlusssatz:
Die Wahrheit ist meist das Gegenteil von dem, was uns erzählt
wird.
11 Quellen
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Endnote_01
GdP.de vom 28.3.2025: Beförderungen zusammengestrichen: Minister
muss sich erklären. https://www.gdp.de/nrw/de/stories/2025/03/
28032025_befoerderungen_zusammengestrichen
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Endnote_02 DPolG informiert: Beförderungserlass
für das 2. Quartal- deutliche Reduzierung der
Beförderungsplanstellen.
https://www.dpolg-nrw.de/fileadmin/user_upload/www_dpolg-nrw_de/pdf/2025/Flyer_aktuell_Befoerderungserlass_II-2025.pdf
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Endnote_03 Antwort
des Ministers des Innern vom 10.4.2025 zu dem Tagesordnungspunkt
Was sind die Gründe für den Beförderungsstop in den
Besoldungsgruppen A 10 und A 11 bei der Polizei?
https://opal.landtag.nrw.de/portal/WWW/
dokumentenarchiv/Dokument/MMV18-3781.pdf
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Endnote_04 NDR.de vom 21.7.2025: Männer
benachteiligt? Gericht stoppt Beförderungen bei der Polizei.
https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/
lueneburg_heide_unterelbe/maenner-benachteiligt-
gericht-stoppt-befoerderungen-bei-der-polizei,polizei-422.html
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Endnote_05 Vgl.
Dgp.de: Qualitätsstandard DIN 33430 in der Eignungsdiagnostik.
https://www.dgp.de/kompetenzen/din-33430/
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