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Eignung, Leistung und
Befähigung
Inhaltsverzeichnis:
01
Grundrechtsgleiches Recht 02
Organisationsgewalt des Dienstherren 03
Eignung im weiteren Sinne 04 Eignung im
engeren Sinne 05 Befähigung 06
Fachliche Leistung 07
Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern 08
Bundestagsabgeordneter der AfD aus Polizeidienst
entfernt 09 Gestaltung von Auswahlverfahren
10 Zusammenfassung
01
Grundrechtsgleiches Recht
TOP
Obwohl der Artikel 33 GG
nicht im Grundrechtskatalog aufgeführt ist, ist unbestritten,
dass es sich bei diesem Artikel um ein grundrechtsgleiches Recht
handelt. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte. Für Personalauswahlentscheidungen bedeutet
dies, dass die im Artikel 33 Abs. 2 GG aufgeführten unbestimmten
Rechtsbegriffe „Eignung, Leistung und Befähigung“ bei der
Personalauswahl zu beachten sind.
Art 33 Abs. 2 GG
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner
Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu
jedem öffentlichen Amte.
Zwar wird in der
Literatur die Auffassung vertreten, dass die praktische
Bedeutung des Artikels 33 GG gering sei, dennoch ergibt sich aus
diesem Artikel ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer
Anspruch. Dieser Anspruch wurde in den zurückliegenden Jahren
nachweislich vermehrt geltend gemacht, indem anlässlich von
Konkurrentenstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Besetzung von
Stellen die Verwaltungsgerichte bemüht wurden.
Dieser Aufsatz soll dazu
beitragen, aufzuzeigen, was bei der Personalauswahl aus
rechtlicher Sicht zu beachten ist. Das macht es erforderlich,
sich insbesondere darüber Klarheit zu verschaffen, welch ein
Beurteilungsspielraum dem Dienstherrn zur Verfügung steht, um
eine Stelle mit einer Bewerberin bzw. einem Bewerber besetzen zu
können.
02
Organisationsgewalt des Dienstherrn
TOP
Unbestritten ist, dass
die Organisationsgewalt den Dienstherrn dazu ermächtigt, im
Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen nach organisations- und
verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften. Die
Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn umfasst in diesem
Zusammenhang gesehen das Recht, Stellen entweder durch Umsetzung
und Versetzung oder aber im Wege eines Auswahlverfahrens nach
Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen.
BVerwG 2004: Für die
Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt
ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG.
[Das gilt auch für Neueinstellungen]. Zum anderen trägt Art. 33
Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem
angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er
grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und
beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl
begründet (...).
Ein darüber hinausgehender
Bedeutungsgehalt kommt Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu.
Art. 33 Abs.
2 GG [gibt] die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für
die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern
abschließend vor.
BVerwG -
Urteil 2. Senat vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03
Bei der
Auswahl geeigneten Personals steht dem Dienstherrn ein weit
gefasster Beurteilungsspielraum zur Verfügung, der als ein
wertender Akt eines zuständigen Organs anzusehen ist und
insoweit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung
unterliegt. Das gilt aber nur für Personalauswahlentscheidungen,
die unter strikter Wahrung des Leistungsprinzips erfolgten. Die
Beurteilung darüber, ob ein Bewerber für ein Amt geeignet ist,
setzt somit im Rahmen der zu treffenden Personalentscheidung
eine vorausschauende, umfassende und nicht nur auf einzelne
Beurteilungselemente beschränkte Bewertung der Persönlichkeit
des Bewerbers voraus.
In diese
zu treffende Auswahlentscheidung fließt unweigerlich in einem
nicht zu unterschätzenden Umfang der persönliche Eindruck ein,
den eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Auswahlkommission
hinterlässt, die eine Auswahlentscheidung vorbereitet.
Angerufene Verwaltungsgerichte aller Instanzen können getroffene
Personalentscheidungen im Streitfall folglich nur dahingehend
überprüfen, ob die auswählende Behörde vom richtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, sie die allgemeingültigen Bewertungsgrundsätze
beachtet hat oder sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten
lassen.
BVerwG 2003:
Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des
zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der
Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Sie
bewirkt im Ergebnis, dass die Eigeneinschätzung von den
Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur
der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem
erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes
Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der
Ernennungsbewerber den – ebenfalls vom Dienstherrn zu
bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des
konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht.
Auf
Grund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die
verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu
beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder
den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann,
verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet,
sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensverstöße
verstoßen hat.
BVerwG –
Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1.02
Ermessen
steht der Auswahlbehörde anlässlich zu treffender
Auswahlentscheidungen nur dann zu, wenn es sich um die Frage
handelt, welche Bewerberin bzw. welcher Bewerber am geeignetsten
erscheint. Im Hinblick auf die eigentliche Rechtsfolge steht der
Auswahlbehörde kein Ermessen zu.
Das heißt:
Den besten und geeignetsten Bewerberinnen und Bewerbern ist im
Rahmen des Bedarfs der Zugang zum jeweils angestrebten
öffentlichen Amt zu gewähren.
BVerwG 2010:
Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der
bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes.
Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen
Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des
Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art.
33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf
leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder
Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der
Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die
durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind
(Bewerbungsverfahrensanspruch).
BVerwG,
Urteil vom 4.11.2010 – BVerwG 2 C 16.09.
Wann aber
ist ein Bewerber geeignet?, oder, anders gefragt: Wann wird der
Bestenauswahl
im Sinne des zu beachtenden Leistungsprinzips tatsächlich
entsprochen? Um eine zufriedenstellende Antwort auf diese
Fragestellung finden zu können ist es erforderlich, die im
Artikel 33 Abs. 2 GG aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffe
näher zu bestimmen, beginnend mit der Eignung im weiteren Sinne.
03 Eignung im weiteren Sinne
TOP
Die
folgenden Ausführungen zu den unbestimmten Rechtsbegriffen
„Eignung, Leistung und Befähigung“ orientieren sich an dem
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.05.1998,
Geschäfts-Nr:
1 (11) SA 330/98.
Dort
heißt es zur Eignung von Bewerbern im weiteren Sinne wie folgt:
LAG Düsseldorf 1998:
Diese Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen
Eignungsvoraussetzungen für die Einstellung und Anstellung.
Gleiches gilt für die Übertragung von Dienstposten und
Beförderungen. Auch die fachliche Leistung ist bei der
Eignungsbewertung von Bewerbern im weiteren Sinne zu
berücksichtigen.
Hinsichtlich der Auswahl geeigneter Bewerberinnen oder Bewerber
bei der Besetzung von Stellen, heißt es in einem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007, bei dem es um die
Besetzung einer Notariatsstelle ging, wie folgt:
BVerfG 2007:
Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar
Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis
der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muss das Verfahren,
soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen
[das gilt auch für Auswahlverfahren im Sinne von Artikel 33 Abs.
2 GG],
unter allen
Bewerbern Chancengleichheit herstellen und gewährleisten, dass
von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am
ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (...).
Für die
Auswahl unter den Bewerbern um ein Notaramt ist eine
transparente und an nachvollziehbaren Kriterien ausgerichtete
Verfahrensweise unabdingbar (...). Entscheidend ist dabei, dass
durch die Art und Weise der Ausschreibung eine sachwidrige
Verengung des Bewerberkreises vermieden und gewährleistet wird,
dass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern
erfolgen kann (...).
An
anderer Stelle heißt es:
Unter
dem Gesichtspunkt der Nachprüfbarkeit einer Auswahlentscheidung
ist allerdings zu fordern, dass die zugrunde gelegten Kriterien
und deren Gewichtung fixiert sind. [...]. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist die getroffene Auswahlentscheidung
auch nicht deshalb zu beanstanden, weil kein
Vorstellungsgespräch stattgefunden hat. Die Durchführung eines
derartigen Gesprächs war im vorliegenden Fall für eine
verfassungsgemäße Besetzungsentscheidung nicht zwingend. Zwar
nennt Art. 33 Abs. 2 GG, der auch für den staatlich gebundenen
Beruf des Notars gilt (...), als ein zu berücksichtigendes
Auswahlkriterium die „Eignung“ des Bewerbers. Dies erfasst die
gesamte Persönlichkeit des Bewerbers mit ihren körperlichen,
psychischen und charakterlichen Eigenschaften (...), weshalb
auch Einstellungsgespräche zur Feststellung der persönlichen
Eignung beitragen können (...). Es ist jedoch
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der persönlichen
Vorstellung durch ein Gespräch als bloßer „Momentaufnahme“
jedenfalls dann eine lediglich eingeschränkte Bedeutung
zugemessen wird (...), wenn andere aussagekräftige
Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen.
BVerfG,
Beschluss vom 18.12.2007 – 1 BvR 2177/07
04 Eignung im engeren Sinne
TOP
Die
Eignung im engeren Sinne beinhaltet anlage- und
entwicklungsbedingte Persönlichkeitsmerkmale sowie psychische
und physische Kräfte, also die berechtigte Erwartung des
Dienstherren, dass der Bewerber alle dienstlichen und
außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen
werde.
BVerwG 2011:
Für die Stellenvergabe im öffentlichen Dienst gilt insoweit das
verfassungsrechtlich garantierte Prinzip der
Bestenauslese,
d.h. der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG,
uneingeschränkt. Danach hat nur die für die zu besetzende Stelle
am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete
Bewerber einen Anspruch auf Einstellung oder Beförderung, sobald
und solange sich der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen seiner
Organisationsgewalt - wie hier - dafür entschieden hat,
verfügbare Stellen im Wege der Bewerberauswahl zu besetzen.
[...]. Fehlen einer Bewerberin oder einem Bewerber die
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen,
verschafft ihnen das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch
darauf, von bestimmten Qualifikationsmerkmalen befreit zu
werden.
Die
sachgerechte Prognose, wer von den Bewerberinnen und Bewerbern
die zukünftigen Aufgaben am besten erfüllen wird, erfordert die
Festlegung eines konkreten Anforderungsprofils. Der öffentliche
Arbeitgeber hat im Anforderungsprofil die formalen
Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die eine Bewerberin
oder ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der
künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der
leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen sind (...).
Bei
einem rechtmäßigen Anforderungsprofil werden die Eigenschaften
und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber an den
aufgestellten Kriterien gemessen, um dem öffentlichen Interesse
an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben
gerecht zu werden.
BVerwG:
Urteil vom 3.3.2011 - 5 C 16.10
05 Befähigung
TOP
Im
Gegensatz zum unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung, beinhaltet
der Begriff der Befähigung vorrangig die dienstliche Verwendung
sowie die wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und
sonstigen Eigenschaften von Bewerberinnen und Bewerbern, denen
diese zu genügen haben. Befähigung definiert sich folglich aus
einer entsprechenden Vorbildung und gegebenenfalls einer
speziellen Berufserfahrung. Sie beruht auf fachlichem und
allgemeinem Wissen und setzt Erfahrung und berufliches Können
voraus. Wesentlich bei der Personalauswahl geeigneter
Bewerberinnen und Bewerber sind die Bestandteile der Befähigung,
die sich für bestimmte dienstliche Aufgaben besonders eignen
oder die für eine bestimmte Vielzahl dienstlicher Verwendungen
besonders vorteilhaft sind. Diese Definition der Befähigung
stimmt im Wesentlichen mit den Regelungen des § 9 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) überein.
§ 9
BBG Auswahlkriterien
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf
Geschlecht, Abstammung,
Rasse
oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder
Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen
oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur
Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben,
insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur
Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
In
dieser bundesgesetzlichen Regelungen hat der Gesetzgeber im
Wesentlichen all die Besonderheiten zusammengefasst, die bei der
Besetzung und Vergabe öffentlicher Stellen zu beachten sind.
06 Fachliche Leistung
TOP
Die
fachliche Leistung setzt sich aus Arbeitsergebnissen zusammen,
die den dienstlichen Anforderungen entsprechen. Eine
Leistungsbewertung kann folglich nur aufgrund praktischer
Tätigkeiten bewertet werden. Insoweit handelt sich um ein
Werturteil darüber, in welchem Maße die Anforderungen eines
Dienstpostens durch erzielte Arbeitsergebnisse erfüllt worden
sind. Bei der Auswahl geeigneten Personals steht aber nicht
vorrangig die fachliche Leistung, sondern die Eignung als
umfassendes
Qulifikationsmerkmal
im Mittelpunkt zu treffender Auswahlentscheidungen. Diese
umfassende Qualifikation, die in Anlehnung an die in Art 33 Abs.
2 GG aufgestellten Grundsätze zu prüfen ist, setzt im Hinblick
auf die zu besetzende Stelle voraus, dass bei der zu treffenden
Auswahlentscheidung auf die Gesamtpersönlichkeit der Bewerber
abzustellen ist. Dabei kann es auch auf die besonderen
Erfordernisse eines Dienstpostens und auf die persönlichen und
charakterlichen Eigenschaften ankommen, durch die sogar die
Zurückstellung fachlicher besser qualifizierter Interessenten
gerechtfertigt werden kann. Welchen sachlichen Umständen der
Arbeitgeber bei der zu treffenden Auswahlentscheidung das
größere Gewicht zumisst, steht in seinem Ermessen, sofern seine
Entscheidung das Leistungsprinzip nicht in Frage stellt.
Zwischenbetrachtung
Hinweis:
Die bisher vorgetragenen Standpunkte aus
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen machen deutlich, dass
eine eindeutige Regel darüber, nach welchen Grundsätzen die
maßgebenden Auswahlmerkmale festzustellen sind, sich nicht
aufstellen lässt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Merkmale „Eignung, Leistung und Befähigung“ gleichberechtigt
nebeneinanderstehen.
Ergeben
sich in Bezug auf die zu prüfenden Qualifikationsmerkmale von
Bewerberinnen und Bewerber anlässlich einer zu treffenden
Auswahlentscheidung unterschiedliche Rangfolgen, etwa aufgrund
vorzugswürdiger Prüfungsnoten einerseits und Berufserfahrung
andererseits, oder steht überragendes Fachwissen auf der einen
Seiten die ausgeprägte Durchsetzungskraft oder Teamfähigkeit
anderer Bewerber gegenüber, so bedarf es der Abwägung in
Ausrichtung auf das jeweils zu besetzende Amt. In diesem
Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei Stellen, die
sowohl durch Beamte als auch durch Angestellte besetzt werden
können, die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers auf Grund
unterschiedlicher Berufserfahrungen problematisch sein kann.
Diesbezüglich hat das LAG Hamm mit Urteil vom 13.05.1993 – 17 SA
1598/92 entschieden, dass „auch einArbeitnehmer wie einBeamter
gegen seinen öffentlichen Arbeitgeber wegen Ablehnung seiner
Bewerbung um eine höherwertige Tätigkeit Klage führen kann, um
durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu
verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden.“
Festzustellen bleibt, dass die für eine Stellenbesetzung
ausschlaggebenden Gründe einer verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle standhalten können müssen.
07 Verfassungstreue von Bewerbern und Beamten
TOP
Die
Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes setzt voraus,
dass die dafür in Betracht kommenden Bewerberinnen und Bewerbern
aus ihrer inneren Überzeugung dazu bereit sind, sich für die
freiheitlich demokratische Grundordnung einzusetzen.
§ 33 Abs. 1
BeamtStG
Grundpflichten (1) Beamtinnen und Beamte dienen
dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben
unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der
Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch
ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren
Erhaltung eintreten.
Ergänzend dazu heißt es in einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2024 wie folgt:
BVerwG 2024:
Leitsatz: Auch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis
ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst müssen
Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht erfüllen.
Daran fehlt es, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung betätigen (bejaht für ein Mitglied
und Funktionär der Partei „Der III. Weg“).
An
anderer Stelle heißt es:
Ein im
öffentlichen Dienst Beschäftigter darf die Grundwerte der
Verfassung nicht in Zweifel ziehen und darauf ausgehen, die
freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder
gar zu
beseitigen
(...). Auch die „einfache“ Loyalitätspflicht verlangt von dem
Bewerber die Gewähr, nicht selbst verfassungsfeindliche Ziele zu
verfolgen oder aktiv zu unterstützen (...). Bei der Einstellung
reichen dabei auch nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts begründete Zweifel des Dienstherrn für die
Annahme eines Eignungsmangels aus.
BVerwG,
Urteil vom 10.10.2024 - 2 C 15.23
08
Bundestagsabgeordneter
der AfD aus Polizeidienst entlassen
TOP
Mit Urteil vom 6. August 2025 wurde
der AfD-Bundestagsabgeordnete Stefan Janich vom Dresdner
Verwaltungsgericht aus dem Polizeidienst entfernt.
Vorgehalten werden dem Beamten ein Aufruf zu einer
maßnahmenkritischen Kundgebung im April 2020 sowie weitere
Postings in den sozialen Medien.
VG Dresden Pressemitteilung:
Die
Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat mit Urteil
vom 6. August 2025 einen sächsischen Polizeibeamten auf Antrag
der Polizeidirektion Dresden aus dem Beamtenverhältnis entfernt
(Az. 10 K 1899/24.D).
Der Freistaat Sachsen als Dienstherr
wirft dem Beamten vor, im April 2020 entgegen der damals
gültigen Corona-Schutz-Verordnung zu einem »Spaziergang«
aufgerufen zu haben. Weiterhin soll er in verschiedenen Posts
das politische System der Bundesrepublik Deutschland und des
Freistaates Sachsen insgesamt in Frage gestellt haben. Der
betroffene Beamte berief sich in der gestrigen Verhandlung
darauf, er habe keine Versammlung organisieren wollen. Er habe
lediglich gepostet, dass er sich bei einem Spaziergang über den
»Wahnsinn« Gedanken machen wollte. Seine weiteren Posts seien
von der Meinungsfreiheit gedeckt. Aus Sicht der
Disziplinarkammer hat der Polizeibeamte, der wegen ähnlicher
Beiträge in sozialen Medien bereits disziplinarrechtlich belangt
worden war, das für die Ausübung seines Amtes erforderliche
Vertrauen endgültig verloren. Durch den Aufruf zur Umgehung von
Coronavorschriften sowie durch weitere Posts in sozialen
Netzwerken habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit
sei, ihm nicht genehmes geltendes Recht durchzusetzen. Der
Beamte habe in sozialen Netzwerken ein Video geteilt, auf dem zu
sehen sei, dass Protestierende eine polizeiliche Absperrung
durchbrechen. Er habe damit den körperlichen Widerstand gegen
polizeiliche Maßnahmen gebilligt. Auch habe er verschiedene
staatliche Institutionen verunglimpft.
Gegen das Urteil kann binnen eines
Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung Berufung
zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Pressemittelung VG Dresden
Persönliche Anmerkung:
Noch vor wenigen Monaten hätte ich es nicht für möglich
gehalten, dass ein Verwaltungsgericht einem
Bundestagsabgeordneten, der vom Polizeidienst für die Dauer
seines Mandats freigestellt wurde, den Beamtenstatus
abzuerkennen würde, weil er im April 2020 in sozialen Medien zu einem
„Corona-Spaziergang“ aufgerufen hat.
Außerdem soll der
freigestellte Bundestagsabgeordnete in verschiedenen Posts in
Sozialen Netzwerken das politische System der Bundesrepublik
Deutschland insgesamt infrage gestellt haben.
Wenn solch ein
Verhalten heute bereits ausreicht, einem freigestellten
Bundestagsabgeordneten seine Beamtenrechte abzuerkennen, kann
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zur Vermeidung
beamtenrechtlicher Nachteile nur noch geraten werden,
ausschließlich nur die für zulässig erklärte Herrschaftsmeinung
zu vertreten bzw. jeglichen Kontakt mit der AfD zu vermeiden und
am besten sogar das gemeinsame Streifefahren mit Kolleginnen und
Kollegen zu verweigern, wenn die Meinungen vertreten sollten, die zur
Delegitimierung des Staates und seiner Organe beitragen können.
Mit
anderen Worten: Dieser Rechtsstaat neigt neuerdings
wieder zur Übergrifflichkeit.
Hinweis: Steffen Janich ist seit 2021 ein im
Bundestagswahlkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge direkt
gewähltes Mitglied des Deutschen Bundestages. Nach langjähriger
Mitgliedschaft bei der CDU Sachsen trat er 2013 in die AfD
Sachsen ein.
Ob das Urteil des VG Dresden gegen ihn Bestandskraft erhalten
wird bleibt abzuwarten.
09 Gestaltung von Auswahlverfahren
TOP
Die in
diesem Aufsatz gemachten Ausführungen zu den Anforderungen,
denen Bewerberinnen und Bewerber entsprechen müssen, wenn sie
Zugang zu einem öffentlichen Amt anstreben setzen
Auswahlverfahren voraus, die dazu geeignet sind, Personal zur Besetzung von Stellen nach objektivierbaren
Kriterien auswählen zu können.
Diese
Thematik wird später aufgegriffen, denn auch an die
Durchführung von Auswahlverfahren sind Anforderungen zu richten,
die einer besonderen Erörterung bedürfen.
10 Zusammenfassung
TOP
Der
unbestimmte Rechtsbegriff „Eignung“ stellt auf die persönliche
Veranlagung, d.h. auf körperliche Leistungsfähigkeit,
Gesundheit, Intelligenz, Willensstärke und charakterliche
Merkmale wie Zuverlässigkeit, Arbeitsfreude,
Kooperationsbereitschaft und andere Eigenschaften von Personen
ab. Unbestritten ist, dass dieses Qualifikationsmerkmal nur im
eingeschränkten Maße durch Zeugnisse und Prüfungen konkretisiert
werden kann. Subjektive Beurteilungen und Eindrücke spielen
folglich bei zu treffenden Personalentscheidungen eine nicht zu
unterschätzende Rolle. Der Begriff „Eignung“ ist somit als ein
umfassendes Qualifikationsmerkmal anzusehen, das die gesamte
Persönlichkeit eines Bewerbers über rein fachliche
Gesichtspunkte hinaus erfasst und damit die beiden anderen
Merkmale der „Befähigung“ und „fachlichen Leistung“ bereits
umschließt. Im Gegensatz dazu beinhaltet der Rechtsbegriff der
„Befähigung“ eher die durch Aus- und Fortbildung erworbenen
allgemeinen dienstlichen Fähigkeiten, d.h. Allgemein- und
Fachwissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie
insbesondere für die Übertragung höherwertiger Aufgaben von
Bedeutung sein können. Der Nachweis wird im Allgemeinen durch
die vorgeschriebene Ausbildung und durch nachweisbare
Prüfungsleistungen erbracht. Die Befähigung umfasst die für die
dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten wie: Kenntnisse,
Tätigkeiten und sonstigen Eigenschaften von Bewerberinnen und
Bewerbern.
Im
Gegensatz zur Befähigung ist unter „fachlicher Leistung“ der
sogenannte „Output“ zu verstehen. Gemeint ist das tatsächlich in
der Praxis erbrachte Arbeitsergebnis.
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