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Eignung, Leistung und Befähigung

Inhaltsverzeichnis:

01 Grundrechtsgleiches Recht
02 Organisationsgewalt des Dienstherren
03 Eignung im weiteren Sinne
04 Eignung im engeren Sinne
05 Befähigung
06 Fachliche Leistung
07 Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern
08 Bundestagsabgeordneter der AfD aus Polizeidienst entfernt
09 Gestaltung von Auswahlverfahren
10 Zusammenfassung

01 Grundrechtsgleiches Recht

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Obwohl der Artikel 33 GG nicht im Grundrechtskatalog aufgeführt ist, ist unbestritten, dass es sich bei diesem Artikel um ein grundrechtsgleiches Recht handelt. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Für Personalauswahlentscheidungen bedeutet dies, dass die im Artikel 33 Abs. 2 GG aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffe „Eignung, Leistung und Befähigung“ bei der Personalauswahl zu beachten sind.

Art 33 Abs. 2 GG
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die praktische Bedeutung des Artikels 33 GG gering sei, dennoch ergibt sich aus diesem Artikel ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch. Dieser Anspruch wurde in den zurückliegenden Jahren nachweislich vermehrt geltend gemacht, indem anlässlich von Konkurrentenstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Besetzung von Stellen die Verwaltungsgerichte bemüht wurden.

Dieser Aufsatz soll dazu beitragen, aufzuzeigen, was bei der Personalauswahl aus rechtlicher Sicht zu beachten ist. Das macht es erforderlich, sich insbesondere darüber Klarheit zu verschaffen, welch ein Beurteilungsspielraum dem Dienstherrn zur Verfügung steht, um eine Stelle mit einer Bewerberin bzw. einem Bewerber besetzen zu können.

02 Organisationsgewalt des Dienstherrn

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Unbestritten ist, dass die Organisationsgewalt den Dienstherrn dazu ermächtigt, im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften. Die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn umfasst in diesem Zusammenhang gesehen das Recht, Stellen entweder durch Umsetzung und Versetzung oder aber im Wege eines Auswahlverfahrens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen.

BVerwG 2004: Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. [Das gilt auch für Neueinstellungen]. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (...).
Ein darüber hinausgehender Bedeutungsgehalt kommt Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu.
Art. 33 Abs. 2 GG [gibt] die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor.

BVerwG - Urteil 2. Senat vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03

Bei der Auswahl geeigneten Personals steht dem Dienstherrn ein weit gefasster Beurteilungsspielraum zur Verfügung, der als ein wertender Akt eines zuständigen Organs anzusehen ist und insoweit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das gilt aber nur für Personalauswahlentscheidungen, die unter strikter Wahrung des Leistungsprinzips erfolgten. Die Beurteilung darüber, ob ein Bewerber für ein Amt geeignet ist, setzt somit im Rahmen der zu treffenden Personalentscheidung eine vorausschauende, umfassende und nicht nur auf einzelne Beurteilungselemente beschränkte Bewertung der Persönlichkeit des Bewerbers voraus.

In diese zu treffende Auswahlentscheidung fließt unweigerlich in einem nicht zu unterschätzenden Umfang der persönliche Eindruck ein, den eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Auswahlkommission hinterlässt, die eine Auswahlentscheidung vorbereitet. Angerufene Verwaltungsgerichte aller Instanzen können getroffene Personalentscheidungen im Streitfall folglich nur dahingehend überprüfen, ob die auswählende Behörde vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sie die allgemeingültigen Bewertungsgrundsätze beachtet hat oder sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

BVerwG 2003: Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eigeneinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht.

Auf Grund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensverstöße verstoßen hat.

BVerwG – Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1.02

Ermessen steht der Auswahlbehörde anlässlich zu treffender Auswahlentscheidungen nur dann zu, wenn es sich um die Frage handelt, welche Bewerberin bzw. welcher Bewerber am geeignetsten erscheint. Im Hinblick auf die eigentliche Rechtsfolge steht der Auswahlbehörde kein Ermessen zu.

Das heißt: Den besten und geeignetsten Bewerberinnen und Bewerbern ist im Rahmen des Bedarfs der Zugang zum jeweils angestrebten öffentlichen Amt zu gewähren.

BVerwG 2010: Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch).

BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – BVerwG 2 C 16.09.

Wann aber ist ein Bewerber geeignet?, oder, anders gefragt: Wann wird der Bestenauswahl im Sinne des zu beachtenden Leistungsprinzips tatsächlich entsprochen? Um eine zufriedenstellende Antwort auf diese Fragestellung finden zu können ist es erforderlich, die im Artikel 33 Abs. 2 GG aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffe näher zu bestimmen, beginnend mit der Eignung im weiteren Sinne.

03 Eignung im weiteren Sinne

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Die folgenden Ausführungen zu den unbestimmten Rechtsbegriffen „Eignung, Leistung und Befähigung“ orientieren sich an dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.05.1998, Geschäfts-Nr: 1 (11) SA 330/98.

Dort heißt es zur Eignung von Bewerbern im weiteren Sinne wie folgt:

LAG Düsseldorf 1998: Diese Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Eignungsvoraussetzungen für die Einstellung und Anstellung. Gleiches gilt für die Übertragung von Dienstposten und Beförderungen. Auch die fachliche Leistung ist bei der Eignungsbewertung von Bewerbern im weiteren Sinne zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Auswahl geeigneter Bewerberinnen oder Bewerber bei der Besetzung von Stellen, heißt es in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007, bei dem es um die Besetzung einer Notariatsstelle ging, wie folgt:

BVerfG 2007: Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen [das gilt auch für Auswahlverfahren im Sinne von Artikel 33 Abs. 2 GG], unter allen Bewerbern Chancengleichheit herstellen und gewährleisten, dass von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (...).

Für die Auswahl unter den Bewerbern um ein Notaramt ist eine transparente und an nachvollziehbaren Kriterien ausgerichtete Verfahrensweise unabdingbar (...). Entscheidend ist dabei, dass durch die Art und Weise der Ausschreibung eine sachwidrige Verengung des Bewerberkreises vermieden und gewährleistet wird, dass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann (...).

An anderer Stelle heißt es:

Unter dem Gesichtspunkt der Nachprüfbarkeit einer Auswahlentscheidung ist allerdings zu fordern, dass die zugrunde gelegten Kriterien und deren Gewichtung fixiert sind. [...]. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die getroffene Auswahlentscheidung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil kein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat. Die Durchführung eines derartigen Gesprächs war im vorliegenden Fall für eine verfassungsgemäße Besetzungsentscheidung nicht zwingend. Zwar nennt Art. 33 Abs. 2 GG, der auch für den staatlich gebundenen Beruf des Notars gilt (...), als ein zu berücksichtigendes Auswahlkriterium die „Eignung“ des Bewerbers. Dies erfasst die gesamte Persönlichkeit des Bewerbers mit ihren körperlichen, psychischen und charakterlichen Eigenschaften (...), weshalb auch Einstellungsgespräche zur Feststellung der persönlichen Eignung beitragen können (...). Es ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der persönlichen Vorstellung durch ein Gespräch als bloßer „Momentaufnahme“ jedenfalls dann eine lediglich eingeschränkte Bedeutung zugemessen wird (...), wenn andere aussagekräftige Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen.

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2007 – 1 BvR 2177/07

04 Eignung im engeren Sinne

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Die Eignung im engeren Sinne beinhaltet anlage- und entwicklungsbedingte Persönlichkeitsmerkmale sowie psychische und physische Kräfte, also die berechtigte Erwartung des Dienstherren, dass der Bewerber alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen werde.

BVerwG 2011: Für die Stellenvergabe im öffentlichen Dienst gilt insoweit das verfassungsrechtlich garantierte Prinzip der Bestenauslese, d.h. der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, uneingeschränkt. Danach hat nur die für die zu besetzende Stelle am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete Bewerber einen Anspruch auf Einstellung oder Beförderung, sobald und solange sich der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen seiner Organisationsgewalt - wie hier - dafür entschieden hat, verfügbare Stellen im Wege der Bewerberauswahl zu besetzen. [...]. Fehlen einer Bewerberin oder einem Bewerber die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, verschafft ihnen das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch darauf, von bestimmten Qualifikationsmerkmalen befreit zu werden.

Die sachgerechte Prognose, wer von den Bewerberinnen und Bewerbern die zukünftigen Aufgaben am besten erfüllen wird, erfordert die Festlegung eines konkreten Anforderungsprofils. Der öffentliche Arbeitgeber hat im Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen sind (...).

Bei einem rechtmäßigen Anforderungsprofil werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber an den aufgestellten Kriterien gemessen, um dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gerecht zu werden.

BVerwG: Urteil vom 3.3.2011 - 5 C 16.10

05 Befähigung

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Im Gegensatz zum unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung, beinhaltet der Begriff der Befähigung vorrangig die dienstliche Verwendung sowie die wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften von Bewerberinnen und Bewerbern, denen diese zu genügen haben. Befähigung definiert sich folglich aus einer entsprechenden Vorbildung und gegebenenfalls einer speziellen Berufserfahrung. Sie beruht auf fachlichem und allgemeinem Wissen und setzt Erfahrung und berufliches Können voraus. Wesentlich bei der Personalauswahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber sind die Bestandteile der Befähigung, die sich für bestimmte dienstliche Aufgaben besonders eignen oder die für eine bestimmte Vielzahl dienstlicher Verwendungen besonders vorteilhaft sind. Diese Definition der Befähigung stimmt im Wesentlichen mit den Regelungen des § 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) überein.

§ 9 BBG
Auswahlkriterien

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,
Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

In dieser bundesgesetzlichen Regelungen hat der Gesetzgeber im Wesentlichen all die Besonderheiten zusammengefasst, die bei der Besetzung und Vergabe öffentlicher Stellen zu beachten sind.

06 Fachliche Leistung

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Die fachliche Leistung setzt sich aus Arbeitsergebnissen zusammen, die den dienstlichen Anforderungen entsprechen. Eine Leistungsbewertung kann folglich nur aufgrund praktischer Tätigkeiten bewertet werden. Insoweit handelt sich um ein Werturteil darüber, in welchem Maße die Anforderungen eines Dienstpostens durch erzielte Arbeitsergebnisse erfüllt worden sind. Bei der Auswahl geeigneten Personals steht aber nicht vorrangig die fachliche Leistung, sondern die Eignung als umfassendes Qulifikationsmerkmal im Mittelpunkt zu treffender Auswahlentscheidungen. Diese umfassende Qualifikation, die in Anlehnung an die in Art 33 Abs. 2 GG aufgestellten Grundsätze zu prüfen ist, setzt im Hinblick auf die zu besetzende Stelle voraus, dass bei der zu treffenden Auswahlentscheidung auf die Gesamtpersönlichkeit der Bewerber abzustellen ist. Dabei kann es auch auf die besonderen Erfordernisse eines Dienstpostens und auf die persönlichen und charakterlichen Eigenschaften ankommen, durch die sogar die Zurückstellung fachlicher besser qualifizierter Interessenten gerechtfertigt werden kann. Welchen sachlichen Umständen der Arbeitgeber bei der zu treffenden Auswahlentscheidung das größere Gewicht zumisst, steht in seinem Ermessen, sofern seine Entscheidung das Leistungsprinzip nicht in Frage stellt. Zwischenbetrachtung

Hinweis: Die bisher vorgetragenen Standpunkte aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen machen deutlich, dass eine eindeutige Regel darüber, nach welchen Grundsätzen die maßgebenden Auswahlmerkmale festzustellen sind, sich nicht aufstellen lässt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Merkmale „Eignung, Leistung und Befähigung“ gleichberechtigt nebeneinanderstehen.

Ergeben sich in Bezug auf die zu prüfenden Qualifikationsmerkmale von Bewerberinnen und Bewerber anlässlich einer zu treffenden Auswahlentscheidung unterschiedliche Rangfolgen, etwa aufgrund vorzugswürdiger Prüfungsnoten einerseits und Berufserfahrung andererseits, oder steht überragendes Fachwissen auf der einen Seiten die ausgeprägte Durchsetzungskraft oder Teamfähigkeit anderer Bewerber gegenüber, so bedarf es der Abwägung in Ausrichtung auf das jeweils zu besetzende Amt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei Stellen, die sowohl durch Beamte als auch durch Angestellte besetzt werden können, die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers auf Grund unterschiedlicher Berufserfahrungen problematisch sein kann.

Diesbezüglich hat das LAG Hamm mit Urteil vom 13.05.1993 – 17 SA 1598/92 entschieden, dass „auch einArbeitnehmer wie einBeamter gegen seinen öffentlichen Arbeitgeber wegen Ablehnung seiner Bewerbung um eine höherwertige Tätigkeit Klage führen kann, um durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden.“

Festzustellen bleibt, dass die für eine Stellenbesetzung ausschlaggebenden Gründe einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhalten können müssen.

07 Verfassungstreue von Bewerbern und Beamten

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Die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes setzt voraus, dass die dafür in Betracht kommenden Bewerberinnen und Bewerbern aus ihrer inneren Überzeugung dazu bereit sind, sich für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzusetzen.

§ 33 Abs. 1 BeamtStG
Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Ergänzend dazu heißt es in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2024 wie folgt:

BVerwG 2024: Leitsatz: Auch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst müssen Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht erfüllen. Daran fehlt es, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen (bejaht für ein Mitglied und Funktionär der Partei „Der III. Weg“).

An anderer Stelle heißt es:

Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter darf die Grundwerte der Verfassung nicht in Zweifel ziehen und darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen (...). Auch die „einfache“ Loyalitätspflicht verlangt von dem Bewerber die Gewähr, nicht selbst verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder aktiv zu unterstützen (...). Bei der Einstellung reichen dabei auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründete Zweifel des Dienstherrn für die Annahme eines Eignungsmangels aus.

BVerwG, Urteil vom 10.10.2024 - 2 C 15.23

08 Bundestagsabgeordneter der AfD aus Polizeidienst entlassen

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Mit Urteil vom 6. August 2025 wurde der AfD-Bundestagsabgeordnete Stefan Janich vom Dresdner Verwaltungsgericht aus dem Polizeidienst entfernt.  Vorgehalten werden dem Beamten ein Aufruf zu einer maßnahmenkritischen Kundgebung im April 2020 sowie weitere Postings in den sozialen Medien.

VG Dresden Pressemitteilung: Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat mit Urteil vom 6. August 2025 einen sächsischen Polizeibeamten auf Antrag der Polizeidirektion Dresden aus dem Beamtenverhältnis entfernt (Az. 10 K 1899/24.D).
Der Freistaat Sachsen als Dienstherr wirft dem Beamten vor, im April 2020 entgegen der damals gültigen Corona-Schutz-Verordnung zu einem »Spaziergang« aufgerufen zu haben. Weiterhin soll er in verschiedenen Posts das politische System der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen insgesamt in Frage gestellt haben. Der betroffene Beamte berief sich in der gestrigen Verhandlung darauf, er habe keine Versammlung organisieren wollen. Er habe lediglich gepostet, dass er sich bei einem Spaziergang über den »Wahnsinn« Gedanken machen wollte. Seine weiteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Aus Sicht der Disziplinarkammer hat der Polizeibeamte, der wegen ähnlicher Beiträge in sozialen Medien bereits disziplinarrechtlich belangt worden war, das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren. Durch den Aufruf zur Umgehung von Coronavorschriften sowie durch weitere Posts in sozialen Netzwerken habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, ihm nicht genehmes geltendes Recht durchzusetzen. Der Beamte habe in sozialen Netzwerken ein Video geteilt, auf dem zu sehen sei, dass Protestierende eine polizeiliche Absperrung durchbrechen. Er habe damit den körperlichen Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen gebilligt. Auch habe er verschiedene staatliche Institutionen verunglimpft.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Pressemittelung VG Dresden

Persönliche Anmerkung: Noch vor wenigen Monaten hätte ich es nicht für möglich gehalten, dass ein Verwaltungsgericht einem Bundestagsabgeordneten, der vom Polizeidienst für die Dauer seines Mandats freigestellt wurde, den Beamtenstatus abzuerkennen würde, weil er im April 2020 in sozialen Medien zu einem „Corona-Spaziergang“ aufgerufen hat.

Außerdem soll der freigestellte Bundestagsabgeordnete in verschiedenen Posts in Sozialen Netzwerken das politische System der Bundesrepublik Deutschland insgesamt infrage gestellt haben.

Wenn solch ein Verhalten heute bereits ausreicht, einem freigestellten Bundestagsabgeordneten seine Beamtenrechte abzuerkennen, kann Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zur Vermeidung beamtenrechtlicher Nachteile nur noch geraten werden, ausschließlich nur die für zulässig erklärte Herrschaftsmeinung zu vertreten bzw. jeglichen Kontakt mit der AfD zu vermeiden und am besten sogar das gemeinsame Streifefahren mit Kolleginnen und Kollegen zu verweigern, wenn die Meinungen vertreten sollten, die zur Delegitimierung des Staates und seiner Organe beitragen können.

Mit anderen Worten: Dieser Rechtsstaat neigt neuerdings wieder zur Übergrifflichkeit.

Hinweis: Steffen Janich ist seit 2021 ein im Bundestagswahlkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge direkt gewähltes Mitglied des Deutschen Bundestages. Nach langjähriger Mitgliedschaft bei der CDU Sachsen trat er 2013 in die AfD Sachsen ein.

Ob das Urteil des VG Dresden gegen ihn Bestandskraft erhalten wird bleibt abzuwarten.

09 Gestaltung von Auswahlverfahren

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Die in diesem Aufsatz gemachten Ausführungen zu den Anforderungen, denen Bewerberinnen und Bewerber entsprechen müssen, wenn sie Zugang zu einem öffentlichen Amt anstreben setzen Auswahlverfahren voraus, die dazu geeignet sind, Personal zur Besetzung von Stellen nach objektivierbaren Kriterien auswählen zu können.

Diese Thematik wird später aufgegriffen, denn auch an die Durchführung von Auswahlverfahren sind Anforderungen zu richten, die einer besonderen Erörterung bedürfen.

10 Zusammenfassung

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Der unbestimmte Rechtsbegriff „Eignung“ stellt auf die persönliche Veranlagung, d.h. auf körperliche Leistungsfähigkeit, Gesundheit, Intelligenz, Willensstärke und charakterliche Merkmale wie Zuverlässigkeit, Arbeitsfreude, Kooperationsbereitschaft und andere Eigenschaften von Personen ab. Unbestritten ist, dass dieses Qualifikationsmerkmal nur im eingeschränkten Maße durch Zeugnisse und Prüfungen konkretisiert werden kann. Subjektive Beurteilungen und Eindrücke spielen folglich bei zu treffenden Personalentscheidungen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Der Begriff „Eignung“ ist somit als ein umfassendes Qualifikationsmerkmal anzusehen, das die gesamte Persönlichkeit eines Bewerbers über rein fachliche Gesichtspunkte hinaus erfasst und damit die beiden anderen Merkmale der „Befähigung“ und „fachlichen Leistung“ bereits umschließt. Im Gegensatz dazu beinhaltet der Rechtsbegriff der „Befähigung“ eher die durch Aus- und Fortbildung erworbenen allgemeinen dienstlichen Fähigkeiten, d.h. Allgemein- und Fachwissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie insbesondere für die Übertragung höherwertiger Aufgaben von Bedeutung sein können. Der Nachweis wird im Allgemeinen durch die vorgeschriebene Ausbildung und durch nachweisbare Prüfungsleistungen erbracht. Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten wie: Kenntnisse, Tätigkeiten und sonstigen Eigenschaften von Bewerberinnen und Bewerbern.

Im Gegensatz zur Befähigung ist unter „fachlicher Leistung“ der sogenannte „Output“ zu verstehen. Gemeint ist das tatsächlich in der Praxis erbrachte Arbeitsergebnis. 

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