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Neutralitätspflicht
der Polizei
Inhaltsverzeichnis:
01 Allgemeines 02 BVerwG zum
Neutralitätsgebot 03 BVerfG zum äußeren
Erscheinungsbild 04 Uniform außer Dienst
05 Uniform in öffentlichen Verkehrsmitteln
06 Teilnahme an Demonstrationen in Uniform
07 Neutralität polizeiinterner Ermittlungen
08 Politische Meinung und Neutralitätspflicht
09 Gutachten Wissenschaftliche Dienste 10
Zusammenfassung 11 Quellen
01
Allgemeines
TOP
Die Neutralitätspflicht
der Polizei besagt, dass Polizeibeamte ihre Aufgaben
unparteiisch und gerecht erfüllen müssen, ohne sich von
persönlichen Überzeugungen oder persönlichen Meinungen
beeinflussen zu lassen. Dies bedeutet, dass sie ihre Aufgaben
objektiv und ohne Ansehen der Person oder Herkunft erfüllen
müssen. Die Neutralitätspflicht ist ein wichtiger Grundsatz des
Berufsbeamtentums. Sie dient natürlich auch dem Vertrauen der Bevölkerung in die
Polizei. Die nachfolgend zitierten Sätze wurden den Paragrafen
des Beamtenstatusgesetzes entnommen, die hinsichtlich der
Neutralitätspflicht der Polizei einschlägig sind:
§ 33
BeamtStG Grundpflichten (1) Beamtinnen und Beamte
dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre
Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum
Wohl der Allgemeinheit zu führen.
Diese
allgemeine Grundpflicht zur Neutralität wird im folgenden
Paragrafen des BeamtStG wie folgt ergänzt.
§ 34
BeamtStG Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und
Erscheinungsbild
(1) Beamtinnen und Beamte haben [...]
die
übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen
wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes
muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf
erfordern.
(2)
Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder
bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch
hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt
entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen
von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und
Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und
Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit
die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum
achtungs-
und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. [...].
Beispiele:
-
Ein
Polizeibeamter darf bei einer Demonstration nicht einseitig
Partei ergreifen, sondern muss die Demonstration aus der
Sicht der staatlichen Neutralität begleiten und sich für die Sicherheit
aller Beteiligten einsetzen.
-
Bei der
Vernehmung von Zeugen oder Beschuldigten darf die Polizei
keine Vorurteile oder Vorannahmen haben, sondern muss die
Fakten objektiv ermitteln.
-
Ein
Polizeibeamter darf sich nicht öffentlich in einer Weise
äußern, die den Eindruck erweckt, dass er seine dienstlichen
Aufgaben nicht neutral erfüllen kann.
-
Polizeibeamten ist Racial Profiling nicht erlaubt.
Konsequenzen bei Pflichtverletzungen:
Bei
Verstößen gegen die Neutralitätspflicht handelt es sich um
Dienstpflichtverletzungen. Von Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten muss erwartet werden, dass sie die
Neutralitätspflicht achten, denn bei dieser Beamtenpflicht
handelt es sich um ein hohes Gut, das für das Vertrauen in den
Rechtsstaat von großer Bedeutung ist.
02 BVerwG
zum Neutralitätsgebot
TOP
2024 haben
die Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidung
darüber getroffen, was unter dem Neutralitätsgebot des
Personalrates von Polizeibehörden zu verstehen ist. Die dort
gemachten Ausführungen lassen sich im Analogverfahren durchaus
auch auf das Neutralitätsgebot sowohl der Polizei als auch auf
die Neutralitätspflicht aller
Amtswalter
übertragen, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen. In Anlehnung
an diesen Beschluss lässt sich das Neutralitätsgebot wie folgt
beschreiben:
Anlehnung an
BVerwG
2024:
Sowohl die Polizeibehörden als auch die für diese Behörden tätig
werdenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sind dazu
verpflichtet, alles zu unterlassen, was bei den Betroffenen
polizeilicher Maßnahmen begründete Zweifel an der Objektivität
und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann.
Diese
Verpflichtung zur objektiven und neutralen Amtsführung hat das
Bundesverfassungsgericht, auf das Bezug genommen wird, damit begründet, dass das Vertrauen der
von polizeilichen Maßnahmen betroffenen Personen in die
Objektivität und Neutralität polizeilichen Handelns nicht
erschüttert werden darf. Die Neutralitätspflicht macht es
insoweit notwendig, dass sowohl die Polizeibehörden als auch
deren
Amtswalter
alles vermeiden, was geeignet ist, eine neutrale Amtsausübung
zweifelhaft erscheinen zu lassen.
Die
Rechtsprechung leitet diese Verpflichtung zur objektiven und
neutralen Amtsführung zum Einen aus der verfassungsrechtlichen
Verpflichtung ab, darüber zu wachen, dass alle Personen, die zu
Adressaten polizeilicher Maßnahmen bestimmt werden, nach Recht
und Gesetz zu behandeln sind und insbesondere eine
unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung,
Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder
gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres
Geschlechts unterbleiben muss. Zum anderen ergibt sich die
Objektivitäts- und Neutralitätspflicht der Polizei und ihrer
Amtswalter
auch aus dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Vgl.
BVerwG,
Beschluss vom 08. August 2024 - 5 PB 3.24
03 BVerfG zum äußeren Erscheinungsbild
TOP
Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der uniformierten
Polizeibeamtinnen und Beamten, deren Dienstkleidung als ein
äußeres Merkmal neutraler Amtsführung anzusehen ist, heißt in
einem Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 2022 wie folgt:
BVerfG 2022:
Die Uniform sei einerseits sichtbares Zeichen für die
Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen. Zum
anderen solle die Uniform die Neutralität ihrer Träger zum
Ausdruck bringen und sichtbares Zeichen dafür sein, dass die
Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter den
Anforderungen des Amtes zurücktrete. Dieser durch die Uniform
vermittelte „Anschein der Neutralität“ könne durch ein
Erscheinungsbild
uniformierter
Polizeibeamter
beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig
hervorhebe und daher aus dem Rahmen des Üblichen falle.
An
anderer Stelle:
Diese wäre
insbesondere bei Tätowierungen oder auffallendem Körperschmuck
(Piercings, Ohrtunnel
o.ä.)
im
sichtbaren Bereich beeinträchtigt. Individuelle Interessen
müssen gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen/neutralen
Erscheinungsbilds zurücktreten. Daraus folge, dass der
Gesetzgeber – jedenfalls für Polizeivollzugsbeamte, die zum
Tragen von Dienstkleidung verpflichtet seien – selbst die
Entscheidung über ein generelles Verbot für Tätowierungen und
andere nicht sofort
ablegbare
Erscheinungsmerkmale in dem beim Tragen der Uniform sichtbaren
Körperbereich getroffen habe. Das Amt eines hoheitlich tätigen
Polizeivollzugsbeamten erfordere nach dem für den Senat
maßgeblichen Regelungswillen des bayerischen Gesetzgebers, dass
der einzelne Polizeivollzugsbeamte beim Tragen von
Dienstkleidung im sichtbaren Körperbereich auf äußerlich
erkennbare dauernde Körpermodifikationen grundsätzlich zu
verzichten habe.
Nach
Maßgabe von Art. 75 Abs. 2 Satz 2
BayBG
erachte der bayerische Gesetzgeber Tätowierungen an Kopf, Hals,
Händen und Unterarmen eines zum Tragen von Dienstkleidung
verpflichteten Polizeivollzugsbeamten als geeignet, die
Neutralitätsfunktion der Uniform zu beeinträchtigen. Diese
Entscheidung habe der Gesetzgeber getroffen, ohne dabei von
unzureichenden tatsächlichen Erkenntnisgrundlagen ausgegangen zu
sein.
Diese
Vorschriften, so die Richter des Bundesverfassungsgerichts,
stellten keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG dar.
Sie wiesen aber auch darauf hin, bei der Herstellung dieser
Neutralität der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten
sei.
Um das
Ziel der Neutralität zu erreichen, stünden mildere Mittel zur
Verfügung, wie beispielsweise das Abdecken des Tattoos mit einem
hautfarbenen Strumpf. Ein Blick in die maßgeblichen
angegriffenen Einzelentscheidungen lege offen, dass die Frage
des milderen Mittels nicht geprüft worden sei.
Ferner
bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht für seine Auffassung
auf eine konkrete Passage aus der Gesetzesbegründung (LTDrucks
17/21474, S. 1): „Mit der Dienstkleidung und insbesondere der
von Polizeivollzugsbeamten zu tragenden Uniform soll, neben
einer Kennzeichnung der Ausstattung mit hoheitlichen
Befugnissen, die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck gebracht
werden. Diese wäre insbesondere bei Tätowierungen oder
auffallendem Körperschmuck (Piercings, Ohrtunnel o.ä.) im
sichtbaren Bereich beeinträchtigt. Individuelle Interessen
müssen gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen/neutralen
Erscheinungsbilds zurücktreten.“ Daraus folgert das
Bundesverwaltungsgericht, dass der Gesetzgeber selbst –
jedenfalls für Polizeivollzugsbeamte, die zum Tragen von
Dienstkleidung verpflichtet sind – die Entscheidung über ein
generelles Verbot für Tätowierungen und andere nicht sofort
ablegbare
Erscheinungsmerkmale in dem beim Tragen der Uniform sichtbaren
Körperbereich (in Art. 75 Abs. 2 Satz 2
BayBG
normiert) getroffen hat. Dies widerspricht jedoch der insoweit
eindeutigen weiteren Gesetzesbegründung. Dort wird ausdrücklich
betont: „Soweit sich eine solche parlamentarische
Leitentscheidung aus einer klaren Gesetzesbestimmung ergibt,
sollte nach der hier vertretenen Auffassung dann eine nähere
Ausformung der konkreten Erscheinungspflichten des Beamten durch
Verwaltungsvorschrift (VwV) oder Weisung möglich sein. Zu diesem
Zweck wird in Art. 75 Abs. 2 eindeutig klargestellt, dass die
obersten Dienstbehörden für ihre Beamtinnen und Beamten nicht
nur die Pflicht zum Tragen einer bestimmten Uniform oder
Dienstkleidung einführen dürfen, sondern dass es ihnen mit
gesetzgeberischer Billigung auch möglich ist, permanente oder
dauerhaftere Erscheinungsmerkmale, die der Beamte auch bei
Dienstende nicht wie Kleidung oder Schmuck sofort ablegen kann,
als unzulässig einzustufen, wenn das das Amt erfordert. Dazu
zählen insbesondere die Haar- und Barttracht, Tätowierungen,
Brandings, Fleshtunnels und sonstige Körpermodifikationen.“
BVerfG,
Beschluss vom 18. Mai 2022 – 2
BvR
1667/20
04 Uniform außer Dienst
TOP
Grundsätzlich ist das Tragen der Uniform außerhalb des Dienstes
nur mit Genehmigung erlaubt. In Deutschland ist das unbefugte
Tragen einer Uniform oder ähnlicher Kleidung strafbar.
§
132a StGB Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und
Abzeichen (1) Wer unbefugt 4. inländische oder
ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
Es kann
davon ausgegangen werden, dass das Tragen der Uniform außerhalb
des Dienstes nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten
Voraussetzungen erlaubt ist. Es ist sinnvoll, diesbezüglich das
Einverständnis des Dienstherren einzuholen.
05 Uniform in öffentlichen Verkehrsmitteln
TOP
In der
Antwort der Landesregierung NRW auf die Kleine Anfrage 3623 vom
7. Oktober 2009: Polizisten in Zivil -
Mehr
Sicherheit in die öffentlichen Verkehrsmittel?, heißt es unter
anderem:
LT-Drucksache
14/10111:
Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte in Uniform können in den
Zügen der Deutschen Bahn AG außerhalb der Verkehrsverbünde
kostenfrei fahren. Dies hat die Deutsche Bahn AG mit dem Bund
und den Ländern zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls ihrer
Kunden (mit NRW im Jahr 1997 – im Jahr 2003 aktualisiert)
vereinbart. [...]. Nach Mitteilung der Deutschen Bahn und der
Verkehrsverbünde ist deren Intention die Verbesserung der
Sicherheit in ihren Verkehrsmitteln durch vermehrte Präsenz von
uniformierten Polizeivollzugsbeamten. [...]. Gemeinsames Ziel
ist es, dass sich Fahrgäste sowie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben in öffentlichen
Verkehrsmitteln sicherer fühlen.
Die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch Polizeibeamte in
Zivil ist in NRW nicht eindeutig geregelt. Diesbezüglich heißt
es in der Drucksache 14/10111 vom 17.11.2009 wie folgt:
Zur
Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls ist vorrangig die
freie Mitnahme in Uniform zielführend. Die kostenlose Mitfahrt
von Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten
in Zivil kann
darüber hinaus einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit in
öffentlichen Verkehrsmitteln leisten [En01].
Persönliche Anmerkung:
Nach der hier vertretenen Auffassung will es gut überlegt sein,
öffentliche Verkehrsmittel als Uniformträgerin oder
Uniformträger kostenfrei in Anspruch nehmen zu wollen. Grund
dafür ist, dass Uniformträger auch die Einsatzmittel mitführen
müssen, die zur Ausstattung eines Uniformträgers bzw. einer
Uniformträgerin gehören, die sich im öffentlichen Raum als
Amtswalter
einer Polizeibehörde zu erkennen gibt.
Warum?
Allein durch das Tragen einer Uniform können zum Beispiel
Messerangriffe in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht abgewehrt
werden. Anders ausgedrückt: Ein Uniformträger ohne dazugehöriges
Equipment ist genauso hilflos, wie andere Personen, die mit
solch einer Situation konfrontiert werden. Übrigens: Wird
polizeiliches Einschreiten von Uniformträgern erforderlich, die
sich außer Dienst in Uniform in einem öffentlichen
Verkehrsmittel befinden, dann ist es einschreitenden Beamten ja
nicht einmal möglich, Verstärkung anzufordern, wenn das
erforderlich werden sollte, denn dazu fehlt ihnen das dafür
erforderliche Handfunksprechgerät der Polizei, das zur
Grundausstattung gehört, bevor eine Streifentätigkeit im
öffentlichen Raum überhaupt begonnen wird.
Anmerkung:
Etwa 40.000 Polizeibeamtinnen und -beamte in NRW nutzen den
Digitalfunk BOS seit dem 1. Dezember 2014 landesweit als
einziges Kommunikationsmittel.
Digitalfunk BOS
06 Teilnahme an Demonstrationen in Uniform
TOP
Auf der
Website des Innenministeriums NRW heißt es dazu wie folgt:
Das Tragen
von Uniformen als solches ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht unzulässig. Entscheidend ist
vielmehr, in welchem Zusammenhang Uniformen bei Versammlungen
getragen werden dürfen. Laut Gesetzentwurf der Landesregierung
ist nicht schon die bloße Teilnahme an Versammlungen in Uniform
oder gleichartiger Kleidung verboten. Vielmehr muss der
Uniformträger auch Gewaltbereitschaft vermitteln. Das
Uniformtragen und das Auftreten müssen einschüchternd wirken
[En02].
Dennoch:
Die
Teilnahme an Demonstrationen in Uniform kann zu
Disziplinarverfahren oder sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen
führen, wenn dadurch gegen das Uniformverbot verstoßen wird.
§ 18
VersG
NRW
Gewalt- und Einschüchterungsverbot (1) Es ist verboten,
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder eine
sonstige öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel zu
veranstalten, zu leiten oder an ihr teilzunehmen, wenn diese
infolge des äußeren Erscheinungsbildes 1. durch das Tragen von
Uniformen [...] Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch
einschüchternd wirkt.
07 Neutralität polizeiinterner Ermittlungen
TOP
Aus
„Neutralitätsgründen“ werden Ermittlungen innerhalb der Polizei
von einer anderen Dienststelle geführt. Diese Regelung soll
garantieren, dass Polizeibehörden in keinem Fall gegen
Beschäftigte der eigenen Behörde ermittelten. In der Regel
werden mit solchen Ermittlungen die Kriminalhauptstellen
beauftragt. Arbeitet eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter
selbst in einer Kriminalhauptstelle, dann werden die
Ermittlungen einer anderen Kriminalhauptstelle übertragen.
Ermittlungen werden auch dann geführt, wenn anlässlich eines
rechtmäßigen Schusswaffengebrauchs durch Polizeibeamte dabei
Personen zu Schaden oder gar zu Tode gekommen sind.
08 Politische Meinung und Neutralitätspflicht
TOP
Im § 33
Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes heißt es im Hinblick auf die
politische Betätigung von Beamten wie folgt:
§ 33
Abs. 2 BeamtStG Grundpflichten
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung
diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus
ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht
auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
Die
Frage, die sich stellt, lautet: Lässt sich aus dieser
Formulierung ein politisches Betätigungsverbot ableiten? Die
Antwort lautet: Nein. Denn das Grundgesetz geht vom Bild des
aktiven Bürgers aus zu denen unbestreitbar auch die Beamtinnen
und Beamte gehören.
Beamtinnen und Beamte können sich somit auch für nicht als
verfassungswidrig erklärte Parteien engagieren und auch für
diese Parteien ein Mandat anstreben.
Die
Grenze des beamtenrechtlich noch erlaubten ist im hier zu
erörternden Sachzusammenhang immer da erreicht, wo die - auch
außerhalb des Dienstes - vertretenen Positionen im Widerspruch
zur verfassungsmäßigen Grundordnung stehen und damit das
geforderte Eintreten für die freiheitlich demokratische
Grundordnung verletzt wird.
Anders ausgedrückt:
Die politische Betätigung darf weder zu persönlicher
Begünstigung, etwa einer schnelleren Karriere, noch zu einer
Benachteiligung derselben führen, denn Ämter, und dazu gehören
auch Beförderungen, haben sich ausschließlich an den Vorgaben
des Artikels 33 GG zu orientieren.
Art.
33 Abs. 2 GG (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte.
09 Gutachten
Wissenschaftliche
Dienste
TOP
In dem
Sachstandsbericht der
Wissenschaftlichen
Dienste im Deutschen Bundestag aus dem Jahr 2021 -
WD
6 - 3000 - 006/21 heißt zum Thema: „Parteipolitische Betätigung
im öffentlichen Dienst – Dienstrechtliche Folgen der
verfassungsschutzbehördlichen Einstufung einer politischen
Partei als Verdachtsfall“
[En03] wie
folgt:
WD
2021:
§ 60 Abs. 1 Satz 3
BBG
regelt die verfassungsrechtliche politische Treuepflicht
ausdrücklich auch als Grundpflicht und bestimmt, dass für Beamte
die Pflicht besteht, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten.
Gefordert ist dabei die Bereitschaft, sich mit der Idee des
Staates, dem die Beamten dienen sollen, mit der
freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen
Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie
einzutreten. Dabei ist unverzichtbar, dass die Beamten den Staat
und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahen, sie als
schützenswert anerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr bekennen
und aktiv für sie eintreten. Eine Distanzierung, Indifferenz
oder Neutralität gegenüber der freiheitlich demokratischen
Grundordnung ist mit dieser Pflicht nicht zu vereinbaren. Die
Verpflichtung betrifft gleichermaßen dienstliches wie
außerdienstliches Verhalten. Die Verfassungstreuepflicht gilt
für jedes Beamtenverhältnis und ist nach der Rechtsprechung auch
einer Differenzierung nach der Art der dienstlichen
Obliegenheiten der Beamten nicht zugänglich. Zur
Verfassungstreuepflicht gehört jedoch nicht die Verpflichtung,
sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen
Regierung zu identifizieren. Entsprechend gebietet § 60 Abs. 2
BBG
Beamten bei politischer Betätigung die Wahrung von Mäßigung und
Zurückhaltung nur in dem Maße, wie es sich aus der Stellung der
Beamten gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf
die Pflichten ihres Amtes ergibt. Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) hat zum Umfang der politischen Treuepflicht in seinem
sogenannten „Extremistenbeschluss“ vom 22. Mai 1975 ausgeführt:
„Gemeint
ist (…) die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des
Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen
demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses
Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an
Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für
Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens
der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen
Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht
eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage
gestellt werden. (…). Unverzichtbar ist aber, daß der Beamte den
Staat - ungeachtet seiner Mängel - und die geltende
verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht,
bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu
ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. (…). Die politische
Treuepflicht - Staatsund Verfassungstreue - fordert mehr als nur
eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle,
innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung;
sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von
Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine
verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung
angreifen, bekämpfen und diffamieren.“
Das
Bundesverfassungsgericht verwies zudem darauf hin, dass
maßgeblich für die Frage, ob ein Beamter in seinem Amt die
politische Treuepflicht verletze oder nicht verletze, und ob ein
Bewerber um ein Amt seiner Persönlichkeit nach die Gewähr biete,
jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung
einzutreten, ihr Verhalten sei.
An
anderer Stelle:
Das
bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man
diese habe, sei keine Verletzung der Treuepflicht, die dem
Beamten auferlegt ist. Dieser Tatbestand sei jedoch
überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen
Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der
verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für
die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit
seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne
seiner politischen Überzeugung ziehe. Teil dieses Verhaltens,
das für die geforderte Beurteilung der Persönlichkeit erheblich
sein könne, könne auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu
einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele
verfolge, - unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit
durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt sei oder
nicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße
Mitteilung, dass man diese habe, sei keine Verletzung der
Treuepflicht, die dem Beamten auferlegt ist. Dieser Tatbestand
sei jedoch überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen
Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der
verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für
die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit
seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne
seiner politischen Überzeugung ziehe.
Siehe
auch: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73
Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die
Verfassungstreuepflicht jedenfalls bei einer aktiven Betätigung
durch Übernahme von herausragenden Funktionen und Kandidaturen
in einer Partei, deren Ziele mit der freiheitlich demokratischen
Grundordnung unvereinbar sind und die folglich
verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, verletzt. Die
Verfassungsfeindlichkeit der Ziele der Partei müssen sich
betreffende Beamte aufgrund ihres Engagements für die Partei in
diesem Fall zurechnen lassen, selbst wenn sie beteuern, selbst
auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen [En04].
Siehe
auch: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73
10 Zusammenfassung
TOP
Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind die nachfolgend
aufgeführten Berufspflichten:
-
Bindung an Recht und Gesetz
-
Neutralität und Unabhängigkeit
polizeilicher Maßnahmen von politischen und wirtschaftlichen
Einflüssen
-
Einschreiten gegen Personen ohne
Berücksichtigung ihres Ansehens
-
Beamtinnen und Beamte dienen dem
ganzen Volk, nicht einer Partei.
11
Quellen
TOP
Endnote_01 Antwort
der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3623 vom 7. Oktober
2009: Polizisten in Zivil - mehr Sicherheit in die öffentlichen
Verkehrsmittel? LT-Drucksache 14/10111 vom 17.11.2009.
https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/
WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10111.pdf;
jsessionid=2BB3AD2717AB8536FDD5BA3BBA3EBE73
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Endnote_02 Uniformverbot bei der Teilnahme an
Versammlungen nicht generell verboten:
https://www.im.nrw/themen/polizei/versammlungsgesetz-fuer-nrw/haeufige-fragen
3 WD 6 - 3000 - 006/21: https://www.bundestag.de/resource/blob/
830660/4134ec1799a63e902b28d2ff837385bd/
WD-6-006-21-pdf-data.pdf Zurück
Endnote_03 WD 6
- 3000 - 006/21: https://www.bundestag.de/resource/blob/
830660/4134ec1799a63e902b28d2ff837385bd/
WD-6-006-21-pdf-data.pdf Zurück
Endnote_04 WD 6
- 3000 - 006/21: Parteipolitische Betätigung im öffentlichen
Dienst Dienstrechtliche Folgen der
verfassungsschutzbehördlichen Einstufung einer politischen
Partei als Verdachtsfall.
https://www.bundestag.de/resource/blob/
830660/4134ec1799a63e902b28d2ff837385bd/
WD-6-006-21-pdf-data.pdf Zurück
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