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Neutralitätspflicht der Polizei

Inhaltsverzeichnis:

01 Allgemeines
02 BVerwG zum Neutralitätsgebot
03 BVerfG zum äußeren Erscheinungsbild
04 Uniform außer Dienst
05 Uniform in öffentlichen Verkehrsmitteln
06 Teilnahme an Demonstrationen in Uniform
07 Neutralität polizeiinterner Ermittlungen
08 Politische Meinung und Neutralitätspflicht
09 Gutachten Wissenschaftliche Dienste
10 Zusammenfassung
11 Quellen

01 Allgemeines

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Die Neutralitätspflicht der Polizei besagt, dass Polizeibeamte ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen müssen, ohne sich von persönlichen Überzeugungen oder persönlichen Meinungen beeinflussen zu lassen. Dies bedeutet, dass sie ihre Aufgaben objektiv und ohne Ansehen der Person oder Herkunft erfüllen müssen. Die Neutralitätspflicht ist ein wichtiger Grundsatz des Berufsbeamtentums. Sie dient natürlich auch dem Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei. Die nachfolgend zitierten Sätze wurden den Paragrafen des Beamtenstatusgesetzes entnommen, die hinsichtlich der Neutralitätspflicht der Polizei einschlägig sind:

§ 33 BeamtStG
Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.

Diese allgemeine Grundpflicht zur Neutralität wird im folgenden Paragrafen des BeamtStG wie folgt ergänzt.

§ 34 BeamtStG
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild

(1) Beamtinnen und Beamte haben [...]
die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. [...].

Beispiele:

  • Ein Polizeibeamter darf bei einer Demonstration nicht einseitig Partei ergreifen, sondern muss die Demonstration aus der Sicht der staatlichen Neutralität begleiten und sich für die Sicherheit aller Beteiligten einsetzen.

  • Bei der Vernehmung von Zeugen oder Beschuldigten darf die Polizei keine Vorurteile oder Vorannahmen haben, sondern muss die Fakten objektiv ermitteln.

  • Ein Polizeibeamter darf sich nicht öffentlich in einer Weise äußern, die den Eindruck erweckt, dass er seine dienstlichen Aufgaben nicht neutral erfüllen kann.

  • Polizeibeamten ist Racial Profiling nicht erlaubt.

Konsequenzen bei Pflichtverletzungen: Bei Verstößen gegen die Neutralitätspflicht handelt es sich um Dienstpflichtverletzungen. Von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten muss erwartet werden, dass sie die Neutralitätspflicht achten, denn bei dieser Beamtenpflicht handelt es sich um ein hohes Gut, das für das Vertrauen in den Rechtsstaat von großer Bedeutung ist.

02 BVerwG zum Neutralitätsgebot

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2024 haben die Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidung darüber getroffen, was unter dem Neutralitätsgebot des Personalrates von Polizeibehörden zu verstehen ist. Die dort gemachten Ausführungen lassen sich im Analogverfahren durchaus auch auf das Neutralitätsgebot sowohl der Polizei als auch auf die Neutralitätspflicht aller Amtswalter übertragen, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen. In Anlehnung an diesen Beschluss lässt sich das Neutralitätsgebot wie folgt beschreiben:

Anlehnung an BVerwG 2024: Sowohl die Polizeibehörden als auch die für diese Behörden tätig werdenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sind dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was bei den Betroffenen polizeilicher Maßnahmen begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann.

Diese Verpflichtung zur objektiven und neutralen Amtsführung hat das Bundesverfassungsgericht, auf das Bezug genommen wird, damit begründet, dass das Vertrauen der von polizeilichen Maßnahmen betroffenen Personen in die Objektivität und Neutralität polizeilichen Handelns nicht erschüttert werden darf. Die Neutralitätspflicht macht es insoweit notwendig, dass sowohl die Polizeibehörden als auch deren Amtswalter alles vermeiden, was geeignet ist, eine neutrale Amtsausübung zweifelhaft erscheinen zu lassen.

Die Rechtsprechung leitet diese Verpflichtung zur objektiven und neutralen Amtsführung zum Einen aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung ab, darüber zu wachen, dass alle Personen, die zu Adressaten polizeilicher Maßnahmen bestimmt werden, nach Recht und Gesetz zu behandeln sind und insbesondere eine unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleiben muss. Zum anderen ergibt sich die Objektivitäts- und Neutralitätspflicht der Polizei und ihrer Amtswalter auch aus dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. August 2024 - 5 PB 3.24

03 BVerfG zum äußeren Erscheinungsbild

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Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der uniformierten Polizeibeamtinnen und Beamten, deren Dienstkleidung als ein äußeres Merkmal neutraler Amtsführung anzusehen ist, heißt in einem Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 2022 wie folgt:

BVerfG 2022: Die Uniform sei einerseits sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen. Zum anderen solle die Uniform die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck bringen und sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter den Anforderungen des Amtes zurücktrete. Dieser durch die Uniform vermittelte „Anschein der Neutralität“ könne durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebe und daher aus dem Rahmen des Üblichen falle.

An anderer Stelle:

Diese wäre insbesondere bei Tätowierungen oder auffallendem Körperschmuck (Piercings, Ohrtunnel o.ä.) im sichtbaren Bereich beeinträchtigt. Individuelle Interessen müssen gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen/neutralen Erscheinungsbilds zurücktreten. Daraus folge, dass der Gesetzgeber – jedenfalls für Polizeivollzugsbeamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet seien – selbst die Entscheidung über ein generelles Verbot für Tätowierungen und andere nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale in dem beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereich getroffen habe. Das Amt eines hoheitlich tätigen Polizeivollzugsbeamten erfordere nach dem für den Senat maßgeblichen Regelungswillen des bayerischen Gesetzgebers, dass der einzelne Polizeivollzugsbeamte beim Tragen von Dienstkleidung im sichtbaren Körperbereich auf äußerlich erkennbare dauernde Körpermodifikationen grundsätzlich zu verzichten habe.

Nach Maßgabe von Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG erachte der bayerische Gesetzgeber Tätowierungen an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen eines zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Polizeivollzugsbeamten als geeignet, die Neutralitätsfunktion der Uniform zu beeinträchtigen. Diese Entscheidung habe der Gesetzgeber getroffen, ohne dabei von unzureichenden tatsächlichen Erkenntnisgrundlagen ausgegangen zu sein.

Diese Vorschriften, so die Richter des Bundesverfassungsgerichts, stellten keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG dar. Sie wiesen aber auch darauf hin, bei der Herstellung dieser Neutralität der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei.

Um das Ziel der Neutralität zu erreichen, stünden mildere Mittel zur Verfügung, wie beispielsweise das Abdecken des Tattoos mit einem hautfarbenen Strumpf. Ein Blick in die maßgeblichen angegriffenen Einzelentscheidungen lege offen, dass die Frage des milderen Mittels nicht geprüft worden sei.

Ferner bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht für seine Auffassung auf eine konkrete Passage aus der Gesetzesbegründung (LTDrucks 17/21474, S. 1): „Mit der Dienstkleidung und insbesondere der von Polizeivollzugsbeamten zu tragenden Uniform soll, neben einer Kennzeichnung der Ausstattung mit hoheitlichen Befugnissen, die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck gebracht werden. Diese wäre insbesondere bei Tätowierungen oder auffallendem Körperschmuck (Piercings, Ohrtunnel o.ä.) im sichtbaren Bereich beeinträchtigt. Individuelle Interessen müssen gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen/neutralen Erscheinungsbilds zurücktreten.“ Daraus folgert das Bundesverwaltungsgericht, dass der Gesetzgeber selbst – jedenfalls für Polizeivollzugsbeamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind – die Entscheidung über ein generelles Verbot für Tätowierungen und andere nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale in dem beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereich (in Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG normiert) getroffen hat. Dies widerspricht jedoch der insoweit eindeutigen weiteren Gesetzesbegründung. Dort wird ausdrücklich betont: „Soweit sich eine solche parlamentarische Leitentscheidung aus einer klaren Gesetzesbestimmung ergibt, sollte nach der hier vertretenen Auffassung dann eine nähere Ausformung der konkreten Erscheinungspflichten des Beamten durch Verwaltungsvorschrift (VwV) oder Weisung möglich sein. Zu diesem Zweck wird in Art. 75 Abs. 2 eindeutig klargestellt, dass die obersten Dienstbehörden für ihre Beamtinnen und Beamten nicht nur die Pflicht zum Tragen einer bestimmten Uniform oder Dienstkleidung einführen dürfen, sondern dass es ihnen mit gesetzgeberischer Billigung auch möglich ist, permanente oder dauerhaftere Erscheinungsmerkmale, die der Beamte auch bei Dienstende nicht wie Kleidung oder Schmuck sofort ablegen kann, als unzulässig einzustufen, wenn das das Amt erfordert. Dazu zählen insbesondere die Haar- und Barttracht, Tätowierungen, Brandings, Fleshtunnels und sonstige Körpermodifikationen.“

BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 2 BvR 1667/20

04 Uniform außer Dienst

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Grundsätzlich ist das Tragen der Uniform außerhalb des Dienstes nur mit Genehmigung erlaubt. In Deutschland ist das unbefugte Tragen einer Uniform oder ähnlicher Kleidung strafbar.

§ 132a StGB
Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt 4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Es kann davon ausgegangen werden, dass das Tragen der Uniform außerhalb des Dienstes nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Es ist sinnvoll, diesbezüglich das Einverständnis des Dienstherren einzuholen.

05 Uniform in öffentlichen Verkehrsmitteln

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In der Antwort der Landesregierung NRW auf die Kleine Anfrage 3623 vom 7. Oktober 2009: Polizisten in Zivil - Mehr Sicherheit in die öffentlichen Verkehrsmittel?, heißt es unter anderem:

LT-Drucksache 14/10111: Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte in Uniform können in den Zügen der Deutschen Bahn AG außerhalb der Verkehrsverbünde kostenfrei fahren. Dies hat die Deutsche Bahn AG mit dem Bund und den Ländern zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls ihrer Kunden (mit NRW im Jahr 1997 – im Jahr 2003 aktualisiert) vereinbart. [...]. Nach Mitteilung der Deutschen Bahn und der Verkehrsverbünde ist deren Intention die Verbesserung der Sicherheit in ihren Verkehrsmitteln durch vermehrte Präsenz von uniformierten Polizeivollzugsbeamten. [...]. Gemeinsames Ziel ist es, dass sich Fahrgäste sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben in öffentlichen Verkehrsmitteln sicherer fühlen.

Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch Polizeibeamte in Zivil ist in NRW nicht eindeutig geregelt. Diesbezüglich heißt es in der Drucksache 14/10111 vom 17.11.2009 wie folgt:

Zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls ist vorrangig die freie Mitnahme in Uniform zielführend. Die kostenlose Mitfahrt von Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten in Zivil kann darüber hinaus einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln leisten [En01].

Persönliche Anmerkung: Nach der hier vertretenen Auffassung will es gut überlegt sein, öffentliche Verkehrsmittel als Uniformträgerin oder Uniformträger kostenfrei in Anspruch nehmen zu wollen. Grund dafür ist, dass Uniformträger auch die Einsatzmittel mitführen müssen, die zur Ausstattung eines Uniformträgers bzw. einer Uniformträgerin gehören, die sich im öffentlichen Raum als Amtswalter einer Polizeibehörde zu erkennen gibt.

Warum? Allein durch das Tragen einer Uniform können zum Beispiel Messerangriffe in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht abgewehrt werden. Anders ausgedrückt: Ein Uniformträger ohne dazugehöriges Equipment ist genauso hilflos, wie andere Personen, die mit solch einer Situation konfrontiert werden. Übrigens: Wird polizeiliches Einschreiten von Uniformträgern erforderlich, die sich außer Dienst in Uniform in einem öffentlichen Verkehrsmittel befinden, dann ist es einschreitenden Beamten ja nicht einmal möglich, Verstärkung anzufordern, wenn das erforderlich werden sollte, denn dazu fehlt ihnen das dafür erforderliche Handfunksprechgerät der Polizei, das zur Grundausstattung gehört, bevor eine Streifentätigkeit im öffentlichen Raum überhaupt begonnen wird.

Anmerkung: Etwa 40.000 Polizeibeamtinnen und -beamte in NRW nutzen den Digitalfunk BOS seit dem 1. Dezember 2014 landesweit als einziges Kommunikationsmittel.

Digitalfunk BOS

06 Teilnahme an Demonstrationen in Uniform

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Auf der Website des Innenministeriums NRW heißt es dazu wie folgt:

Das Tragen von Uniformen als solches ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unzulässig. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Zusammenhang Uniformen bei Versammlungen getragen werden dürfen. Laut Gesetzentwurf der Landesregierung ist nicht schon die bloße Teilnahme an Versammlungen in Uniform oder gleichartiger Kleidung verboten. Vielmehr muss der Uniformträger auch Gewaltbereitschaft vermitteln. Das Uniformtragen und das Auftreten müssen einschüchternd wirken [En02].

Dennoch: Die Teilnahme an Demonstrationen in Uniform kann zu Disziplinarverfahren oder sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, wenn dadurch gegen das Uniformverbot verstoßen wird.

§ 18 VersG NRW
Gewalt- und Einschüchterungsverbot
(1) Es ist verboten, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder eine sonstige öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel zu veranstalten, zu leiten oder an ihr teilzunehmen, wenn diese infolge des äußeren Erscheinungsbildes 1. durch das Tragen von Uniformen [...] Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt.

07 Neutralität polizeiinterner Ermittlungen

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Aus „Neutralitätsgründen“ werden Ermittlungen innerhalb der Polizei von einer anderen Dienststelle geführt. Diese Regelung soll garantieren, dass Polizeibehörden in keinem Fall gegen Beschäftigte der eigenen Behörde ermittelten. In der Regel werden mit solchen Ermittlungen die Kriminalhauptstellen beauftragt. Arbeitet eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter selbst in einer Kriminalhauptstelle, dann werden die Ermittlungen einer anderen Kriminalhauptstelle übertragen.

Ermittlungen werden auch dann geführt, wenn anlässlich eines rechtmäßigen Schusswaffengebrauchs durch Polizeibeamte dabei Personen zu Schaden oder gar zu Tode gekommen sind.

08 Politische Meinung und Neutralitätspflicht

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Im § 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes heißt es im Hinblick auf die politische Betätigung von Beamten wie folgt:

§ 33 Abs. 2 BeamtStG
Grundpflichten

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt
.

Die Frage, die sich stellt, lautet: Lässt sich aus dieser Formulierung ein politisches Betätigungsverbot ableiten? Die Antwort lautet: Nein. Denn das Grundgesetz geht vom Bild des aktiven Bürgers aus zu denen unbestreitbar auch die Beamtinnen und Beamte gehören.

Beamtinnen und Beamte können sich somit auch für nicht als verfassungswidrig erklärte Parteien engagieren und auch für diese Parteien ein Mandat anstreben.

Die Grenze des beamtenrechtlich noch erlaubten ist im hier zu erörternden Sachzusammenhang immer da erreicht, wo die - auch außerhalb des Dienstes - vertretenen Positionen im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Grundordnung stehen und damit das geforderte Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verletzt wird.

Anders ausgedrückt: Die politische Betätigung darf weder zu persönlicher Begünstigung, etwa einer schnelleren Karriere, noch zu einer Benachteiligung derselben führen, denn Ämter, und dazu gehören auch Beförderungen, haben sich ausschließlich an den Vorgaben des Artikels 33 GG zu orientieren.

Art. 33 Abs. 2 GG
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

09 Gutachten Wissenschaftliche Dienste

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In dem Sachstandsbericht der Wissenschaftlichen Dienste im Deutschen Bundestag aus dem Jahr 2021 - WD 6 - 3000 - 006/21 heißt zum Thema: „Parteipolitische Betätigung im öffentlichen Dienst – Dienstrechtliche Folgen der verfassungsschutzbehördlichen Einstufung einer politischen Partei als Verdachtsfall“ [En03] wie folgt:

WD 2021: § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG regelt die verfassungsrechtliche politische Treuepflicht ausdrücklich auch als Grundpflicht und bestimmt, dass für Beamte die Pflicht besteht, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Gefordert ist dabei die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem die Beamten dienen sollen, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dabei ist unverzichtbar, dass die Beamten den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahen, sie als schützenswert anerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr bekennen und aktiv für sie eintreten. Eine Distanzierung, Indifferenz oder Neutralität gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist mit dieser Pflicht nicht zu vereinbaren. Die Verpflichtung betrifft gleichermaßen dienstliches wie außerdienstliches Verhalten. Die Verfassungstreuepflicht gilt für jedes Beamtenverhältnis und ist nach der Rechtsprechung auch einer Differenzierung nach der Art der dienstlichen Obliegenheiten der Beamten nicht zugänglich. Zur Verfassungstreuepflicht gehört jedoch nicht die Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Entsprechend gebietet § 60 Abs. 2 BBG Beamten bei politischer Betätigung die Wahrung von Mäßigung und Zurückhaltung nur in dem Maße, wie es sich aus der Stellung der Beamten gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zum Umfang der politischen Treuepflicht in seinem sogenannten „Extremistenbeschluss“ vom 22. Mai 1975 ausgeführt:

Gemeint ist (…) die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. (…). Unverzichtbar ist aber, daß der Beamte den Staat - ungeachtet seiner Mängel - und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. (…). Die politische Treuepflicht - Staatsund Verfassungstreue - fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“

Das Bundesverfassungsgericht verwies zudem darauf hin, dass maßgeblich für die Frage, ob ein Beamter in seinem Amt die politische Treuepflicht verletze oder nicht verletze, und ob ein Bewerber um ein Amt seiner Persönlichkeit nach die Gewähr biete, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, ihr Verhalten sei.

An anderer Stelle:

Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, sei keine Verletzung der Treuepflicht, die dem Beamten auferlegt ist. Dieser Tatbestand sei jedoch überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung ziehe. Teil dieses Verhaltens, das für die geforderte Beurteilung der Persönlichkeit erheblich sein könne, könne auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, - unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt sei oder nicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, sei keine Verletzung der Treuepflicht, die dem Beamten auferlegt ist. Dieser Tatbestand sei jedoch überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung ziehe.

Siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verfassungstreuepflicht jedenfalls bei einer aktiven Betätigung durch Übernahme von herausragenden Funktionen und Kandidaturen in einer Partei, deren Ziele mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbar sind und die folglich verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, verletzt. Die Verfassungsfeindlichkeit der Ziele der Partei müssen sich betreffende Beamte aufgrund ihres Engagements für die Partei in diesem Fall zurechnen lassen, selbst wenn sie beteuern, selbst auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen [En04].

Siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73

10 Zusammenfassung

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Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind die nachfolgend aufgeführten Berufspflichten:

  • Bindung an Recht und Gesetz

  • Neutralität und Unabhängigkeit polizeilicher Maßnahmen von politischen und wirtschaftlichen Einflüssen

  • Einschreiten gegen Personen ohne Berücksichtigung ihres Ansehens

  • Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei.

11 Quellen

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Endnote_01
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3623 vom 7. Oktober 2009: Polizisten in Zivil - mehr Sicherheit in die öffentlichen Verkehrsmittel? LT-Drucksache 14/10111 vom 17.11.2009.
https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/
WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10111.pdf;
jsessionid=2BB3AD2717AB8536FDD5BA3BBA3EBE73
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Endnote_02
Uniformverbot bei der Teilnahme an Versammlungen nicht generell verboten: https://www.im.nrw/themen/polizei/versammlungsgesetz-fuer-nrw/haeufige-fragen
3 WD 6 - 3000 - 006/21: https://www.bundestag.de/resource/blob/
830660/4134ec1799a63e902b28d2ff837385bd/
WD-6-006-21-pdf-data.pdf
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Endnote_03
WD 6 - 3000 - 006/21: https://www.bundestag.de/resource/blob/
830660/4134ec1799a63e902b28d2ff837385bd/
WD-6-006-21-pdf-data.pdf
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Endnote_04
WD 6 - 3000 - 006/21: Parteipolitische Betätigung im öffentlichen Dienst
Dienstrechtliche Folgen der verfassungsschutzbehördlichen Einstufung
einer politischen Partei als Verdachtsfall.
https://www.bundestag.de/resource/blob/
830660/4134ec1799a63e902b28d2ff837385bd/
WD-6-006-21-pdf-data.pdf
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