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§ 11 eKFV Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinander
fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht
freihändig fahren.
(2) Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem
Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu
fahren, nicht abgewichen werden.
(3) Sind an einem
Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss
wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so
rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere
Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.
(4) Wer ein
Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den
Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit
an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss
schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf
gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder
behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die
Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
(5) Für das
Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder
geltenden Parkvorschriften entsprechend.
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