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§ 10 eKFV Zulässige Verkehrsflächen
(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge
nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege
(Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem
Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege
(Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie
Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2
zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der
Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht
vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen
(Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren
werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung
findet keine Anwendung.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften
dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter
auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte
Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in
Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung),
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung)
und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf
Fahrbahnen gefahren werden.
(3) Für das Befahren von anderen
Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz
1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von
Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch
Anordnung des Zusatzzeichens
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