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§ 1 eKFV Anwendungsbereich
(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind
Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20
km/h, die folgende Merkmale aufweisen: 1. Fahrzeug ohne Sitz oder
selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz, 2. eine Lenk- oder
Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von
mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz, 3. eine
Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als
1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur
Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem
Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-112 oder den Anforderungen der
Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb
von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der
Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer
Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen, 4.
eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht
mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.
(2) Ein Elektrokleinstfahrzeug ist selbstbalancierend, wenn es mit einer
integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und
Verzögerungstechnik ausgestattet ist, durch die es eigenständig in
Balance gehalten wird.
(3) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nur nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen verwendet
werden.
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