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§ 63a StVZO Fahrräder und Fahrradanhänger
(1)
Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das
ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit
Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
(2) Als
Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer
elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen
Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW
ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender
Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer
Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder
Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind
auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des
Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine
Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder
Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).
(3)
Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen
Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften
dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten
Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der
Herstellung entsprechen.
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