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§ 24c StVG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor
Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im
Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt
antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
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