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§ 1 StVG Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in
Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde
(Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt
auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer
Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch
Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im
Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft
bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. (3) Keine
Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch
Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen
Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW
ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender
Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und 1. beim Erreichen
einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, 2. wenn der Fahrer im
Treten einhält, unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die
in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische
Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des
Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne
gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne
der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
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