§ 47 OWiG Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen
Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig
ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht
anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das
Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage
einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den
Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist
und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der
Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines
Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle
abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
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