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Zuständigkeit - örtliche
Die Zuständigkeit einer Behörde besteht aus zwei Teilen:
-
Örtliche
Zuständigkeit
-
Sachliche
Zuständigkeit.
Die örtliche Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bereich, in
dem eine Behörde ihr zugewiesener Aufgaben wahrzunehmen hat. Dieser
örtliche Zuständigkeitsbereich ist klar definiert (kartografiert) und
grenzt sich dadurch vom Zuständigkeitsbereich anderer Behörden ab. Eine
Behörde ist somit eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts.
Die Beachtung der örtlichen Zuständigkeit liegt nicht nur im
öffentlichen Interesse einer arbeitsteilig organisierten "öffentlichen
Verwaltung". Durch die örtliche Begrenzung des Handlungsbereiches einer
Behörde wird sichergestellt, dass anlassbezogen auch ortsbezogene
Erkenntnisse mit in zu treffende behördliche Maßnahmen einfließen
können.
Werden Fragen, die die örtliche Zuständigkeit betreffen
nicht beachtet, hat das grundsätzlich zur Folge, dass die getroffene
Maßnahme dadurch rechtswidrig wird, wenn keine Ausnahme greift.
Die örtliche Zuständigkeit wirkt in zwei Richtungen:
Auf der
einen Seite haben zuständige Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich
übertragene Aufgaben wahrzunehmen und andererseits haben Personen, die
sich in einer Polizeibehörde aufhalten, einen Anspruch darauf, dass die
Amtswalter dieser örtlich zuständigen Polizeibehörde tätig werden, wenn
polizeilich zu schützende Interessen polizeiliches Einschreiten
erforderlich machen.
Maßnahmen, die unter Verletzung von
Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die "örtliche
Zuständigkeit" zustandegekommen sind, können dennoch Bestand haben, wenn
offenkundig ist, dass die Verletzung (der örtlichen Zuständigkeit) die
Entscheidung der eigentlich örtlich zuständigen Behörde nicht
beeinflusst hätte, wenn sie tätig geworden wäre, siehe § 46 VwVfG
(Folgen von Verfahrens- und Formfehlern).
Das bedeutet, dass
Maßnahmen nicht zwangsläufig rechtswidrig werden, nur weil eine örtlich
nicht zuständige Behörde gehandelt hat.
In NRW sind
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte nicht nur im gesamten Land, sondern
auch außerhalb von NRW örtlich zuständig, wenn Sofortmaßnahmen das
erfordern:
§ 7 POG NRW
(Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden und der
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in
Nordrhein-Westfalen)
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