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Vorbeifahren: Fahrlässigkeit

Fahrlässiges Handeln: Fahrlässig begeht eine Ordnungswidrigkeit iSv § 6 StVO, wer unbewusst oder ungewollt aber dennoch pflichtwidrig einen verbotenen Tatbestand dieser Norm verwirkt, der vermeidbar gewesen wäre, wenn der Täter mit der Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht lässt, also pflichtwidrig handelt, und deshalb die rechtswidrige Handlung nicht als eine solche erkennt oder voraussieht.

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