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Vorbeifahren: Fahrlässigkeit
Fahrlässiges
Handeln: Fahrlässig begeht eine Ordnungswidrigkeit iSv § 6 StVO, wer
unbewusst oder ungewollt aber dennoch pflichtwidrig einen verbotenen
Tatbestand dieser Norm verwirkt, der vermeidbar gewesen wäre, wenn der
Täter mit der Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Fähigkeiten
verpflichtet und imstande war, außer acht lässt, also pflichtwidrig
handelt, und deshalb die rechtswidrige Handlung nicht als eine solche
erkennt oder voraussieht.
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