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Ordnungswidrigkeiten - Transmissionsklausel

Für die Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können auf der Grundlage von § 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren) die Befugnisse der StPO zur Anwendung kommen, soweit das sachgerecht, geboten und verhältnismäßig ist. Eine vorläufige Festnahme kommt nicht in Betracht.

§ 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)

Diese Regelung, die auch als Transmissionsklausel bezeichnet wird, erlaubt es der Polizei, von einem Rechtsgebiet in das andere zu wechseln, um dort zur Verfügung stehende Befugnisse zur Anwendung kommen zu lassen, die im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht enthalten sind.


 

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