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Geschwindigkeit - geschätzt - AG Dortmund
AG Dortmund 2018:
[Der anzeigeerstattende Polizeibeamte konnte] zur Geschwindigkeit des
Betroffenen nur pauschale Angaben machen. Er erklärte zwar, dass an der
Tatörtlichkeit eine Zone 30 beschildert sei und der Betroffene in dem
innerstädtischen Bereich den Umständen nach zu schnell gefahren sei. Der
Betroffene sei auch über 30 km/h gefahren. Der Polizeibeamte konnte
jedoch nicht sagen, aus welchen Umständen er auf die gefahrene
Geschwindigkeit geschlossen hat. Er konnte auch keinerlei Anhaltspunkte
wiedergeben, die irgendeinen Schluss auf die gefahrene Geschwindigkeit
erlaubt hätten. Ohne jegliche tatsächliche Feststellungen erscheint die
polizeiliche Schätzung auch im Rahmen der Beurteilung der nicht
angepassten Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO nicht ausreichend als
Verurteilungsgrundlage. Insbesondere fehlte jegliches festzustellende
besondere Fahrverhalten oder hierdurch bedingte Verhalten anderer
Verkehrsteilnehmer, dass auch ohne eine konkret feststellbare
Geschwindigkeit einen Schluss nahegelegt hätte dahin, dass die konkret
gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst war.
Die Feststellungsanforderungen sind auch nicht durch das (in der
Hauptverhandlung in Abrede gestellte) Geständnis des Betroffenen am
Tatort („Es stimmt, ich war zu schnell“) herabgesetzt.
AG Dortmund, Urteil
vom 6. Februar 2018 - 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17
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