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Erhöhte Sorgfaltspflichten/Risikoeinschätzung
OLG Brandenburg 2009: Kommt
es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter
Inanspruchnahme der Sonderrechte nach den §§ 35, 38 StVO in eine durch
Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, [das lässt sich auch auf das
Einfahren in geschlossene Ortschaften übertragen] ohne dass dessen
Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt, und einem Kraftfahrer, der
trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulichts und Martinshorn das Wegerecht
des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, hängt die Abwägung der
Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab,
wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung
beikommt. Der Vorrang des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO bedeutet nicht, dass der
Fahrer des Einsatzfahrzeuges blindlings oder „auf gut Glück“ in eine
Kreuzung bei rotem Ampellicht [oder in eine geschlossene Ortschaft z.B.
mit 110 km/h] einfahren darf. Er darf vielmehr - auch unter
Inanspruchnahme von Sonderrechten - bei rotem Ampellicht erst in die
Kreuzung einfahren, wenn er den sonst bevorrechtigten
Verkehrsteilnehmern rechtzeitig zu erkennen gegeben hat, solche Rechte
in Anspruch nehmen zu wollen, und sich überzeugt hat, dass die anderen
Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht
eingestellt haben. Er muss sich vorsichtig in die Kreuzung vortasten und
bei einer unübersichtlichen Kreuzung unter Umständen nur mit
Schrittgeschwindigkeit einfahren.
OLG Brandenburg,
Urteil vom 5. November 2009 – 12 U 151/08
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