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Erhöhte Sorgfaltspflichten/Risikoeinschätzung

OLG Brandenburg 2009: Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach den §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, [das lässt sich auch auf das Einfahren in geschlossene Ortschaften übertragen] ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt, und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulichts und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt. Der Vorrang des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO bedeutet nicht, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges blindlings oder „auf gut Glück“ in eine Kreuzung bei rotem Ampellicht [oder in eine geschlossene Ortschaft z.B. mit 110 km/h] einfahren darf. Er darf vielmehr - auch unter Inanspruchnahme von Sonderrechten - bei rotem Ampellicht erst in die Kreuzung einfahren, wenn er den sonst bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern rechtzeitig zu erkennen gegeben hat, solche Rechte in Anspruch nehmen zu wollen, und sich überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben. Er muss sich vorsichtig in die Kreuzung vortasten und bei einer unübersichtlichen Kreuzung unter Umständen nur mit Schrittgeschwindigkeit einfahren.

OLG Brandenburg, Urteil vom 5. November 2009 – 12 U 151/08

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