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Belästigung iSv § 1 StVO
Eine Belästigung muss
durch Tatsachenfeststellung möglich sein. Es reicht nicht aus, wenn sie
lediglich nicht ausgeschlossen werden kann. Belästigungen können auch
darin bestehen, indem durch Lärm oder Abgase sowohl körperlicher als
auch seelischer Unmut bei anderen erzeugt wird. Davon kann zumindest
dann ausgegangen werden, wenn die Belästigung auch nach dem objektiven
Urteil eines so genannten „objektiven Beobachters“ dazu geeignet ist,
als Belästigung empfunden zu werden.
Anders ausgedrückt:
Eine Belästigung ist gegeben, wenn mehr als unvermeidbar anderen
entweder ein körperliches oder seelisches Unbehagen bereitet wird. Wird
durch ein Verhalten lediglich Unmut erzeugt, ist das nicht ausreichend.
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