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Belästigung iSv § 1 StVO

Eine Belästigung muss durch Tatsachenfeststellung möglich sein. Es reicht nicht aus, wenn sie lediglich nicht ausgeschlossen werden kann. Belästigungen können auch darin bestehen, indem durch Lärm oder Abgase sowohl körperlicher als auch seelischer Unmut bei anderen erzeugt wird. Davon kann zumindest dann ausgegangen werden, wenn die Belästigung auch nach dem objektiven Urteil eines so genannten „objektiven Beobachters“ dazu geeignet ist, als Belästigung empfunden zu werden.

Anders ausgedrückt: Eine Belästigung ist gegeben, wenn mehr als unvermeidbar anderen entweder ein körperliches oder seelisches Unbehagen bereitet wird. Wird durch ein Verhalten lediglich Unmut erzeugt, ist das nicht ausreichend.

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