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Behörde - Ahndungsbehörde

Die Zuständigkeit zur Ahndung enthält die Befugnis, festgestellten ordnungswidriges Verhalten ahnden zu können. Anders ausgedrückt: Die Ahndungsbehörde ist dazu befugt, Bußgeldbescheide zu erlassen, sowie über die dem Betroffenen zur Last gelegte Handlung zu entscheiden, soweit das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen nicht eingestellt wird. Diese Zuständigkeit fehlt der Polizei bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Das bedeutet, dass die Polizei den Vorgang an die zuständige Straßenverkehrsbehörde abzugeben hat, sobald ihre Ermittlungen abgeschlossen sind, denn dort werden Bußgeldbescheide in Verkehrsangelegenheiten erlassen. Ahndungsbehörde ist die Polizei bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten dennoch, wenn auch nur im eingeschränkten Umfang, denn Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind dazu befugt, geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden.

Unabhängig davon ist die Polizei Ahndungsbehörde für Ordnungswidrigkeitem im Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetzt NRW und im Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen gegen das Waffengesetz.

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