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Aushändigen: Mitzuführende Ausrüstungsgegenstände

Die Kontrolle mitzuführender Ausrüstungsgegenstände ist spezialgesetzlich in der StVZO geregelt.

§ 31b StVZO (Überprüfung mitzuführender Gegenstände)

Da diese Befugnis auf die nachfolgend aufgelisteten Normen der StVZO verweist, ist es erforderlich, sich auch mit den nachfolgend aufgelisteten Ausrüstungsvorschriften auseinanderzusetzen.

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