|
Fenster schließen
Aushändigen: Mitzuführende Ausrüstungsgegenstände
Die Kontrolle mitzuführender Ausrüstungsgegenstände ist
spezialgesetzlich in der StVZO geregelt.
§ 31b StVZO
(Überprüfung mitzuführender Gegenstände)
Da diese Befugnis
auf die nachfolgend aufgelisteten Normen der StVZO verweist, ist es
erforderlich, sich auch mit den nachfolgend aufgelisteten
Ausrüstungsvorschriften auseinanderzusetzen.
-
Erste-Hilfe-Material, § 35h StVZO
-
Warndreieck und
Warnleuchte, Warnweste § 53a StVZO Hinsichtlich der darüber
hinausgehenden Kontrolle der Verkehrssicherheit des zu
kontrollierenden Fahrzeuges können die dafür erforderlichen
Weisungen auf § 36 Abs. 5 StVO gestützt werden. Hilfreich ist es
aber, in diesem Sachzusammenhang gesehen, die Vorschriften zu
kennen, die der Verkehrssicherheit dienen, und die Lars
kontrolliert:
-
Betätigen
Scheibenwischer, § 40 StVZO
-
Betätigen
Beleuchtungseinrichtungen, § 23 StVO
-
Kontrolle
Bremslichter, § 23 StVO
-
Betätigen
Warnblinkanlage, § 53a StVZO
-
Überprüfung der
Reifen, § 23 StVO
TOP
Fenster schließen
|