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Die deutsche
Demokratie und ihr uneiniges Volk
Inhaltsverzeichnis:
1.0
Hinführung zum Thema
1.1 Bundesparteitag der AfD in Erfurt 1.2
Wiederholt sich Gießen in Erfurt? 1.3
Straftaten nach Versammlungsrecht 1.4
Störende Gegendemonstration gemäß BVerfG 2025
1.5 Straftat gem. § 21 VersG ist verfassungsgemäß
1.6 Erfurt und der Schutzauftrag des § 21 VersG
1.0 Hinführung zum Thema
TOP
Demokratie und Volk, das
sind in Deutschland zwei Zauberwörter, an denen sich die Geister
von heute ereifern. Demokratie ja, Volk nein, denn das Wort Volk
hat im Deutschland von heute eine Bedeutung erhalten, die eher
an dunkle Zeiten erinnert und somit völlig untauglich zu sein
scheint, der deutschen Demokratie eine strahlende Zukunft zu
versprechen. Und auch, was den Bedeutungsinhalt des Wortes
„Demokratie“ anbelangt, gibt es bereits heute eine
Bedeutungsvielfalt, verbunden mit einem fast schon religiösem Eifer, denn wer das
Wort Demokratie benutzt, denkt entweder an „UnsereDemokratie“
oder an eine notwendig werdende Systemveränderung. Und bevor ich
es vergesse: Wer das Wort „Volk“ benutzt, der positioniert sich
bereits rechts von der Mitte.
Lang ist es her, dass
die Franzosen ihr Volk zum „Jahwe der Franzosen“ erklärten,
ihrem Volk sozusagen göttliches Leben einhauchten. Dass auch
dort dieser Traum der Zusammengehörigkeit im Geiste eines Volkes
zerstört worden sein muss, das beweisen nicht erst die
landesweiten Ausschreitungen nach dem Champions-League-Endspiel
am 30. Mai 2026 zwischen Paris Saint-Germain und dem FC Arsenal.
Wie dem auch immer sei.
Das Volk lässt sich in seiner Gesamtheit nicht fassen oder gar
darstellen, es ist überhaupt nie empirisch auffindbar. Pierre
Rosanvallon spricht in seinen Arbeiten deshalb auch vom „peuple
introuvable
- dem unauffindbaren Volk, denn jede Minute sterben Bürger, und
neue werden geboren, und aus der Sicht von heute ergänzt auch
jeder Migrant das „deutsche Volk“, sobald die Grenze
überschritten und das Wort Asyl ausgesprochen wurde.
Was lässt sich daraus ableiten?
Demokraten müssen schlicht
akzeptieren, dass das Volk als solches sich nie ganz fassen
lässt. Und wenn das so ist, dann gilt das auch für die
öffentliche Meinung, nicht nur im im Hinblick auf den
Bedeutungsinhalt des Wortes „Volk“, sondern auch im Hinblick auf
das Wort "Demokratie". Dass dies so ist, davon kann
ausgegangen werden, denn niemand könnte heute von sich ernsthaft
behaupten, im Besitz der Wahrheit zu sein, abgesehen vielleicht
von den Montagsdemonstrationen in Leipzig, einer zentralen
Protestbewegung der friedlichen Revolution in der DDR, die ab
September 1989 Hunderttausende Bürger wöchentlich mit dem Ruf
„Wir sind das Volk!“, laut und unüberhörbar auf der Straße das Ende der SED-Diktatur
einforderten.
Bei den Massendemonstrationen
von heute dürfte es sich jedoch wohl kaum um eine
gesellschaftliche Realität handeln, die für sich in Anspruch
nehmen kann, das Volk zu sein, denn bei den Massenprotesten auf
den Straßen von heute gelingt es den Protestierenden nur
kurzfristig, „das Volk zu einem demokratischen Ereignis“ zu
machen.
Das, was dabei herauskommt, das bezeichnet Pierre
Rosanvallon als „peuple-événement“ (Event-Leute), also jenen
flüchtigen, historischen Moment, in dem das Volk nicht nur eine
abstrakte Idee oder eine soziologische Masse ist, sondern
plötzlich als
handelnde,
politische Einheit sichtbar wird. Es tritt dann kurzfristig aus
der Verborgenheit hervor, um politisches Handeln erzwingen zu
wollen, um dann nach getaner "Arbeit" wieder zu verschwinden.
1.1
Bundesparteitag der AfD in Erfurt
TOP
Am 4. und 5. Juli 2026
ist die Landeshauptstadt von Thüringen, gemeint ist Erfurt,
Austragungsort des AfD-Bundesparteitages. Schon im Mai 2026
wurde in den Medien darüber berichtet, dass die
Staatsanwaltschaft keinen Handlungsbedarf sieht, bereits
öffentlich erfolgte Aufforderungen zu Straftaten strafrechtlich
zu verfolgen.
Noa Sander, Sprecher des
Antifaschistischen
Bündnisses hatte nämlich durch seine Äußerungen darüber, wie
dieser Parteitag zu verhindern sei, wirklich keinen Zweifel an
der Absicht aufkommen lassen, welche Mittel dabei zur Anwendung
kommen werden.
Noa Sanders:
„Wir versuchen die Nazi-Parteitage zu verhindern. Das machen wir
mit massenhaften Blockaden“, kündigte er an. Ziel sei es, die
Zufahrtswege zum Veranstaltungsort zu blockieren. „Das Zentrale,
was wir alle tun müssen, ist, möglichst viele Busse zu
organisieren, damit wir um die Stadt rum das dicht machen
können“. Und weiter: „Ab 6 Uhr morgens steigen wir rund um die
Stadt aus unseren Bussen aus und machen hier alles dicht. Mit
Massenblockaden machen wir den Parteitag zum Desaster“.
Dass es
sich bei diesem Aufruf um eine Aufforderung handelt, Straftaten
zu begehen, wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis
abgelehnt, dass dafür ein erforderlicher Anfangsverdacht nicht
gegeben sei.
Und
schließlich liege, so die Sicht der Staatsanwaltschaft, auch kein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz
vor. Nach Paragraf 21 VersG mache sich zwar strafbar, wer in der
Absicht, eine nicht verbotene Versammlung oder einen Aufzug zu
verhindern, zu sprengen oder sonst zu vereiteln,
Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen
verursacht. Sander habe bislang jedoch nichts davon getan. „Eine
bloß psychische Einwirkung (z.B. die Ankündigung einer
Sitzblockade) genügt hierfür nicht“, wurde mitgeteilt.
Link zum Artikel auf Journalistenwatch.ch
Link zum Artikel auf Apollo-News.net
1.2 Wiederholt sich Gießen in Erfurt?
TOP
Gemeint
sind die Ereignisse rund um die Hessenhallen in Gießen, in denen
die AfD am 29. November 2025 eine neue bundesweite
Jugendorganisation gegründet hat, obwohl Andersdenkende das
dadurch verhindern wollten, indem der Zugang zum Versammlungsort
weiträumig blockiert wurde. Bereits am Tag vor der Gründung der
AfD-Jugendorganisation hieß es auf
Tagesschau.de
vom 28.11.2025 wie folgt:
Tagesschau.de
vom 28.11.2025:
AfD-Jugend und Demos: Gießen riegelt Straßen ab - und gibt
schulfrei. Rund um das AfD-Treffen und die erwarteten massiven
Gegenproteste herrscht in Gießen der Ausnahmezustand: Straßen
und Brücken im Zentrum werden abgeriegelt, die Präsenzpflicht an
Schulen in der Kernstadt wurde aufgehoben und der
Oberbürgermeister appelliert an die Demokratie.
Link zur Quelle
Dass der
Veranstaltungsraum in den Messehallen der Stadt Gießen, in dem
die AfD-Jugend sich zur Gründung der „Generation Deutschland“
versammeln wollte, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur
mit polizeilicher Hilfe möglich wurde, lässt erkennen, dass das
Motiv „Verhindern durch Blockieren“ im Vordergrund der
Gesamtaktion stand, denn auch die Zufahrten nach Gießen wurden
rund um die Stadt lahmgelegt.
Dass dies
gelang, lässt sich einer Meldung auf
Telepolis.de
vom 2.12.2025 entnehmen, in dem Klage darüber geführt wurde,
dass die Polizei die blaue Provokation sozusagen gegen den
Willen der Blockierer durchgesetzt hat.
Telepolis.de
vom 2.12.2025:
Kulturkampf in Gießen: Die blaue Provokation geht auf.
Staat
macht Straße frei.
Für das
neurechte
Schaulaufen bot der deutsche Staat sein gesamtes
Polizei-Potenzial auf: Die 90.000-Einwohner-Stadt Gießen glich
einer mittelalterlichen Festung. Laut dem Marburger Rechtsanwalt
[...]
haben
sich die Polizisten durch Gewalteinwirkung auf Protestierende
„offensichtlich rechtswidrig“ verhalten.
Link zur Quelle
Die
Polizei in Hessen und auch ihr Innenminister bewerteten das
Geschehen jedoch ganz anders. Ihre Sicht der Dinge lässt sich
wie folgt zusammenfassen: Es ist der Polizei gelungen,
bürgerkriegsähnliche Ausschreitungen letztendlich doch noch
sozialerträglich unter Kontrolle gebracht zu haben, auch wenn
dabei 50 Polizisten verletzt wurden.
Wie dem auch immer sei:
Auch der erlebte Straßenterror in Gießen lässt sich als eine
demokratierettende Großtat „framen“, auch wenn diese Großtat
sich der gleichen Mittel bedient, wie sie schon von den
Nationalsozialisten angewendet wurden: Gewalt und
Einschüchterung.
Die
Frage, die sich dennoch stellt, lautet: Hat hier der Souverän,
also das Volk, von seinem Recht gebrauch gemacht, Widerstand
gegen eine politische Bewegung leisten zu müssen, um das zu
erhalten, was man liebt: „UnsereDemokratie?“
Und soll
es tatsächlich diesem selbsternannten demokratieverliebten Volk
noch einmal gestattet werden, die Ereignisse von Gießen in
Erfurt zu wiederholen, wenn die AfD dort Anfang Juli 2026 ihren
Bundesparteitag abhält?
Soweit
das ohne strafbare Handlungen geht, wäre solch eine
Protestbewegung vollumfänglich vom Versammlungsrecht erfasst. In
einer Demokratie aber, die sich als ein Rechtsstaat versteht, dürften
jedoch die Grenzen des protestierenden Volkes überschritten
werden, wenn dadurch Straftaten begangen werden.
1.3 Straftaten nach Versammlungsrecht
TOP
Zurzeit
gibt es in Deutschland eine Vielzahl von Versammlungsgesetzen,
die sich aber alle im Wesentlichen an dem Versammlungsgesetz des
Bundes orientieren. Aus diesem Grunde wird das
Versammlungsgesetz des Bundes hier verwendet, weil alle anderen
Versammlungsgesetze vergleichbare Regelungen enthalten. Das, was
nach der hier vertretenen Überzeugung dringend einer Erörterung
bedarf, das sind die nachfolgend zitierten Straftaten, die das
Versammlungsgesetz (VersG) nicht zulassen will und folglich
pönalisiert.
§ 21
VersG
Wer in
der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu
verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu
vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe
Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 22
VersG
Wer bei
einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder
einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner
Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand
leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner
Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 17a
VersG
(1) Es
ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem
Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen
unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder
Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen
nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers
von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es
ist auch verboten,
1. an
derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und
den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der
Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen
Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
2. bei
derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände
mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu
bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
§ 27
VersG
(1) Wer
bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder
sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von
Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt
sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche
Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des
Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen
mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder
sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält
oder verteilt.
(2) Wer
1.
entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter
freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen
Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin
Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und
den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen
eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,
2.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in
einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf
gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern,
teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer
solchen Aufmachung zurücklegt oder
3. sich
im Anschluss an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen
Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a)
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur
Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet
und bestimmt sind, mit sich führt,
b)
Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände
mit sich führt oder
c) in
der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die
Bilder, die mir bei der Auswertung einer Vielzahl von Videos
über den „Schwarzen Samstag in Gießen“ in Erinnerung geblieben
sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
-
Eine große Anzahl vermummter
Personen agierte an vorderster Front
-
Eine große Anzahl von Personen
trugen Schutzhelme
-
Viele Personen errichteten
Barrikaden
-
Eine unüberschaubare Anzahl
blockierten Kreuzungen und Straßen
-
Es wurden Personen gezeigt, die
mit Steinen um sich warfen, bevorzugt auf Polizisten
-
Es gab Personen, die Presseorgane
angriffen
-
Vielen Personen kam es erkennbar
darauf an, einen Ausnahmezustand zu schaffen.
Natürlich gab es auch viele andere, denn mit 25.000
gewaltbereiten „Demonstranten“ wären auch die eingesetzten 5000
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten nicht „fertig“ geworden.
Diesen 25.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer trifft aber der
Vorwurf, sich sozusagen in Mittäterschaft mit den oben
beschriebenen Aktionen nicht nur einverstanden erklärt zu haben,
sondern sich sogar selbst daran beteiligt zu haben, Personen den
Zugang zu den Hessenhallen in Gießen zu versperren, indem sich
die AfD-Jugend versammeln wollte, die dazu nicht nur ein Recht,
sondern auch einen versammlungsrechtlichen Anspruch hatte.
1.4 Störende Gegendemonstrationen - BVerfG
2025
TOP
Am 1.
Oktober 2025 haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts
einen Beschluss getroffen, der folgende Überschrift trägt:
Störende Gegendemonstration.
Anlass
für diesen Beschluss waren Gruppierungen, die zu nicht
angemeldeten Gegendemonstrationen aufgerufen und den Versuch
unternommen hatten, den Verlauf einer Versammlung durch eine
Blockade zu unterbinden, die es der genehmigten Versammlung
nicht mehr ermöglichte, zum Kundgebungsort gelangen zu können.
Gegen den Beschwerdeführer – bei dem es sich um einen der
Blockierer handelte – war ein Strafverfahren auf der Grundlage
von § 21 VersG eingeleitet worden. Diese Verurteilung hatte in
allen Rechtsinstanzen Bestand. Das hinderte den Beschwerdeführer
aber nicht daran, beim Bundesverfassungsgericht geltend zu
machen, durch Urteile der Fachgerichte in seinem Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit auf eine nicht verfassungsgemäße Art und
Weise eingeschränkt worden zu sein.
Im
Folgenden wird aus den Leitsätzen des Beschlusses aus dem Jahr
2025 zitiert:
BVerfG 2025 aus den Leitsätzen:
3. Die Versammlungsfreiheit zählt zu den unentbehrlichen und
grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen
Gemeinwesens und ist für die freiheitliche demokratische
Staatsordnung konstituierend. Der einer Demokratie immanente
kontinuierliche Meinungskampf mit seinen wiederkehrenden, auf
der Grundlage des Mehrheitsprinzips zu treffenden Entscheidungen
erfordert fortwährend einen freien, offenen und pluralistischen
Diskurs, in dem auch andersdenkende Minderheiten zu Wort kommen
und Gehör finden.
5.
Sofern eine Zusammenkunft hingegen ausschließlich auf die
Störung einer anderen Versammlung gerichtet ist und sie nicht
zugleich auf einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung
abzielt, fällt sie mangels Versammlungseigenschaft nicht in den
Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.
Es ist
für ein demokratisches Gemeinwesen von zentraler Bedeutung, dass
das Recht, seine Meinung gemeinschaftlich mit anderen öffentlich
kundzutun, nicht zum Mittel wird, um Menschen mit anderen
Überzeugungen an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern.
Insbesondere dem Leitsatz 5 kann – trotz seiner Kürze –
entnommen werden, dass die Wahrnehmung des Versammlungsrechts
dort seine Grenze findet, wo das Versammlungsrecht von
Andersdenkenden dadurch gegenstandslos gemacht wird, indem
dieses Recht unterbunden, schwerwiegend behindert, oder gar
durch Blockaden verhindert werden soll.
Wie dem auch immer sei:
Dem Beschluss kann entnommen werden, dass, soweit die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zulässig ist, sie im
Ergebnis unbegründet ist.
77: Eine
Zusammenkunft, die ausschließlich auf die Störung einer anderen
Versammlung gerichtet ist und die nicht zugleich auf einen
Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abzielt, wird mangels
Versammlungseigenschaft von vornherein nicht vom Schutzbereich
des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst.
85: Das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit verlange die Bereitschaft,
die Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und abweichende
Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen. Wer
dagegen eine Versammlung in der Absicht aufsuche, sie durch
seine Einwirkung zu verhindern, könne sich nicht auf das
Grundrecht aus Art. 8 GG berufen. Das gelte auch, wenn er dabei
seinerseits im Verein mit anderen auftrete. Der Umstand, dass
mehrere Personen zusammenwirkten, bringe diese nicht in den
Genuss der Versammlungsfreiheit, wenn der Zweck ihres
Zusammenwirkens nur in der Unterbindung einer Versammlung
bestehe (...).
BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2025
– 1 BvR 2428/20
1.5 Straftat gem. § 21 VersG ist
verfassungsgemäß
TOP
Diesbezüglich heißt es in dem Beschluss wie folgt:
132: Die
in § 21 VersG enthaltene strafrechtliche Verhaltensnorm
verbietet, in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder
Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre
Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder
anzudrohen oder grobe Störungen zu verursachen.
133:
Soweit der Straftatbestand die Vornahme oder Androhung von
Gewalttätigkeiten in Verhinderungs-, Sprengungs- oder
Vereitelungsabsicht untersagt, dürfte damit zwar keine
Verkürzung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit nach Art.
8 Abs. 1 GG verbunden sein. Eine eigenständige Gegenversammlung,
aus der solche durch § 21 VersG verbotenen Tathandlungen
begangen werden, dürfte bereits wegen Unfriedlichkeit regelmäßig
nicht mehr vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art.
8 Abs. 1 GG gedeckt sein (...).
160:
Der
Straftatbestand des § 21 VersG in der hier allein
gegenständlichen Tatbestandsvariante der Verursachung „grober
Störungen“ begegnet auch unter materiellen Gesichtspunkten
keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
BVerfG, Beschluss vom 1.
Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20
1.6 Erfurt und der Schutzauftrag
des § 21 VersG
TOP
Es
bedarf keiner hellseherischen Kräfte, schon heute davon
auszugehen, dass der Bundesparteitag der AfD Anfang Juli 2026 in
Erfurt durch Gegendemonstrationen verhindert werden soll, zumal
schon im Mai 2026 die Vorbereitungen zum Protest gegen diesen
Bundesparteitag begonnen haben.
Es wird
also auch in Erfurt zu erwarten sein, dass die Zufahrtswege zur
Stadt blockiert, aus Bussen Straßensperren gemacht werden und
und die Erreichbarkeit des Tagungsortes der Teilnehmer wohl nur
unter polizeilichem Schutz möglich sein wird. Allein diese Sicht
der Dinge müsste ausreichen, Demokraten zu erschrecken und die
noch schweigende Mehrheit des Volkes (wer und was das auch immer
sei) sozusagen wachzurütteln, denn wer den politischen Gegnern
mit gewaltsamen Mitteln bekämpft, zerstört das, was Demokratie
eigentlich sein soll:
Ein staatliches Gemeinwesen das auf
gegenseitigem Respekt beruht und in dem mit friedlichen Mitteln
unterschiedliche Meinungen erörtert werden.
Wenn
aber Aufforderungen des Veranstalters bereits im Vorfeld den Weg
bereiten, versammlungsrechtliche Straftaten beim zu erwartenden
Bundesparteitag der AfD zu begehen und eine Staatsanwaltschaft
trotz einer erfolgten Strafanzeige nicht einmal das Stadium
eines Anfangsverdachts in solchen vorbereitenden Handlungen zu
erkennen vermag, zumal öffentlich zu Straftaten aufgefordert
wird, dann
kann davon ausgegangen werden, dass der Bundesparteitag der AfD
in Erfurt wohl tatsächlich zu einem Ereignis wird, das der
bundesdeutschen Demokratie weiteren Schaden zufügen wird.
§ 111
StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
(1) Wer
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines
Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert,
wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2)
Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe
darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht
ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr.
2 ist anzuwenden.
Aber so
ist das in der Demokratie von heute.
Wie dem auch immer sei:
A priori (von vornherein; grundsätzlich; ohne weitere Beweise)
kann niemand den Volkswillen kennen, denn wir haben uns bereits
daran gewöhnt, dass heute Politik gegen den Willen der Mehrheit
gemacht wird, die sich einfach keine Gewaltexzesse gegen
Parteien vorstellen kann, die vom Bundesverfassungsgericht nicht
verboten wurden.
Dass
diese Position von Andersdenkenden nicht geteilt wird, bedarf
keines weiteren Nachweises. Dafür reicht es aus, die in diesem
Aufsatz zitierten Äußerungen des antifaschistischen Bundes
lediglich zur Kenntnis zu nehmen.
Dennoch:
In seinen Schriften hat auch der französische
Politikwissenschaftler und Historiker Pierre Rosanvallon
nachgewiesen, dass auch von (Mut)Wutbürgern „Souveränität in
Aktionen“ zum Ausdruck gebracht werden kann.
Im
Gegensatz zum „Wahlvolk“ (das sich statistisch und
stillschweigend an der Wahlurne ausdrückt) manifestiert sich das
„Volk als Ereignis“ im Sinne von
Rosanvallon
physisch und spektakulär zum Beispiel durch Demonstrationen,
Aufstände und Massenversammlungen.
Mit anderen Worten:
Neben den offiziellen demokratischen Institutionen gibt es auch
eine so genannte „Gegen-Demokratie“, womit Rosanvallon Bürger meint, die
die Regierung kritisieren und kontrollieren. Diese Sicht der
demokratischen Wirklichkeit ist für Rosanvallon die Bestätigung
dafür, dass Demokratie weniger ein statischer Zustand, sondern
ehr als ein dynamischer Vorgang zu begreifen ist, der überall
dort sichtbar wird, wo Bürgerinnen und Bürger öffentlich
handeln, die Macht zu kontrollieren versuchen oder auf andere
Art und Weise aktiv werden, um die politische Ordnung neu zu gestalten.
Das gilt
insbesondere in Zeiten, in denen es den Parteien nicht gelingt,
einen vor der Wahl versprochenen Politikwechsel herbeizuführen,
einen Zustand, den Politikwissenschaftler heute als eine
„Repräsentationskrise“ bezeichnen.
Anders ausgedrückt:
Gesellschaftliche Umbrüche und die Erschöpfung der Institutionen
befinden sich zurzeit in einer Sackgasse, in der ein Weiter-so
dazu führen wird, aus einer Demokratie eine Scheindemokratie
entstehen zu lassen. Aber wie heißt es doch so schön im
Volksmund.
Wenn
Wahlen etwas ändern würden, wären sie verboten.
Wie dem auch immer sei:
Demokratien verschwinden nicht immer mit einem großen Knall.
Meist sterben sie langsam. Das ist insbesondere dann der Fall,
wenn Wahlen zwar noch stattfinden, aber die Machtverhältnisse
sich dadurch nicht ändern.
Schon
heute wird darüber nachgedacht, so genannten Bundeszwang zur
Anwendung kommen zu lassen, wenn es der AfD im Herbst 2026 in
Sachsen-Anhalt tatsächlich gelingen sollte, die absolute
Mehrheit zu erringen.
Artikel 37 GG
(1) Wenn
ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die
notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des
Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur
Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr
Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren
Behörden.
Anders ausgedrückt:
Wenn in Sachsen-Anhalt falsch gewählt wird, dann soll der
falsche Wählerwille durch die Anwendung von Bundeszwang zur Demokratie
gezwungen werden.
Mit
Demokratie aber hätte solch ein Vorgehen nichts mehr zu tun,
weil dann die Demokratie des Grundgesetzes, besser gesagt die
Demokratie ihrer politische Eliten, das Streben nach Wahrheit
dann völlig aufgegeben hätten, oder aber an deren Stelle
Narrative setzen würden, die mächtige Menschen dazu benutzen, um
andere zu kontrollieren.
Anders ausgedrückt: Alles lässt sich
rechtfertigen, sogar Unrecht. Schon bei Orwell kann
nachgelesen werden, dass ein Wahrheitsministerium dazu in der
Lage ist, Wörtern eine völlig neue Bedeutung zu verleihen.
Anders ausgedrückt: Wenn Krieg Frieden sein soll, dann ist das
so.
Wie dem auch immer sei:
Die Erhaltung der Macht macht erfinderisch. Dazu gehört auch die
Bereitschaft zur Lüge, die darin gipfelt, die Wahrheit nicht
einmal verfolgen zu wollen, weil es viel leichter ist, sich in
ideologischer Compliance zu verlieren, worunter hier der Zwang
zur Einhaltung parteipolitischer Regeln, Vorgaben und
Glaubensgrundsätze zu verstehen ist.
Man könnte auch sagen:
Zur ideologischen Wahrheit gibt es keine Alternative. Deshalb
auch die vielfältigen Bemühungen von Politikern,
Wissenschaftlern, Pädagogen und Philosophen, die nicht aufhören
können gebetsmühlenhaft davon zu sprechen, dass es keine
objektive Wahrheit gibt, wodurch die öffentliche Meinung
sozusagen in klebriger Bedeutungslosigkeit zu versinken droht.
Denn wenn alles „wahr“ ist, dann ist nichts wahr. Und wenn
nichts wahr ist, dann werden die Politiker entscheiden, was für
uns „wahr“ ist.
So
weit aber wird es nicht kommen? Warum?
Der
gesunde Menschenverstand ist nicht dazu bereit, jeden Unfug zu
glauben, obwohl auch der gesunde Menschenverstand weiß, dass
Menschen nicht dazu in der Lage sein werden, die Wahrheit in
ihrem gesamten Bedeutungsinhalt zu erkennen. Es ist jedoch das
wachsame Streben nach Wahrheit, das jeden Menschen dazu in die
Lage versetzt, genügend Weisheit zu erlangen, um die Lügen und
auch die Lügner unter uns zu erkennen.
Diesen
Zustand des Wachwerdens erleben die westlichen Demokratien
zurzeit, was dazu führt, dass, wenn erkannt wird, von Lügnern
regiert zu werden, das Hinterfragen anfängt und im Bewusstsein
sozusagen ein Licht zu glühen beginnt, dass Shakespeare, in der
deutschen Übersetzung wie folgt formuliert hat.
Shakespeare:
Es gibt mehr Ding’ im Himmel und auf Erden, als Eure
Schulweisheit sich träumt.
Und wenn
das Wahlvolk darüber nachzudenken beginnt, dann löst das Angst
bei denjenigen politischen Eliten aus, die nicht wahrhaben
wollen, dass ein Politikwechsel dringend geboten ist.
Ist es
furchterregend?
Ja,
natürlich.
Es
könnte das Ende der etablierten Macht bedeuten.
Das
bestehende Parteiensystem könnte ins Wanken geraten.
Doch auf
gewisse Weise macht dieses Erwachen auch frei. Weil den
Wahlbürgern nunmehr bewusst wird, dass es ist, wie es ist und
nicht so bleiben kann, wie es ist.
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