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Home Inhaltsverzeichnis : Umgang mit der Demokratie

Die deutsche Demokratie und ihr uneiniges Volk

Inhaltsverzeichnis:

1.0 Hinführung zum Thema
1.1 Bundesparteitag der AfD in Erfurt
1.2 Wiederholt sich Gießen in Erfurt?
1.3 Straftaten nach Versammlungsrecht
1.4 Störende Gegendemonstration gemäß BVerfG 2025
1.5 Straftat gem. § 21 VersG ist verfassungsgemäß
1.6 Erfurt und der Schutzauftrag des § 21 VersG

1.0 Hinführung zum Thema

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Demokratie und Volk, das sind in Deutschland zwei Zauberwörter, an denen sich die Geister von heute ereifern. Demokratie ja, Volk nein, denn das Wort Volk hat im Deutschland von heute eine Bedeutung erhalten, die eher an dunkle Zeiten erinnert und somit völlig untauglich zu sein scheint, der deutschen Demokratie eine strahlende Zukunft zu versprechen. Und auch, was den Bedeutungsinhalt des Wortes „Demokratie“ anbelangt, gibt es bereits heute eine Bedeutungsvielfalt, verbunden mit einem fast schon religiösem Eifer, denn wer das Wort Demokratie benutzt, denkt entweder an „UnsereDemokratie“ oder an eine notwendig werdende Systemveränderung. Und bevor ich es vergesse: Wer das Wort „Volk“ benutzt, der positioniert sich bereits rechts von der Mitte.

Lang ist es her, dass die Franzosen ihr Volk zum „Jahwe der Franzosen“ erklärten, ihrem Volk sozusagen göttliches Leben einhauchten. Dass auch dort dieser Traum der Zusammengehörigkeit im Geiste eines Volkes zerstört worden sein muss, das beweisen nicht erst die landesweiten Ausschreitungen nach dem Champions-League-Endspiel am 30. Mai 2026 zwischen Paris Saint-Germain und dem FC Arsenal.

Wie dem auch immer sei. Das Volk lässt sich in seiner Gesamtheit nicht fassen oder gar darstellen, es ist überhaupt nie empirisch auffindbar. Pierre Rosanvallon spricht in seinen Arbeiten deshalb auch vom „peuple introuvable - dem unauffindbaren Volk, denn jede Minute sterben Bürger, und neue werden geboren, und aus der Sicht von heute ergänzt auch jeder Migrant das „deutsche Volk“, sobald  die Grenze überschritten und das Wort Asyl ausgesprochen wurde.

Was lässt sich daraus ableiten? Demokraten müssen schlicht akzeptieren, dass das Volk als solches sich nie ganz fassen lässt. Und wenn das so ist, dann gilt das auch für die öffentliche Meinung, nicht nur im im Hinblick auf den Bedeutungsinhalt des Wortes „Volk“, sondern auch im Hinblick auf das Wort "Demokratie". Dass dies so ist, davon kann ausgegangen werden, denn niemand könnte heute von sich ernsthaft behaupten, im Besitz der Wahrheit zu sein, abgesehen vielleicht von den Montagsdemonstrationen in Leipzig, einer zentralen Protestbewegung der friedlichen Revolution in der DDR, die ab September 1989 Hunderttausende Bürger wöchentlich mit dem Ruf „Wir sind das Volk!“, laut und unüberhörbar auf der Straße das Ende der SED-Diktatur einforderten.

Bei den Massendemonstrationen von heute dürfte es sich jedoch wohl kaum um eine gesellschaftliche Realität handeln, die für sich in Anspruch nehmen kann, das Volk zu sein, denn bei den Massenprotesten auf den Straßen von heute gelingt es den Protestierenden nur kurzfristig, „das Volk zu einem demokratischen Ereignis“ zu machen.

Das, was dabei herauskommt, das bezeichnet Pierre Rosanvallon als „peuple-événement“ (Event-Leute), also jenen flüchtigen, historischen Moment, in dem das Volk nicht nur eine abstrakte Idee oder eine soziologische Masse ist, sondern plötzlich als handelnde, politische Einheit sichtbar wird. Es tritt dann kurzfristig aus der Verborgenheit hervor, um politisches Handeln erzwingen zu wollen, um dann nach getaner "Arbeit" wieder zu verschwinden.

1.1 Bundesparteitag der AfD in Erfurt

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Am 4. und 5. Juli 2026 ist die Landeshauptstadt von Thüringen, gemeint ist Erfurt, Austragungsort des AfD-Bundesparteitages. Schon im Mai 2026 wurde in den Medien darüber berichtet, dass die Staatsanwaltschaft keinen Handlungsbedarf sieht, bereits öffentlich erfolgte Aufforderungen zu Straftaten strafrechtlich zu verfolgen.

Noa Sander, Sprecher des Antifaschistischen Bündnisses hatte nämlich durch seine Äußerungen darüber, wie dieser Parteitag zu verhindern sei, wirklich keinen Zweifel an der Absicht aufkommen lassen, welche Mittel dabei zur Anwendung kommen werden.

Noa Sanders: „Wir versuchen die Nazi-Parteitage zu verhindern. Das machen wir mit massenhaften Blockaden“, kündigte er an. Ziel sei es, die Zufahrtswege zum Veranstaltungsort zu blockieren. „Das Zentrale, was wir alle tun müssen, ist, möglichst viele Busse zu organisieren, damit wir um die Stadt rum das dicht machen können“. Und weiter: „Ab 6 Uhr morgens steigen wir rund um die Stadt aus unseren Bussen aus und machen hier alles dicht. Mit Massenblockaden machen wir den Parteitag zum Desaster“.

Dass es sich bei diesem Aufruf um eine Aufforderung handelt, Straftaten zu begehen, wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis abgelehnt, dass dafür ein erforderlicher Anfangsverdacht nicht gegeben sei.

Und schließlich liege, so die Sicht der Staatsanwaltschaft, auch kein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz vor. Nach Paragraf 21 VersG mache sich zwar strafbar, wer in der Absicht, eine nicht verbotene Versammlung oder einen Aufzug zu verhindern, zu sprengen oder sonst zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht. Sander habe bislang jedoch nichts davon getan. „Eine bloß psychische Einwirkung (z.B. die Ankündigung einer Sitzblockade) genügt hierfür nicht“, wurde mitgeteilt.

Link zum Artikel auf Journalistenwatch.ch

Link zum Artikel auf Apollo-News.net

1.2 Wiederholt sich Gießen in Erfurt?

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Gemeint sind die Ereignisse rund um die Hessenhallen in Gießen, in denen die AfD am 29. November 2025 eine neue bundesweite Jugendorganisation gegründet hat, obwohl Andersdenkende das dadurch verhindern wollten, indem der Zugang zum Versammlungsort weiträumig blockiert wurde. Bereits am Tag vor der Gründung der AfD-Jugendorganisation hieß es auf Tagesschau.de vom 28.11.2025 wie folgt:

Tagesschau.de vom 28.11.2025: AfD-Jugend und Demos: Gießen riegelt Straßen ab - und gibt schulfrei. Rund um das AfD-Treffen und die erwarteten massiven Gegenproteste herrscht in Gießen der Ausnahmezustand: Straßen und Brücken im Zentrum werden abgeriegelt, die Präsenzpflicht an Schulen in der Kernstadt wurde aufgehoben und der Oberbürgermeister appelliert an die Demokratie.

Link zur Quelle

Dass der Veranstaltungsraum in den Messehallen der Stadt Gießen, in dem die AfD-Jugend sich zur Gründung der „Generation Deutschland“ versammeln wollte, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur mit polizeilicher Hilfe möglich wurde, lässt erkennen, dass das Motiv „Verhindern durch Blockieren“ im Vordergrund der Gesamtaktion stand, denn auch die Zufahrten nach Gießen wurden rund um die Stadt lahmgelegt.

Dass dies gelang, lässt sich einer Meldung auf Telepolis.de vom 2.12.2025 entnehmen, in dem Klage darüber geführt wurde, dass die Polizei die blaue Provokation sozusagen gegen den Willen der Blockierer durchgesetzt hat.

Telepolis.de vom 2.12.2025: Kulturkampf in Gießen: Die blaue Provokation geht auf.

Staat macht Straße frei.

Für das neurechte Schaulaufen bot der deutsche Staat sein gesamtes Polizei-Potenzial auf: Die 90.000-Einwohner-Stadt Gießen glich einer mittelalterlichen Festung. Laut dem Marburger Rechtsanwalt [...] haben sich die Polizisten durch Gewalteinwirkung auf Protestierende „offensichtlich rechtswidrig“ verhalten.

Link zur Quelle

Die Polizei in Hessen und auch ihr Innenminister bewerteten das Geschehen jedoch ganz anders. Ihre Sicht der Dinge lässt sich wie folgt zusammenfassen: Es ist der Polizei gelungen, bürgerkriegsähnliche Ausschreitungen letztendlich doch noch sozialerträglich unter Kontrolle gebracht zu haben, auch wenn dabei 50 Polizisten verletzt wurden.

Wie dem auch immer sei: Auch der erlebte Straßenterror in Gießen lässt sich als eine demokratierettende Großtat „framen“, auch wenn diese Großtat sich der gleichen Mittel bedient, wie sie schon von den Nationalsozialisten angewendet wurden: Gewalt und Einschüchterung.

Die Frage, die sich dennoch stellt, lautet: Hat hier der Souverän, also das Volk, von seinem Recht gebrauch gemacht, Widerstand gegen eine politische Bewegung leisten zu müssen, um das zu erhalten, was man liebt: „UnsereDemokratie?“

Und soll es tatsächlich diesem selbsternannten demokratieverliebten Volk noch einmal gestattet werden, die Ereignisse von Gießen in Erfurt zu wiederholen, wenn die AfD dort Anfang Juli 2026 ihren Bundesparteitag abhält?

Soweit das ohne strafbare Handlungen geht, wäre solch eine Protestbewegung vollumfänglich vom Versammlungsrecht erfasst. In einer Demokratie aber, die sich als ein Rechtsstaat versteht, dürften jedoch die Grenzen des protestierenden Volkes überschritten werden, wenn dadurch Straftaten begangen werden.

1.3 Straftaten nach Versammlungsrecht

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Zurzeit gibt es in Deutschland eine Vielzahl von Versammlungsgesetzen, die sich aber alle im Wesentlichen an dem Versammlungsgesetz des Bundes orientieren. Aus diesem Grunde wird das Versammlungsgesetz des Bundes hier verwendet, weil alle anderen Versammlungsgesetze vergleichbare Regelungen enthalten. Das, was nach der hier vertretenen Überzeugung dringend einer Erörterung bedarf, das sind die nachfolgend zitierten Straftaten, die das Versammlungsgesetz (VersG) nicht zulassen will und folglich pönalisiert.

§ 21 VersG

Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 22 VersG

Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 17a VersG

(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

(2) Es ist auch verboten,

1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.

2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

§ 27 VersG

(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.

(2) Wer

1. entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,

2. entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder

3. sich im Anschluss an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei

a) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,

b) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder

c) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Bilder, die mir bei der Auswertung einer Vielzahl von Videos über den „Schwarzen Samstag in Gießen“ in Erinnerung geblieben sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Eine große Anzahl vermummter Personen agierte an vorderster Front

  • Eine große Anzahl von Personen trugen Schutzhelme

  • Viele Personen errichteten Barrikaden

  • Eine unüberschaubare Anzahl blockierten Kreuzungen und Straßen

  • Es wurden Personen gezeigt, die mit Steinen um sich warfen, bevorzugt auf Polizisten

  • Es gab Personen, die Presseorgane angriffen

  • Vielen Personen kam es erkennbar darauf an, einen Ausnahmezustand zu schaffen.

Natürlich gab es auch viele andere, denn mit 25.000 gewaltbereiten „Demonstranten“ wären auch die eingesetzten 5000 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten nicht „fertig“ geworden. Diesen 25.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer trifft aber der Vorwurf, sich sozusagen in Mittäterschaft mit den oben beschriebenen Aktionen nicht nur einverstanden erklärt zu haben, sondern sich sogar selbst daran beteiligt zu haben, Personen den Zugang zu den Hessenhallen in Gießen zu versperren, indem sich die AfD-Jugend versammeln wollte, die dazu nicht nur ein Recht, sondern auch einen versammlungsrechtlichen Anspruch hatte.

1.4 Störende Gegendemonstrationen - BVerfG 2025

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Am 1. Oktober 2025 haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts einen Beschluss getroffen, der folgende Überschrift trägt:

Störende Gegendemonstration.

Anlass für diesen Beschluss waren Gruppierungen, die zu nicht angemeldeten Gegendemonstrationen aufgerufen und den Versuch unternommen hatten, den Verlauf einer Versammlung durch eine Blockade zu unterbinden, die es der genehmigten Versammlung nicht mehr ermöglichte, zum Kundgebungsort gelangen zu können. Gegen den Beschwerdeführer – bei dem es sich um einen der Blockierer handelte – war ein Strafverfahren auf der Grundlage von § 21 VersG eingeleitet worden. Diese Verurteilung hatte in allen Rechtsinstanzen Bestand. Das hinderte den Beschwerdeführer aber nicht daran, beim Bundesverfassungsgericht geltend zu machen, durch Urteile der Fachgerichte in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auf eine nicht verfassungsgemäße Art und Weise eingeschränkt worden zu sein.

Im Folgenden wird aus den Leitsätzen des Beschlusses aus dem Jahr 2025 zitiert:

BVerfG 2025 aus den Leitsätzen: 3. Die Versammlungsfreiheit zählt zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens und ist für die freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend. Der einer Demokratie immanente kontinuierliche Meinungskampf mit seinen wiederkehrenden, auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips zu treffenden Entscheidungen erfordert fortwährend einen freien, offenen und pluralistischen Diskurs, in dem auch andersdenkende Minderheiten zu Wort kommen und Gehör finden.

5. Sofern eine Zusammenkunft hingegen ausschließlich auf die Störung einer anderen Versammlung gerichtet ist und sie nicht zugleich auf einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abzielt, fällt sie mangels Versammlungseigenschaft nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.

Es ist für ein demokratisches Gemeinwesen von zentraler Bedeutung, dass das Recht, seine Meinung gemeinschaftlich mit anderen öffentlich kundzutun, nicht zum Mittel wird, um Menschen mit anderen Überzeugungen an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern.

Insbesondere dem Leitsatz 5 kann – trotz seiner Kürze – entnommen werden, dass die Wahrnehmung des Versammlungsrechts dort seine Grenze findet, wo das Versammlungsrecht von Andersdenkenden dadurch gegenstandslos gemacht wird, indem dieses Recht unterbunden, schwerwiegend behindert, oder gar durch Blockaden verhindert werden soll.

Wie dem auch immer sei: Dem Beschluss kann entnommen werden, dass, soweit die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zulässig ist, sie im Ergebnis unbegründet ist.

77: Eine Zusammenkunft, die ausschließlich auf die Störung einer anderen Versammlung gerichtet ist und die nicht zugleich auf einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abzielt, wird mangels Versammlungseigenschaft von vornherein nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst.

85: Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verlange die Bereitschaft, die Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und abweichende Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen. Wer dagegen eine Versammlung in der Absicht aufsuche, sie durch seine Einwirkung zu verhindern, könne sich nicht auf das Grundrecht aus Art. 8 GG berufen. Das gelte auch, wenn er dabei seinerseits im Verein mit anderen auftrete. Der Umstand, dass mehrere Personen zusammenwirkten, bringe diese nicht in den Genuss der Versammlungsfreiheit, wenn der Zweck ihres Zusammenwirkens nur in der Unterbindung einer Versammlung bestehe (...).

BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20

1.5 Straftat gem. § 21 VersG ist verfassungsgemäß

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Diesbezüglich heißt es in dem Beschluss wie folgt:

132: Die in § 21 VersG enthaltene strafrechtliche Verhaltensnorm verbietet, in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder grobe Störungen zu verursachen.

133: Soweit der Straftatbestand die Vornahme oder Androhung von Gewalttätigkeiten in Verhinderungs-, Sprengungs- oder Vereitelungsabsicht untersagt, dürfte damit zwar keine Verkürzung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG verbunden sein. Eine eigenständige Gegenversammlung, aus der solche durch § 21 VersG verbotenen Tathandlungen begangen werden, dürfte bereits wegen Unfriedlichkeit regelmäßig nicht mehr vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG gedeckt sein (...).

160: Der Straftatbestand des § 21 VersG in der hier allein gegenständlichen Tatbestandsvariante der Verursachung „grober Störungen“ begegnet auch unter materiellen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20

1.6 Erfurt und der Schutzauftrag des § 21 VersG

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Es bedarf keiner hellseherischen Kräfte, schon heute davon auszugehen, dass der Bundesparteitag der AfD Anfang Juli 2026 in Erfurt durch Gegendemonstrationen verhindert werden soll, zumal schon im Mai 2026 die Vorbereitungen zum Protest gegen diesen Bundesparteitag begonnen haben.

Es wird also auch in Erfurt zu erwarten sein, dass die Zufahrtswege zur Stadt blockiert, aus Bussen Straßensperren gemacht werden und und die Erreichbarkeit des Tagungsortes der Teilnehmer wohl nur unter polizeilichem Schutz möglich sein wird. Allein diese Sicht der Dinge müsste ausreichen, Demokraten zu erschrecken und die noch schweigende Mehrheit des Volkes (wer und was das auch immer sei) sozusagen wachzurütteln, denn wer den politischen Gegnern mit gewaltsamen Mitteln bekämpft, zerstört das, was Demokratie eigentlich sein soll:

Ein staatliches Gemeinwesen das auf gegenseitigem Respekt beruht und in dem mit friedlichen Mitteln unterschiedliche Meinungen erörtert werden.

Wenn aber Aufforderungen des Veranstalters bereits im Vorfeld den Weg bereiten, versammlungsrechtliche Straftaten beim zu erwartenden Bundesparteitag der AfD zu begehen und eine Staatsanwaltschaft trotz einer erfolgten Strafanzeige nicht einmal das Stadium eines Anfangsverdachts in solchen vorbereitenden Handlungen zu erkennen vermag, zumal öffentlich zu Straftaten aufgefordert wird, dann kann davon ausgegangen werden, dass der Bundesparteitag der AfD in Erfurt wohl tatsächlich zu einem Ereignis wird, das der bundesdeutschen Demokratie weiteren Schaden zufügen wird.

§ 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

Aber so ist das in der Demokratie von heute.

Wie dem auch immer sei: A priori (von vornherein; grundsätzlich; ohne weitere Beweise) kann niemand den Volkswillen kennen, denn wir haben uns bereits daran gewöhnt, dass heute Politik gegen den Willen der Mehrheit gemacht wird, die sich einfach keine Gewaltexzesse gegen Parteien vorstellen kann, die vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten wurden.

Dass diese Position von Andersdenkenden nicht geteilt wird, bedarf keines weiteren Nachweises. Dafür reicht es aus, die in diesem Aufsatz zitierten Äußerungen des antifaschistischen Bundes lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

Dennoch: In seinen Schriften hat auch der französische Politikwissenschaftler und Historiker Pierre Rosanvallon nachgewiesen, dass auch von (Mut)Wutbürgern „Souveränität in Aktionen“ zum Ausdruck gebracht werden kann.

Im Gegensatz zum „Wahlvolk“ (das sich statistisch und stillschweigend an der Wahlurne ausdrückt) manifestiert sich das „Volk als Ereignis“ im Sinne von Rosanvallon physisch und spektakulär zum Beispiel durch Demonstrationen, Aufstände und Massenversammlungen.

Mit anderen Worten: Neben den offiziellen demokratischen Institutionen gibt es auch eine so genannte „Gegen-Demokratie“, womit Rosanvallon Bürger meint, die die Regierung kritisieren und kontrollieren. Diese Sicht der demokratischen Wirklichkeit ist für Rosanvallon die Bestätigung dafür, dass Demokratie weniger ein statischer Zustand, sondern ehr als ein dynamischer Vorgang zu begreifen ist, der überall dort sichtbar wird, wo Bürgerinnen und Bürger öffentlich handeln, die Macht zu kontrollieren versuchen oder auf andere Art und Weise aktiv werden, um die politische Ordnung neu zu gestalten.

Das gilt insbesondere in Zeiten, in denen es den Parteien nicht gelingt, einen vor der Wahl versprochenen Politikwechsel herbeizuführen, einen Zustand, den Politikwissenschaftler heute als eine „Repräsentationskrise“ bezeichnen.

Anders ausgedrückt: Gesellschaftliche Umbrüche und die Erschöpfung der Institutionen befinden sich zurzeit in einer Sackgasse, in der ein Weiter-so dazu führen wird, aus einer Demokratie eine Scheindemokratie entstehen zu lassen. Aber wie heißt es doch so schön im Volksmund.

Wenn Wahlen etwas ändern würden, wären sie verboten.

Wie dem auch immer sei: Demokratien verschwinden nicht immer mit einem großen Knall. Meist sterben sie langsam. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Wahlen zwar noch stattfinden, aber die Machtverhältnisse sich dadurch nicht ändern.

Schon heute wird darüber nachgedacht, so genannten Bundeszwang zur Anwendung kommen zu lassen, wenn es der AfD im Herbst 2026 in Sachsen-Anhalt tatsächlich gelingen sollte, die absolute Mehrheit zu erringen.

Artikel 37 GG

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

Anders ausgedrückt: Wenn in Sachsen-Anhalt falsch gewählt wird, dann soll der falsche Wählerwille durch die Anwendung von Bundeszwang zur Demokratie gezwungen werden.

Mit Demokratie aber hätte solch ein Vorgehen nichts mehr zu tun, weil dann die Demokratie des Grundgesetzes, besser gesagt die Demokratie ihrer politische Eliten, das Streben nach Wahrheit dann völlig aufgegeben hätten, oder aber an deren Stelle Narrative setzen würden, die mächtige Menschen dazu benutzen, um andere zu kontrollieren.

Anders ausgedrückt: Alles lässt sich rechtfertigen, sogar Unrecht.
Schon bei Orwell kann nachgelesen werden, dass ein Wahrheitsministerium dazu in der Lage ist, Wörtern eine völlig neue Bedeutung zu verleihen. Anders ausgedrückt: Wenn Krieg Frieden sein soll, dann ist das so.

Wie dem auch immer sei: Die Erhaltung der Macht macht erfinderisch. Dazu gehört auch die Bereitschaft zur Lüge, die darin gipfelt, die Wahrheit nicht einmal verfolgen zu wollen, weil es viel leichter ist, sich in ideologischer Compliance zu verlieren, worunter hier der Zwang zur Einhaltung parteipolitischer Regeln, Vorgaben und Glaubensgrundsätze zu verstehen ist.

Man könnte auch sagen: Zur ideologischen Wahrheit gibt es keine Alternative. Deshalb auch die vielfältigen Bemühungen von Politikern, Wissenschaftlern, Pädagogen und Philosophen, die nicht aufhören können gebetsmühlenhaft davon zu sprechen, dass es keine objektive Wahrheit gibt, wodurch die öffentliche Meinung sozusagen in klebriger Bedeutungslosigkeit zu versinken droht. Denn wenn alles „wahr“ ist, dann ist nichts wahr. Und wenn nichts wahr ist, dann werden die Politiker entscheiden, was für uns „wahr“ ist.

So weit aber wird es nicht kommen?
Warum?

Der gesunde Menschenverstand ist nicht dazu bereit, jeden Unfug zu glauben, obwohl auch der gesunde Menschenverstand weiß, dass Menschen nicht dazu in der Lage sein werden, die Wahrheit in ihrem gesamten Bedeutungsinhalt zu erkennen. Es ist jedoch das wachsame Streben nach Wahrheit, das jeden Menschen dazu in die Lage versetzt, genügend Weisheit zu erlangen, um die Lügen und auch die Lügner unter uns zu erkennen.

Diesen Zustand des Wachwerdens erleben die westlichen Demokratien zurzeit, was dazu führt, dass, wenn erkannt wird, von Lügnern regiert zu werden, das Hinterfragen anfängt und im Bewusstsein sozusagen ein Licht zu glühen beginnt, dass Shakespeare, in der deutschen Übersetzung wie folgt formuliert hat.

Shakespeare: Es gibt mehr Ding’ im Himmel und auf Erden, als Eure Schulweisheit sich träumt.

Und wenn das Wahlvolk darüber nachzudenken beginnt, dann löst das Angst bei denjenigen politischen Eliten aus, die nicht wahrhaben wollen, dass ein Politikwechsel dringend geboten ist.

Ist es furchterregend?

Ja, natürlich.

Es könnte das Ende der etablierten Macht bedeuten.

Das bestehende Parteiensystem könnte ins Wanken geraten.

Doch auf gewisse Weise macht dieses Erwachen auch frei. Weil den Wahlbürgern nunmehr bewusst wird, dass es ist, wie es ist und nicht so bleiben kann, wie es ist.

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