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Groß-Razzia im City Club Augsburg im Februar 2026

Inhaltsverzeichnis:

01 Anlass für diesen Aufsatz
02 Ziel dieses Aufsatzes
03 Was ist eine Razzia?
04 Planung einer Großrazzia
05 Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung
06 Schwerpunkt Strafverfolgung?
07 Einstufung der Lokalität zu einem gefährlichen Ort nach Polizeirecht
08 Geschäftsräume im Sinne des polizeilichen Eingriffsrechts
09 Was ist ein gefährlicher Ort?
10 Einstufungsvoraussetzungen „gefährliche Orte“
11 Zulässige Rechtsfolgen an einem „gefährlichen Ort“
12 Können Geschäftsräume „gefährliche Orte“ sein?
13 Ist eine Einstufung des Clubs als gefährlicher Ort zulässig?
14 Analogien, die eine Einstufung
stützen
15 Leibesvisitationen an „gefährlichen Orten“
16 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
17 Demokratiebeschädigung

01 Anlass für diesen Aufsatz

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Nach der Razzia im Augsburger City Club Anfang Februar 2026 stellen nicht nur die von der Razzia betroffenen Personen die Vorgehensweise der Polizei infrage. Weit darüber hinausgehend haben bereits unmittelbar nach dem Großeinsatz der Polizei 1000 Menschen gegen diese Polizeiaktion demonstriert.

SPD und Grüne kündigten eine parlamentarische Aufarbeitung im Bayerischen Landtag an.

In Anlehnung an die Berichterstattung auf der Website Merkur.de vom 4.2.2026 lässt sich das Einschreiten der Polizei wie folgt zusammenfassen:

Merkur.de vom 4.2.2026: In einem Augsburger Club sind am Wochenende zahlreiche Menschen von der Polizei vorläufig festgenommen worden. [...]. Insgesamt wurden an dem Tag 17 Personen in Gewahrsam genommen. Rund 200 Polizisten waren im Einsatz. Kokain und Amphetamin wurde gefunden. [...]. Nach Angaben der Polizei waren insgesamt etwa 200 Beamte für die großangelegte Aktion im Einsatz, davon allein rund 100 direkt am Clubstandort. Bei den Durchsuchungen stellten die Ermittler verschiedene Betäubungsmittel sicher [...], darunter Kokain und Amphetamin. Die Menge der beschlagnahmten Drogen lag nach Polizeiangaben im unteren dreistelligen Grammbereich.

Zum Zeitpunkt der Durchsuchung hielten sich laut Polizei etwa 200 Gäste in dem Club auf, die alle kontrolliert wurden. [...].

Dass der Betreiber des City Clubs die Aktion aufs Schärfste verurteilte, liegt in der Natur der Sache. In der Stellungnahme der Betreiber heißt es:

Nicht nur habe man erst am Ende der polizeilichen Maßnahmen den Durchsuchungsbeschluss erhalten, auch sei unnötigerweise großer Sachschaden verursacht worden: „Trotz der von Anfang an erklärten Kooperationsbereitschaft von Seiten des Teams und dem Angebot Schlüssel für alle Türen und Schlösser zu bekommen, wurde sich zu allen Stockwerken und Räumen gewaltsam Zutritt verschafft, teils mit Rammböcken.“

Darüber hinaus berichten Betroffene von schmerzhaften körperlichen Zwangsmaßnahmen und entwürdigenden Situationen. [...] Sämtliche im Haus anwesende Personen wurden einzeln kontrolliert und mussten sich bis auf die Unterwäsche und teils darüber hinaus Leibesvisitationen unterziehen, bevor sie das Gelände verlassen durften. Auch hierfür wurde den Betroffenen kein Grund genannt.

Durchsuchungsgrund: Verdacht auf Drogenhandel – Ermittlungen seit Ende 2024

Der Vorwurf lautet auf Handel mit Betäubungsmitteln. Im Laufe der Ermittlungen habe sich der Verdacht erhärtet, dass der Augsburger Club dabei eine zentrale Rolle spiele. Nach Erkenntnissen der Ermittler soll in der Location nicht nur mit Drogen gehandelt worden sein.

Mit Verweis auf laufende Ermittlungen erklärt die Polizei in ihrer Pressemitteilung, dass man zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Auskünfte geben könne.

Link zur Quelle

In einem Statement des Pressesprechers des Polizeipräsidiums Schwaben Nord gegenüber dem Augsburger Nachrichtensender heißt es:

Wir hatten [gemeint sind die Leibesvisitationen] hierfür extra beheizte Zelte. Niemand wurde in der Öffentlichkeit kontrolliert. Niemand musste übermäßig lange warten oder wurde lange kontrolliert. Insgesamt wurden über 260 Personen kontrolliert.

Um welche Zelte es sich dabei handelte, das kann dem folgenden Link entnommen werden, der wenige Sekunden die Zelte im Hintergrund sichtbar macht.

Link zum Video auf YouTube der Augsburger Nachrichten

3 Minuten Spieldauer

Auch das Interview mit einem Strafrechtler auf BR24 ist sehenswert.

Link zum Video auf YouTube

Kurzfassung auf YouTube

02 Ziel dieses Aufsatzes

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Ziel dieses Aufsatzes kann es nur sein, in Anlehnung an das oben grob beschriebene Szenario aufzuzeigen, was geltendes Polizeirecht zulässt. Da es sich allein bei der Suche nach vertretbaren Antworten im Hinblick auf eine komplexe Aufgabenstellung um eine Vielzahl von Argumentationen und Rechtsauffassungen handelt, die es abzuwägen gilt, nehme ich für mich nicht in Anspruch, diese Prüfung in Form eines „Rechtsgutachtens“ vorzunehmen, wozu ich als Nichtjurist ja auch gar nicht berechtigt wäre, denn Rechtsgutachten (Legal Opinions) werden in der Regel von qualifizierten Rechtsexperten erstellt, allen voran von Rechtsanwälten, Steuerberatern und spezialisierten Juristen, da diese über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung für fundierte rechtliche Analysen verfügen.

Wie dem auch immer sei: Auch ohne diese Qualifikation erlaube ich es mir, in Kenntnis des polizeilichen Eingriffsrechts, die hier zu erörternden Rechtsfragen mit der erforderlichen sachlichen Tiefe und Gründlichkeit zu erörtern. Dabei wird es für mich unvermeidbar sein, auch persönliche Wertungen zum polizeilichen Eingriffsrecht von heute mit in die Argumentation einfließen zu lassen, denn das, was heute normal erscheint, das wäre noch vor 10 Jahren undenkbar gewesen.

03 Was ist eine Razzia?

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Eine Razzia lässt sich als eine Großaktion der Polizei beschreiben, die dem Zweck dient, Tatverdächtige festzunehmen, Beweismittel, Drogen oder Waffen zu finden oder andere illegale Machenschaften aufzudecken, zum Beispiel die illegale Beschäftigung von Ausländern auf Großbaustellen. Solche Razzien werden oftmals in enger Zusammenarbeit mit dem Zoll und der Ausländerbehörde durchgeführt.

Razzien lassen sich aber auch als Sonderformen der Identitätsfeststellung verstehen, deren Zweck darin besteht, dadurch Straftaten vorbeugend zu bekämpfen. Wird anlässlich solcher Kontrollen festgestellt, dass eine Person zur Festnahme im Datenverbund der Polizei ausgeschrieben ist, dann ist diese Person festzunehmen. Weigert sich eine Person, Angaben zu ihrer Identität zu machen, dann ist es der Polizei erlaubt, die Person festzuhalten und nach eventuell mitgeführten Ausweispapieren zu durchsuchen. Wenn das nicht zum Erfolg führt, kann die Person sogar zur Polizeistation verbracht werden, um dort dann dort in Ruhe die Identität der Person feststellen zu können.

Halten es kontrollierende Polizeibeamte für erforderlich, zur Identitätsfeststellung angehaltene Personen zum Zweck ihrer Eigensicherung zu durchsuchen, dann lassen das ebenfalls alle Polizeigesetze in Deutschland zu, da macht das Polizeiaufgabengesetz (PAG) des Landes Bayern keine Ausnahme.

Art. 21 Abs. 2 PAG (Durchsuchung von Personen)
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Diese Durchsuchung dient aber nicht dem Zweck, Beweismittel oder Ausweispapiere zu finden, sondern ausschließlich dem Zweck der Eigensicherung einschreitender Polizeibeamter.

Auf solche Durchsuchungen zur Eigensicherung wird aber wohl in Räumen verzichtet werden können, in denen 100 Polizeibeamte anwesend sind, so dass von einer Gefahr für Leib oder Leben der einschreitenden Beamten wohl kaum ausgegangen werden kann.

Wie dem auch immer sei: In jedem Fall handelt es sich bei einer Razzia um eine planmäßig vorbereitete Polizeiaktion, die sich wie folgt beschreiben lässt:

Eine Örtlichkeit wird schlagartig abgesperrt.

In dieser abgesperrten Örtlichkeit – bei der es sich auch um eine Wohnung handeln kann – befindet sich eine meist unbestimmte Anzahl von Personen, gegen die sich geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen richten können.

Eine Razzia kann auch in Räumlichkeiten durchgeführt werden, die dem Schutz des Artikels 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) unterliegen.

Zweck einer Razzia: Razzien können sowohl auf der Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) als auch auf der Grundlage von Befugnissen durchgeführt werden, die in den Polizeigesetzen enthalten sind.

Dient die Razzia dem Zweck der Strafverfolgung, dann sind diesbezüglich die nachfolgend aufgeführten Befugnisse der StPO einschlägig:

  • § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten)

  • § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen)

  • § 104 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)

  • § 105 StPO (Verfahren bei der Durchsuchung).

Wird eine Razzia auf Grundlage des Polizeigesetzes durchgeführt, dann muss es sich um dabei um eine »präventive Maßnahme« handeln, durch die entweder Straftaten vorbeugend bekämpft werden, oder zukünftige Straftaten verhindert werden sollen.

Hinsichtlich der Befugnis zur Durchführung von Razzien ist festzustellen, dass solch eine einschneidende Maßnahme in die Rechte von Personen weder in der StPO noch in den Polizeigesetzen spezialgesetzlich geregelt sind. Die Begründung der Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen setzt insoweit eine rechtstheoretische Konstruktion voraus, die es unvermeidbar macht, sich zuerst einmal intensiv mit den Motiven der Polizei auseinanderzusetzen, zu welchem Zweck eine Razzia durchgeführt werden soll. Dazu gleich mehr.

04 Planung einer Großrazzia

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Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Polizeieinsatz in der Größenordnung wie er in Augsburg durchgeführt wurde, nicht nur sorgfältig vorbereitet, sondern auch mit dem Träger der Polizei, gemeint ist das Innenministerium des Landes, abgesprochen wurde, denn das vorgestellte Szenario einer solchen Großrazzia ließ bereits in der Planungsphase erkennen, dass dieser polizeiliche Einsatz ein großes Echo in der Öffentlichkeit auslösen würde.

Da diese Planungsarbeit hier nicht im Einzelnen erörtert werden kann, werde ich mich auf die Beantwortung der wichtigsten Rechtsfragen konzentrieren, die im Zusammenhang mit der Einsatzvorbereitung und Einsatzdurchführung berücksichtigt werden mussten. Zuerst einmal gilt es zu klären, ob es sich bei der Razzia um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr oder doch eher um eine Maßnahme der Strafverfolgung handelt.

05 Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung

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Diese Frage ist vorab zu stellen und zu beantworten, nicht nur im Hinblick auf das tragende Motiv der Razzia, sondern auch im Hinblick auf die Tatsache, dass während eines Einsatzes die Grenzen zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr durchaus fließend sein können. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2017 wie folgt:

BGH 2017: Nach Ansicht des Senats besteht weder ein allgemeiner Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt ein solcher des Gefahrenabwehrrechts gegenüber der Strafprozessordnung. Auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ist ein Rückgriff auf präventivpolizeiliche Ermächtigungsgrundlagen rechtlich möglich. Insbesondere bei sogenannten Gemengelagen, in denen die Polizei sowohl repressiv als auch präventiv agieren kann und will, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Das Gesetz kennt keinen Vorrang strafprozessualer Vorschriften gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht. Gefahrenabwehr ist eine zentrale staatliche Aufgabe, die gegenüber der Strafverfolgung eigenständige Bedeutung hat und nicht hinter ihr zurücktritt (...). Vielmehr stehen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung als staatliche Aufgaben mit unterschiedlicher Zielrichtung gleichberechtigt nebeneinander.

BGH, Urteil vom 26.08.2017 – 2 StR 247/16

06 Schwerpunkt Strafverfolgung?

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Es spricht viel dafür, dass – allein wegen der langen Ermittlungsarbeit, die der Planung der Razzia vorausgegangen ist, davon auszugehen ist, dass es der Polizei darauf ankam, Straftaten zu verfolgen, die in den §§ 29, 29a, 30, 30a und 30b des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgelistet sind.

Wäre das der Fall, dann würde sich, da der Schwerpunkt polizeilichen Einschreitens der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zuzuordnen ist, aus der Strafprozessordnung (StPO) ergeben. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten werden im Folgenden kurz aufgezeigt:

Die Durchsuchung der Lokalität: Da die StPO die Maßnahme des Betretens von Wohnungen nicht kennt, ist bei einem Eindringen der Polizei in einen Raum, der den Schutz des Artikels 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) genießt, was auch bei Geschäftsräumen der Fall ist, immer von einer Durchsuchung auszugehen.

Die Voraussetzungen einer Durchsuchung von Beschuldigten sind im § 102 StPO geregelt:

§ 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten)

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Hausrechtsinhaber des Lokals um eine Person handelt, die zumindest durch Duldung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz deren Begehung begünstigt hat und somit zu vermuten ist, dass bei der Durchsuchung des Lokals Beweismittel gefunden werden können.

Insoweit kann festgestellt werden, dass die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Lokals auf Strafprozessrecht gestützt werden kann.

Gilt das auch für die Durchsuchung der anwesenden 260 Gäste?

Dass auf diese Personen der oben bereits zitierte § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten) keine Anwendung finden kann, dürfte offenkundig sein, denn aus der Anwesenheit in einem Raum, der durchsucht werden kann und darf, ergibt sich nicht zwangsläufig auch das Recht, auch die dort anwesenden 260 Personen zu durchsuchen, denn bei denen handelt es sich weder um Beschuldigte, noch um Tatverdächtige, denn das würde voraussetzen, dass die Polizei über Kenntnisse verfügt, die es rechtfertigen würden, jede Person durchsuchen zu können, weil zu vermuten ist, dass bei ihr Rauschmittel gefunden werden können.

Über solche Kenntnisse verfügt die Polizei nicht.

Auf der Grundlage der StPO ist es der Polizei aber auch erlaubt, Durchsuchungen bei anderen Personen als Beschuldigten durchzuführen.

§ 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen)

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Solche Durchsuchungen von Personen setzen zuerst einmal voraus, dass „Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.“

Damit ist nicht die Anwesenheit von Personen gemeint, die sich in Räumen aufhalten, die in keinem Zusammenhang mit dem Durchsuchungszweck stehen.

Anders ausgedrückt: Da nur bei wenigen Personen Drogen gefunden werden können und auch konnten, werden die vielen anderen allein durch deren Anwesenheit in einem Raum, der durchsucht werden darf, nicht um Beschuldigte. Vertretbar aber wäre es, alle anwesenden Personen als atverdächtige im Sinne von § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) anzusehen, einer Befrugnis, die es der Polizei ermöglichen würde, die Identität aller Personen festzustellen, die sich in der Lokalität aufhalten. Das ist im Übrigen auch die eigentliche erforderliche Rechtsfolge im Zusammenhang mit der Durchführung von Razzien, egal ob die Razzia auf Polizeirecht oder auf Strafprozessrecht gestützt wird.

Erst wenn sich im Rahmen einer Identitätsfeststellung, die der Verdachtsgewinnung dient, sich herausstellt, dass weitergehende Maßnahmen erforderlich werden, dann stellt sich die Frage, auf was für eine Befugnis zum Beispiel eine körperliche Durchsuchung dieser Person dann gestützt werden kann.

Dass diese Durchsuchung von Personen nicht auf die Durchsuchungsbefugnis gestützt werden kann, die Durchsuchungen von Wohnungen regelt, ist naheliegend, obwohl die Durchsuchungsbefugnisse ihrem Wortlaut nach Wohnungen betreffen.

Wie dem auch immer sei: Es ist in der Rechtslehre anerkannt, dass die Durchsuchungsbefugnisse der StPO nicht nur für die Durchsuchung von Wohnungen, sondern auch bei der Durchsuchung von Personen Anwendung finden. Das ist auch logisch, denn bei körperlichen Durchsuchungen von Personen wird nicht in deren Grundrecht auf „Unverletzlichkeit der Wohnung“, sondern in deren Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen, das sich aus Artikel 2 GG ergibt.

Insoweit handelt es sich hier um zwei unterschiedliche Durchsuchungen:

1. Durchsuchung des Lokals

2. Durchsuchung von Personen.

Was die Durchsuchung von Personen anbelangt, muss die Polizei dazu in der Lage sein, den Erfolg ihrer Durchsuchung gegen Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme noch nicht als Tatverdächtige, sondern als andere (unverdächtige) Personen im Sinne von § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) anzusehen sind, von Tatsachen abhängig machen, dass die zu durchsuchende Person Gegenstände mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden können, was bei Drogen der Fall ist.

§ 103 Abs. 1 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen)

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

An den Nachweis von Tatsachen sind weitaus höhere Anforderungen zu richten, als das bei Vermutungen der Fall ist, die eine Durchsuchung bei Beschuldigten rechtfertigen würde.

Tatsachen im oben genannten Sinne setzen voraus, dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass bei der Durchsuchung aller 260 Personen, die sich in der Lokalität befinden, bei jeder durchsuchten Person Drogen gefunden werden können. Davon kann nicht ausgegangen werden, ohne einen Rechtsstaat absurdem zu führen.

Wie dem auch immer sei: Ich denke, dass deutlich geworden ist, dass die Razzia auf die StPO gestützt werden kann, was das Durchsuchen der Räumlichkeiten anbelangt, während das für die körperliche Durchsuchung von 260 anwesenden Personen nach Rauschmitteln wohl nicht begründet werden kann.

Es muss folglich nach einer Lösung gesucht werden, die es der Polizei erlaubt, Personen allein deshalb durchsuchen zu können, weil die sich an einem Ort aufhalten, wie das zum Beispiel bei Kontrollen anlässlich eingerichteter Kontrollstellen gesetzlich geregelt ist, deren Voraussetzungen aber bei der hier zu erörternden Drogenrazzia wirklich nicht greifen, denn solche Kontrollstellen setzen voraus, dass schwere staatsgefährdende Gewalttaten im Sinne von § 89a StGB oder Terrorismusdelikte (§ 89a StGB) oder terroristische Vereinigungen (§ 129a StGB) oder schwere Raubdelikte (§ 250 StGB) vorbereitet werden oder bereits begangen wurden.

§ 111 StPO (Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten)

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

Diese Befugnis findet zum Beispiel Anwendung, wenn anlässlich von Banküberfällen von der Polizei im Rahmen einer ausgelösten Ringfahndung Kontrollstellen an festgelegten Punkten eingerichtet werden. Hinsichtlich dort zulässiger Maßnahmen heißt es im § 111 StPO wie folgt:

An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

Solch eine klare Regelung enthält die StPO im Hinblick auf die Durchführung von Razzien nicht. Da es in der StPO keine solche Befugnis gibt, was die Polizei anlässlich von Razzien darf, ist nunmehr zu prüfen, ob die Polizeigesetze solche Möglichkeiten enthalten.

07 Einstufung der Lokalität zu einem gefährlichen Ort nach Polizeirecht

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Wenn 100 Polizeibeamte eine Lokalität betreten, um im Innern dieser Lokalität die dort anwesenden 260 Personen zu kontrollieren, die sich dort aufhalten, dann ist zuerst einmal zu klären, ob es auf der Grundlage von Polizeirecht der Polizei übrhaupt möglich ist, diese Lokalität zu einem gefährlichen Ort zu erklären.

Dass solch eine Einstufung zu einem „gefährlichen Ort“ auf eine schwerwiegende Art und Weise in das Grundrecht des Eigentümers bzw. des Hausrechtsinhabers des City Clubs eingreift, wird wohl niemand bestreiten wollen, denn durch solch eine Einstufung wird in diesem Fall von dem Hausrechtsinhaber erwartet, dass er in seinem Geschäftsbereich Polizeikontrollen zu dulden hat, die sich nicht nur als ein Eingriff in sein Hausrecht, sondern auch als eine nachhaltige Schädigung seiner Geschäftsinteressen darstellen, denn solch eine Einstufung hat auch zur Folge, dass alle seine Gäste zu Adressaten polizeilicher Maßnahmen gemacht werden können, denn nicht nur deren Identität kann an solchen Orten festgestellt werden, auch körperliche Durchsuchungen kommen an „gefährlichen Orten“ in Betracht, die nicht der Identitätsfeststellung oder der Eigensicherung dienen müssen. Dazu mehr an anderer Stelle in diesem Aufsatz.

Wie dem auch immer sei: Zuerst einmal gilt es zu klären, was der Hausrechtsinhaber eines Geschäftsraumes nach der Einstufung seiner Lokalität als ein „gefährlicher Ort“ zu dulden hat, denn dass es sich auch bei dem City Club um einem Geschäftsraum handelt, der im Sinne von Artikel 13 GG als Wohnung anzusehen ist, das ist unbestreitbar.

Art. 23 Abs. 1 Satz 2 PAG

Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

2Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

08 Geschäftsräume im Sinne des polizeilichen Eingriffsrechts

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Was für Eingriffe in sein Hausrecht der Betreiber einer Teestube zu dulden hat, bei der es sich, genauso wie das beim City Club in Augsburg der Fall gewesen ist, um einen Geschäftsraum handelt, das liest sich in der Argumentation der Richter des BVerwG in ihrem dazu erlassenen Urteil aus dem Jahre 2004 wie folgt:

BVerwG: Urteil vom 25.08.2004 - BVerwG 6 C 26.03

Leitsatz:

Eine als Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube genießt den grundrechtlichen Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Betritt die Polizei diese Räumlichkeit mit dem Ziel, eine Personenkontrolle durchzuführen, liegt darin keine den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegende Durchsuchung. Die Maßnahme kann ihr aufgrund einer polizeirechtlichen Generalermächtigung zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume gestattet sein.

Der City Club in Augsburg wurde aber von der Polizei nicht nur betreten, sondern auch durchsucht, zumindest wurden Türen aufgebrochen, was eine Inaugenscheinnahme von Räumlichkeiten, die ein Betreten ausmachen würde, deutlich übersteigt.

Das vorausschauend machte es ja auch erforderlich, für die geplante Durchsuchung des Clubs einen Amtsrichter davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegeben sind.

Hinweis: Durch die Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses wird die einen solchen Beschluss beantragende Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht von ihrer Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung entbunden, denn durch einen richterlichen Beschluss verlagert sich die Verantwortung der Durchsuchung nicht von der beantragenden Stelle hin zum anordnenden Richter, denn der entscheidet ja nur auf der Grundlage der Aktenlage der beantragenden Stelle, die im Übrigen, wenn der richterliche Beschluss vorliegt, gemeint ist die Polizei, nicht einmal dazu verpflichtet ist, diesen Beschluss auszuführen, wenn ihr selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme kommen würden. Das aber nur am Rande vermerkt.

Hinsichtlich einer möglichen Rechtsverletzung durch die Polizei allein durch das Betreten eines Geschäftsraums, verbunden mit der Kontrolle von Personen, die sich in diesem Geschäftsraum befinden, heißt es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht, die Teestube betreffend, an anderer Stelle wie folgt:

BVerwG 2004: Eine mögliche Rechtsverletzung ergibt sich sowohl hinsichtlich des Betretens der Teestube durch die Polizei als auch hinsichtlich der dort vorgenommenen und mit dem Betreten bezweckten Identitätskontrollen bei den Besuchern der Teestube aus dem grundrechtlichen Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 13 GG). In Anbetracht denkbarer nachteiliger Folgen der umstrittenen Maßnahmen für den Betrieb und den Besuch der Teestube kommt überdies auch, sofern die Teestube gewerblich betrieben wird, eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG oder, wenn der Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dienen sollte, von Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.

Hinweis: Der Betreiber des City Clubs in Augsburg ist nicht nur Grundrechtsträger im Sinne von Art. 13 GG, sondern auch Grundrechtsträger im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG.

Art 12 Abs. 1 GG
(1)
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Zu den Gesetzen, die die Berufsausübung regeln, gehören letztendlich auch die Gesetze, die es der Polizei erlauben, Geschäftsräume zu betreten bzw. zu durchsuchen.

BVerwG 2004: Die Klage [des Teestubeninhabers] ist jedoch nicht begründet. Die umstrittenen Maßnahmen sind in dem Umfang, in dem sie den Kläger betrafen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte auf der Grundlage des Landespolizeirechts für berechtigt erachtet, die Räumlichkeiten des Klägers (Teestube) zwecks Durchführung einer Personenkontrolle zu betreten. Die Betretensbefugnis hat es [dem Polizeigesetz des Landes Bremen entnommen], wonach Arbeits- Betriebs- oder Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die öffentlich zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, zum Zwecke der Gefahrenabwehr (...), während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden dürfen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Identitätskontrollen hat das Berufungsgericht [ebenfalls dem Polizeigesetz des Landes Bremen], demzufolge die Polizei die Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr feststellen darf.

Der Kläger [der Teestubenbetreiber] ist dadurch, dass die Polizei [...] Gegen seinen Willen seine Räume betreten und dort die Identität der Besucher der Teestube überprüft hat, nicht in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG oder einem anderen Grundrecht verletzt worden.

Warum?

Diesbezüglich heißt es in dem Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2004 wie folgt:

BVerwG 2004: Das Schutzbedürfnis ist bei den der „räumlichen Privatsphäre“ zuzuordnenden Räumen verschieden groß. Bei Geschäfts-, Betriebs-, und Arbeitsräumen wird es durch den Zweck, den sie nach dem Willen ihres Inhabers erfüllen sollen, gemindert. Solchen Räumen kommt nach ihrer Zweckbestimmung durch den Inhaber eine größere Offenheit nach außen zu. „Sie sind zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt, der Inhaber entlässt sie damit in gewissem Umfang aus der privaten Intimsphäre, zu der die Wohnung im engeren Sinn gehört.“ (...). Die Öffnung der Räume nach außen verringert nicht nur das Schutzbedürfnis, sondern führt zugleich dazu, dass das, was in ihnen geschieht, notwendig nach außen wirkt und deshalb auch die Interessen anderer und der Allgemeinheit berühren kann. Daher ist es folgerichtig, dass die mit dem Schutz dieser Interessen beauftragten Behörden in gewissem Rahmen das Geschehen in den Räumen kontrollieren und sie zu diesem Zweck betreten dürfen. Darin liegt nicht eigentlich eine Störung des Hausfriedens. Die nicht als Eingriffe und Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizierenden behördlichen Betretungs- und Besichtigungsbefugnisse unterliegen einem geringeren verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsstandard, den das Bundesverfassungsgericht „unter Beachtung namentlich des Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit“ (...) im Einzelnen so umschrieben hat: Es muss eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigen; das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen müssen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein; das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den Gegenstand und Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen; das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (...). Diesen Anforderungen wird das Recht zum Betreten von Räumen [in Anlehnung an die polizeilichen Befugnisse in allen Polizeigesetzen in Deutschland] gerecht.

BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 6 C 26.03

Zwischenbetrachtung: Dass es der Polizei erlaubt ist, einen Geschäftsraum, der sozusagen von jedermann aufgesucht werden kann, zum Zweck der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben betreten und auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses auch durchsuchen zu können, was im Vergleich zum Betreten ein wesentlich schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt, ist unstrittig.

Auf einen richterlichen Beschluss kann bei einer Durchsuchung nur verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist, also die Polizei sofort und jetzt handeln muss. Bei einer geplanten Aktion kann keine Gefahr im Verzug vorliegen.

Die Frage, die nunmehr einer weiteren Klärung bedarf, lässt sich wie folgt definieren: Können Geschäftsräume von der Polizei zu gefährlichen Orten erklärt werden, um dort verdachtsunabhängig Personenkontrollen durchführen zu können?

Diese Frage führt uns zu der Eingangsfrage zurück, die da lautet: Was ist eigentlich ein „gefährlicher Ort“?, und: Wie kann ein Ort zu einem gefährlichen Ort gemacht werden?

09 Was ist ein gefährlicher Ort?

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An gefährlichen Orten darf die Polizei zum Zweck der Gefahrenabwehr die Identität von Personen auf der Grundlage der polizeilichen Befugnis zur Identitätsfeststellung sozusagen verdachtsunabhängig feststellen, die sich an Orten aufhalten, die von der Polizei auf der Grundlage einer erstellten Gefahrenprognose als „gefährliche Orte“ eingestuft wurden.

Ist das der Fall, dann reicht bereits ein kurzer Aufenthalt an solch einem Ort aus, um Adressat einer polizeilichen Identitätsfeststellung werden zu können. Bereits das Durchlaufen eines „gefährlichen Ortes“ reicht dafür aus, obwohl es diesbezüglich, was ein Durchqueren bzw. Begehen eines solchen Ortes anbelangt, es in der Rechtslehre durchaus unterschiedliche Meinungen gibt, weil die Eingriffsbefugnisse der Polizei diesbezüglich nicht hinreichend normenklar geregelt sind.

In einem Urteil des OVG Hamburg aus dem Jahr 2015 heißt es diesbezüglich wie folgt:

OVG Hamburg 2015: 50 Die Ausweisung eines Gefahrengebiets [das ist ein anderes Wort für einen „gefährlichen Ort“] ist Voraussetzung dafür, dass Maßnahmen der Identitätsfeststellung durchgeführt werden und die Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen erfolgen können. Schon die Ausweisung eines Gefahrengebiets kann sich überdies auch faktisch auf die unbehelligte Grundrechtsausübung auswirken, weil sie zur Verhaltenssteuerung geeignet ist, indem sie Veranlassung geben kann, den Aufenthalt im Gefahrengebiet zu vermeiden. Angesichts der Wirkungen, die danach bereits der Gefahrengebietsausweisung zukommt, hat der Gesetzgeber die hierfür geltenden Voraussetzungen nicht hinreichend normenklar geregelt.

OVG Hamburg, Urteil vom 13.05.2015 – 4 Bf 226/12

Hier wird davon ausgegangen, dass sich derjenige, der in einem Park spazieren geht, der von der Polizei als ein „gefährlicher Ort“ eingestuft wurde, sich dort auch aufhält. Das gilt natürlich auch für die Fälle, in denen Personen zusammenstehen und sich unterhalten, oder auf einer Parkbank sitzen. Aufhalten setzt nach der hier vertretenen Rechtsauffassung voraus, durch Anwesenheit die Aufmerksamkeit von Polizeibeamten auf sich zu ziehen.

Dass Gäste in einem Lokal sich dort aufhalten, das bedarf keiner weiteren Begründung.

Wie dem auch immer sei: Bei der Sprachfigur „gefährlicher Ort“ handelt es sich um eine Sammelbezeichnung für Straßen, Plätze oder Räumlichkeiten, auf der in oder in deren unmittelbarer Umgebung das Antreffen von Personen zu erwarten ist, die aus Sicht polizeilicher Berufserfahrung nicht nur als „dunkle Existenzen“, sondern als „konkret potentielle pizeiaffine Personen“ bezeichnet werden können. Auch die StPO kennt Orte, an denen oftmals solche Personen anzutreffen sind, die, anders ausgedrückt, polizeiliches Interesse auf sich ziehen.

§ 104 Abs. 2 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)

(2) Diese Beschränkung [gemeint sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Hausdurchsuchungen zur Nachtzeit] gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel-, Cannabis- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

Diese Orte aber unterscheiden sich von den Örtlichkeiten, die zum Zweck der Gefahrenabwehr als „gefährliche Orte“ eingestuft wurden dadurch, dass es sich bei den „gefährlichen Orte nach Polizeirecht“ sozusagen um öffentlichen Verkehrsraum handelt, also um Verkehrsflächen, die von jedermann betreten werden können.

Anders ausgedrückt: Im Polizeirecht sind mit „gefährlichen Orten“ vorrangig die nachfolgend beispielhaft aufgelisteten Örtlichkeiten gemeint, die aufgrund der dort nachgewiesenen Delikthäufigkeit verdachtsunabhängige Polizeikontrollen rechtfertigen, um auf diese Art und Weise sowohl Straftaten verhindern, als auch Straftaten vorbeugend bekämpfen zu können.

Als Örtlichkeiten für „gefährliche Orte“ kommen in Betracht: Vergnügungsviertel, Großstadtbahnhöfe, Parkplätze, U-Bahnhöfe, Tiefgaragen, Parkanlagen, Drogentreffs in Bahnhofsnähe etc. Durch die Identitätsfeststellung an solchen „gefährlichen bzw. verrufenen Orten“ sollen durch Personenkontrollen an solchen Orten Straftaten aufgedeckt, verfolgt, verhindert bzw. vorbeugend bekämpft werden.

Ob auch Wohnungen im weiteren Sinne zu „gefährlichen Wohnungen“, besser gesagt zu „gefährlichen Geschäftsräumen“ erklärt werden können, um die es im hier zu erörternden Sachzusammenhang ja geht, ist in den Polizeigesetzen nicht hinreichend klar geregelt.

Nach meinem Kenntnisstand hat nur das Polizeigesetz Hamburg eine diesen Bereich betreffende Regelung.

Im § 16 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) des Landes Hamburg heißt es diesbezüglich wie folgt:

§ 16 SOG

Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.

(4) Wohnungen dürfen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

2. es sich um Schlupfwinkel im Sinne von § 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung handelt.

Nur zur Erinnerung: § 104 Abs. 2 StPO benennt auch Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind, womit Herbergen und andere Schlupfwinkel gemeint sind, bei denen es sich durchaus um Geschäftsräume handeln kann.

Anders ausgedrückt: Das SOG Hamburg baut sozusagen eine Brücke, die es logisch und auch nachvollziehbar erlaubt, auch Geschäftsräume zu „gefährlichen Orten“ zu erklären, wenn das zur Abwehr einer „dringenden Gefahr“ geboten erscheint. Eine solche Gefahr wird bei der Einrichtung anderer „gefährlicher Orte“, die sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden, nicht benötigt.

Dringende Gefahr: Eine dringende Gefahr ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zukunft eintreten wird (Gornig in: Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Kommentar, 6. Auflage 2010, Artikel 13 Absatz 7, Rdn. 159). Auf Grund der häufig eingeschränkten Einschätzbarkeit der Gesamtumstände kommt dem zeitlichen Aspekt ein besonderes Gewicht zu.

In einem namhaften Kommentar zum Polizeirecht heißt es sinngemäß:

Lisken/Denninger: Der in Art. 13 VII GG verwendete Begriff der "dringende Gefahr" auf den sich das PolG NRW bezieht, ist nicht ganz klar, sein Inhalt ist umstritten. Teilweise wird das Qualifizierungsmerkmal "dringend" lediglich als Steigerungsform hinsichtlich Nähe und Wahrscheinlichkeit des Schadensereignisses verstanden.

Vg. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, Seite 710

10 Einstufungsvoraussetzungen „gefährliche Orte“

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In einem Urteil des hamburgischen OVG aus dem Jahr 2022 heißt es:

Hamburgisches OVG: Der Anlass für die Identitätsfeststellung ist die konkrete „Gefährlichkeit“ eines bestimmten Ortes aufgrund der Tatsache, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung [das PAG Bayern erfordert lediglich den Nachweis von Straftaten] verabredet, vorbereitet oder verübt werden.

Art. 13 PAG (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen)

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen 2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält, a) von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben.

Diese Regelung im PAG macht es möglich, auch solche Orte zu „gefährlichen Orten“ erklären zu können, bei denen es sich nicht einmal um Delikte der mittleren Kriminalität und auch nicht um Delikte handeln muss, die den inneren Frieden in einer Gesellschaft beeinträchtigen könnten, wie das die Sprachfigur der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ in allen anderen Polizeigesetzen einfordert, was zur Folge hat, dass in Bayern der Öffentlichkeit zugängliche Orte unter leichteren Voraussetzungen zu „gefährlichen Orten“ erklärt werden können, als das in anderen Bundesländern der Fall ist.

Zurück zum Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes, in dem Ausführungen enthalten sind, die für die hier zu klärende Rechtslage bedeutsam sind.

Hamburgisches OVG: Mit der Maßnahme [gemeint ist die Identitätsfeststellung] wird auch ein in der Norm bestimmter, konkreter Zweck verfolgt. Die Norm dient der Vorsorge für die Verhütung von Straftaten an Orten, an denen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, Gefahrenverursacher anzutreffen. Durch die Anordnung einer Identitätsfeststellung kann hierbei einerseits die Gefährlichkeit des Ortes weiter erforscht werden, um Klarheit über die dort verkehrenden und sich aufhaltenden Personen zu erlangen. Darüber hinaus sollen Straftäter verunsichert und in Bewegung gehalten werden, um ihnen die Begehung von Straftaten zu erschweren. Das damit verfolgte Ziel, zu verhindern, dass bestimmte Orte zum Sammelpunkt von Straftätern werden, knüpft - unabhängig vom Einzelgewicht der Rechtsverstöße - an ein strukturell erhöhtes Gefahrenpotential an und dient damit einem öffentlichen Interesse von erheblichem Gewicht.

Beschränkung des gefährlichen Ortes

OVG Hamburg 2022: Weiterhin sind auch die Grenzen des Eingriffs konkret in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht normiert. Die Maßnahme darf nicht flächendeckend, sondern nur an einem bestimmten, konkret räumlich abgrenzbaren Ort durchgeführt werden. Darüber hinaus muss dieser Ort in sachlicher Hinsicht dadurch gekennzeichnet sein, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben.

Gefahrenerforschung bestimmter Straftaten

Diesbezüglich heißt es in dem Urteil sinngemäß, dass, damit die Polizei eine Örtlichkeit überhaupt als einen „gefährlichen Ort“ einstufen kann, auf der Grundlage polizeibekannter Anlassstraftaten, die mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind und den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein müssen, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, gegeben sein muss.

Das ist in Bayern anders: Dort reicht es aus, eine Gefahrenprognose zu erstellen, die dazu in der Lage ist, nachzuweisen, dass es sich an den einzustufenden Orten oftmals zu Straftaten kommt.

OVG Hamburg 2022: Hierbei muss die Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung [das gilt in Bayern auch für Straftaten] nicht in jedem Einzelfall durch rechtskräftige Verurteilungen nachgewiesen sein. Wie bereits ausgeführt, ist es aufgrund des präventiven, auf die Strafverfolgungsvorsorge gerichteten Normzwecks ausreichend, wenn nachprüfbare Tatsachen dafür vorliegen, dass entsprechende Straftaten in der Vergangenheit begangen worden sind und weiterhin begangen werden.

Hamburgisches OVG, Urteil vom 31.01.2022 - 4 Bf 10/21

Anders ausgedrückt: Örtlichkeiten die von der Behördenleitung aufgrund von nachvollziehbaren Tatsachen als „gefährliche Orte“ eingerichtet wurden, ermöglicht es der Polizei, an solchen Orten verdachtsunabhängig die Identität von Personen festzustellen und dort auch weitere, in den Polizeigesetzen benannte Maßnahmen treffen zu können, wie zum Beispiel die Durchsuchung von Personen und deren mitgeführte Sachen, wenn das geboten erscheint.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Durchsuchung von Personen und Sachen zum Zweck der Identitätsfeststellung oder zum Zweck der Eigensicherung verwiesen. Auf die Möglichkeit, auch zu anderen Zwecken, Personen zu durchsuchen, die sich an gefährlichen Orten aufhalten, wird noch zurückzukommen sein.

Dauerhafte Kriminalitätsbrennpunkte: Bei Örtlichkeiten, die von der Polizei als „gefährliche Orte“ eingestuft wurden, handelt es sich in der Regel um Kriminalitätsbrennpunkte, die dauerhaft als „gefährliche Orte“ eingestuft werden, um dort verdachtsunabhängige Kontrollen von Personen mit eventuell weiteren Folgemaßnahmen durchführen zu können. Zur Festlegung eines Kontrollbereiches bedarf es – wie schon oben festgestellt – einer polizeilichen Gefahrenanalyse, der nachvollziehbar entnommen werden kann, dass dieser Ort im besonderen Maße von Kriminalität betroffen ist.

Welche Orte kommen in Betracht?

Wie groß dürfen die sein?

Die polizeilichen Daten allein ermöglichen es in der Regel nicht, eine klare räumliche Grenze zu ziehen, bis wohin eine besondere Kriminalitätsbelastung tatsächlich vorliegt. Häufig werden ganze Straßenverläufe, polizeibekannte Drogentreffpunkte aber auch größere Parkanlagen als „gefährliche Orte“ eingestuft, die aber als solche von der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen werden können, weil diese Orte keiner Kennzeichnung bedürfen.

Auch Hauptbahnhöfe und U-Bahnstationen in bundesdeutschen Großstädten wurden von der Polizei als gefährliche Orte eingestuft. Die Einstufung erfolgt im Normalfall dauerhaft.

Solch eine Einstufung kann ein Richter nicht vornehmen, das ist Angelegenheit der Polizei.

11 Zulässige Rechtsfolgen an einem „gefährlichen Ort“

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An von der Polizei eingestuften Orten als „gefährliche Orte“ ist es der Polizei erlaubt, sozusagen verdachtsunabhängig Identitätsfeststellungen durchzuführen. Diesbezüglich heißt es im § 13 des PAG Bayern wie folgt:

Art. 13 PAG

Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen

2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält,

a) von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort

aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

(2) 1Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine Identitätsfeststellung verhindern oder erschweren, abnimmt. 3Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4Im Fall einer Freiheitsentziehung hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen. 5Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

An gefährlichen Orten kann die Polizei Personen aber auch, losgelöst von den Rechtsfolgen, die der Art. 13 PAG enthält, auf der Grundlage von Art. 21 PAG Personen zu anderen Zwecken durchsuchen.

Art. 21 PAG

Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 eine Person durchsuchen, wenn

4. sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 genannten Ort aufhält.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Diese Gesetzeslage gilt es zuerst einmal in verständliches Deutsch zu übersetzen.

Kurzform:

Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG steht für „gefährliche Orte“.

Wenn sich eine Person an einem gefährlichen Ort aufhält, kann sie von der Polizei auch zu anderen Zwecken als zur Identitätsfeststellung verdachtsunabhängig durchsucht werden, denn die Durchsuchung zur Identitätsfeststellung ist bereits im Art. 13 PAG geregelt.

Soweit zu den Rechtsfolgen, die das Gesetz an „gefährlichen Orten“ erlaubt, bei denen es sich, wie bisher erläutert, in der Regel um öffentlichen Verkehrsraum handelt.

Lassen sich diese Ausführungen auch auf Geschäftsräume übertragen, die einem Hausrecht unterliegen?

12 Können Geschäftsräume „gefährliche Orte“ sein?

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In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004 heißt es dazu wie folgt:

BVerwG 2004: Gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ist die Wohnung unverletzlich. Der durch Art. 13 GG geschützte Bereich der „Wohnung“ ist mit Blick auf Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm weit auszulegen und umfasst neben der Wohnung im engeren Sinne auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (...). Zu den geschützten Räumlichkeiten gehören auch diejenigen Teile der Betriebsräume, die der Hausrechtsinhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Auch in diesem Fall gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im Einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (...). Nach diesen Maßstäben unterfällt die Teestube [übertragbar auch auf den City Club in Augsburg] des Klägers dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.

Nach Art. 13 Abs. 2 GG dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Unter einer Durchsuchung versteht das Bundesverfassungsgericht (...) „das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will“. Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (...). Die gesetzlich zulässigen Durchsuchungen dienen als Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren. Begriffsmerkmal der Durchsuchung ist somit die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung. Eine solche Maßnahme ist mit dem Betreten einer Wohnung durch Träger hoheitlicher Gewalt nicht notwendigerweise verbunden. Eine Wohnung kann auch zur Vornahme anderer Amtshandlungen betreten werden. So ist z.B. die Besichtigung einer Wohnung zur Feststellung, ob der Inhaber seinen Beruf ordnungsgemäß ausübt, keine Durchsuchung der Wohnung. Kennzeichnend für die Durchsuchung ist demgegenüber die Absicht, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann.

Demgemäß macht die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen den Eingriff in die Wohnungsfreiheit noch nicht zu einer Durchsuchung. Auch die bloße Aufforderung an die sich in einer Wohnung aufhaltenden Personen, den Raum zu verlassen, stellt keine Durchsuchung der Wohnung dar, weil damit die öffentliche Gewalt nicht in der für Durchsuchungen typischen Weise in das private Leben des Bürgers und in die räumliche Sphäre, in der es sich entfaltet, eindringt (...).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die polizeilichen Maßnahmen in der Teestube des Klägers [...] Keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG waren. Das bloße Betreten der Teestube erfüllt nach den dargelegten Maßstäben die Voraussetzungen einer Durchsuchung nicht. Auch das Hinzutreten der mit dem Betreten von vornherein bezweckten weiteren Maßnahme der Personenkontrolle führt nicht zur Annahme einer Durchsuchung. Bei dieser weiteren Maßnahme handelte es sich nicht um das eine Durchsuchung kennzeichnende Element des Eindringens in die private räumliche Sphäre des Klägers im Wege eines ziel- und zweckgerichteten Suchens in den Räumlichkeiten. Das Betreten mit dem Ziel der Durchführung von Identitätsfeststellungen war keine Verfolgung eines Zwecks, wie er der Durchsuchung eigen ist.

Ausforschungsobjekt“ waren nicht die Räumlichkeiten des Klägers, sondern die überprüften Personen, die in den Räumlichkeiten nicht verborgen, sondern offen anwesend waren. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Feststellung von Personalien von Besuchern des Hausrechtsinhabers als Ermittlung eines bislang unbekannten Sachverhalts bewertet. Ausgehend davon, dass Schutzgut von Art. 13 GG die räumliche Sphäre der Privatheit ist und damit das Selbstbestimmungsrecht des Hausrechtsinhabers geschützt wird, welche von ihm beherrschten Informationen aus dem Bereich der Wohnung Dritten zugänglich werden, könnte allenfalls der Identitätsüberprüfung von Besuchern von nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten die Qualität einer Durchsuchungshandlung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG beigemessen werden. Ist hingegen eine Räumlichkeit wie hier allgemein zugänglich, ist das Band zwischen Hausrechtsinhaber und Besucher/Gast derart lose, dass sich das Bestimmungsrecht des Hausrechtsinhabers auf die Freigabe von Informationen über die Person der Besucher oder Gäste nicht erstreckt. Die zu ermittelnden Umstände haben keinen Bezug zu dem Schutzzweck des Art. 13 Abs. 2 GG. Das „Ausforschen“ [...] In der Teestube des Klägers anwesenden Personen durch die Polizei erweist sich daher nicht als Suche nach vom Kläger beherrschten Informationen und infolgedessen auch nicht als eine Durchsuchungshandlung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG.

An anderer Stelle:

Die nicht als Eingriffe und Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizierenden behördlichen Betretungs- und Besichtigungsbefugnisse unterliegen einem geringeren verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsstandard, den das Bundesverfassungsgericht „unter Beachtung namentlich des Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit“ (...) im Einzelnen so umschrieben hat: Es muss eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigen; das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen müssen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein; das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den Gegenstand und Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen; das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (...). Diesen Anforderungen wird das Recht zum Betreten von Räumen nach [Polizeirecht] gerecht.

An anderer Stelle:

Im Weiteren hat sich das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift veranlasst gesehen. Danach braucht zwar keine konkrete Gefahr vorzuliegen; die Gefahren, deren Abwehr die Polizeimaßnahmen dienen sollen, müssen jedoch ein solches Gewicht haben, dass sie von ihrer Bedeutung her geeignet sind, das Interesse des Inhabers des Hausrechts an der Wahrnehmung seiner Verfügungsgewalt zu überwiegen. Außerdem verlangt die Vorschrift, dass zum Kontrollzeitpunkt hinreichend präzise und aktuelle sowie darüber hinaus dokumentierte Lageerkenntnisse vorhanden sind, die den Schluss erlauben, dass gerade das zu betretende Objekt ein Ort ist, an dem sich die abzuwehrenden Gefahren oder zu verhütenden Straftaten in nicht allzu ferner Zukunft ereignen könnten.

BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 6 C 26.03

13 Ist eine Einstufung des Clubs als gefährlicher Ort zulässig?

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Auf Dauer gesehen lässt sich eine Einstufung eines Geschäftsraumes als ein „gefährlicher Ort“ sicherlich nicht rechtfertigen. Aber wie sieht das für die Dauer einer Razzia aus?

Bevor darauf der Versuch einer Antwort gegeben wird sei an dieser Stelle zuvor noch einmal der Hinweis erlaubt, dass es sich bei der Einstufung von Orten zu „gefährlichen Orten“ durch die Polizei um Maßnahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bzw. um Maßnahmen der Verhütung von Straftaten handelt und nicht um Maßnahmen der Beweisführung hinsichtlich zu vermutender Straftaten.

In diesem Sachzusammenhang gesehen vermag ein kurzes Zitat aus einem Urteil des BVerfG aus dem Jahre 2005 – die Telekommunikationsüberwachung zum Zweck der Gefahrenabwehr betreffend – durchaus hilfreich sein.

BVerfG 2005: Bei der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder bei ihrer Verhütung kann nicht an dieselben Kriterien angeknüpft werden, die für die Gefahrenabwehr oder die Verfolgung begangener Straftaten entwickelt worden sind. Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifen, setzen eine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Strafverfolgung knüpft an den Verdacht einer schon verwirklichten Straftat an. Solche Bezüge fehlen, soweit die Aufgabe darin besteht, im Vorfeld der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Vorsorge im Hinblick auf in der Zukunft eventuell zu erwartende Straftaten zu treffen. Deshalb müssen hier die Bestimmtheitsanforderungen spezifisch an dieser Vorfeldsituation ausgerichtet werden.

An anderer Stelle heißt es:

Sieht der Gesetzgeber in solchen Situationen Grundrechtseingriffe vor, so hat er die den Anlass bildenden Straftaten sowie die Anforderungen an Tatsachen, die auf die künftige Begehung hindeuten, so bestimmt zu umschreiben, dass das im Bereich der Vorfeldermittlung besonders hohe Risiko einer Fehlprognose gleichwohl verfassungsrechtlich noch hinnehmbar ist.

BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04

Hier wird davon ausgegangen, dass Geschäftsräume nur dann zu „gefährlichen Orten“ erklärt werden können, wenn die dafür erforderlichen nachzuweisenden Anforderungen hinsichtlich der Vorsorge und der Verfolgung künftiger Straftaten auf überzeugenden und nachvollziehbaren Tatsachen beruhen, und auch die an solchen Orten vom Gesetz zugelassenen Folgemaßnahmen nicht nur hinreichend bestimmt, sondern insbesondere auch verhältnismäßig sind.

Kurzum: Auch ein Geschäftsraum kann – nach der hier vertretenen Rechtsauffassung – auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten zu einem „gefährlichen Ort“ erklärt werden, wenn aufgrund einer nachvollziehbaren Gefährdungsanalyse davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem hier in Betracht kommenden City Club um einen Ort handelt, an dem nicht nur Drogen konsumiert, sondern mit ihnen auch gehandelt wird.

14 Analogien, die eine Einstufung stützen

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Seit Juli 2025 enthält das Waffengesetz eine Regelung, die es der Polizei erlaubt, Verbotszonen einzurichten (Messer- und Waffenverbotszonen). Solche Verbotszonen können auch in Geschäftsräumen eingerichtet werden.

§ 42 WaffG (Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen)

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.

Solche Örtlichkeiten können von der zuständigen Polizeibehörde als Verbotszonen ausgewiesen werden, besser bekannt als Messerverbotszonen. Verbotszonen können auch in Theatern, Kinos, Diskotheken oder Tanzlokalen eingerichtet werden, was zur Folge hat, dass auch in diesen Verbotszonen verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Polizei durchgeführt werden dürfen. Diesbezüglich heißt es im § 42c WaffG wie folgt:

§ 42c WaffG (Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen)

Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote [...] im räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen [dazu können auch Geschäftsräume gehören] Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen.

Solch vergleichbare Regelung gibt es bisher weder in der StPO, noch in den Polizeigesetzen.

Auch an anderen Orten lässt es der Gesetzgeber zu, verdachtsunabhängig Personen kontrolliert zu können, bei denen es sich nicht um Orte handeln muss, die von der Polizei als „gefährlichen Orte“ eingestuft wurden.

Das Bundespolizeigesetz erlaubt es der Bundespolizei, im Grenzbereich in einer Tiefe bis zu 30 km zur Grenze ebenfalls verdachtsunabhängig sowohl die Identität von Personen festzustellen, als auch die jeweils kontrollierte Person und auch die von dieser Person mitgeführten Sachen zum Zweck der Identitätsfeststellung, durchsuchen zu können.

Das aber setzt bereits, insbesondere wenn es die Durchsuchung von Personen und Sachen zum Zweck der Identitätsfeststellung anbelangt, bereits eine besondere gesteigerte abstrakte Gefahr voraus. Dazu gleich mehr.

§ 23 BPolG (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen)

(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen 3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4.

Die zugelassenen Rechtsfolgen sind im Absatz 3 geregelt:

(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.

Ist es nicht möglich, die Identität einer Person durch Befragen bzw. durch Einsichtnahme in Ausweispapiere am Kontrollort festzustellen, dann lassen es alle Polizeigesetze zu, vor Ort sowohl die Person als auch von ihr mitgeführte Sachen zum Zweck der Identitätsfeststellung zu durchsuchen.

Bereits diese Durchsuchung ist aber als ein schwerwiegenderer Eingriff in die Rechte der zu kontrollierenden Person anzusehen, als die Aufforderung, sich auszuweisen oder Ausweise zu Kontrollzwecken auszuhändigen.

VGH Bayern 2006: Im Geltungsbereich von Verbotszonen, die von der Polizei eingerichtet wurden, können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die angehaltene Person durchsuchen.

Der Aufenthalt der zu durchsuchenden Person in den Bereichen [in denen die Polizei verdachtsunabhängig kontrollieren kann, = AR] reicht deshalb als solcher ebenso wenig aus wie bloße Vermutungen über abstrakte Gefahren, die nicht durch ein Mindestmaß an Indizien untermauert sind. Die Tatsachenbasis braucht aber nicht so konkret zu sein, dass eine Verletzung der Schutzgüter [...] bereits als wahrscheinlich erscheint; das Vorliegen einer konkreten Gefahr wird nicht verlangt. Da die Durchsuchung mitgeführter Sachen im Verhältnis zur Identitätsfeststellung einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff in die Grundrechtspositionen [...] darstellt, genügen allerdings nur allgemeine Lageerkenntnisse oder (grenz-)polizeiliche Erfahrungssätze, wie sie für die bloße Identitätskontrolle in den Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG hineinzulesen sind (...), nicht. Vielmehr müssen zusätzliche und als solche hinreichend greifbare Erkenntnisse hinzutreten. Diese müssen jedenfalls in tatsächlichen Anhaltspunkten bestehen, die den Schluss auf erhöhte abstrakte Gefahrenlagen bezüglich unerlaubter Überschreitung der Landesgrenze, des unerlaubten Aufenthalts und der grenzüberschreitenden Kriminalität zulassen.

Dabei kann es sich etwa um durch Indizien angereicherte, also um hinreichend gezielte polizeiliche Lageerkenntnisse oder um das Vorhandensein von Täterprofilen oder Fahndungsrastern handeln, die beispielsweise auch im Rahmen internationaler Zusammenarbeit der Polizei- und Sicherheitsbehörden gewonnen werden. Für eine solche Prognose einer erhöhten abstrakten Gefahr können naturgemäß aber auch Eindrücke verarbeitet werden, die die handelnden Polizeibeamten bei einer vorausgehenden Identitätskontrolle gewinnen, z.B. wenn sie irgendwelche Auffälligkeiten registrieren:

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Februar 2006 - Aktenzeichen: Vf. 69-VI-04

Diese Sichtweise der Richter des bayerischen Verfassungsgerichtshofs lässt sich nicht nur auf Kontrollen der Bundespolizei im Grenzbereich, sondern auch auf alle anderen verdachtsunabhängigen Kontrollen an Orten übertragen, die von der Polizei als „gefährlicher Ort“ eingestuft wurden.

Was das für die Durchführung von Leibesvisitationen anbelangt lässt bereits jetzt die Aussage zu, dass solche Durchsuchungen besonderen hohen Anforderungen unterliegen.

15 Leibesvisitationen an „gefährlichen Orten“

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Wenn Sie der Argumentation bis hierhin gefolgt sind, dann stellt sich im Zusammenhang mit Leibesvisitationen an Orten, die als „gefährliche Orte“ eingestuft werden, unweigerlich die Frage, ob solche Durchsuchungen am unbekleideten Körper überhaupt noch der Feststellung der Identität von Personen dienen sollen. Diese Feststellung führt uns zurück in die Länderpolizeigesetze, die alle folgende Regelung enthalten.

Art. 21 PAG (Durchsuchung von Personen)

(1) Die Polizei kann, [...] eine Person durchsuchen, wenn 4. sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 genannten Ort aufhält.

Bei der Nr. 2 handelt es sich um Orte, die von der Polizei als „gefährliche Orte“ eingestuft wurden.

Solchen Durchsuchungen dienen nicht mehr dem Zweck, die Identität einer Person festzustellen, sondern dem Zweck, Sachen zu finden, die sichergestellt werden können. Das ist bei aufgefundenen Drogen der Fall, denn bei Drogen handelt es sich um Einziehungsgegenstände im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).

§ 33 BtMG (Einziehung)

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Auch wenn es der Polizei gelingt und auch anlässlich der hier zu erörternden Razzia gelungen ist, bei 90 von 260 durchsuchten Personen, Drogen zu finden und als Folge davon eine zahlenmäßig nicht bekannte Anzahl von Leibesvisitationen durchzuführen, um am unbekleideten Körper weitere Drogen zu finden, rechtfertigt sich solch eine Maßnahme nicht durch den jeweils erzielten Erfolg, denn die Rechtmäßigkeit einer durchzuführenden Maßnahme muss bereits zu dem Zeitpunkt feststehen, bevor mit deren Durchsetzung einer Person überhaupt begonnen wurde, denn nur rechtmäßige Maßnahmen lässt das Gesetz zu, und das wiederum setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsfolge vollumfänglich auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf jede einzelne zu durchsuchende Person entsprechen muss.

16 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zwar nicht im Grundgesetz enthalten, wohl aber für die gesamte Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland bestimmend ist, gilt für alle staatlichen Maßnahmen.

Seine Wirkung entfaltet dieses Verfassungsprinzip auf drei Ebenen:

  • Geeignetheit

  • Erforderlichkeit und

  • Verhältnismäßigkeit.

Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt der Gedanke zugrunde, das alle Staatsorgane und somit auch alle Behörden dafür Sorge tragen müssen, dass stets ein angemessenes Verhältnis zwischen dem angestrebten Zweck und der zur Zweckerreichung für erforderlich gehaltenen Maßnahmen herbeizuführen ist.

Mit anderen Worten: Belange des Allgemeinwohls müssen überwiegen, um Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen zu können. Das bedeutet, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung immer eine Abwägung zwischen dem „Interesse an der Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe“ und der „Schwere des Eingriffs, die ein Adressat einer polizeilichen Maßnahme zu dulden hat“, vorzunehmen ist.

Diese Einzelfallprüfung muss zu dem nachvollziehbaren Ergebnis kommen, dass das polizeilich zu verfolgende Ziel höher zu bewerten ist, als der zu duldende Grundrechtseingriff. Ist die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht gegeben, führt das zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

BVerfG 1965: In der Bundesrepublik Deutschland hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfe.

BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

Im hier zu erörternden Sachzusammenhang ist, insbesondere was das Mitführen von Drogen im Intimbereich anbelangt, festzustellen, dass dort wohl nur geringe Mengen an Drogen mitgeführt werden können, zumal die Suche nach mitgeführten Drogen im Körper nicht mehr als eine Durchsuchung, sondern als eine körperliche Untersuchung anzusehen ist, die nur von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden kann und darf.

Nur zur Klarstellung: Die Strafbarkeit von Drogenbesitz zum Eigenverbrauch in Deutschland lässt den straffreien Besitz von Cannabis unter 30 Gramm zu. Gleiches gilt für geringe Mengen von Kokain/Heroin/Speed/MDMA: Bis zu 3 Gramm, obwohl das von Bundesland zu Bundesland variiert. Auch der Besitz von ca. 10 Pillen Ecstasy dürften wohl kaum zu einer Verurteilung führen.

Wie dem auch immer sei: Festzustellen ist, dass, auch wenn es zu keiner Verurteilung kommen sollte, die Drogen beim Auffinden durch die Polizei in der Regel beschlagnahmt werden. Danach aber im Intimbereich zu suchen und Personen diesbezüglich sogar dazu aufzufordern, sich zu entkleiden, solch schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte setzt Beschuldigungen voraus, die wirklich strafbewehrt sind.

Ich denke, dass allein diese Gründe ausreichen, um die Unverhältnismäßigkeit der vorgenommenen Durchsuchungen sichtbar gemacht zu haben.

Insoweit sollte es ausreichen, in Anlehnung an die Evidenztheorie, die im Verwaltungsrecht gilt und die besagt, dass ein Verwaltungsakt (und eine Durchsuchung zur Gefahrenabwehr ist ein Verwaltungsakt) dann nichtig ist, wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser Fehler für einen verständigen Beobachter offensichtlich ist.

Anders ausgedrückt: Dieser Fehler muss sich förmlich aufdrängen, insbesondere dann, wenn die Durchsuchung mit Verletzungen grundlegender Wertvorstellungen der Verfassung – des Grundgesetzes – verbunden sind, was bei unverhältnismäßigen Eingriffen in das Grundrechte der Fall ist.

Solchermaßen nichtige Verwaltungsakte sind rechtswidrig. Eine Heilung solchermaßen rechtswidriger Maßnahmen ist ausgeschlossen.

Auch wenn die Evidenztheorie im Strafrecht nicht zur Anwendung kommt, gilt aber auch hier, dass erkennbar rechtswidrige strafprozessuale Maßnahmen zur Verdachtsgewinnung ein Rechtsstaat nicht zulassen bzw. billigen kann.

Insoweit ließen sich auch Leibesvisitationen auf der Grundlage von Maßnahmen der StPO nicht rechtfertigen, wenn bei einer vorangegangenen körperlichen Durchsuchung Drogen gefunden wurden und nunmehr, weil offenkundig geworden ist, dass eine weitere Suche nach Drogen zum Zweck der Strafverfolgung erfolgt, um eventuell noch weitere Drogen im Intimbereich gefunden werden können, wohl kaum verhältnismäßig sein können, es sei denn, dass bei der ersten Durchsuchung bei der Person so viel Rauschmittel gefunden wurden, die das zu rechtfertigen vermögen.

Schlusssätze: Und wenn Sie sich jetzt selbst in die Lage versetzen, zum Zeitpunkt der Razzia selbst Gast im City Club gewesen zu sein, um dort ihre Freizeit zu verbringen und nichts Böses ahnend, in dieser Lokalität lachten, tanzten und sich unterhielten, um dann von der Polizei aufgefordert zu werden, sich durchsuchen zu lassen, dann beschreibt ein Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2018, in dem es ebenfalls um polizeiliches Einschreiten an „gefährliche Orte“ ging, genau das, wovon auch Sie als Gast in einer Lokalität in einem Rechtsstaat sowohl ausgehen, als auch nicht ausgehen dürfen:

Wovon Sie als Gast einer Lokalität ausgehen dürfen?

OVG Berlin-Brandenburg 2018: 1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns erfordert es nicht, dass die jeweils konkrete Maßnahme vorhersehbar ist, sondern nur, dass Betroffene grundsätzlich erkennen können, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen das Risiko eines Eingriffs gegeben ist (...)

Ob in einer Lokalität mit einer polizeilichen Razzia in der Größenordnung zu rechnen ist, die Anlass für diesen Aufsatz gegeben hat, diese Frage würde ich als davon Betroffener eher verneinen. Wenn es dennoch dazu kommt, dann wüsste ich aber, womit ich zu rechnen habe: mit der Feststellung meiner Identität und einer sich daran anschließenden Datenabfrage um den kontrollierenden Polizeibeamten in die Lage zu versetzen, feststellen zu können, ob ich auf der Grundlage eines Haftbefehls festzunehmen bin, oder aber als Drogenhändler im polizeilichen Informationssystem gespeichert bin.

Es würde aber mein Vorstellungsvermögen überfordern, von der Polizei körperlich durchsucht zu werden, um bei mir Drogen zu finden. Und wenn man mich dann noch auffordern würde, mich auszuziehen, dann wäre ich mir sicher, dass dies in einem Rechtsstaat die Kompetenzen der Polizei überschreitet.

Wovon ich nicht ausgehen würde?

Dass am Eingangsbereich vor dem Beginn der Razzia ein Schild aufgehängt würde, dass dieses Lokal für den heutigen Tag von der Polizei als ein „gefährlicher Ort“ eingestuft wurde, an dem die Polizei verdachtsunabhängig Personenkontrollen durchführen kann und darf.

OVG Berlin-Brandenburg 2018: 2. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen bedingt nicht die Veröffentlichung des konkreten Gebiets, für das die Berliner Polizei die tatbestandlichen Voraussetzungen [...] für gegeben hält.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2018 – OVG 12 N 77.17

17 Demokratiebeschädigung

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Dieser polizeiliche Großeinsatz hat nach meinem Verständnis eines funktionierenden Rechtsstaates dazu geführt, das Vertrauen in die Polizei nachhaltig und dauerhaft zu beschädigen.

Warum?

In einem Rechtsstaat haben sich die mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten Staatsorgane nicht nur strikt an geltendes Recht, sondern im Sinne eines demokratischen Selbstverständnisses auch so zu verhalten, das sich ihr Einschreiten in den Grenzen bewegt, die das Gesetz erlaubt.

Die Demokratie und der Rechtsstaat sind nämlich nicht einfach nur da, sondern genau das, was die Staatsgewalt letztendlich daraus macht, denn die Einflussnahme des Volkes auf Recht und Gesetz beschränkt sich nur auf den Wahlakt, mit dem Rest hat sich das Wahlvolk abzufinden.

Was immer eine Demokratie auch sein mag. Sie verliert dort ihre Zustimmung, wo Bürger das Vertrauen in ihre Eliten verlieren.

In diesem Sachzusammenhang sei an einige Sätze von Hans Kelsen (1881 bis 1973) erinnert, die dieser große Staatsrechtler in seinem Essay „Vom Wesen und Wert der Demokratie“ bereits von mehr als 100 Jahren geschrieben hat:

Hans Kelsen: In dieser Bureaukratie liegt die größte Gefahr für die Demokratie. Alle Bureaukratie neigt notwendigerweise zur Autokratie. Der Kampf gegen die Bureaukratie, den der Bolschewismus mit leidenschaftlichem Elan — wenigstens theoretisch — führt, ist ein Kampf für die Demokratie. Es wäre Selbsttäuschung, zu glauben, die Autokratie des Berufsbeamtentums läge nur in der Art der Berufung; wenn an Stelle der Ernennung durch die vorgesetzte Stelle die Wahl durch diejenigen Personen tritt, deren Interessen der Berufsbeamte zu versorgen hat, sei Demokratie gesichert. Wer auf Lebensdauer und kraft seiner durch besondere Ausbildung und Erfahrung erworbenen Fachkenntnisse ein Amt versieht, wird fast immer, auch wenn er durch Wahl berufen wird, einem Kollegium von Leuten überlegen sein, die nur auf kurze Zeit gewählt, aus tausend Gründen die fachliche Arbeit von sich abwälzen müssen. Es ist in solchen Fällen meist nicht schwer, zu unterscheiden, wo der Schein und wo die Wirklichkeit der Macht ist.

Die eigentliche Macht liegt aber bei den weisungsgebundenen Beamten, die dazu verpflichtet sind, den Weisungen der politischen Elite zu folgen, sei es nun das Innenministerium oder der Polizeipräsident, der – aus welchen Gründen auch immer – darum bemüht sein wird, den Vorgaben von oben nachzukommen.

Und, Bezug nehmend auf Max Weber, heißt es – ergänzend zu dem oben mitgeteilten Zitat – wie folgt:

Hans Kelsen: Max Weber a. a. O. S. 14. »In einem modernen Staate liegt die wirkliche Herrschaft, welche sich ja weder in parlamentarischen Reden noch in Enunziationen von Monarchen, sondern in der Handhabung der Verwaltung auswirkt, notwendig und unvermeidlich in den Händen des Beamtentums.« Und er führt weiter aus, »daß der Fortschritt zur bureaukrati-chen, auf Anstellung, Gehalt, Pension, Avancement, fachmäßige Schulung und Arbeitsteilung, festen Kompetenzen, Aktenmäßigkeit, hierarchischer Unterund Ueberordnung ruhenden Beamtentum« »der eindeutige Maßstab der Modernisierung des Staates« sei.

Hans Kelsen: Vom Wesen und Wert der Demokratie. Verlag J. C. B. Mohr, Tübingen, 1920, Seite 23

An anderer Stelle heißt es bei Hans Kelsen, wiederum Bezug nehmend auf Max Weber, wie folgt: »Der Bureaukratie gehört die Zukunft«.

Essay von Hans Kelsen im Volltext

Es bleibt zu hoffen, dass diese Bürokratie auch in Zukunft stark genug sein wird, in die Grundrechte von Personen nur dann einzugreifen, wenn das tatsächlich vollumfänglich geltendem Recht entspricht. Auch sollte jeder mit Hoheitsmacht ausgestattete Beamte wissen, dass Grundrechte sozusagen „grundrechtschonend“ auszulegen sind und somit im Zweifelsfall Zurückhaltung beim Einschreiten geboten ist.

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