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Groß-Razzia im City
Club Augsburg im Februar 2026
Inhaltsverzeichnis:
01 Anlass
für diesen Aufsatz 02 Ziel dieses Aufsatzes
03 Was ist eine Razzia? 04
Planung einer Großrazzia 05 Gefahrenabwehr
oder Strafverfolgung 06 Schwerpunkt
Strafverfolgung? 07 Einstufung der
Lokalität zu einem gefährlichen Ort nach Polizeirecht 08
Geschäftsräume im Sinne des polizeilichen
Eingriffsrechts 09 Was ist ein gefährlicher
Ort? 10 Einstufungsvoraussetzungen
„gefährliche Orte“ 11 Zulässige
Rechtsfolgen an einem „gefährlichen Ort“ 12
Können Geschäftsräume „gefährliche Orte“ sein? 13
Ist eine Einstufung des Clubs als gefährlicher Ort
zulässig?
14 Analogien, die eine Einstufung
stützen 15
Leibesvisitationen an „gefährlichen Orten“ 16
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 17
Demokratiebeschädigung
01
Anlass für diesen Aufsatz
TOP
Nach der Razzia im Augsburger
City Club Anfang Februar 2026 stellen nicht nur die von der
Razzia betroffenen Personen die Vorgehensweise der Polizei
infrage. Weit darüber hinausgehend haben bereits unmittelbar
nach dem Großeinsatz der Polizei 1000 Menschen gegen diese
Polizeiaktion demonstriert.
SPD und Grüne kündigten eine
parlamentarische Aufarbeitung im
Bayerischen
Landtag an.
In Anlehnung an die
Berichterstattung auf der Website
Merkur.de
vom 4.2.2026 lässt sich das Einschreiten der Polizei wie folgt
zusammenfassen:
Merkur.de
vom 4.2.2026:
In einem Augsburger Club sind am Wochenende zahlreiche Menschen
von der Polizei vorläufig festgenommen worden. [...]. Insgesamt
wurden an dem Tag 17 Personen in Gewahrsam genommen. Rund 200
Polizisten waren im Einsatz. Kokain und Amphetamin wurde
gefunden. [...]. Nach Angaben der Polizei waren insgesamt etwa
200 Beamte für die großangelegte Aktion im Einsatz, davon allein
rund 100 direkt am Clubstandort. Bei den Durchsuchungen stellten
die Ermittler verschiedene Betäubungsmittel sicher [...],
darunter Kokain und Amphetamin. Die Menge der beschlagnahmten
Drogen lag nach Polizeiangaben im unteren dreistelligen
Grammbereich.
Zum
Zeitpunkt der Durchsuchung hielten sich laut Polizei etwa 200
Gäste in dem Club auf, die alle kontrolliert wurden. [...].
Dass der
Betreiber des City Clubs die Aktion aufs Schärfste verurteilte,
liegt in der Natur der Sache. In der Stellungnahme der Betreiber
heißt es:
Nicht
nur habe man erst am Ende der polizeilichen Maßnahmen den
Durchsuchungsbeschluss erhalten, auch sei unnötigerweise großer
Sachschaden verursacht worden: „Trotz der von Anfang an
erklärten Kooperationsbereitschaft von Seiten des Teams und dem
Angebot Schlüssel für alle Türen und Schlösser zu bekommen,
wurde sich zu allen Stockwerken und Räumen gewaltsam Zutritt
verschafft, teils mit Rammböcken.“
Darüber
hinaus berichten Betroffene von schmerzhaften körperlichen
Zwangsmaßnahmen und entwürdigenden Situationen. [...] Sämtliche
im Haus anwesende Personen wurden einzeln kontrolliert und
mussten sich bis auf die Unterwäsche und teils darüber hinaus
Leibesvisitationen unterziehen, bevor sie das Gelände verlassen
durften. Auch hierfür wurde den Betroffenen kein Grund genannt.
Durchsuchungsgrund: Verdacht auf Drogenhandel – Ermittlungen
seit Ende 2024
Der
Vorwurf lautet auf Handel mit Betäubungsmitteln. Im Laufe der
Ermittlungen habe sich der Verdacht erhärtet, dass der
Augsburger Club dabei eine zentrale Rolle spiele. Nach
Erkenntnissen der Ermittler soll in der Location nicht nur mit
Drogen gehandelt worden sein.
Mit
Verweis auf laufende Ermittlungen erklärt die Polizei in ihrer
Pressemitteilung, dass man zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren
Auskünfte geben könne.
Link zur Quelle
In einem
Statement des Pressesprechers des Polizeipräsidiums Schwaben
Nord gegenüber dem Augsburger Nachrichtensender heißt es:
Wir
hatten [gemeint sind die Leibesvisitationen] hierfür extra
beheizte Zelte. Niemand wurde in der Öffentlichkeit
kontrolliert. Niemand musste übermäßig lange warten oder wurde
lange kontrolliert. Insgesamt wurden über 260 Personen
kontrolliert.
Um
welche Zelte es sich dabei handelte, das kann dem folgenden Link
entnommen werden, der wenige Sekunden die Zelte im Hintergrund
sichtbar macht.
Link zum
Video auf YouTube der Augsburger Nachrichten
3
Minuten Spieldauer
Auch das
Interview mit einem Strafrechtler auf BR24 ist sehenswert.
Link zum Video auf YouTube
Kurzfassung auf YouTube
02 Ziel dieses Aufsatzes
TOP
Ziel dieses
Aufsatzes kann es nur sein, in Anlehnung an das oben grob
beschriebene Szenario aufzuzeigen, was geltendes Polizeirecht
zulässt. Da es sich allein bei der Suche nach vertretbaren
Antworten im Hinblick auf eine komplexe Aufgabenstellung um eine
Vielzahl von Argumentationen und Rechtsauffassungen handelt, die
es abzuwägen gilt, nehme ich für mich nicht in Anspruch, diese
Prüfung in Form eines „Rechtsgutachtens“ vorzunehmen, wozu ich
als Nichtjurist ja auch gar nicht berechtigt wäre, denn
Rechtsgutachten (Legal
Opinions)
werden in der Regel von qualifizierten Rechtsexperten erstellt,
allen voran von Rechtsanwälten, Steuerberatern und
spezialisierten Juristen, da diese über das notwendige
Fachwissen und die Erfahrung für fundierte rechtliche Analysen
verfügen.
Wie dem auch immer sei:
Auch ohne diese Qualifikation erlaube ich es mir, in Kenntnis
des polizeilichen Eingriffsrechts, die hier zu erörternden
Rechtsfragen mit der erforderlichen sachlichen Tiefe und
Gründlichkeit zu erörtern. Dabei wird es für mich unvermeidbar
sein, auch persönliche Wertungen zum polizeilichen
Eingriffsrecht von heute mit in die Argumentation einfließen zu
lassen, denn das, was heute normal erscheint, das wäre noch vor
10 Jahren undenkbar gewesen.
03 Was ist eine Razzia?
TOP
Eine
Razzia lässt sich als eine Großaktion der Polizei beschreiben,
die dem Zweck dient, Tatverdächtige festzunehmen, Beweismittel,
Drogen oder Waffen zu finden oder andere illegale Machenschaften
aufzudecken, zum Beispiel die illegale Beschäftigung von
Ausländern auf Großbaustellen. Solche Razzien werden oftmals in
enger Zusammenarbeit mit dem Zoll und der Ausländerbehörde
durchgeführt.
Razzien
lassen sich aber auch als Sonderformen der
Identitätsfeststellung verstehen, deren Zweck darin besteht,
dadurch Straftaten vorbeugend zu bekämpfen. Wird anlässlich
solcher Kontrollen festgestellt, dass eine Person zur Festnahme
im Datenverbund der Polizei ausgeschrieben ist, dann ist diese
Person festzunehmen. Weigert sich eine Person, Angaben zu ihrer
Identität zu machen, dann ist es der Polizei erlaubt, die Person
festzuhalten und nach eventuell mitgeführten Ausweispapieren zu
durchsuchen. Wenn das nicht zum Erfolg führt, kann die Person
sogar zur Polizeistation verbracht werden, um dort dann dort in
Ruhe die Identität der Person feststellen zu können.
Halten
es kontrollierende Polizeibeamte für erforderlich, zur
Identitätsfeststellung angehaltene Personen zum Zweck ihrer
Eigensicherung zu durchsuchen, dann lassen das ebenfalls alle
Polizeigesetze in Deutschland zu, da macht das
Polizeiaufgabengesetz (PAG) des Landes Bayern keine Ausnahme.
Art.
21 Abs. 2 PAG (Durchsuchung von Personen) (2) Die Polizei
kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder
anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die
nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten
werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und
Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum
Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr
für Leib oder Leben erforderlich ist.
Diese
Durchsuchung dient aber nicht dem Zweck, Beweismittel oder
Ausweispapiere zu finden, sondern ausschließlich dem Zweck der
Eigensicherung einschreitender Polizeibeamter.
Auf
solche Durchsuchungen zur Eigensicherung wird aber wohl in
Räumen verzichtet werden können, in denen 100 Polizeibeamte
anwesend sind, so dass von einer Gefahr für Leib oder Leben der
einschreitenden Beamten wohl kaum ausgegangen werden kann.
Wie dem auch immer sei:
In jedem Fall handelt es sich bei einer Razzia um eine planmäßig
vorbereitete Polizeiaktion, die sich wie folgt beschreiben
lässt:
Eine
Örtlichkeit wird schlagartig abgesperrt.
In
dieser abgesperrten Örtlichkeit – bei der es sich auch um eine
Wohnung handeln kann – befindet sich eine meist unbestimmte
Anzahl von Personen, gegen die sich geeignete, erforderliche und
verhältnismäßige Maßnahmen richten können.
Eine
Razzia kann auch in Räumlichkeiten durchgeführt werden, die dem
Schutz des Artikels 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)
unterliegen.
Zweck einer Razzia:
Razzien
können sowohl auf der Grundlage der Strafprozessordnung (StPO)
als auch auf der Grundlage von Befugnissen durchgeführt werden,
die in den Polizeigesetzen enthalten sind.
Dient
die Razzia dem Zweck der Strafverfolgung, dann sind
diesbezüglich die nachfolgend aufgeführten Befugnisse der StPO
einschlägig:
-
§
102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten)
-
§
103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen)
-
§
104 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)
-
§
105 StPO (Verfahren bei der Durchsuchung).
Wird
eine Razzia auf Grundlage des Polizeigesetzes durchgeführt, dann
muss es sich um dabei um eine »präventive Maßnahme« handeln,
durch die entweder Straftaten vorbeugend bekämpft werden, oder
zukünftige Straftaten verhindert werden sollen.
Hinsichtlich der Befugnis zur Durchführung von Razzien ist
festzustellen, dass solch eine einschneidende Maßnahme in die
Rechte von Personen weder in der StPO noch in den
Polizeigesetzen spezialgesetzlich geregelt sind. Die Begründung
der Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen setzt insoweit eine
rechtstheoretische Konstruktion voraus, die es unvermeidbar
macht, sich zuerst einmal intensiv mit den Motiven der Polizei
auseinanderzusetzen, zu welchem Zweck eine Razzia durchgeführt
werden soll. Dazu gleich mehr.
04 Planung einer Großrazzia
TOP
Es kann
davon ausgegangen werden, dass ein Polizeieinsatz in der
Größenordnung wie er in Augsburg durchgeführt wurde, nicht nur
sorgfältig vorbereitet, sondern auch mit dem Träger der Polizei,
gemeint ist das Innenministerium des Landes, abgesprochen wurde,
denn das vorgestellte Szenario einer solchen Großrazzia ließ
bereits in der Planungsphase erkennen, dass dieser polizeiliche
Einsatz ein großes Echo in der Öffentlichkeit auslösen würde.
Da diese
Planungsarbeit hier nicht im Einzelnen erörtert werden kann,
werde ich mich auf die Beantwortung der wichtigsten Rechtsfragen
konzentrieren, die im Zusammenhang mit der Einsatzvorbereitung
und Einsatzdurchführung berücksichtigt werden mussten. Zuerst
einmal gilt es zu klären, ob es sich bei der Razzia um eine
Maßnahme der Gefahrenabwehr oder doch eher um eine Maßnahme der
Strafverfolgung handelt.
05 Gefahrenabwehr oder
Strafverfolgung
TOP
Diese
Frage ist vorab zu stellen und zu beantworten, nicht nur im
Hinblick auf das tragende Motiv der Razzia, sondern auch im
Hinblick auf die Tatsache, dass während eines Einsatzes die
Grenzen zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr durchaus
fließend sein können. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2017 wie folgt:
BGH 2017:
Nach Ansicht des Senats besteht weder ein allgemeiner Vorrang
der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch
umgekehrt ein solcher des Gefahrenabwehrrechts gegenüber der
Strafprozessordnung. Auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachts
einer Straftat im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ist ein Rückgriff
auf präventivpolizeiliche Ermächtigungsgrundlagen rechtlich
möglich. Insbesondere bei sogenannten Gemengelagen, in denen die
Polizei sowohl repressiv als auch präventiv agieren kann und
will, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche
Maßnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Das Gesetz
kennt keinen Vorrang strafprozessualer Vorschriften gegenüber
dem Gefahrenabwehrrecht. Gefahrenabwehr ist eine zentrale
staatliche Aufgabe, die gegenüber der Strafverfolgung
eigenständige Bedeutung hat und nicht hinter ihr zurücktritt
(...). Vielmehr stehen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung als
staatliche Aufgaben mit unterschiedlicher Zielrichtung
gleichberechtigt nebeneinander.
BGH, Urteil vom
26.08.2017 – 2 StR 247/16
06 Schwerpunkt Strafverfolgung?
TOP
Es spricht
viel dafür, dass – allein wegen der langen Ermittlungsarbeit,
die der Planung der Razzia vorausgegangen ist, davon auszugehen
ist, dass es der Polizei darauf ankam, Straftaten zu verfolgen,
die in den §§ 29, 29a, 30, 30a und 30b des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
aufgelistet sind.
Wäre das
der Fall, dann würde sich, da der Schwerpunkt polizeilichen
Einschreitens der Erforschung und Verfolgung von Straftaten
zuzuordnen ist, aus der Strafprozessordnung (StPO) ergeben. Die
sich daraus ergebenden Schwierigkeiten werden im Folgenden kurz
aufgezeigt:
Die Durchsuchung der Lokalität:
Da die StPO die Maßnahme des Betretens von Wohnungen nicht
kennt, ist bei einem Eindringen der Polizei in einen Raum, der
den Schutz des Artikels 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)
genießt, was auch bei Geschäftsräumen der Fall ist, immer von
einer Durchsuchung auszugehen.
Die
Voraussetzungen einer Durchsuchung von Beschuldigten sind im §
102 StPO geregelt:
§ 102
StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten)
Bei dem,
welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der
Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei
verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer
Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl
zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden,
wenn zu vermuten ist,
daß
die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Aufgrund
der polizeilichen Erkenntnisse kann davon ausgegangen werden,
dass es sich bei dem Hausrechtsinhaber des Lokals um eine Person
handelt, die zumindest durch Duldung von Straftaten nach dem
Betäubungsmittelgesetz deren Begehung begünstigt hat und somit
zu vermuten ist, dass bei der Durchsuchung des Lokals
Beweismittel gefunden werden können.
Insoweit
kann festgestellt werden, dass die Durchsuchung der
Räumlichkeiten des Lokals auf Strafprozessrecht gestützt werden
kann.
Gilt
das auch für die Durchsuchung der anwesenden 260 Gäste?
Dass auf
diese Personen der oben bereits zitierte § 102 StPO
(Durchsuchung bei Beschuldigten) keine Anwendung finden kann,
dürfte offenkundig sein, denn aus der Anwesenheit in einem Raum,
der durchsucht werden kann und darf, ergibt sich nicht
zwangsläufig auch das Recht, auch die dort anwesenden 260
Personen zu durchsuchen, denn bei denen handelt es sich weder um
Beschuldigte, noch um Tatverdächtige, denn das würde
voraussetzen, dass die Polizei über Kenntnisse verfügt, die es
rechtfertigen würden, jede Person durchsuchen zu können, weil zu
vermuten ist, dass bei ihr Rauschmittel gefunden werden können.
Über
solche Kenntnisse verfügt die Polizei nicht.
Auf der
Grundlage der StPO ist es der Polizei aber auch erlaubt,
Durchsuchungen bei anderen Personen als Beschuldigten
durchzuführen.
§ 103
StPO (Durchsuchung bei anderen Personen)
(1) Bei
anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des
Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder
zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig,
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,
daß
die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu
durchsuchenden Räumen befindet.
Solche
Durchsuchungen von Personen setzen zuerst einmal voraus, dass „Tatsachen
vorliegen, aus denen zu schließen ist,
daß
die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu
durchsuchenden Räumen befindet.“
Damit
ist nicht die Anwesenheit von Personen gemeint, die sich in
Räumen aufhalten, die in keinem Zusammenhang mit dem
Durchsuchungszweck stehen.
Anders ausgedrückt: Da nur bei wenigen Personen Drogen
gefunden werden können und auch konnten, werden die vielen
anderen allein durch deren Anwesenheit in einem Raum, der
durchsucht werden darf, nicht um Beschuldigte. Vertretbar aber
wäre es, alle anwesenden Personen als atverdächtige im Sinne von
§ 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) anzusehen,
einer Befrugnis, die es der Polizei ermöglichen würde, die
Identität aller Personen festzustellen, die sich in der
Lokalität aufhalten. Das ist im Übrigen auch die eigentliche
erforderliche Rechtsfolge im Zusammenhang mit der Durchführung
von Razzien, egal ob die Razzia auf Polizeirecht oder auf
Strafprozessrecht gestützt wird.
Erst
wenn sich im Rahmen einer Identitätsfeststellung, die der
Verdachtsgewinnung dient, sich herausstellt, dass weitergehende
Maßnahmen erforderlich werden, dann stellt sich die Frage, auf
was für eine Befugnis zum Beispiel eine körperliche Durchsuchung
dieser Person dann gestützt werden kann.
Dass
diese Durchsuchung von Personen nicht auf die
Durchsuchungsbefugnis gestützt werden kann, die
Durchsuchungen von Wohnungen regelt, ist naheliegend,
obwohl die Durchsuchungsbefugnisse ihrem Wortlaut nach Wohnungen
betreffen.
Wie dem auch immer sei: Es ist in der Rechtslehre
anerkannt, dass die Durchsuchungsbefugnisse der StPO nicht nur
für die Durchsuchung von Wohnungen, sondern auch bei der
Durchsuchung von Personen Anwendung finden. Das ist auch
logisch, denn bei körperlichen Durchsuchungen von Personen wird
nicht in deren Grundrecht auf „Unverletzlichkeit der Wohnung“,
sondern in deren Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit
eingegriffen, das sich aus Artikel 2 GG ergibt.
Insoweit
handelt es sich hier um zwei unterschiedliche Durchsuchungen:
1.
Durchsuchung des Lokals
2.
Durchsuchung von Personen.
Was die
Durchsuchung von Personen anbelangt, muss die Polizei dazu in
der Lage sein, den Erfolg ihrer Durchsuchung gegen Personen, die
zum Zeitpunkt der Maßnahme noch nicht als Tatverdächtige,
sondern als andere (unverdächtige) Personen im Sinne von § 103
StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) anzusehen sind, von
Tatsachen abhängig machen, dass die zu
durchsuchende Person Gegenstände mit sich führt, die
sichergestellt oder beschlagnahmt werden können, was bei Drogen
der Fall ist.
§ 103
Abs. 1 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen)
(1) Bei
anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des
Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder
zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig,
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die
gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden
Räumen befindet.
An den
Nachweis von Tatsachen sind weitaus höhere Anforderungen zu
richten, als das bei Vermutungen der Fall ist, die eine
Durchsuchung bei Beschuldigten rechtfertigen würde.
Tatsachen
im oben genannten Sinne setzen voraus, dass mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass bei der
Durchsuchung aller 260 Personen, die sich in der Lokalität
befinden, bei jeder durchsuchten Person Drogen gefunden werden
können. Davon kann nicht ausgegangen werden, ohne einen
Rechtsstaat
absurdem
zu führen.
Wie dem auch immer sei:
Ich denke, dass deutlich geworden ist, dass die Razzia auf die
StPO gestützt werden kann, was das Durchsuchen der
Räumlichkeiten anbelangt, während das für die körperliche
Durchsuchung von 260 anwesenden Personen nach Rauschmitteln wohl
nicht begründet werden kann.
Es muss
folglich nach einer Lösung gesucht werden, die es der Polizei
erlaubt, Personen allein deshalb durchsuchen zu können, weil die
sich an einem Ort aufhalten, wie das zum Beispiel bei Kontrollen
anlässlich eingerichteter Kontrollstellen gesetzlich geregelt
ist, deren Voraussetzungen aber bei der hier zu erörternden
Drogenrazzia wirklich nicht greifen, denn solche Kontrollstellen
setzen voraus, dass schwere staatsgefährdende Gewalttaten im
Sinne von § 89a StGB oder Terrorismusdelikte (§ 89a StGB) oder
terroristische Vereinigungen (§ 129a StGB) oder schwere
Raubdelikte (§ 250 StGB) vorbereitet werden oder bereits
begangen wurden.
§ 111 StPO (Errichtung
von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten)
(1) Begründen bestimmte
Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c
Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in
Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in
dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat
nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden
ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an
anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen
eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur
Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung
der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist
jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich
sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.
Diese
Befugnis findet zum Beispiel Anwendung, wenn anlässlich von
Banküberfällen von der Polizei im Rahmen einer ausgelösten
Ringfahndung Kontrollstellen an festgelegten Punkten
eingerichtet werden. Hinsichtlich dort zulässiger Maßnahmen
heißt es im § 111 StPO wie folgt:
An einer
Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität
feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu
lassen.
Solch
eine klare Regelung enthält die StPO im Hinblick auf die
Durchführung von Razzien nicht. Da es in der StPO keine solche
Befugnis gibt, was die Polizei anlässlich von Razzien darf, ist
nunmehr zu prüfen, ob die Polizeigesetze solche Möglichkeiten
enthalten.
07 Einstufung der Lokalität zu einem
gefährlichen Ort nach Polizeirecht
TOP
Wenn 100
Polizeibeamte eine Lokalität betreten, um im Innern dieser
Lokalität die dort anwesenden 260 Personen zu kontrollieren, die
sich dort aufhalten, dann ist zuerst einmal zu klären, ob es auf
der Grundlage von Polizeirecht der Polizei übrhaupt möglich ist,
diese Lokalität zu einem gefährlichen Ort zu
erklären.
Dass solch
eine Einstufung zu einem „gefährlichen Ort“ auf eine
schwerwiegende Art und Weise in das Grundrecht des Eigentümers
bzw. des Hausrechtsinhabers des
City Clubs
eingreift, wird wohl niemand bestreiten wollen, denn durch solch
eine Einstufung wird in diesem Fall von dem Hausrechtsinhaber
erwartet, dass er in seinem Geschäftsbereich Polizeikontrollen
zu dulden hat, die sich nicht nur als ein Eingriff in sein
Hausrecht, sondern auch als eine nachhaltige Schädigung seiner
Geschäftsinteressen darstellen, denn solch eine Einstufung hat
auch zur Folge, dass alle seine Gäste zu Adressaten
polizeilicher Maßnahmen gemacht werden können, denn nicht nur
deren Identität kann an solchen Orten festgestellt werden, auch
körperliche Durchsuchungen kommen an „gefährlichen Orten“ in
Betracht, die nicht der Identitätsfeststellung oder der
Eigensicherung dienen müssen. Dazu mehr an anderer Stelle in
diesem Aufsatz.
Wie dem auch immer sei:
Zuerst
einmal gilt es zu klären, was der Hausrechtsinhaber eines
Geschäftsraumes nach der Einstufung seiner Lokalität als ein
„gefährlicher Ort“ zu dulden hat, denn dass es sich auch bei dem
City Club um einem Geschäftsraum handelt, der im Sinne von
Artikel 13 GG als Wohnung anzusehen ist, das ist unbestreitbar.
Art.
23 Abs. 1 Satz 2 PAG
Betreten und Durchsuchen von
Wohnungen
2Die
Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
08 Geschäftsräume im Sinne des polizeilichen
Eingriffsrechts
TOP
Was für
Eingriffe in sein Hausrecht der Betreiber einer Teestube zu
dulden hat, bei der es sich, genauso wie das beim City Club in
Augsburg der Fall gewesen ist, um einen Geschäftsraum handelt,
das liest sich in der Argumentation der Richter des BVerwG in
ihrem dazu erlassenen Urteil aus dem Jahre 2004 wie folgt:
BVerwG: Urteil vom 25.08.2004 - BVerwG 6 C 26.03
Leitsatz:
Eine als
Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube genießt
den grundrechtlichen Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Betritt die
Polizei diese Räumlichkeit mit dem Ziel, eine Personenkontrolle
durchzuführen, liegt darin keine den besonderen Anforderungen
des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegende Durchsuchung. Die Maßnahme
kann ihr aufgrund einer polizeirechtlichen Generalermächtigung
zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume gestattet sein.
Der City
Club in Augsburg wurde aber von der Polizei nicht nur betreten,
sondern auch durchsucht, zumindest wurden Türen aufgebrochen,
was eine Inaugenscheinnahme von Räumlichkeiten, die ein Betreten
ausmachen würde, deutlich übersteigt.
Das
vorausschauend machte es ja auch erforderlich, für die geplante
Durchsuchung des Clubs einen Amtsrichter davon zu überzeugen,
dass die Voraussetzungen für den Erlass eines
Durchsuchungsbeschlusses gegeben sind.
Hinweis: Durch die Einholung eines richterlichen
Durchsuchungsbeschlusses wird die einen solchen Beschluss
beantragende Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht von ihrer
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung entbunden,
denn durch einen richterlichen Beschluss verlagert sich die
Verantwortung der Durchsuchung
nicht
von der beantragenden Stelle hin zum anordnenden Richter, denn
der entscheidet ja nur auf der Grundlage der Aktenlage der
beantragenden Stelle, die im Übrigen, wenn der richterliche
Beschluss vorliegt, gemeint ist die Polizei, nicht einmal dazu
verpflichtet ist, diesen Beschluss auszuführen, wenn ihr selbst
Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme kommen würden. Das
aber nur am Rande vermerkt.
Hinsichtlich einer möglichen Rechtsverletzung durch die Polizei
allein durch das Betreten eines Geschäftsraums, verbunden mit
der Kontrolle von Personen, die sich in diesem Geschäftsraum
befinden, heißt es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht,
die Teestube betreffend, an anderer Stelle wie folgt:
BVerwG
2004:
Eine mögliche Rechtsverletzung ergibt sich sowohl hinsichtlich
des Betretens der Teestube durch die Polizei als auch
hinsichtlich der dort vorgenommenen und mit dem Betreten
bezweckten Identitätskontrollen bei den Besuchern der Teestube
aus dem grundrechtlichen Schutz der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 13 GG). In Anbetracht
denkbarer nachteiliger Folgen der umstrittenen Maßnahmen für den
Betrieb und den Besuch der Teestube kommt überdies auch, sofern
die Teestube gewerblich betrieben wird, eine Verletzung von Art.
12 Abs. 1 GG oder, wenn der Betrieb ausschließlich ideellen
Zwecken dienen sollte, von Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.
Hinweis:
Der Betreiber des City Clubs in Augsburg ist nicht nur
Grundrechtsträger im Sinne von Art. 13 GG, sondern auch
Grundrechtsträger im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG.
Art 12 Abs. 1 GG
(1)
Alle
Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Zu den
Gesetzen, die die Berufsausübung regeln, gehören letztendlich
auch die Gesetze, die es der Polizei erlauben, Geschäftsräume zu
betreten bzw. zu durchsuchen.
BVerwG
2004:
Die Klage [des Teestubeninhabers] ist jedoch nicht begründet.
Die umstrittenen Maßnahmen sind in dem Umfang, in dem sie den
Kläger betrafen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Das
Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte auf der Grundlage des
Landespolizeirechts für berechtigt erachtet, die Räumlichkeiten
des Klägers (Teestube) zwecks Durchführung einer
Personenkontrolle zu betreten. Die
Betretensbefugnis
hat es [dem Polizeigesetz des Landes Bremen entnommen], wonach
Arbeits- Betriebs- oder Geschäftsräume sowie andere Räume und
Grundstücke, die öffentlich zugänglich sind oder zugänglich
waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung
stehen, zum Zwecke der Gefahrenabwehr (...), während der
Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden
dürfen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Identitätskontrollen
hat das Berufungsgericht [ebenfalls dem Polizeigesetz des Landes
Bremen], demzufolge die Polizei die Identität einer Person zur
Abwehr einer Gefahr feststellen darf.
Der
Kläger [der Teestubenbetreiber] ist dadurch, dass die Polizei
[...] Gegen seinen Willen seine Räume betreten und dort die
Identität der Besucher der Teestube überprüft hat, nicht in
seinem Grundrecht aus Art. 13 GG oder einem anderen Grundrecht
verletzt worden.
Warum?
Diesbezüglich heißt es in dem Urteil des
BVerwG
aus dem Jahr 2004 wie folgt:
BVerwG
2004:
Das
Schutzbedürfnis ist bei den der „räumlichen Privatsphäre“
zuzuordnenden Räumen verschieden groß. Bei Geschäfts-,
Betriebs-, und Arbeitsräumen wird es durch den Zweck, den sie
nach dem Willen ihres Inhabers erfüllen sollen, gemindert.
Solchen Räumen kommt nach ihrer Zweckbestimmung durch den
Inhaber eine größere Offenheit nach außen zu. „Sie sind zur
Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt, der Inhaber entlässt sie
damit in gewissem Umfang aus der privaten Intimsphäre, zu der
die Wohnung im engeren Sinn gehört.“ (...). Die Öffnung der
Räume nach außen verringert nicht nur das Schutzbedürfnis,
sondern führt zugleich dazu, dass das, was in ihnen geschieht,
notwendig nach außen wirkt und deshalb auch die Interessen
anderer und der Allgemeinheit berühren kann. Daher ist es
folgerichtig, dass die mit dem Schutz dieser Interessen
beauftragten Behörden in gewissem Rahmen das Geschehen in den
Räumen kontrollieren und sie zu diesem Zweck betreten dürfen.
Darin liegt nicht eigentlich eine Störung des Hausfriedens. Die
nicht als Eingriffe und Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs.
7 GG zu qualifizierenden behördlichen
Betretungs-
und Besichtigungsbefugnisse unterliegen einem geringeren
verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsstandard, den das
Bundesverfassungsgericht „unter Beachtung namentlich des Art. 2
Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit“ (...)
im
Einzelnen so umschrieben hat: Es muss eine besondere gesetzliche
Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigen; das Betreten der
Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen müssen
einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung
erforderlich sein; das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den
Gegenstand und Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung
deutlich erkennen lassen; das Betreten der Räume und die
Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten
statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige
geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen
(...). Diesen Anforderungen wird das Recht zum Betreten von
Räumen [in Anlehnung an die polizeilichen Befugnisse in allen
Polizeigesetzen in Deutschland] gerecht.
BVerwG, Urteil
vom 25.08.2004 - 6 C 26.03
Zwischenbetrachtung:
Dass es der Polizei erlaubt ist, einen Geschäftsraum, der
sozusagen von jedermann aufgesucht werden kann, zum Zweck der
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben betreten und auf der
Grundlage eines richterlichen Beschlusses auch durchsuchen zu
können, was im Vergleich zum Betreten ein wesentlich
schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung darstellt, ist unstrittig.
Auf einen
richterlichen Beschluss kann bei einer Durchsuchung nur
verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist, also die
Polizei sofort und jetzt handeln muss. Bei einer geplanten
Aktion kann keine Gefahr im Verzug vorliegen.
Die
Frage, die nunmehr einer weiteren Klärung bedarf, lässt sich wie
folgt definieren: Können Geschäftsräume von der Polizei zu
gefährlichen Orten erklärt werden, um dort verdachtsunabhängig
Personenkontrollen durchführen zu können?
Diese
Frage führt uns zu der Eingangsfrage zurück, die da lautet: Was
ist eigentlich ein „gefährlicher Ort“?, und: Wie kann ein Ort zu
einem gefährlichen Ort gemacht werden?
09 Was ist ein gefährlicher Ort?
TOP
An
gefährlichen Orten darf die Polizei zum
Zweck der Gefahrenabwehr
die
Identität von Personen auf der Grundlage der polizeilichen
Befugnis zur Identitätsfeststellung sozusagen
verdachtsunabhängig feststellen, die sich an Orten aufhalten,
die von der Polizei auf der Grundlage einer erstellten
Gefahrenprognose als „gefährliche Orte“ eingestuft wurden.
Ist das
der Fall, dann reicht bereits ein kurzer Aufenthalt an solch
einem Ort aus, um Adressat einer polizeilichen
Identitätsfeststellung werden zu können. Bereits das Durchlaufen
eines „gefährlichen Ortes“ reicht dafür aus, obwohl es
diesbezüglich, was ein Durchqueren bzw. Begehen eines solchen
Ortes anbelangt, es in der Rechtslehre durchaus unterschiedliche
Meinungen gibt, weil die Eingriffsbefugnisse der Polizei
diesbezüglich nicht hinreichend normenklar geregelt sind.
In einem
Urteil des
OVG
Hamburg aus dem Jahr 2015 heißt es diesbezüglich wie folgt:
OVG
Hamburg 2015:
50 Die Ausweisung eines Gefahrengebiets [das ist ein anderes
Wort für einen „gefährlichen Ort“] ist Voraussetzung dafür, dass
Maßnahmen der Identitätsfeststellung durchgeführt werden und die
Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen erfolgen können. Schon
die Ausweisung eines Gefahrengebiets kann sich überdies auch
faktisch auf die unbehelligte Grundrechtsausübung auswirken,
weil sie zur Verhaltenssteuerung geeignet ist, indem sie
Veranlassung geben kann, den
Aufenthalt im Gefahrengebiet
zu vermeiden. Angesichts der Wirkungen, die danach bereits der
Gefahrengebietsausweisung zukommt, hat der Gesetzgeber die
hierfür geltenden Voraussetzungen
nicht hinreichend normenklar
geregelt.
OVG
Hamburg, Urteil vom 13.05.2015 – 4 Bf 226/12
Hier
wird davon ausgegangen, dass sich derjenige, der in einem Park
spazieren geht, der von der Polizei als ein „gefährlicher Ort“
eingestuft wurde, sich dort auch aufhält. Das gilt natürlich
auch für die Fälle, in denen Personen zusammenstehen und sich
unterhalten, oder auf einer Parkbank sitzen. Aufhalten setzt
nach der hier vertretenen Rechtsauffassung voraus, durch
Anwesenheit die Aufmerksamkeit von Polizeibeamten auf sich zu
ziehen.
Dass
Gäste in einem Lokal sich dort aufhalten, das bedarf keiner
weiteren Begründung.
Wie dem auch immer sei:
Bei der Sprachfigur „gefährlicher Ort“ handelt es sich um eine
Sammelbezeichnung für Straßen, Plätze oder Räumlichkeiten, auf
der in oder in deren unmittelbarer Umgebung das Antreffen von
Personen zu erwarten ist, die aus Sicht polizeilicher
Berufserfahrung nicht nur als „dunkle Existenzen“, sondern als
„konkret potentielle pizeiaffine Personen“ bezeichnet werden
können. Auch die StPO kennt Orte, an denen oftmals solche
Personen anzutreffen sind, die, anders ausgedrückt,
polizeiliches Interesse auf sich ziehen.
§ 104
Abs. 2 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)
(2)
Diese Beschränkung [gemeint sind die
Zulässigkeitsvoraussetzungen von Hausdurchsuchungen zur
Nachtzeit] gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann
zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder
Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von
Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als
Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten
Betäubungsmittel-, Cannabis- und Waffenhandels oder der
Prostitution bekannt sind.
Diese
Orte aber unterscheiden sich von den Örtlichkeiten, die zum
Zweck der Gefahrenabwehr als „gefährliche Orte“ eingestuft
wurden dadurch, dass es sich bei den „gefährlichen Orte nach
Polizeirecht“ sozusagen um öffentlichen Verkehrsraum
handelt, also um Verkehrsflächen, die von jedermann betreten
werden können.
Anders ausgedrückt:
Im
Polizeirecht sind mit „gefährlichen Orten“ vorrangig die
nachfolgend beispielhaft aufgelisteten Örtlichkeiten gemeint,
die aufgrund der dort nachgewiesenen Delikthäufigkeit
verdachtsunabhängige Polizeikontrollen rechtfertigen, um auf
diese Art und Weise sowohl Straftaten verhindern, als auch
Straftaten vorbeugend bekämpfen zu können.
Als
Örtlichkeiten für „gefährliche Orte“ kommen in Betracht:
Vergnügungsviertel, Großstadtbahnhöfe, Parkplätze, U-Bahnhöfe,
Tiefgaragen, Parkanlagen, Drogentreffs in Bahnhofsnähe etc.
Durch die Identitätsfeststellung an solchen „gefährlichen bzw.
verrufenen Orten“ sollen durch Personenkontrollen an solchen
Orten Straftaten aufgedeckt, verfolgt, verhindert bzw.
vorbeugend bekämpft werden.
Ob auch
Wohnungen im weiteren Sinne zu „gefährlichen Wohnungen“, besser
gesagt zu „gefährlichen Geschäftsräumen“ erklärt werden können,
um die es im hier zu erörternden Sachzusammenhang ja geht, ist
in den Polizeigesetzen nicht hinreichend klar geregelt.
Nach
meinem Kenntnisstand hat nur das Polizeigesetz Hamburg eine
diesen Bereich betreffende Regelung.
Im § 16
des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(SOG) des Landes Hamburg heißt es diesbezüglich wie folgt:
§ 16
SOG
Betreten und Durchsuchen von
Wohnungen
(1)
Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume,
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes
Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(4)
Wohnungen dürfen zur Abwehr
dringender Gefahren
jederzeit betreten werden,
wenn
2. es sich
um Schlupfwinkel im Sinne von
§ 104 Absatz 2
der Strafprozessordnung handelt.
Nur zur Erinnerung:
§ 104 Abs. 2 StPO
benennt auch Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind,
womit Herbergen und andere Schlupfwinkel gemeint sind, bei denen
es sich durchaus um Geschäftsräume handeln kann.
Anders ausgedrückt:
Das
SOG Hamburg baut
sozusagen eine Brücke, die es logisch und auch nachvollziehbar
erlaubt, auch Geschäftsräume zu „gefährlichen Orten“ zu
erklären, wenn das zur Abwehr einer „dringenden
Gefahr“
geboten erscheint. Eine solche Gefahr wird bei der Einrichtung
anderer „gefährlicher Orte“, die sich im öffentlichen
Verkehrsraum befinden, nicht benötigt.
Dringende Gefahr: Eine
dringende Gefahr ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahr für ein
wichtiges Rechtsgut, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in
allernächster Zukunft eintreten wird (Gornig in:
Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Kommentar, 6. Auflage 2010,
Artikel 13 Absatz 7, Rdn. 159). Auf Grund der häufig
eingeschränkten Einschätzbarkeit der Gesamtumstände kommt dem
zeitlichen Aspekt ein besonderes Gewicht zu.
In einem namhaften Kommentar zum
Polizeirecht heißt es sinngemäß:
Lisken/Denninger: Der
in Art. 13 VII GG verwendete Begriff der "dringende
Gefahr" auf den sich das PolG NRW bezieht, ist nicht ganz klar,
sein Inhalt ist umstritten. Teilweise wird das
Qualifizierungsmerkmal "dringend" lediglich als Steigerungsform
hinsichtlich Nähe und Wahrscheinlichkeit des Schadensereignisses
verstanden.
Vg. Lisken/Denninger, Handbuch des
Polizeirechts, 4. Auflage, Seite 710
10 Einstufungsvoraussetzungen „gefährliche
Orte“
TOP
In einem
Urteil des hamburgischen
OVG
aus dem Jahr 2022 heißt es:
Hamburgisches
OVG:
Der Anlass für die Identitätsfeststellung ist die konkrete
„Gefährlichkeit“ eines bestimmten Ortes aufgrund der Tatsache,
dass dort
Straftaten von erheblicher Bedeutung
[das PAG
Bayern erfordert lediglich den Nachweis von Straftaten]
verabredet,
vorbereitet oder verübt werden.
Art. 13 PAG (Identitätsfeststellung und Prüfung von
Berechtigungsscheinen)
(1) Die
Polizei kann die Identität einer Person feststellen 2. wenn die
Person sich an einem Ort aufhält, a) von dem auf Grund
tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort aa)
Personen
Straftaten
verabreden, vorbereiten oder verüben.
Diese
Regelung im PAG macht es möglich, auch solche Orte zu
„gefährlichen Orten“ erklären zu können, bei denen es sich nicht
einmal um Delikte der mittleren Kriminalität und auch nicht um
Delikte handeln muss, die den inneren Frieden in einer
Gesellschaft beeinträchtigen könnten, wie das die Sprachfigur
der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ in allen anderen
Polizeigesetzen einfordert, was zur Folge hat, dass in Bayern
der Öffentlichkeit zugängliche Orte unter leichteren
Voraussetzungen zu „gefährlichen Orten“ erklärt werden können,
als das in anderen Bundesländern der Fall ist.
Zurück zum
Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes, in dem
Ausführungen enthalten sind, die für die hier zu klärende
Rechtslage bedeutsam sind.
Hamburgisches
OVG:
Mit der Maßnahme [gemeint ist die
Identitätsfeststellung] wird auch ein in der Norm bestimmter,
konkreter Zweck verfolgt. Die Norm dient der Vorsorge für die
Verhütung von Straftaten an Orten, an denen eine besonders hohe
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, Gefahrenverursacher
anzutreffen. Durch die Anordnung einer Identitätsfeststellung
kann hierbei einerseits die Gefährlichkeit des Ortes weiter
erforscht werden, um Klarheit über die dort verkehrenden und
sich aufhaltenden Personen zu erlangen. Darüber hinaus sollen
Straftäter verunsichert und in Bewegung gehalten werden, um
ihnen die Begehung von Straftaten zu erschweren. Das damit
verfolgte Ziel, zu verhindern, dass bestimmte Orte zum
Sammelpunkt von Straftätern werden, knüpft - unabhängig vom
Einzelgewicht der Rechtsverstöße - an ein strukturell erhöhtes
Gefahrenpotential an und dient damit einem öffentlichen
Interesse von erheblichem Gewicht.
Beschränkung des gefährlichen Ortes
OVG
Hamburg 2022:
Weiterhin sind auch die Grenzen des Eingriffs konkret in
örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht normiert. Die
Maßnahme darf nicht flächendeckend, sondern nur an einem
bestimmten, konkret räumlich abgrenzbaren Ort durchgeführt
werden. Darüber hinaus muss dieser Ort in sachlicher Hinsicht
dadurch gekennzeichnet sein, dass Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass Personen dort Straftaten von erheblicher
Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben.
Gefahrenerforschung bestimmter Straftaten
Diesbezüglich heißt es in dem Urteil sinngemäß, dass, damit die
Polizei eine Örtlichkeit überhaupt als einen „gefährlichen Ort“
einstufen kann, auf der Grundlage polizeibekannter
Anlassstraftaten, die mindestens dem Bereich der mittleren
Kriminalität zuzuordnen sind und den Rechtsfrieden empfindlich
stören und dazu geeignet sein müssen, das Gefühl der
Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen,
gegeben sein muss.
Das ist in Bayern anders: Dort reicht es aus, eine
Gefahrenprognose zu erstellen, die dazu in der Lage ist,
nachzuweisen, dass es sich an den einzustufenden Orten oftmals
zu Straftaten kommt.
OVG
Hamburg 2022:
Hierbei muss die Begehung von Straftaten von erheblicher
Bedeutung
[das gilt
in Bayern auch für Straftaten]
nicht in jedem Einzelfall durch rechtskräftige Verurteilungen
nachgewiesen sein. Wie bereits ausgeführt, ist es aufgrund des
präventiven, auf die Strafverfolgungsvorsorge gerichteten
Normzwecks ausreichend, wenn nachprüfbare Tatsachen dafür
vorliegen, dass entsprechende Straftaten in der Vergangenheit
begangen worden sind und weiterhin begangen werden.
Hamburgisches
OVG, Urteil vom 31.01.2022 - 4 Bf 10/21
Anders ausgedrückt:
Örtlichkeiten die von der Behördenleitung aufgrund von
nachvollziehbaren Tatsachen als „gefährliche Orte“ eingerichtet
wurden, ermöglicht es der Polizei, an solchen Orten
verdachtsunabhängig die Identität von Personen festzustellen und
dort auch weitere, in den Polizeigesetzen benannte Maßnahmen
treffen zu können, wie zum Beispiel die Durchsuchung von
Personen und deren mitgeführte Sachen, wenn das geboten
erscheint.
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Durchsuchung von
Personen und Sachen zum Zweck der Identitätsfeststellung oder
zum Zweck der Eigensicherung verwiesen. Auf die Möglichkeit,
auch zu anderen Zwecken, Personen zu durchsuchen, die sich an
gefährlichen Orten aufhalten, wird noch zurückzukommen sein.
Dauerhafte Kriminalitätsbrennpunkte:
Bei Örtlichkeiten, die von der Polizei als „gefährliche Orte“
eingestuft wurden, handelt es sich in der Regel um
Kriminalitätsbrennpunkte, die
dauerhaft
als „gefährliche Orte“ eingestuft werden, um dort
verdachtsunabhängige Kontrollen von Personen mit eventuell
weiteren Folgemaßnahmen durchführen zu können. Zur Festlegung
eines Kontrollbereiches bedarf es – wie schon oben festgestellt
– einer polizeilichen Gefahrenanalyse, der nachvollziehbar
entnommen werden kann, dass dieser Ort im
besonderen
Maße von Kriminalität betroffen ist.
Welche Orte kommen in Betracht?
Wie groß dürfen die sein?
Die
polizeilichen Daten allein ermöglichen es in der Regel nicht,
eine klare räumliche Grenze zu ziehen, bis wohin eine besondere
Kriminalitätsbelastung tatsächlich vorliegt. Häufig werden ganze
Straßenverläufe, polizeibekannte Drogentreffpunkte aber auch
größere Parkanlagen als „gefährliche Orte“ eingestuft, die aber
als solche von der
Öffentlichkeit nicht wahrgenommen
werden können, weil diese Orte keiner Kennzeichnung bedürfen.
Auch
Hauptbahnhöfe und U-Bahnstationen in bundesdeutschen Großstädten
wurden von der Polizei als gefährliche Orte eingestuft. Die
Einstufung erfolgt im Normalfall dauerhaft.
Solch
eine Einstufung kann ein Richter nicht vornehmen, das ist
Angelegenheit der Polizei.
11 Zulässige Rechtsfolgen an einem
„gefährlichen Ort“
TOP
An von
der Polizei eingestuften Orten als „gefährliche Orte“ ist es der
Polizei erlaubt, sozusagen verdachtsunabhängig
Identitätsfeststellungen durchzuführen. Diesbezüglich heißt es
im § 13 des PAG Bayern wie folgt:
Art.
13 PAG
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die
Polizei kann die Identität einer Person feststellen
2. wenn
die Person sich an einem Ort aufhält,
a) von
dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß
dort
aa)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
(2) 1Die
Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen
Maßnahmen treffen. 2Sie kann den Betroffenen insbesondere
anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen,
daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt und
Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine
Identitätsfeststellung verhindern oder erschweren, abnimmt. 3Der
Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf
andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
festgestellt werden kann. 4Im Fall einer Freiheitsentziehung hat
die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach
Art. 97 herbeizuführen. 5Unter den Voraussetzungen von Satz 3
können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen
durchsucht werden.
An
gefährlichen Orten kann die Polizei Personen aber auch,
losgelöst von den Rechtsfolgen, die der Art. 13 PAG enthält, auf
der Grundlage von Art. 21
PAG
Personen zu anderen Zwecken durchsuchen.
Art.
21 PAG
Durchsuchung von Personen
(1) Die
Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 eine
Person durchsuchen,
wenn
4. sie sich
an einem der in
Art. 13 Abs. 1 Nr. 2
oder 5 genannten Ort aufhält.
(3)
Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder
Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige
Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
erforderlich ist.
Diese
Gesetzeslage gilt es zuerst einmal in verständliches Deutsch zu
übersetzen.
Kurzform:
Art. 13
Abs. 1 Nr. 2 PAG steht für „gefährliche Orte“.
Wenn
sich eine Person an einem gefährlichen Ort aufhält, kann sie von
der Polizei auch zu anderen Zwecken als zur
Identitätsfeststellung verdachtsunabhängig durchsucht werden,
denn die Durchsuchung zur Identitätsfeststellung ist bereits im
Art. 13 PAG geregelt.
Soweit
zu den Rechtsfolgen, die das Gesetz an „gefährlichen Orten“
erlaubt, bei denen es sich, wie bisher erläutert, in der Regel
um öffentlichen Verkehrsraum handelt.
Lassen
sich diese Ausführungen auch auf Geschäftsräume übertragen, die
einem Hausrecht unterliegen?
12 Können Geschäftsräume „gefährliche Orte“
sein?
TOP
In einem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004 heißt es
dazu wie folgt:
BVerwG
2004:
Gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ist die Wohnung unverletzlich. Der durch
Art. 13 GG geschützte Bereich der „Wohnung“ ist mit Blick auf
Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm weit auszulegen
und umfasst neben der Wohnung im engeren Sinne auch Arbeits-,
Betriebs- und Geschäftsräume (...). Zu den geschützten
Räumlichkeiten gehören auch diejenigen Teile der Betriebsräume,
die der Hausrechtsinhaber aus eigenem Entschluss der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Auch in diesem Fall
gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine
Entscheidung über das Zutrittsrecht im Einzelnen und über die
Zweckbestimmung des Aufenthalts (...). Nach diesen Maßstäben
unterfällt
die Teestube [übertragbar auch auf den City Club in Augsburg]
des Klägers dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.
Nach
Art. 13 Abs. 2 GG dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Unter einer
Durchsuchung versteht das Bundesverfassungsgericht (...) „das
ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach
Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um
etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich
aus offen legen oder herausgeben will“. Die Durchsuchung
erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern
umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den
Räumen (...). Die gesetzlich zulässigen Durchsuchungen dienen
als Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum
Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder
zur Verfolgung von Spuren. Begriffsmerkmal der Durchsuchung ist
somit die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung
eines Sachverhalts in einer Wohnung. Eine solche Maßnahme ist
mit dem Betreten einer Wohnung durch Träger hoheitlicher Gewalt
nicht notwendigerweise verbunden. Eine Wohnung kann auch zur
Vornahme anderer Amtshandlungen betreten werden. So ist z.B. die
Besichtigung einer Wohnung zur Feststellung, ob der Inhaber
seinen Beruf ordnungsgemäß ausübt, keine Durchsuchung der
Wohnung. Kennzeichnend für die Durchsuchung ist demgegenüber die
Absicht, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht
Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das
Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit
wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die
Intimsphäre des Betroffenen dringen kann.
Demgemäß
macht die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche
Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen den Eingriff in
die Wohnungsfreiheit noch nicht zu einer Durchsuchung. Auch die
bloße Aufforderung an die sich in einer Wohnung aufhaltenden
Personen, den Raum zu verlassen, stellt keine Durchsuchung der
Wohnung dar, weil damit die öffentliche Gewalt nicht in der für
Durchsuchungen typischen Weise in das private Leben des Bürgers
und in die räumliche Sphäre, in der es sich entfaltet, eindringt
(...).
Von diesen
Grundsätzen ausgehend ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend
zu dem Ergebnis gelangt, dass die polizeilichen Maßnahmen in der
Teestube des
Klägers
[...] Keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG waren.
Das bloße Betreten der Teestube erfüllt nach den dargelegten
Maßstäben die Voraussetzungen einer Durchsuchung nicht. Auch das
Hinzutreten der mit dem Betreten von vornherein bezweckten
weiteren Maßnahme der Personenkontrolle führt nicht zur Annahme
einer Durchsuchung. Bei dieser weiteren Maßnahme handelte es
sich nicht um das eine Durchsuchung kennzeichnende Element des
Eindringens in die private räumliche Sphäre des Klägers im Wege
eines ziel- und zweckgerichteten Suchens in den Räumlichkeiten.
Das Betreten mit dem Ziel der Durchführung von
Identitätsfeststellungen war keine Verfolgung eines Zwecks, wie
er der Durchsuchung eigen ist.
„Ausforschungsobjekt“
waren nicht die Räumlichkeiten des Klägers, sondern die
überprüften Personen, die in den Räumlichkeiten nicht verborgen,
sondern offen anwesend waren. Eine abweichende rechtliche
Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn man die
Feststellung von Personalien von Besuchern des
Hausrechtsinhabers als Ermittlung eines bislang unbekannten
Sachverhalts bewertet. Ausgehend davon, dass Schutzgut von Art.
13 GG die räumliche Sphäre der Privatheit ist und damit das
Selbstbestimmungsrecht des Hausrechtsinhabers geschützt wird,
welche von ihm beherrschten Informationen aus dem Bereich der
Wohnung Dritten zugänglich werden, könnte allenfalls der
Identitätsüberprüfung von Besuchern von nicht für die
Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten die Qualität einer
Durchsuchungshandlung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG beigemessen
werden. Ist hingegen eine Räumlichkeit wie hier allgemein
zugänglich, ist das Band zwischen Hausrechtsinhaber und
Besucher/Gast derart lose, dass sich das Bestimmungsrecht des
Hausrechtsinhabers auf die Freigabe von Informationen über die
Person der Besucher oder Gäste nicht erstreckt. Die zu
ermittelnden Umstände haben keinen Bezug zu dem Schutzzweck des
Art. 13 Abs. 2 GG. Das „Ausforschen“ [...] In der Teestube des
Klägers anwesenden Personen durch die Polizei erweist sich daher
nicht als Suche nach vom Kläger beherrschten Informationen und
infolgedessen auch nicht als eine Durchsuchungshandlung im Sinne
von Art. 13 Abs. 2 GG.
An
anderer Stelle:
Die nicht
als Eingriffe und Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG
zu qualifizierenden behördlichen
Betretungs-
und Besichtigungsbefugnisse unterliegen einem geringeren
verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsstandard, den das
Bundesverfassungsgericht „unter Beachtung namentlich des Art. 2
Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit“ (...)
im
Einzelnen so umschrieben hat: Es muss eine besondere gesetzliche
Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigen; das Betreten der
Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen müssen
einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung
erforderlich sein; das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den
Gegenstand und Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung
deutlich erkennen lassen; das Betreten der Räume und die
Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten
statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige
geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen
(...). Diesen Anforderungen wird das Recht zum Betreten von
Räumen nach [Polizeirecht] gerecht.
An
anderer Stelle:
Im Weiteren
hat sich das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu einer verfassungskonformen
Auslegung der Vorschrift veranlasst gesehen. Danach braucht zwar
keine konkrete Gefahr vorzuliegen; die Gefahren, deren Abwehr
die Polizeimaßnahmen dienen sollen, müssen jedoch ein solches
Gewicht haben,
dass
sie von
ihrer Bedeutung her geeignet sind, das Interesse des Inhabers
des Hausrechts an der Wahrnehmung seiner Verfügungsgewalt zu
überwiegen. Außerdem verlangt die Vorschrift, dass zum
Kontrollzeitpunkt hinreichend präzise und aktuelle sowie darüber
hinaus dokumentierte Lageerkenntnisse vorhanden sind, die den
Schluss erlauben, dass gerade das zu betretende Objekt ein Ort
ist, an dem sich die abzuwehrenden Gefahren oder zu verhütenden
Straftaten in nicht allzu ferner Zukunft ereignen könnten.
BVerwG, Urteil
vom 25.08.2004 - 6 C 26.03
13 Ist eine Einstufung des Clubs als
gefährlicher Ort zulässig?
TOP
Auf
Dauer gesehen lässt sich eine Einstufung eines Geschäftsraumes
als ein „gefährlicher Ort“ sicherlich nicht rechtfertigen. Aber
wie sieht das für die Dauer einer Razzia aus?
Bevor
darauf der Versuch einer Antwort gegeben wird sei an dieser
Stelle zuvor noch einmal der Hinweis erlaubt, dass es sich bei
der Einstufung von Orten zu „gefährlichen Orten“ durch die
Polizei um Maßnahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
bzw. um Maßnahmen der Verhütung von Straftaten handelt und nicht
um Maßnahmen der Beweisführung hinsichtlich zu vermutender
Straftaten.
In
diesem Sachzusammenhang gesehen vermag ein kurzes Zitat aus
einem Urteil des BVerfG aus dem Jahre 2005 – die
Telekommunikationsüberwachung zum Zweck der Gefahrenabwehr
betreffend – durchaus hilfreich sein.
BVerfG 2005:
Bei der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder
bei ihrer Verhütung kann nicht an dieselben Kriterien angeknüpft
werden, die für die Gefahrenabwehr oder die Verfolgung
begangener Straftaten entwickelt worden sind. Maßnahmen der
Gefahrenabwehr, die in die Freiheitsrechte der Bürger
eingreifen, setzen eine konkrete Gefahrenlage voraus. Die
Strafverfolgung knüpft an den Verdacht einer schon
verwirklichten Straftat an. Solche Bezüge fehlen, soweit die
Aufgabe darin besteht, im Vorfeld der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung Vorsorge im Hinblick auf in der Zukunft
eventuell zu erwartende Straftaten zu treffen. Deshalb müssen
hier die Bestimmtheitsanforderungen spezifisch an dieser
Vorfeldsituation ausgerichtet werden.
An
anderer Stelle heißt es:
Sieht
der Gesetzgeber in solchen Situationen Grundrechtseingriffe vor,
so hat er die den Anlass bildenden Straftaten sowie die
Anforderungen an Tatsachen, die auf die künftige Begehung
hindeuten, so bestimmt zu umschreiben, dass das im Bereich der
Vorfeldermittlung besonders hohe Risiko einer Fehlprognose
gleichwohl verfassungsrechtlich noch hinnehmbar ist.
BVerfG, Urteil
vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04
Hier
wird davon ausgegangen, dass Geschäftsräume nur dann zu
„gefährlichen Orten“ erklärt werden können, wenn die dafür
erforderlichen nachzuweisenden Anforderungen hinsichtlich der
Vorsorge und der Verfolgung künftiger Straftaten auf
überzeugenden und nachvollziehbaren Tatsachen beruhen, und auch
die an solchen Orten vom Gesetz zugelassenen Folgemaßnahmen
nicht nur hinreichend bestimmt, sondern insbesondere auch
verhältnismäßig sind.
Kurzum:
Auch ein Geschäftsraum kann – nach der hier vertretenen
Rechtsauffassung – auch gegen den Willen des
Verfügungsberechtigten zu einem „gefährlichen Ort“ erklärt
werden, wenn aufgrund einer nachvollziehbaren Gefährdungsanalyse
davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem hier in
Betracht kommenden City Club um einen Ort handelt, an dem nicht
nur Drogen konsumiert, sondern mit ihnen auch gehandelt wird.
14 Analogien, die eine Einstufung stützen
TOP
Seit
Juli 2025 enthält das Waffengesetz eine Regelung, die es der
Polizei erlaubt, Verbotszonen einzurichten (Messer- und
Waffenverbotszonen). Solche Verbotszonen können auch in
Geschäftsräumen eingerichtet werden.
§ 42
WaffG
(Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen
Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen)
(1) Wer
an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen,
Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen
Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1
Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein
Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und
Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
Solche
Örtlichkeiten können von der zuständigen Polizeibehörde als
Verbotszonen ausgewiesen werden, besser bekannt als
Messerverbotszonen. Verbotszonen können auch in Theatern, Kinos,
Diskotheken oder Tanzlokalen eingerichtet werden, was zur Folge
hat, dass auch in diesen Verbotszonen verdachtsunabhängige
Kontrollen durch die Polizei durchgeführt werden dürfen.
Diesbezüglich heißt es im § 42c
WaffG
wie folgt:
§ 42c
WaffG
(Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern
bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen
Personenfernverkehr und in Verbotszonen)
Die
zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen-
und
Messerverbote
[...]
im
räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen
[dazu können auch Geschäftsräume gehören] Personen kurzzeitig
anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen
sowie die Person durchsuchen.
Solch
vergleichbare Regelung gibt es bisher weder in der StPO, noch in
den Polizeigesetzen.
Auch an
anderen Orten lässt es der Gesetzgeber zu, verdachtsunabhängig
Personen kontrolliert zu können, bei denen es sich nicht um Orte
handeln muss, die von der Polizei als „gefährlichen Orte“
eingestuft wurden.
Das
Bundespolizeigesetz erlaubt es der Bundespolizei, im
Grenzbereich in einer Tiefe bis zu 30 km zur Grenze ebenfalls
verdachtsunabhängig sowohl die Identität von Personen
festzustellen, als auch die jeweils kontrollierte Person und
auch die von dieser Person mitgeführten Sachen zum Zweck der
Identitätsfeststellung, durchsuchen zu können.
Das aber
setzt bereits, insbesondere wenn es die Durchsuchung von
Personen und Sachen zum Zweck der Identitätsfeststellung
anbelangt, bereits eine besondere gesteigerte abstrakte Gefahr
voraus. Dazu gleich mehr.
§ 23
BPolG (Identitätsfeststellung und Prüfung von
Berechtigungsscheinen)
(1) Die
Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen 3. im
Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur
Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das
Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12
Abs. 1 Nr. 1 bis 4.
Die
zugelassenen Rechtsfolgen sind im Absatz 3 geregelt:
(3) Die
Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die
erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen
insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und
verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann
die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene
Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten
und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität
oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt
werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der
Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach
Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht
werden.
Ist es
nicht möglich, die Identität einer Person durch Befragen bzw.
durch Einsichtnahme in Ausweispapiere am Kontrollort
festzustellen, dann lassen es alle Polizeigesetze zu, vor Ort
sowohl die Person als auch von ihr mitgeführte Sachen zum Zweck
der Identitätsfeststellung zu durchsuchen.
Bereits
diese Durchsuchung ist aber als ein schwerwiegenderer Eingriff
in die Rechte der zu kontrollierenden Person anzusehen, als die
Aufforderung, sich auszuweisen oder Ausweise zu Kontrollzwecken
auszuhändigen.
VGH Bayern 2006:
Im Geltungsbereich von Verbotszonen, die von der Polizei
eingerichtet wurden, können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in
Augenschein nehmen sowie die angehaltene Person durchsuchen.
Der
Aufenthalt der zu durchsuchenden Person in den Bereichen [in
denen die Polizei verdachtsunabhängig kontrollieren kann, = AR]
reicht deshalb als solcher ebenso wenig aus wie bloße
Vermutungen über abstrakte Gefahren, die nicht durch ein
Mindestmaß an Indizien untermauert sind. Die Tatsachenbasis
braucht aber nicht so konkret zu sein, dass eine Verletzung der
Schutzgüter [...] bereits als wahrscheinlich erscheint; das
Vorliegen einer konkreten Gefahr wird nicht verlangt. Da die
Durchsuchung mitgeführter Sachen im Verhältnis zur
Identitätsfeststellung einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff
in die Grundrechtspositionen [...] darstellt, genügen allerdings
nur allgemeine Lageerkenntnisse oder (grenz-)polizeiliche
Erfahrungssätze, wie sie für die bloße Identitätskontrolle in
den Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG hineinzulesen sind
(...), nicht. Vielmehr müssen zusätzliche und als solche
hinreichend greifbare Erkenntnisse hinzutreten. Diese müssen
jedenfalls in tatsächlichen Anhaltspunkten bestehen, die den
Schluss auf erhöhte abstrakte Gefahrenlagen bezüglich
unerlaubter Überschreitung der Landesgrenze, des unerlaubten
Aufenthalts und der grenzüberschreitenden Kriminalität zulassen.
Dabei
kann es sich etwa um durch Indizien angereicherte, also um
hinreichend gezielte polizeiliche Lageerkenntnisse oder um das
Vorhandensein von Täterprofilen oder Fahndungsrastern handeln,
die beispielsweise auch im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
der Polizei- und Sicherheitsbehörden gewonnen werden. Für eine
solche Prognose einer erhöhten abstrakten Gefahr können
naturgemäß aber auch Eindrücke verarbeitet werden, die die
handelnden Polizeibeamten bei einer vorausgehenden
Identitätskontrolle gewinnen, z.B. wenn sie irgendwelche
Auffälligkeiten registrieren:
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7.
Februar 2006 - Aktenzeichen: Vf. 69-VI-04
Diese
Sichtweise der Richter des bayerischen Verfassungsgerichtshofs
lässt sich nicht nur auf Kontrollen der Bundespolizei im
Grenzbereich, sondern auch auf alle anderen
verdachtsunabhängigen Kontrollen an Orten übertragen, die von
der Polizei als „gefährlicher Ort“ eingestuft wurden.
Was das
für die Durchführung von Leibesvisitationen anbelangt lässt
bereits jetzt die Aussage zu, dass solche Durchsuchungen
besonderen hohen Anforderungen unterliegen.
15 Leibesvisitationen an „gefährlichen Orten“
TOP
Wenn Sie
der Argumentation bis hierhin gefolgt sind, dann stellt sich im
Zusammenhang mit Leibesvisitationen an Orten, die als
„gefährliche Orte“ eingestuft werden, unweigerlich die Frage, ob
solche Durchsuchungen am unbekleideten Körper überhaupt noch der
Feststellung der Identität von Personen dienen sollen. Diese
Feststellung führt uns zurück in die Länderpolizeigesetze, die
alle folgende Regelung enthalten.
Art.
21 PAG (Durchsuchung von Personen)
(1) Die
Polizei kann, [...]
eine
Person durchsuchen,
wenn
4. sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1
Nr. 2
oder 5 genannten Ort aufhält.
Bei der
Nr. 2
handelt es sich um Orte, die von der Polizei als „gefährliche
Orte“ eingestuft wurden.
Solchen
Durchsuchungen dienen nicht mehr dem Zweck, die Identität einer
Person festzustellen, sondern dem Zweck, Sachen zu finden, die
sichergestellt werden können. Das ist bei aufgefundenen Drogen
der Fall, denn bei Drogen handelt es sich um
Einziehungsgegenstände im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
§ 33
BtMG
(Einziehung)
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Auch
wenn es der Polizei gelingt und auch anlässlich der hier zu
erörternden Razzia gelungen ist, bei 90 von 260 durchsuchten
Personen, Drogen zu finden und als Folge davon eine zahlenmäßig
nicht bekannte Anzahl von Leibesvisitationen durchzuführen, um
am unbekleideten Körper weitere Drogen zu finden, rechtfertigt
sich solch eine Maßnahme nicht durch den jeweils erzielten
Erfolg, denn die Rechtmäßigkeit einer durchzuführenden Maßnahme
muss bereits zu dem Zeitpunkt feststehen, bevor mit deren
Durchsetzung einer Person überhaupt begonnen wurde, denn nur
rechtmäßige Maßnahmen lässt das Gesetz zu, und das wiederum
setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsfolge vollumfänglich
auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf jede
einzelne zu durchsuchende Person entsprechen muss.
16 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
TOP
Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zwar nicht im Grundgesetz
enthalten, wohl aber für die gesamte Rechtsordnung in der
Bundesrepublik Deutschland bestimmend ist, gilt für alle
staatlichen Maßnahmen.
Seine
Wirkung entfaltet dieses Verfassungsprinzip auf drei Ebenen:
-
Geeignetheit
-
Erforderlichkeit und
-
Verhältnismäßigkeit.
Dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt der Gedanke zugrunde, das alle
Staatsorgane und somit auch alle Behörden dafür Sorge tragen
müssen, dass stets ein angemessenes Verhältnis zwischen dem
angestrebten Zweck und der zur Zweckerreichung für erforderlich
gehaltenen Maßnahmen herbeizuführen ist.
Mit anderen Worten:
Belange des Allgemeinwohls müssen überwiegen, um Eingriffe in
Grundrechte rechtfertigen zu können. Das bedeutet, dass im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung immer eine Abwägung
zwischen dem „Interesse an der Erfüllung einer polizeilichen
Aufgabe“ und der „Schwere des Eingriffs, die ein Adressat einer
polizeilichen Maßnahme zu dulden hat“, vorzunehmen ist.
Diese
Einzelfallprüfung muss zu dem nachvollziehbaren Ergebnis kommen,
dass das polizeilich zu verfolgende Ziel höher zu bewerten ist,
als der zu duldende Grundrechtseingriff. Ist die
Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht gegeben, führt das zur
Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
BVerfG 1965:
In der Bundesrepublik Deutschland hat der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich
aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der
Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen
Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der
öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfe.
BVerfG, Beschluss
vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
Im hier
zu erörternden Sachzusammenhang ist, insbesondere was das
Mitführen von Drogen im Intimbereich anbelangt, festzustellen,
dass dort wohl nur geringe Mengen an Drogen mitgeführt werden
können, zumal die Suche nach mitgeführten Drogen im Körper nicht
mehr als eine Durchsuchung, sondern als eine körperliche
Untersuchung anzusehen ist, die nur von Ärztinnen oder Ärzten
durchgeführt werden kann und darf.
Nur zur Klarstellung: Die Strafbarkeit von Drogenbesitz
zum Eigenverbrauch in Deutschland lässt den straffreien Besitz
von Cannabis unter 30 Gramm zu. Gleiches gilt für geringe Mengen
von Kokain/Heroin/Speed/MDMA: Bis zu 3 Gramm, obwohl das von
Bundesland zu Bundesland variiert. Auch der Besitz von ca. 10
Pillen Ecstasy dürften wohl kaum zu einer Verurteilung führen.
Wie dem auch immer sei:
Festzustellen ist, dass, auch wenn es zu keiner Verurteilung
kommen sollte, die Drogen beim Auffinden durch die Polizei in
der Regel beschlagnahmt werden. Danach aber im Intimbereich zu
suchen und Personen diesbezüglich sogar dazu aufzufordern, sich
zu entkleiden, solch schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte
setzt Beschuldigungen voraus, die wirklich strafbewehrt sind.
Ich
denke, dass allein diese Gründe ausreichen, um die
Unverhältnismäßigkeit der vorgenommenen Durchsuchungen sichtbar
gemacht zu haben.
Insoweit
sollte es ausreichen, in Anlehnung an die Evidenztheorie, die im
Verwaltungsrecht gilt und die besagt, dass ein Verwaltungsakt
(und eine Durchsuchung zur Gefahrenabwehr ist ein
Verwaltungsakt) dann nichtig ist, wenn der Verwaltungsakt an
einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser Fehler
für einen verständigen Beobachter offensichtlich ist.
Anders ausgedrückt: Dieser Fehler muss sich förmlich
aufdrängen, insbesondere dann, wenn die Durchsuchung mit
Verletzungen grundlegender Wertvorstellungen der Verfassung –
des Grundgesetzes – verbunden sind, was bei unverhältnismäßigen
Eingriffen in das Grundrechte der Fall ist.
Solchermaßen nichtige Verwaltungsakte sind rechtswidrig. Eine
Heilung solchermaßen rechtswidriger Maßnahmen ist
ausgeschlossen.
Auch
wenn die Evidenztheorie im Strafrecht nicht zur Anwendung kommt,
gilt aber auch hier, dass erkennbar rechtswidrige
strafprozessuale Maßnahmen zur Verdachtsgewinnung ein
Rechtsstaat nicht zulassen bzw. billigen kann.
Insoweit
ließen sich auch Leibesvisitationen auf der Grundlage von
Maßnahmen der StPO nicht rechtfertigen, wenn bei einer
vorangegangenen körperlichen Durchsuchung Drogen gefunden wurden
und nunmehr, weil offenkundig geworden ist, dass eine weitere
Suche nach Drogen zum Zweck der Strafverfolgung erfolgt, um
eventuell noch weitere Drogen im Intimbereich gefunden werden
können, wohl kaum verhältnismäßig sein können, es sei denn, dass
bei der ersten Durchsuchung bei der Person so viel Rauschmittel
gefunden wurden, die das zu rechtfertigen vermögen.
Schlusssätze:
Und wenn Sie sich jetzt selbst in die Lage versetzen, zum
Zeitpunkt der Razzia selbst Gast im City Club gewesen zu sein,
um dort ihre Freizeit zu verbringen und nichts Böses ahnend, in
dieser Lokalität lachten, tanzten und sich unterhielten, um dann
von der Polizei aufgefordert zu werden, sich durchsuchen zu
lassen, dann beschreibt ein Beschluss des
OVG
Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2018, in dem es ebenfalls um
polizeiliches Einschreiten an „gefährliche Orte“ ging, genau
das, wovon auch Sie als Gast in einer Lokalität in einem
Rechtsstaat sowohl ausgehen, als auch nicht ausgehen dürfen:
Wovon
Sie als Gast einer Lokalität ausgehen dürfen?
OVG
Berlin-Brandenburg
2018:
1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vorhersehbarkeit
staatlichen Handelns erfordert es nicht, dass die jeweils
konkrete Maßnahme vorhersehbar ist, sondern nur, dass Betroffene
grundsätzlich erkennen können, bei welchen Anlässen und unter
welchen Voraussetzungen das Risiko eines Eingriffs gegeben ist
(...)
Ob in
einer Lokalität mit einer polizeilichen Razzia in der
Größenordnung zu rechnen ist, die Anlass für diesen Aufsatz
gegeben hat, diese Frage würde ich als davon Betroffener eher
verneinen. Wenn es dennoch dazu kommt, dann wüsste ich aber,
womit ich zu rechnen habe: mit der Feststellung meiner Identität
und einer sich daran anschließenden Datenabfrage um den
kontrollierenden Polizeibeamten in die Lage zu versetzen,
feststellen zu können, ob ich auf der Grundlage eines
Haftbefehls festzunehmen bin, oder aber als Drogenhändler im
polizeilichen Informationssystem gespeichert bin.
Es würde
aber mein Vorstellungsvermögen überfordern, von der Polizei
körperlich durchsucht zu werden, um bei mir Drogen zu finden.
Und wenn man mich dann noch auffordern würde, mich auszuziehen,
dann wäre ich mir sicher, dass dies in einem Rechtsstaat die
Kompetenzen der Polizei überschreitet.
Wovon
ich nicht ausgehen würde?
Dass am
Eingangsbereich vor dem Beginn der Razzia ein Schild aufgehängt
würde, dass dieses Lokal für den heutigen Tag von der Polizei
als ein „gefährlicher Ort“ eingestuft wurde, an dem die Polizei
verdachtsunabhängig Personenkontrollen durchführen kann und
darf.
OVG
Berlin-Brandenburg
2018:
2. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen bedingt nicht die
Veröffentlichung des konkreten Gebiets, für das die Berliner
Polizei die tatbestandlichen Voraussetzungen [...]
für
gegeben hält.
OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2018 – OVG 12 N 77.17
17 Demokratiebeschädigung
TOP
Dieser
polizeiliche Großeinsatz hat nach meinem Verständnis eines
funktionierenden Rechtsstaates dazu geführt, das Vertrauen in
die Polizei nachhaltig und dauerhaft zu beschädigen.
Warum?
In einem
Rechtsstaat haben sich die mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten
Staatsorgane nicht nur strikt an geltendes Recht, sondern im
Sinne eines demokratischen Selbstverständnisses auch so zu
verhalten, das sich ihr Einschreiten in den Grenzen bewegt, die
das Gesetz erlaubt.
Die
Demokratie und der Rechtsstaat sind nämlich nicht einfach nur
da, sondern genau das, was die Staatsgewalt letztendlich daraus
macht, denn die Einflussnahme des Volkes auf Recht und Gesetz
beschränkt sich nur auf den Wahlakt,
mit dem Rest hat sich das Wahlvolk
abzufinden.
Was
immer eine Demokratie auch sein mag. Sie verliert dort ihre
Zustimmung, wo Bürger das Vertrauen in ihre Eliten verlieren.
In diesem
Sachzusammenhang sei an einige Sätze von Hans
Kelsen
(1881 bis 1973) erinnert, die dieser große Staatsrechtler in
seinem Essay „Vom Wesen und Wert der Demokratie“ bereits von
mehr als 100 Jahren geschrieben hat:
Hans
Kelsen:
In dieser Bureaukratie liegt die größte Gefahr für die
Demokratie. Alle Bureaukratie neigt notwendigerweise zur
Autokratie. Der Kampf gegen die Bureaukratie, den der
Bolschewismus mit leidenschaftlichem Elan — wenigstens
theoretisch — führt, ist ein Kampf für die Demokratie. Es wäre
Selbsttäuschung, zu glauben, die Autokratie des
Berufsbeamtentums läge nur in der Art der Berufung; wenn an
Stelle der Ernennung durch die vorgesetzte Stelle die Wahl durch
diejenigen Personen tritt, deren Interessen der Berufsbeamte zu
versorgen hat, sei Demokratie gesichert. Wer auf Lebensdauer und
kraft seiner durch besondere Ausbildung und Erfahrung erworbenen
Fachkenntnisse ein Amt versieht, wird fast immer, auch wenn er
durch Wahl berufen wird, einem Kollegium von Leuten überlegen
sein, die nur auf kurze Zeit gewählt, aus tausend Gründen die
fachliche Arbeit von sich abwälzen müssen. Es ist in solchen
Fällen meist nicht schwer, zu unterscheiden, wo der Schein und
wo die Wirklichkeit der Macht ist.
Die
eigentliche Macht liegt aber bei den weisungsgebundenen Beamten,
die dazu verpflichtet sind, den Weisungen der politischen Elite
zu folgen, sei es nun das Innenministerium oder der
Polizeipräsident, der – aus welchen Gründen auch immer – darum
bemüht sein wird, den Vorgaben von oben nachzukommen.
Und,
Bezug nehmend auf Max Weber, heißt es – ergänzend zu dem oben
mitgeteilten Zitat – wie folgt:
Hans
Kelsen:
Max Weber a. a. O. S. 14. »In einem modernen Staate liegt die
wirkliche Herrschaft, welche sich ja weder in parlamentarischen
Reden noch in Enunziationen von Monarchen, sondern in der
Handhabung der Verwaltung auswirkt, notwendig und unvermeidlich
in den Händen des Beamtentums.« Und er führt weiter aus, »daß
der Fortschritt zur bureaukrati-chen, auf Anstellung, Gehalt,
Pension, Avancement, fachmäßige Schulung und Arbeitsteilung,
festen Kompetenzen, Aktenmäßigkeit, hierarchischer Unterund
Ueberordnung ruhenden Beamtentum« »der eindeutige Maßstab der
Modernisierung des Staates« sei.
Hans Kelsen: Vom
Wesen und Wert der Demokratie. Verlag J. C. B. Mohr, Tübingen,
1920, Seite 23
An anderer
Stelle heißt es bei Hans
Kelsen,
wiederum Bezug nehmend auf Max Weber, wie folgt: »Der
Bureaukratie gehört die Zukunft«.
Essay von Hans Kelsen im Volltext
Es bleibt
zu hoffen, dass diese Bürokratie auch in Zukunft stark genug
sein wird, in die Grundrechte von Personen nur dann
einzugreifen, wenn das tatsächlich vollumfänglich geltendem
Recht entspricht. Auch sollte jeder mit Hoheitsmacht
ausgestattete Beamte wissen, dass Grundrechte sozusagen
„grundrechtschonend“ auszulegen sind und somit im Zweifelsfall
Zurückhaltung beim Einschreiten geboten ist.
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