§ 12 VStGB (Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der
Kriegsführung)
(1) Wer im Zusammenhang mit einem
internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt 1.
Gift oder vergiftete Waffen verwendet, 2. biologische oder chemische
Waffen verwendet oder 3. Geschosse verwendet, die sich leicht im
Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse
mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit
Einschnitten versehen ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren bestraft. (2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz
1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des
Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu
schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren.
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