§ 9 VStGB (Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte)
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder
nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies
durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in
erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei,
die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet
oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. (2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen
bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und
Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der
gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht
nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
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