§ 7 VStGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit)
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen
eine Zivilbevölkerung 1. einen Menschen tötet, 2. in der Absicht,
eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile
hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren
Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 3. Menschenhandel
betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf
andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht
an ihm anmaßt, 4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet
aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter
Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung
oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes
Gebiet verbringt, 5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam
oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem
er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt,
die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur
Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der
Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu
beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen
hält, 7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass
er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu
entziehen, a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder
einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender
Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf
Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und
seinen Verbleib erteilt wird, oder b) sich im Auftrag des Staates
oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht
weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des
Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a
seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft
dazu erteilt, 8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder
seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches
bezeichneten Art, zufügt, 9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine
allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der
körperlichen Freiheit beraubt oder 10. eine identifizierbare Gruppe
oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen,
nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen
des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende
Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt, wird in
den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den
Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter
zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. (3) Verursacht der Täter
durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist
die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe
bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren. (5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der
Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen
Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere
aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit
schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach
Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.
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