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		§ 315b StGBGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
 
		(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß 
		er1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
 2. Hindernisse bereitet oder
 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen 
		Eingriff vornimmt,
 und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen 
		oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit 
		Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) 
		Der Versuch ist strafbar.
 
		(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist 
		die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder 
		schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 
		(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, 
		wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
		bestraft.(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und 
		die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 
		Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
		
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