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03 Beschuldigter

Die Beschuldigteneigenschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem strafprozessuale Ermittlungshandlungen sich gegen einen Verdächtigen „als Beschuldigten“ richten. Die Beschuldigteneigenschaft endet erst nach vollständiger Beendigung des Verfahrens.

In Bezug auf eine vorläufig festgenommene Person bedeutet das:

Kleinknecht/Meyer-Goßner: Die Anordnung von U-Haft darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Nachzuweisen sind insoweit im Hinblick auf die Beschuldigteneigenschaft „Tatsachen“, die auf eine naheliegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Der Verfolgungsbehörde steht diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu.

Kleinknecht/Meyer-Goßner - StPO, 43. Auflage, S. 15, Rn. 76/77

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