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09 Verbringen zur Blutentnahme

Im Zusammenhang mit der Durchführung angeordneter Blutproben ist es unvermeidbar, den Beschuldigten bzw. den Betroffenen so lange festzuhalten, bis die Maßnahme durchgeführt wurde.

Annexkompetenz: Dabei handelt es sich um eine ungeschriebene Rechtsfolge einer Befugnis, hier im Sinne von § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe), die aufgrund des Sachzusammenhangs unvermeidbar ist (Sistierung zum Arzt, um die Blutentnahme überhaupt durchführen zu können). Dieser Eingriff in die Bewegungsfreiheit unterliegt keiner richterlichen Anordnung, soweit die Polizei zur Anordnung solch einer Maßnahme selbst befugt ist.

In den anderen Fällen ist, außer bei Gefahr im Verzug, eine richterliche Anordnung einzuholen, die dann sowohl die Entnahme der Blutprobe als auch den damit verbundenen kurzfristigen Eingriff in die Bewegungsfreiheit abdeckt.

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